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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21 (https://dejure.org/2021,3046)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2021 - 11 S 11.21 (https://dejure.org/2021,3046)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 11 S 11.21 (https://dejure.org/2021,3046)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 47 Abs 6 VwGO, § 28a IfSG
    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum in Zeiten der Corona-Pandemie

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 47 Abs 6 VwGO, § 28a IfSG, § 32 IfSG, § 5 IfSG, § 4 CoronaVV BE
    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz; Überforderung des Gesundheitssystems; Gesamtkonzept; Sekundärinfektion; Ko-Infektion; Folgenabwägung; Gesundheitsschutz; epidemische Lage von nationaler Tragweite; Zwingende Gründe des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 5. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zu der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).

    Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 77).

    Eine vom Antragsteller wohl befürchtete Isolation ist bereits deshalb nicht zu befürchten, weil § 4 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV in den Nrn. 1. bis 18 zahlreiche Ausnahmevorschriften vorsieht (vgl. zur Pflicht des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 06. August 2020 - OVG 11 S 60/20 -, juris Rn. 11, und vom 18. November 2020 - 11 S 104/20 -, juris Rn 62 ff., sowie im Hinblick auf die Ausführungen des AG Weimar, OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -, juris Rn. 60).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 32 und vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29).

    Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 34).

    Im Übrigen tragen die genannten Bereichsausnahmen medizinisch indizierten oder sozial erforderlichen Grundbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung (vgl. dazu z.B. im Hinblick auf die zulässige Privilegierung von Friseurbetrieben, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 57).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21

    Landesweites Alkoholkonsumverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Nachdem der Senat im Verfahren unter dem Aktenzeichen OVG 11 S 10/21 § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV mit Beschluss vom 5. Februar 2021 (OVG 11 S 10/21) vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, hat der Antragsteller seinen zunächst umfassend gegen § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV gerichteten Antrag, insoweit für erledigt erklärt.

    Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris).

    Denn hinsichtlich des erledigten Teils wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Norm dringend geboten gewesen (siehe Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 f., Beschluss vom 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 f., Beschluss vom 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6).

  • AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20

    Corona-Kontaktverbot verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Darüber hinaus verstießen die Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum gegen die Menschenwürde, was aus den Ausführungen des Amtsgerichts Weimar (Urteil vom 11. Januar 2021 - 6 OWI-523 Js 202518/20 -, juris) folge.

    Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar 2021 (- 6 OWI-523 Js 202518/20 -, juris) ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Bewertung zu veranlassen hätten, zumal sich die dortigen Ausführungen auf eine Verordnung vom 18. April 2020 beziehen, als § 28a IfSG noch nicht in Kraft war (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 28.01.2021 - 3 EN 22/21

    Untersagung körpernaher Dienstleistungen in Friseurstudios während der 2. Welle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar 2021 (- 6 OWI-523 Js 202518/20 -, juris) ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Bewertung zu veranlassen hätten, zumal sich die dortigen Ausführungen auf eine Verordnung vom 18. April 2020 beziehen, als § 28a IfSG noch nicht in Kraft war (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Eine vom Antragsteller wohl befürchtete Isolation ist bereits deshalb nicht zu befürchten, weil § 4 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV in den Nrn. 1. bis 18 zahlreiche Ausnahmevorschriften vorsieht (vgl. zur Pflicht des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 06. August 2020 - OVG 11 S 60/20 -, juris Rn. 11, und vom 18. November 2020 - 11 S 104/20 -, juris Rn 62 ff., sowie im Hinblick auf die Ausführungen des AG Weimar, OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -, juris Rn. 60).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, juris Rn. 54 - 57 m.w.N.).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Denn der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gehört zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Freiheiten wie der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2009 - C-171/07 und C-172/07, C-171/07, C-172/07 -, Apothekerkammer des Saarlandes, juris Rn. 30 und vom - C-500/06 - Corporación Dermoestética, juris Rn. 37).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Die angegriffenen Regelungen sind auch nach den Maßstäben des Unionsrechts (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, juris Rn. 60.) verhältnismäßig.
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
    Auch die vom Antragsteller vermuteten betriebs- und volkswirtschaftlichen Schäden und kultur- und bildungspolitischen Nachteile, die allenfalls teilweise den hier allein verfahrensgegenständlichen Regelungen in § 4 Abs. 1 bis 4 der Verordnung zugerechnet werden könnten, führen nicht zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Abwägung zwischen diesen Nachteilen und den durch die weitere Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu erwartenden Nachteilen seinen Einschätzungsspielraum überschritten und die in Rede stehenden Maßnahmen als unangemessen hätte beurteilen müssen, zumal die getroffenen Maßnahmen auch dazu dienen, noch grundrechtsintensivere Maßnahmen in der Zukunft zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2020 - 11 S 60.20

    Coronavirus; Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; weitere

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

    Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 6. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. Beschluss des Senats v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.):.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - 11 S 48.21

    Pflicht der Schüler zur Beibringung eines negativen Corona-(schnell-)tests

    (2) Die angegriffenen Vorschriften der 7. SARS-CoV-2-EindV sind voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zur 5. SARS-CoV-2-EindV vom 22. Januar 2021 Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 - juris Rn. 52 ff. und zur SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 11 S 76.21

    SARS-CoV-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne negatives

    (2) Die angegriffene Vorschrift der 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21

    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer

    (2) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte Regelung in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.):.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21

    Verbot der Beherbergung von Touristen auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen in

    (2) Die angegriffenen Vorschriften der 7. SARS-CoV-2-EindV sind voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zur 5. SARS-CoV-2-EindV vom 22. Januar 2021 Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 - juris Rn. 52 ff. und zur SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21

    Verbot des Zutritts zu Schulen ohne, für die Teilnahme am Präsenzunterricht

    (1) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

    VerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 -, juris, Rn. 208 ff., 227 ff.; LVerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris, Rn. 92; in Eilverfahren ohne durchgreifende Zweifel: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 - juris, Rn. 54 f.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 13 B 1707/20.NE -, juris, Rn. 26 ff.; Thür.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 293/20

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots einer Yoga-Schule

    VerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 -, juris, Rn. 208 ff., 227 ff.; LVerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris, Rn. 92; in Eilverfahren ohne durchgreifende Zweifel: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 - juris, Rn. 54 f.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 13 B 1707/20.NE -, juris, Rn. 26 ff.; Thür.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 67.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne Beibringung eines

    (2) Die angegriffene Vorschrift der 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    (1) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.):.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - 11 S 42.21

    Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 7. SARS-CoV-2-EindV

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 26.21

    Corona; Fitnessstudio; Ermächtigungsgrundlage; epidemische Lage von nationaler

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21

    Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 11 S 51.21

    Teilnahme am Präsensunterricht nur nach Vorlage eines Testergebnisses über das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - 11 S 32.21

    Verbot der Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 11 S 47.21

    Verbot von Vereinssport in Zeiten der Corona-Pandemie

  • VG Berlin, 14.01.2022 - 14 L 619.21

    Ausnahme von Corona-Schutzmaßnahmen für Ungeimpfte? - Corona-Virus

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 23.21

    Anordnung der Schließung eines Modehauses in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 19.21

    Corona; Schließungsanordnung; Einzelhandel; nicht-privilegiert;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 57.21

    Zutrittsverbot an Schulen in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2021 - 11 S 77.21

    Einschätzungsprärogative; Impfquote; Folgenabwägung; Klassenfahrt; Schulfahrt;

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