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   LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23 Kart   

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LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23 Kart (https://dejure.org/2023,4418)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2023 - 61 O 2/23 Kart (https://dejure.org/2023,4418)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Februar 2023 - 61 O 2/23 Kart (https://dejure.org/2023,4418)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Kartell der Schienenfreunde

    Art 101 AEUV, § 30 BGB, § 31 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 1 GWB
    Berechnung des Kartellschadens aufgrund einer Regressionsanalyse - Kartell der Schienenfreunde

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Dies wäre mit dem Gebot, dass kartellzivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 36), nicht zu vereinbaren.

    Die Werte des IAW-Gutachtens liegen überwiegend erheblich über denjenigen, die nach zu Kartellaufschlägen veröffentlichten Meta-Studien zu erwarten wären (vgl. Oxera Consulting Limited, Quantifying antitrust damages, Dezember 2009; Boyer/Kotchonie, How Much Do Cartel Overcharge?, Review of Industrial Organisation 47 (2015) 119 ff.); die Kammer kann diese Studien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Schadensschätzung berücksichtigen, auch wenn es vorliegend nicht um die Prognose eines kartellbedingten Schadens zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Umsatzgeschäftes geht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 43 f. ["nicht nur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses"]).

    Skonti, welche der Klägerin nach Vertragsschluss als "Entgelt" für überobligationsmäßig schnelle Zahlungen gewährt wurden, lassen diesen Schaden nicht wieder entfallen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 53; KG, Urteil vom 28. Juni 2018 - U 13/14 Kart, juris Rn. 94); der Lieferant, der Skonti einräumt, wird hierfür dadurch kompensiert, dass ihm im Fall ihrer Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt Liquidität zufließt.

    Die Schadenspauschalierungsklausel ist nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB wirksam und ihre Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 17 ff.); die Klausel verlangt nicht den Nachweis, dass überhaupt ein kartellbedingter Schaden entstanden ist (vgl. BGH aaO Rn. 55 ff.).

    e) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Preishöhenschadens ist nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 64).

    f) Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) greift nicht durch (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 64).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Ihre Beantwortung kann Auswirkungen auf die Höhe der der Klägerin zustehenden Forderungen haben, macht die vermeintlich abgetretenen Ansprüche aber nicht zu Klageforderungen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 62; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 49).

    Das gilt sowohl im Hinblick auf den Erwerb von Schienen, Weichen und Schwellen von den Kartellbeteiligten - und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beschaffungen aus der Anfangsphase des Kartells handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 42/19, Rn. 13), ob der Auftrag eine patentgeschützte Technologie betraf (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2021 - KZR 69/18, Rn. 14), ob den Beschaffungsvorgängen europaweite oder keine Ausschreibungen vorausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 19 u. Rn. 21) und ob Ersatz- oder Zubehörteile von Gleisoberbaumaterialien geliefert wurden (vgl. BGH aaO Rn. 22) - als auch im Hinblick auf den Bezug der genannten Produkte von Kartellaußenseitern (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 23; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 25).

    ee) Nach den hierfür geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 36 ff.) kann die Kammer im Streitfall feststellen, dass der Klägerin aufgrund eines Preisschirmeffekts auch insoweit ein kartellbedingter Schaden entstanden ist, als sie im Jahr 2010 Rillen-Weichen von der nicht am Kartell beteiligten ... GmbH & Co. KG bezog.

    Die Entstehung eines Preisschirmeffekts ist umso wahrscheinlicher, je größer die Marktabdeckung des Kartells ist und je länger der Kartellverstoß andauert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 39).

    Maßgeblich ist sodann, dass ein Preisschirmeffekt umso höher sein wird, (a) je geringer die Angebotselastizität der Kartellaußenseiter ist (d.h. ihre Fähigkeit, eine kartellbedingt höhere Nachfrage, die sich bei ihnen durch die höheren Preise der Kartellbeteiligten einstellen kann, durch Kapazitätsausweitung zu decken), (b) je größer die Markttransparenz ist, (c) je höher der Grad der Austauschbarkeit der auf dem jeweiligen Markt angebotenen Güter ist und (d) je geringer sich die Wettbewerbsintensität zwischen den Kartellaußenseitern und (e) der Wettbewerbsdruck durch die Nachfrageseite darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 39).

