Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1624
OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07 (https://dejure.org/2009,1624)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2009 - 6 U 102/07 (https://dejure.org/2009,1624)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 6 U 102/07 (https://dejure.org/2009,1624)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1624) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Aufsichtsrats einer insolvenzreifen Kapitalgesellschaft; Ausschluss der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder durch Gesellschaftsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Haftung des fakultativen GmbH-Aufsichtsrats für verspätete Insolvenzantragsstellung

  • Judicialis

    BGB § 247; ; AktG § ... 52 Abs. 1; ; AktG § 84 Abs. 3; ; AktG § 90 Abs. 3; ; AktG § 90 Abs. 4; ; AktG § 90 Abs. 5 Satz 1; ; AktG § 90 Abs. 5 Satz 2; ; AktG § 92 Abs. 2; ; AktG § 93; ; AktG § 93 Abs. 1; ; AktG § 93 Abs. 2; ; AktG § 93 Abs. 3; ; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 3; ; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 6; ; AktG § 95 Satz 1; ; AktG § 100 Abs. 1; ; AktG § 100 Abs. 2 Nr. 2; ; AktG § 101 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 103 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 103 Abs. 1 Satz 2; ; AktG § 105; ; AktG § 110; ; AktG § 111; ; AktG § 111 Abs. 4 Satz 1; ; AktG § 112; ; AktG § 113; ; AktG § 114; ; AktG § 116; ; AktG § 170; ; AktG § 171; ; GmbHG § 52; ; GmbHG § 52 Abs. 1; ; GmbHG § 64 Abs. 2; ; GmbHG § 64 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 520; ; GemO § 104; ; GemO § 104 Abs. 3; ; InsO § 17; ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 111
    Pflichten des Aufsichtsrats einer insolvenzreifen Kapitalgesellschaft; Ausschluss der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder durch Gesellschaftsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder eines fakultativen GmbH-Aufsichtsrates ? Pflichtwidriges Unterlassen der Aufsichtsratsmitglieder, den Geschäftsführer auf seine Insolvenzantragspflicht hinzuweisen ? Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de PDF (Pressemitteilung)

    Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH haften auf Schadens- ersatz bei Verletzung ihrer Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    GmbH-Aufsichtsrat haftet für Insolvenzverschleppung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung des fakultativen GmbH-Aufsichtsrats für verspätete Insolvenzantragsstellung

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    Haftung für Aufsichtsratsmitglieder verschärft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Fakultativer Aufsichtsrat" haftet bei Pflichtverletzung - Aufsichtsrat hätte Geschäftsführer zur Stellung des Insolvenzantrages anregen müssen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 866
  • DB 2009, 784
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05

    Anwendung der Eigenkapitalersatzregel auf eine Gesellschafterbürgschaft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07
    Nach der vom Kläger selbst in den Rechtsstreit eingeführten, nach Klageerhebung ergangenen Entscheidung des BGH vom 26.3.2007, II ZR 310/05, unterliegen Zahlungsabflüsse aus einem debitorisch geführten Konto dem Schutzzweck des dem § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG entsprechenden § 64 Abs. 2 GmbHG nicht.

    Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.): An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht (BGH, Urteil vom 26.3.2007, II ZR 310/05, zitiert nach Juris).

    Der Kläger hat sich vielmehr auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 26.3.2007, II ZR 310/05, zitiert nach Juris) berufen und seinen zweiten Klageerweiterungsantrag ausschließlich darauf gestützt, dass nach Insolvenzreife Zuflüsse auf ein debitorisch geführtes Konto erfolgt sind.

    Dabei hat der Senat entsprechend dem Urteil des BGH vom 26.3.2007 (II ZR 310/05) angenommen, dass der zweite Klageerweiterungsantrag beim Streitwert und bei der Kostenentscheidung nur einfach zu berücksichtigen ist, weil die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Abflüssen von einem debitorisch geführten Konto und von Ansprüchen wegen Zuflüssen auf ein solches Konto keinen anderen Streitgegenstand darstellen, sondern einen anderen rechtlichen Aspekt des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden unstreitigen Lebenssachverhalts (Rn 11 des Urteils).

  • RG, 07.06.1939 - II 199/38

    1. Zur Darlegungs- und Beweispflicht des Klägers, der ein früheres

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07
    Wenn die Beklagten sich darauf berufen wollen, dass der Geschäftsführer N. auf einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine rechtliche Verpflichtung bestehe, einen Insolvenzantrag zu stellen, sich rechtswidrig verhalten hätte und einem Hinweis ihrerseits nicht nachgekommen wäre, sind sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig (RGZ 161, 129, 134).

    Soweit ersichtlich existiert keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung des fakultativen Aufsichtsrates in einer GmbH bei unterbliebener Stellung eines Insolvenzantrages durch den Geschäftsführer seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 7.6.1939 (RGZ 161, 129).

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07
    Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.): An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht (BGH, Urteil vom 26.3.2007, II ZR 310/05, zitiert nach Juris).
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 147/95

    Aufrechnung - Konkurs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07
    Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann dabei ausreichen, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1995, IX ZR 147/95; BGH, Urteil vom 20.11.2001, IX ZR 48/01, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 12.06.2007 - 6 U 131/05

    GmbH; Insolvenz: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückerstattung von an und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07
    Dass diese Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung offen blieben, begründet allein schon die Annahme der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls zum 31.12.2001 (vgl. auch Senat, Urteil vom 12.6.2007, 6 U 131/05, zitiert nach Juris Rn 24).
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07
    Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann dabei ausreichen, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1995, IX ZR 147/95; BGH, Urteil vom 20.11.2001, IX ZR 48/01, jeweils zitiert nach Juris).
  • KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz gegen frühere Aufsichtsräte

    Den Aufsichtsrat trifft überdies die Pflicht, Verstöße des Vorstands im Sinne des § 93 Abs. 3 AktG zu verhindern (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2009 - 6 U 102/07, beide zitiert nach juris; Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, § 111 AktG, Rn. 15).
  • LG Düsseldorf, 30.07.2010 - 40 O 117/09

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Aufsichtsratshaftung nach Insolvenz

    In solchen Fällen kann in der Reduzierung des Debetsaldos eine verbotene Zahlung an die Bank liegen, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft verringert wird (vgl. BGH II ZR 310/05; Brandenburgisches OLG 6 U 102/07, jeweils zit. nach Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht