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   OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16   

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https://dejure.org/2016,54046
OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16 (https://dejure.org/2016,54046)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16 (https://dejure.org/2016,54046)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 6 Verg 4/16 (https://dejure.org/2016,54046)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft zur Durchführung von Vergabeverfahren

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft zur Durchführung von Vergabeverfahren

  • rechtsportal.de

    Pflicht einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft zur Durchführung von Vergabeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften als öffentlicher Auftraggeber

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbaugesellschaft öffentliche Auftraggeberin

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaft: Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaft: Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften in Privatrechtsform als öffentliche Auftraggeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaft ist (funktionaler) öffentlicher Auftraggeber! (VPR 2017, 124)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VergabeR 2017, 609
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03

    Vergabeverfahren für Wirtschaftsprüferleistungen: Auftraggebereigenschaft einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung sind als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge im Allgemeininteresse liegende Aufgaben (allg. Meinung: vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 15.02.2005 - 6 Verg/04, VergabeR 2005, 357; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 355; Senat, Beschl. v. 03.08.2001 - Verg W 3/01, VergabeR 2002, 45; VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.10.2001 - 1 VK 27/01, zit. nach juris; VK Lüneburg, Beschl. v. 13.02.2012 - VgK-2/12, zit. nach veris; VK Brandenburg, Beschl. v. 27.12.205 - VK 12/15, zit. nach veris; Eschenbruch, a.a.O., 4. Aufl., § 99 Rn. 267 ff; Ziekow/ Völlink, a.a.O., Rn. 52, 58; Reidt/Stickler/Glahs Vergaberecht, 2. Aufl., Rn. 92; Heuveles/ Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, Aufl. 2013, § 98 Rn. 58).

    Die soziale Wohnraumversorgung stellt, wie den gesetzlichen Regelungen des WoFG zu entnehmen ist, eine solche Aufgabe dar, die der Staat nicht dem Spiel der Marktkräfte überlässt, sondern die er durch Förderung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, selbst erfüllt und steuert (vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 355).

  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Nach gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung von § 102 GWB a.F. ist die vergaberechtliche Nachprüfungsmöglichkeit (Primärrechtsschutz) nicht von der Einleitung und Durchführung eines bestimmten Vergabeverfahrens abhängig zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 27/04, BGHZ 162, 116 - Altpapierverwertung II; Beschl. v. 18.06.2012 - X ZB 9/11, VergabeR 2012, 839 - Abfallentsorgung II).

    Das ist für die beanstandete Missachtung von § 97 Abs. 1 GWB a.F. der Fall, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem geregelten Vergabeverfahren die Antragstellerin den Zuschlag hätte erhalten müssen (vgl. BGHZ 162, 116).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-456/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Es ist zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB a.F. im Hinblick auf die Unsicherheit des Merkmals "unverzüglich" auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH überhaupt noch zur Anwendung kommen kann (vgl. EuGH, Urteile v. 28.01.2010, C-406/08,VergabeR 2010, 451 und C-456/08, VergabeR 2010, 457).
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Das setzt positive Kenntnis aller tatsächlichen Tatumstände, aus denen die Beanstandung im Nachprüfungsverfahren abgeleitet wird, sowie die zumindest laienhafte rechtliche Wertung voraus, dass sich aus ihnen eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren ergibt (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2006 - X BZ 14/06, BGHZ 169, 131 - Polizeianzüge).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-16/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Maßgeblich ist der Netto-Auftragswert der Gesamtbaumaßnahme "fünf Stadtvillen", weil es sich nach der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise insoweit um ein wirtschaftlich und technisch zusammenhängendes Bauwerk handelt (vgl. dazu EuGH, Urteil v. 05.10.2000 - C-16/98, NZBau 2001, 275).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - Verg 49/11

    Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags bei sicherheitsrelevanten Gewerken

