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   OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - I-15 U 37/16   

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OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - I-15 U 37/16 (https://dejure.org/2017,9075)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2017 - I-15 U 37/16 (https://dejure.org/2017,9075)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - I-15 U 37/16 (https://dejure.org/2017,9075)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen Abschleppunternehmer

  • rechtsportal.de

    Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen Abschleppunternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 326
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 21.10.2014 - VI ZR 507/13

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 30. November 2006 unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48; vgl. BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH, NJW 2015, 397).

    Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH, NJW 2015, 397 m.w.N.).

    Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH, NJW 2015, 397).

    Daher fällt auch die Geltendmachung bloß erfüllungshalber abgetretener Forderungen durch die oben genannten Berufsgruppen unter § 2 Abs. 2 S. 1 RDG und ist daher nur dann unabhängig von einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG erlaubt, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 5 RDG vorliegen (BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH; NJW 2015, 397).

    Die Vorschrift des § 3 RDG stellt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar (vgl. BGH, NJW 2015, 397 m.w.N.).

    Die Verstöße führten nicht nur zur Nichtigkeit der zugrundeliegenden Kausalgeschäfte, sondern zugleich auch zur Nichtigkeit der (dinglichen) Abtretungsgeschäfte (vgl. BGH, NJW 2015, 397).

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 136/13

    Abgrenzung zwischen Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 30. November 2006 unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48; vgl. BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH, NJW 2015, 397).

    Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH, NJW 2015, 397 m.w.N.).

    Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH, NJW 2015, 397).

    Daher fällt auch die Geltendmachung bloß erfüllungshalber abgetretener Forderungen durch die oben genannten Berufsgruppen unter § 2 Abs. 2 S. 1 RDG und ist daher nur dann unabhängig von einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG erlaubt, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 5 RDG vorliegen (BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH; NJW 2015, 397).

    Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung entweder innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen, jedoch nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; BGH, NJW 2013, 59; BGH, BeckRS 2014, 1757 Rn 29f. m.w.N; Lettl, WM 2008, 2233 [2234]; Mann, ZIP 2011, 2393 [2396]; Offermann-Burckart, in: Krenzler, § 2 Rdnr. 126).

    Ihre Inkassotätigkeit erweist sich- wie sogleich unter (dd) noch näher erläutert wird - jedoch gerade nicht als eine bloße Nebenleistung i.S.d. § 5 RDG, so dass jedenfalls vor diesem Hintergrund auch ein "eigenständiges Geschäft" i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG zu bejahen ist (vgl. BGH, BeckRS 2014, 1757 Rn. 30).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Die Vorschrift des § 3 RDG ist anerkanntermaßen nicht nur eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 12 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler m.w.N.), sondern zugleich auch ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu Art. 1 § 1 RBerG a.F: BGH, GRUR 2002, 987 (993) - Wir Schuldenmacher; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.118).

    Darunter fällt jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 40-48 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Zwar erfasst der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG nur die konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, ohne dass es auf den Schwierigkeitsgrad der Rechtsfrage ankommt (vgl. BGH GRUR 2016, 820 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler m.w.N.).

    Dem ist die Beklagte, die für ihre Behauptung, ihre betreffende Tätigkeit sei ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 820 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler m.w.N.), trotz der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu Recht nicht entgegen getreten:.

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 88/15

    Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur - Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Ob eine eigene oder fremde Angelegenheit vorliegt, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, GRUR 2007, 978 Rn. 21 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).

    Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts-dienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begr. z. RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655, 51; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).

    Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 S. 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 34 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05

    Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Es handelt sich demnach um eine Regelung, die auch das Interesse der Verbraucher schützt (so zum RBerG BGH, GRUR 2007, 245, 246 Rn. 15 - Schulden Hulp; BGH, GRUR 2007, 978, 979 Rn. 19 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.118).

    Ein Verstoß gegen § 3 RDG löst daher u.a. deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG aus, wie sich aus der oben erwähnten Zweckbestimmung in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG ergibt (vgl. BGH, GRUR 2007, 978, 979 Rn. 19 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).

    Ob eine eigene oder fremde Angelegenheit vorliegt, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, GRUR 2007, 978 Rn. 21 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 23/15

    Geo-Targeting - Werbung im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derartig undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 11 - ConText; BGH, GRUR 2016, 1073 Rn. 13 - Geo-Targeting).

    Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des Unterlassungsantrags zu bestimmen, wobei die Klagebegründung zu berücksichtigen ist (BGH, GRUR 2016, 1073 Rn. 13 - Geo-Targeting).