    Der Schaden ist bereits zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Klägerin Verträge zu kartellbedingt überhöhten Preisen abschloss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 49).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Für Ansprüche aus späteren Aufträgen ist § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung der 7. GWB-Novelle (GWB 2005) maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 (Schienenkartell I), Rn. 44).

    aa) Soweit die Beklagtenseite den Mitverschuldenseinwand darauf stützt, dass nach ihrem Vortrag der Zeuge ... und weitere Mitarbeiter der Klägerin Kenntnis von den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen der Kartellbeteiligten hatten, zeigt sie nicht auf, dass diese Personen als sogenannte Repräsentanten der Klägerin, deren Handeln ihr über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus zugerechnet werden könnte, zu qualifizieren wären (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 (Schienenkartell I), Rn. 87 f.).

    Die Beklagte kann sich aufgrund ihres vorsätzlichen Kartellrechtsverstoßes nicht auf eine Wissenszurechnung etwaiger Wissensvertreter der Klägerin berufen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 (Schienenkartell I), Rn. 94 ff.).

    a) Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche, die aus Beschaffungsvorgängen vor dem 1. Juli 2005 resultieren, hat die Klägerin bis zur Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung der §§ 849, 246 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 (Schienenkartell I), Rn. 70).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Ihre Beantwortung kann Auswirkungen auf die Höhe der der Klägerin zustehenden Forderungen haben, macht die vermeintlich abgetretenen Ansprüche aber nicht zu Klageforderungen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 62; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 49).

    Das gilt sowohl im Hinblick auf den Erwerb von Schienen, Weichen und Schwellen von den Kartellbeteiligten - und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beschaffungen aus der Anfangsphase des Kartells handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 42/19, Rn. 13), ob der Auftrag eine patentgeschützte Technologie betraf (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2021 - KZR 69/18, Rn. 14), ob den Beschaffungsvorgängen europaweite oder keine Ausschreibungen vorausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 19 u. Rn. 21) und ob Ersatz- oder Zubehörteile von Gleisoberbaumaterialien geliefert wurden (vgl. BGH aaO Rn. 22) - als auch im Hinblick auf den Bezug der genannten Produkte von Kartellaußenseitern (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 23; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 25).

    Denn die Anrechnung etwaiger Mehrerlöse, die der Klägerin durch Fahrpreiserhöhungen zugeflossen sein könnten, würde zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 54).

    Die aus ihnen resultierenden Schadensersatzansprüche der Klägerin sind als Altverbindlichkeiten im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren, weil das maßgebliche haftungsbegründende Verhalten der durch die Kartellabsprache erfolgte Eingriff in die Freiheit des Wettbewerbsprozesses ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 71).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Das beschriebene wettbewerbsbeschränkende Verhalten der Beklagten zu 1) und 3) ist - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften - geeignet, einen Schaden der Klägerin zu begründen; das genügt zur Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestands im Verhältnis zur Klägerin (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (Schienenkartell II), Rn. 22 ff.; vom 3. Dezember 2019 - KZR 27/17, Rn. 43 ff.).

    aa) Nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (Schienenkartell II), Rn. 35 mwN) kann die Kammer im Streitfall feststellen, dass sich das Preisniveau, welches sich auf den von der Kartellabsprache betroffenen Märkten bezüglich der Produktarten Vignol-Schienen, Rillen-Schienen, Vignol-Weichen (komplett), Rillen-Weichen (komplett), Vignol-Weichen-Herzstücke, Vignol-Weichen-Zungenvorrichtungen, Rillen-Weichen-Zungenvorrichtungen und Beton-Schwellen einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte.

    (1) Dies stützt die Kammer wesentlich darauf, dass auf Grundlage der Feststellungen, die das Bundeskartellamt in den Bußgeldbescheiden zu der Absprache der Kartellbeteiligten getroffen hat, dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (Schienenkartell II), Rn. 42 ff.).