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Ein Auftraggeber ist bereits dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB a.F. anzusehen, wenn er auch nur in Teilen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.06.2011 - Verg 49/11, VergabeR 2011, 843).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Das Merkmal der "Nichtgewerblichkeit" ist auf die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe bezogen, nicht auf die juristische Person, denn einer Einordnung als öffentlicher Auftraggeber steht es nicht entgegen, wenn die juristische Person neben der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art auch - in Gewinnerzielungsabsicht - andere Tätigkeiten ausübt (vgl. EuGH Urteil v. 15.01.1998 - C-44/96, NJW 1998, 3261 - Mannesmann Austria; EuGH, Urteil v. 12.12.2002 - Universale Bau AG a.a.O.).
  • OLG München, 02.06.2016 - Verg 15/15

    Schülerbeförderung in der Stadt - Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Die frühestens ab Vertragsschluss laufende Frist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.08.2011 - Verg 33/11, zit. nach juris; OLG München, Beschl. v. 02.06.2016 - Verg 15/15, zit. nach juris) war am 22.07.2016 nicht verstrichen.
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2011 - Verg 33/11

    Begriff des Bieters i.S. von § 101a GWB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Die frühestens ab Vertragsschluss laufende Frist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.08.2011 - Verg 33/11, zit. nach juris; OLG München, Beschl. v. 02.06.2016 - Verg 15/15, zit. nach juris) war am 22.07.2016 nicht verstrichen.
  • EuGH, 28.01.2010 - C-406/08

    Uniplex (UK) - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
    Es ist zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB a.F. im Hinblick auf die Unsicherheit des Merkmals "unverzüglich" auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH überhaupt noch zur Anwendung kommen kann (vgl. EuGH, Urteile v. 28.01.2010, C-406/08,VergabeR 2010, 451 und C-456/08, VergabeR 2010, 457).
  • OLG Naumburg, 29.04.2010 - 1 Verg 3/10

    Anteilsveräußerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht zur Ausschreibung bei

  • VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16

    Wohnungsbaugesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber!

  • OLG Brandenburg, 03.08.2001 - Verg 3/01

    Vergabeverfahren

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

  • OLG Schleswig, 15.02.2005 - 6 Verg 6/04

    Anforderungen an die Bekanntgabe der technischen Mindestanforderungen für

  • VK Brandenburg, 27.07.2015 - VK 12/15

    Versorgung mit TV- und Radioprogrammen: Dienstleistungsauftrag oder -konzession?

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

  • VK Baden-Württemberg, 09.10.2001 - 1 VK 27/01

    "Gerüstbauarbeiten Technikpark"

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - Verg 19/10

    Vertrag zwischen VRR und DB Regio unwirksam

  • OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19

    Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des

    So entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften in der Regel als öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB anzusehen sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.02.2005 - 6 Verg 6/04, VergabeR 2005, 358-362; KG Berlin, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 Verg 16/04, juris Rn. 12 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 346-348; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17, juris Rn. 28 ff.; VK Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2015 - VK 12/15, juris Rn. 64 ff.; VK Lüneburg, Beschluss vom 13.02.2012 - VgK-2/2012, juris Rn. 26 ff.; VK Berlin, Beschluss vom 14.10.2011 - VK-B 2/24/11, juris Rn. 33; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 - 1 VK 27/01, juris Rn. 66 ff.; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 99 GWB Rn. 267; Krohn/Schneider in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 1 § 3 Rn. 68; Pünder in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl. 2015, § 98 GWB Rn. 35, relativierend 3. Aufl. 2019, § 99 GWB Rn. 38; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 99 GWB 196; Werner in: Byok/Jaeger, a.a.O., § 99 GWB Rn. 141; Wieddekind in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 4. Aufl. 2017, § 99 GWB Rn. 61; Badenhausen-Fähnle in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, 2016, § 99 GWB Rn. 83; a.A. in der vergaberechtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nur OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15, juris, [unter ausdrücklicher Berufung auf das Vorliegen einer Einzelfallentscheidung und mit kritischer Anmerkung Kus, VergabeR 2019, 408-410, und Seitz, IBR 2019, 272]; im Einzelfall verneinend zudem VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2017 - 1 VK 43/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2008 - 8 U 228/06, juris, im vergaberechtlichen Sekundärrechtschutz).