  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Für die Anwendbarkeit des § 814 BGB genügt es nicht, dass der Bereicherungsgläubiger bloß positive Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen (hier: Erbringung der Inkassodienstleistungen ohne Erlaubnis nach dem RDG) hatte, sondern er muss auch rechtlich zumindest in der Laiensphäre die Parallelwertung getroffen haben, dass er auf eine Nichtschuld leistet (vgl. BGH, NJW 2009, 580 Rn. 17; BGH WM 2014, 1325; BeckOK BGB/Wendehorst, a.a.O., § 814 Rn. 8 jew. m.w.N.).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Für die Anwendbarkeit des § 814 BGB genügt es nicht, dass der Bereicherungsgläubiger bloß positive Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen (hier: Erbringung der Inkassodienstleistungen ohne Erlaubnis nach dem RDG) hatte, sondern er muss auch rechtlich zumindest in der Laiensphäre die Parallelwertung getroffen haben, dass er auf eine Nichtschuld leistet (vgl. BGH, NJW 2009, 580 Rn. 17; BGH WM 2014, 1325; BeckOK BGB/Wendehorst, a.a.O., § 814 Rn. 8 jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Ist - wie hier die Bestimmung des § 3 RDG - das verletzte Gesetz sowohl ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB als auch eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, so kommt es für die Anwendbarkeit des § 11 UWG auf den Schwerpunkt des Unrechtsgehalts an: Liegt er auf dem Wettbewerbsverstoß, gilt § 11 UWG analog; ansonsten gelten die §§ 195, 199 BGB (vgl. BGH GRUR 2011, 444 Rn. 57 - Flughafen Frankfurt-Hahn; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 11 Rn.1.9).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16
    Zahlt der Schuldner A einer abgetretenen Forderung an den Zessionar C und ist - wie hier (s. näher unter 2.) - (auch) die Abtretung selbst unwirksam, kann der Schuldner A direkt beim Zessionar C (und nicht etwa beim Gläubiger B) kondizieren (vgl. BGHZ 113, 62, 70; BGH; NJW 2006, 1731, 1732 f; MüKoBGB/Schwab, 6. A., 2013, § 812 Rn. 214; für Direktkondiktion nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB: OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1529; a.A.: Direktkondiktion beim Zessionar nur dann, wenn Schuldner A aus eigenem Antrieb bzw. ausschließlich auf Veranlassung des Zessionars C gezahlt hat, ohne dass der Gläubiger B sich das nach Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen muss: OLG Düsseldorf, WM 2002, 74, 75 f.; Beck OK/Wendehorst, a.a.O., § 812 Rn. 260).
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03

    Abschleppkosten-Inkasso

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96

    Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs bei Leistung an den Abtretungsempfänger des

  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 25/01

    Geimeinützige Wohnungsgesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 199/00

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Zahlungen des Drittschuldners an den

  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 155/98

    Nachträgliches Erlöschen des Freistellungsanspruchs

  • OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12

    Nachahmung von Keksstangen; "Mikado"

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 8/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Einziehung abgetretener Schadensersatzforderungen

  • OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 166/15

    Ansprüche eines Anbieters von Kfz-Schutzbriefen gegen ein Abschleppunternehmen

  • OLG Naumburg, 26.10.2005 - 5 U 101/05

    Unzulässige Inkassotätigkeit eines Abschleppunternehmers

  • BVerwG, 11.11.1986 - 1 A 45.83

    Versicherungsaufsicht - Versicherungsgeschäft - Satzungsgemäße Leistungspflicht

  • OLG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 U 105/98

    Rückforderung einer irrtümlich an einen Dritten ausgezahlten

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01

    Direktansprache am Arbeitsplatz

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 7/04

    SchuldenHulp

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • OLG Köln, 10.08.2012 - 6 U 27/12

    Abbruch der Rabattaktion

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 14/99

    Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - Wir Schuldenmacher

  • OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17

    Pannenhilfe, ADAC, Abrechnung von Leistungen, Rückzahlung

    Dass die vom ADAC eingeschalteten Abschleppunternehmen insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sind, entspricht unter Zugrundelegung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes der einhelligen Auffassung der bislang mit diesen Angelegenheiten befassten Oberlandesgerichte, denen sich der Senat anschließt (OLG Köln WRP 2017, 1007; OLG München BeckRS 2017, 113578; vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).

    Ein abtretbarer Anspruch bestand außerdem deshalb auf keiner rechtlichen Grundlage, weil die Abtretungsvereinbarungen nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig waren (vgl. dazu unter 2.; so auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128.) OLG Jena: Abrechnung von.

    c) Allerdings besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG (so auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).

    Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (BeckRS 2017, 103128) kann vorliegend deshalb nicht von einer Nebenleistung ausgegangen werden, wenn und weil die Rechtslage in Bezug auf miteinander kollidierende Subsidiaritätsklauseln zu beurteilen ist.

  • OLG München, 16.03.2017 - 29 U 3923/16

    Wettbewerbsverhältnis zwischen KFZ-Versicherung und Abschleppunternehmer

    Hilfsweise macht sie sich den Vortrag der Beklagten hinsichtlich deren Vorgehens bei Vermittlung des Einsatzes durch den ADAC im Wege des äquipollenten Parteivorbringens zu eigen und stützt die Unterlassungsansprüche unter Berufung auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2017, Az. I-15 U 37/16 (Anlage K 70) ergänzend auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG.

    Eine Divergenz zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.01.2017, Az. I-15 U 37/16 (Anlage K 70) liegt aufgrund der erheblich abweichenden Antragsstellung und der sich schon daraus ergebenden anderen rechtlichen Bewertung nicht vor.

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