    Wenn sich aufgrund einer Betrachtung mittels der Vergleichsmethode oder auf andere Weise ergibt, dass sich die Kartellabsprache allgemein auf die von den beteiligten Unternehmen durchsetzbaren Preise auswirkte, bedarf es für die Ermittlung des Schadens grundsätzlich gerade keiner weiteren Feststellungen zur "Kartellbefangenheit" eines bestimmten Auftrags (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (Schienenkartell II), Rn. 44).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Dies steht aufgrund der Feststellungen des Bundeskartellamts in den gegen die Beklagten zu 1) und 3) erlassenen Bußgeldbescheiden (Anlagen K 1 u. K 16) gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005, der im Streitfall auch für die auf § 33 Satz 1 GWB 1999 gestützten Ansprüche Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 (Grauzementkartell II), Rn. 30 ff.), fest.

    Auf die Frage, ab wann ein Nachwirkungseffekt eines Kartells in der Regel entfällt, kommt es insoweit nicht an (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 (Grauzementkartell II), Rn. 36).

    Vor dem Ende der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 wurde die Verjährung auch hinsichtlich solcher kartellbetroffener Aufträge, die vor dem 1. Juli 2005 erteilt wurden, zunächst gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Einleitung der Ermittlungen der Kartellbehörde im Mai 2011 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluss des Verfahrens gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 (Grauzementkartell II), Rn. 66 ff.).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Bezüglich der Ansprüche, die bereits im Jahr 2001 entstanden sind, folgt dies aus Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, §§ 852 Abs. 1, 198 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 75 f.).

    Diese begann für die ältesten, im Laufe des Jahres 2001 entstandenen streitgegenständlichen Ansprüche nach Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen und wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2011 vollendet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 76).

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106; vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 66).

    Das stellt zwar einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 65).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Daher kommt es für die schadensersatzrechtliche Haftung der Beklagten zu 1) und 3) nicht darauf an, ob sie im Rahmen der Grundabsprache jeweils auch an den einzelnen, auf konkrete Projekte bezogenen Preis-, Quoten- oder Kundenschutzabsprachen beteiligt waren oder ob es insoweit überhaupt eine Einzelabsprache gab (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 40/19, Rn. 17; vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17 (Schienenkartell III), Rn. 30 ff.).

    Für den festgestellten Schaden haften die Beklagten zu 1) und 3) gemäß §§ 840 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17 (Schienenkartell III), Rn. 30 ff.).

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23
    Dasselbe gilt für Lieferungen von Schienen, Weichen oder Schwellen durch Kartellbeteiligte, die nach der Aufdeckung des Kartells erfolgten; insoweit kommt jedenfalls ein Nachwirkungseffekt in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 36).

    Daraus, dass die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche bilden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 70 mwN), folgt nichts anderes.

  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 281/18

    Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses;

  • BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20

    Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen

  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 315/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • BGH, 24.10.2000 - X ZR 42/99

    Einbeziehung von Vertragsbedingungen

  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 187/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Gegenstandswerts für die dem

  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 11 U 73/11

    Zur Berechnung eines Kartell-Schadensersatzanspruchs (Ermittlung des

  • BGH, 26.01.2012 - VII ZR 154/10

    Großer Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs:

  • BGH, 28.09.1989 - VII ZR 298/88

    Verjährung der Ansprüche eines Baubetreuers auf Erstattung verauslagter

  • BGH, 22.10.2019 - II ZR 136/19

    Kostenentscheidung durch Regelung der Kostentragungspflicht in einem

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 56/85

    Vereinbarung ausländischer Zuständigkeit

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 23/17

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz kartellbedingten Schadens durch Überhöhung

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 27/17

    Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 69/18

    Kartellschadensersatz: Anscheinsbeweis und tatsächliche Vermutung für die

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 42/19

    Kartellschadensersatz: Grundurteil über Ansprüche aus mehreren

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 40/19

    Kartellschadensersatz im sog. Kölner Fall vergaberechtswidriger Preisabsprachen

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