    Die soziale Wohnraumversorgung ist, wie den Regelungen des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) zu entnehmen ist, eine solche Aufgabe, die der Staat nicht dem Spiel der Marktkräfte überlässt, sondern die er durch Förderung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, selbst erfüllt und steuert (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 57; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 346-348).

    Einer Einordnung als öffentlicher Auftraggeberin steht es daher nicht entgegen, wenn die juristische Person neben der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art auch - in Gewinnerzielungsabsicht - andere Tätigkeiten ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - C-44/96 - Mannesmann Austria, juris Rn. 31; EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-470/99 - Universale Bau AG, juris Rn. 55; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 56).

    Der Einordnung einer juristischen Person als öffentlicher Auftraggeber steht es auch nicht entgegen, wenn die Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben tatsächlich nur einen relativ geringen Teil der Tätigkeiten der Einrichtung ausmacht, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - C-360/96 - Arnheim, juris Rn. 55; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 49/11, juris Rn. 40; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 56).

    Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Bereich der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art derart untergeordnet ist, dass die Ziele des EU-Vergaberechts ersichtlich nicht tangiert werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 47).

    Vielmehr entspricht es dem typischen Bild heutiger kommunaler Wohnungsgesellschaften, dass sie die Aufgabe der sozialen Wohnraumversorgung mit der Tätigkeit eines nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierenden Wohnungsunternehmens verbinden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 58; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17, juris Rn. 36).

    Die Verbindung ihrer im Allgemeininteresse liegenden nichtgewerblichen Aufgabe mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit ermöglicht es den kommunalen Wohnungsunternehmen regelmäßig erst, die ihnen als besondere Pflicht obliegende Aufgabe der sozial verträglichen Wohnraumversorgung effizient und kostensparend zu erfüllen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 58).

  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Anlass für eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 124 Abs. 2 S. 1 GWB a.F. besteht nicht, insbesondere weicht der Senat auch nicht von der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 06.12.2016 (6 Verg 4/16) ab, vielmehr beruht die vorliegende Entscheidung auf einer strikt einzelfallbezogenen Anwendung eben derjenigen Obersätze, die auch das Brandenburgische OLG seinem o.g. Beschluss zu Grunde gelegt hat (aaO., insbesondere Rnrn. 44 ff. - zitiert nach juris).
  • VK Sachsen, 11.06.2021 - 1/SVK/006-21

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

    Zunächst ist für den streitigen Sachverhalt allgemein festzustellen, dass es der überwiegenden Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur entspricht, dass im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften in der Regel als öffentliche Auftraggeber i. S. v. § 99 Nr. 2 GWB anzusehen sind (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 -; OLG Brandenburg Beschl. v. 06.12.2016 - 6 Verg 4/16 -, BeckRS 2016, 114888; OLG Schleswig Beschl. v 15.2.2005 - 6 Verg 6/04 -, BeckRS 2005, 1848; KG NZBau 2005, 538; NZBau 2003, 346; VK Rheinland-Pfalz Beschl. v. 21.12.2017 - VK 1 - 24/17 -, BeckRS 2017, 148099; VK Brandenburg Beschl. v. 27.07.2015 - VK 12/15 -, BeckRS 2015, 55047; VK Niedersachsen Beschl. v. 13.02.2012 - VgK-2/2012 -, BeckRS 2012, 210576; VK Berlin Beschl. v. 14.10.2011 - VK-B 2/24/11 -, BeckRS 2012, 11412; VK Baden- Württemberg Beschl. v. 09.10.2001 - 1 VK 27/01 -; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, § 99 GWB Rn. 267; Krohn/Schneider in Gabriel/Krohn/Neun, Hdb. Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 1 § 3 Rn. 68; Ziekow in Ziekow/Völlink, § 99 GWB Rn. 196; Werner in Byok/Jaeger, § 99 GWB Rn. 141; Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, § 99 GWB Rn. 61; Badenhausen-Fähnle in Müller-Wrede, § 99 GWB Rn. 83; aA in d. vergaberechtlichen Rspr. soweit ersichtlich nur OLG Hamburg NZBau 2019, 398 - GWG mbH [unter ausdr.

