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   VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040, AN 17 K 17.51042, AN 17 K 17.51044   

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VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040, AN 17 K 17.51042, AN 17 K 17.51044 (https://dejure.org/2020,12892)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040, AN 17 K 17.51042, AN 17 K 17.51044 (https://dejure.org/2020,12892)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - AN 17 K 17.51040, AN 17 K 17.51042, AN 17 K 17.51044 (https://dejure.org/2020,12892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; AsylG § 3, § 4, § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35, § 38 Abs. 1; VwGO § 155 Abs. 1 S.
    Erfolgreiche Klage einer äthiopischen Familie mit Kleinkind gegen Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts

  • rewis.io

    Asylantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    Bei dieser prozessualen Trennung bleibt es auch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), nach der es den Mitgliedsstaaten verwehrt ist, von der Möglichkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) Gebrauch zu machen, den Antrag auf internationalen Schutz also als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 EMRK (s. Art. 52 Abs. 3 GRCh) zu erfahren.

    Zwar verpflichtet der Europäische Gerichtshof das nationale Gericht dazu, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [im Drittstaat] vorliegen" (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 38; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris.

    Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

    Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

    Bei dem so definierten Maßstab ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26).

    Die zu erwartenden Lebensumstände beruhen zwar nicht auf der Gleichgültigkeit (so die Formulierung des EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90) des griechischen Staates, aber auf dessen massiver Überforderung, die trotz Unterstützung des UNHCR und der EU weiterhin besteht.

    Für die Betroffenen wirkt sich die Überforderung des griechischen Staates im Ergebnis genauso wie Gleichgültigkeit, worauf der Europäische Gerichtshof abgestellt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90), aus.

    Zwar stellt der Europäische Gerichtshof grundsätzlich auf eine Notsituation der schutzberechtigten Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen" ab (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    Bei dieser prozessualen Trennung bleibt es auch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), nach der es den Mitgliedsstaaten verwehrt ist, von der Möglichkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) Gebrauch zu machen, den Antrag auf internationalen Schutz also als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 EMRK (s. Art. 52 Abs. 3 GRCh) zu erfahren.

    Zwar verpflichtet der Europäische Gerichtshof das nationale Gericht dazu, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [im Drittstaat] vorliegen" (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 38; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris.

    Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Nicht ausreichend für das Erreichen dieser Schwelle ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikations-RL 2011/95/EU entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

    Rechtlich maßgeblich ist letztlich allein, ob wegen der Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, was sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ergibt, wo dieser an anderer Stelle den "allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet", betont (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 37).

    Die Rechtssache hat gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insofern grundsätzliche Bedeutung, als in Fällen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen einer drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh im Zielland nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137) nicht höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt ist, ob - wie hier angenommen - ausschließlich Anfechtungsklagen statthaft sind oder im Hinblick auf eine eventuell doch bestehende Bindung an die ausländische Asyl-Entscheidung oder aus anderen Erwägungen die erhobenen Verpflichtungsklagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes in Deutschland als statthaft zu erachten sind.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

    Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96).

    Bei dem so definierten Maßstab ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    Die auf dieser Ermächtigung basierende Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) enthält aber keine Vorgabe zu einer Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen Statusentscheidung auch in einem anderen Mitgliedstaat (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29; Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 68. EL Oktober 2019, Art. 78 AEUV Rn. 26 Rn. 7).

    Eine Bindung an die griechische Entscheidung ergibt sich auch nicht aus Völkerrecht (so auch BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29), insbesondere nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).

    Die GFK legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29).

    Im Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29) hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass eine Bindungswirkung an die ausländische Entscheidung aufgrund von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet ist, allerdings nur in Form eines (nationalen) Abschiebungsverbotes, wie § 60 Abs. 1 Satz 3 und § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG deutlich machen.

    Nach dem Urteil besteht gerade kein Anspruch auf eine erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung subsidiären Schutzes (s. § 60 Abs. 2 AufenthG) nach Maßgabe der ausländischen Anerkennungsentscheidung und umgekehrt weder eine Verpflichtung noch eine Berechtigung des Bundesamts hierzu (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2), aber räumlich zum einen auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert sind und zum anderen den weitestgehenden Ausfall staatlicher Strukturen nicht kompensieren.

    Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns des Helios 2-Programmes bestehen Unklarheiten (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 105: 1.6.2019; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 3: frühestens ab September 2019).