    Einer Einordnung als öffentlicher Auftraggeberin steht es daher nicht entgegen, wenn die juristische Person neben der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art auch - in Gewinnerzielungsabsicht - andere Tätigkeiten ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - C-44/96 - Mannesmann Austria Rn. 31; EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-470/99 - Universale Bau AG Rn. 55; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16 - Rn. 56), bspw. um die anderen nichtgewerblichen Tätigkeiten überhaupt erst (insgesamt) kostensparsam zu ermöglichen.

    Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Bereich der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art derart untergeordnet ist, dass die Ziele des EU-Vergaberechts ersichtlich nicht tangiert werden (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 6.12.2016 - 6 Verg 4/16 -).

    Dies erscheint nicht nur bei der ###, sondern auch bei anderen kommunalen Wohnungsgesellschaften deren typischen heutigen Bild zu entsprechen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16 -; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17 -).

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

    Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung sind als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge im Allgemeininteresse liegende Aufgaben (allg. Meinung: vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, 17 Verg 3/19, NZBau 2020, 113; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016, 6 Verg 4/16).

    Gerade im Bereich der Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit angemessenem Wohnraum möchte der Staat aufgrund der oben dargestellten Verpflichtung zur Daseinsvorsorge auf die soziale Wohnraumversorgung entscheidenden Einfluss behalten (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008, Rs. C-396/06 - Fernwärme Wien; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016, 6 Verg 4/16).

    Denn einer Einordnung als öffentlicher Auftraggeber steht nicht entgegen, wenn die juristische Person neben der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art auch - in Gewinnerzielungsabsicht - andere Tätigkeiten ausübt (EuGH, Urteil vom 15.01.1998, Rs. C-44/96 - Mannesmann Anlagenbau Austria; Urteil vom 12.12.2002, Rs. C470/99 - Universale-Bau AG; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016, 6 Verg 4/16; OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, 17 Verg 3/19).

  • VK Rheinland-Pfalz, 21.12.2017 - VK 1-24/17

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

    Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin wahrgenommenen Tätigkeiten, die ausweislich des Gesellschaftsvertrags in erster Linie der sozialen Wohnraumförderung und Wohnraumbewirtschaftung dienen, nach allgemeiner Ansicht um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben (vgl. EuGH, Urt. v. 22.05.2003, Rs. C-18/01; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2016, 6 Verg 4/16; OLG Schleswig, Beschl. v. 15.02.2005, 6 Verg/04; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2003, 2 Verg 1/03; VK Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2015, VK 12/15; VK Lüneburg, Beschl. v. 13.02.2012, VgK-2/2012; Dörr in: Burgi/Dreher, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., § 99 GWB, Rn. 100).

    Es bleibt bei der Einordnung einer juristischen Person als öffentlicher Auftraggeber, wenn die Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben tatsächlich nur einen relativ geringen Teil der Tätigkeiten der Einrichtung ausmacht, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat (OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2016, 6 Verg 4/16; Eschenbruch in: Kulartz/Kuß/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 99 GWB, Rn. 67; Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 98 GWB (a.F.) Rn. 74).

  • VK Hessen, 18.11.2021 - 69d-VK-03/21

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber!

    Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung stellen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe dar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 6 Verg 4/16 -).
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