    Angesichts dessen bleiben viele international Schutzberechtigte obdachlos oder wohnen in verlassenen oder besetzten Gebäuden, häufig ohne Strom und fließend Wasser (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 108 f.; Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 5).

    Der Zugang zu medizinischer Versorgung und dem Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte gegeben, unterliegt allerdings denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    Da die Abschiebungsandrohungen insgesamt aufzuheben sind, erübrigen sich Ausführungen zur den unrichtigen Festsetzungen der Ausreisefristen und zu möglichen Rechtsverletzungen hieraus (vgl. zur fehlenden Rechtsverletzung BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15/18 und U.v. 25.4.2019 - 1 C 51/18 - beide juris).

    Zudem weicht das vorliegende Urteil nach der Beurteilung der Kammer im Sinne der § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil des BVerwG vom 15.1.2019 - 1 C 15/18 - NVwZ 2019, 794) teilweise ab und beruht auch auf dieser Abweichung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass es bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens diese Feststellung (damit wohl regelmäßig) nicht umfasst sieht (BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15/18 - NVwZ 2019, 794 Rn. 7) und hat diese damit aufrechterhalten.

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    Damit schließt sich der Europäische Gerichtshof der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127), die wegen Art. 52 Abs. 3 GRCh auch im Rahmen des Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist.

    Eine Zusicherung, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung ausschließen soll, muss nach der Rechtsprechung des EGMR hinreichend konkret und individualisiert, etwa durch detaillierte und zuverlässige Informationen über die materiellen Bedingungen in der Unterkunft mit Bezug zu den Klägern, ausgestaltet sein (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 120 ff.).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    Dieses Vorgehen ist auch im Falle von Asylfolge- und Zweitantragsverfahren und Klageverfahren gegen Einstellungen durch das Bundesamt und im Falle von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG anerkannt und folgt für die Drittstaaten-Fälle auch aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn.19, OVG Saarlouis, U.v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris Rn.23).

    In Bezug auf das Herkunftsland kann die Feststellung von Abschiebungsverboten damit nicht aufrechterhalten werden, sondern ist verfrüht (vgl. für andere Konstellationen BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21, BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - juris Rn. 21).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 4 GRCh zuwiderlaufenden Behandlung muss insoweit aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903/18.OVG - BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    Auszug aus VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 4 GRCh zuwiderlaufenden Behandlung muss insoweit aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903/18.OVG - BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR).
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2018 - A 4 S 544/18

    Unzulässigkeit des Asylantrags eines in Deutschland geborenen Kindes von im

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2019 - 10 LA 218/18

    Antragsteller; Asylantrag; Dublin-Raum; Eltern; minderjährige Familienangehörige;

  • VGH Bayern, 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Asylantrag eines in Deutschland geborenen

  • VGH Bayern, 08.03.2019 - 10 B 18.50031

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2019 - 4 LA 74/19

    Zur entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem in

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

  • VGH Bayern, 13.10.2016 - 20 B 14.30212

    Keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, in Fällen des § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

  • VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 17 K 19.50826

    Abschiebungsverbot für Griechenland für Familie mit minderjährigen Kindern

    Die Rechtsprechung zur alleinigen Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im Falle des Angriffs der Unzulässigkeitsentscheidung greift hier nicht (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 14.5.2020 - AN 17 K 17.51040 u.a. - juris, BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn.19, OVG Saarlouis, U.v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris Rn.23).

    Nach der Rechtsprechung die Kammer, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof folgt (EuGH, U.v. 13.11.2019 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.3.2020 - AN 17 K 18.50394 oder U.v. 14.5.2020 - AN 17 K 17.51040 u.a. - jeweils juris), hätten die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland bei entsprechender Antragstellung zur Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheids) und in der Folge zur Aufhebung der übrigen Bescheidsziffern geführt.

  • VG Ansbach, 02.10.2020 - AN 17 K 19.51222

    Abschiebungsverbot für anerkannt schutzberechtigte Familien hinsichtlich

    Die Rechtsprechung zur alleinigen Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im Falle des Angriffs der Unzulässigkeitsentscheidung greift hier nicht (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 14.5.2020 - AN 17 K 17.51040 u.a. - juris, BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn.19, OVG Saarlouis, U.v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris Rn.23).

    Nach der Rechtsprechung die Kammer, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof folgt (EuGH, U.v. 13.11.2019 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.3.2020 - AN 17 K 18.50394 oder U.v. 14.5.2020 - AN 17 K 17.51040 u.a. - jeweils juris), hätten die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland bei entsprechender Antragstellung zur Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheids) und in der Folge zur Aufhebung der übrigen Bescheidsziffern geführt.

  • VG Ansbach, 20.08.2020 - AN 17 K 19.50549

    Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbotes

    Die Rechtsprechung zur alleinigen Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im Falle des Angriffs der Unzulässigkeitsentscheidung greift hier nicht (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 14.5.2020 - AN 17 K 17.51040 u.a. - juris, BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn.19, OVG Saarlouis, U.v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris Rn.23).

    Nach der Rechtsprechung der Kammer, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof folgt (EuGH, U.v. 13.11.2019 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.3.2020 - AN 17 K 18.50394 oder U.v. 14.5.2020 - AN 17 K 17.51040 u.a. - jeweils juris), hätten die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland bei entsprechender Antragstellung zur Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1. des Bescheids) und in der Folge zur Aufhebung der übrigen Bescheidsziffern geführt.

  • VG Aachen, 15.06.2020 - 10 K 1855/19

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 1 = juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75; a. A. VG Ansbach, Urteile vom 14. Mai 2020 - AN 17 K 17.51040 u. a. -, juris, Rn. 67 f. und 73, und vom 17. März 2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris, Rn. 67 und 72.
  • VG Aachen, 30.12.2020 - 10 K 1990/20

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 1 = juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75; a. A. VG Ansbach, Urteile vom 14. Mai 2020 - AN 17 K 17.51040 u. a. -, juris, Rn. 67 f. und 73, und vom 17. März 2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris, Rn. 67 und 72.
  • VG Aachen, 20.07.2020 - 10 K 1678/19

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 1 = juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75; a. A. VG Ansbach, Urteile vom 14. Mai 2020 - AN 17 K 17.51040 u. a. -, juris, Rn. 67 f. und 73, und vom 17. März 2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris, Rn. 67 und 72.
  • VG Aachen, 20.07.2020 - 10 K 1838/19

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 1 = juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75; a. A. VG Ansbach, Urteile vom 14. Mai 2020 - AN 17 K 17.51040 u. a. -, juris, Rn. 67 f. und 73, und vom 17. März 2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris, Rn. 67 und 72.
  • VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171

    Keine erniedrigend und unmenschliche Behandlung eines in Griechenland anerkannten

    Es steht der Beklagten nach Ansicht des Gerichts frei, die Frage nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes bzw. des Asylstatus aufgrund der Vorkommnisse und Lage im Herkunftsland unabhängig von der getroffenen Bewertung durch die griechischen Behörden neu und selbst zu entscheiden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa: VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - 17 K 18.50394, BeckRS 2020, 10433; U.v. 14.5.2020 - 17 K 17.51040, BeckRS 2020, 10432; U.v. 24.6.2020 - 17 K 19.50413, BeckRS 2020, 15420).
  • VG Ansbach, 07.09.2020 - AN 17 K 18.50545

    Zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland

    Es steht der Beklagten nach Ansicht des Gerichts frei, die Frage nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes bzw. des Asylstatus aufgrund der Vorkommnisse und Lage im Herkunftsland unabhängig von der getroffenen Bewertung durch die griechischen Behörden neu und selbst zu entscheiden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa: VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - 17 K 18.50394, BeckRS 2020, 10433; U.v. 14.5.2020 - 17 K 17.51040, BeckRS 2020, 10432; U.v. 24.6.2020 - 17 K 19.50413, BeckRS 2020, 15420).
  • VG Aachen, 13.07.2020 - 10 K 870/20

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 1 = juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75; a. A. VG Ansbach, Urteile vom 14. Mai 2020 - AN 17 K 17.51040 u. a. -, juris, Rn. 67 f. und 73, und vom 17. März 2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris, Rn. 67 und 72.
  • VG Aachen, 13.07.2020 - 10 K 1140/20

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

  • VG Aachen, 30.06.2020 - 10 K 2522/19
  • VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22

    Bindungswirkung einer EU-Flüchtlingsanerkennung; Erlass einer

  • VG Aachen, 13.07.2020 - 10 K 1192/20

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

  • VG Trier, 10.05.2023 - 5 K 3084/22

    Somalia: Dublin: Systemische Mängel in Griechenland

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