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   VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21   

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VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21 (https://dejure.org/2021,16108)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.06.2021 - 1 S 1596/21 (https://dejure.org/2021,16108)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 1 S 1596/21 (https://dejure.org/2021,16108)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Coronatestung durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 15 S 3 Nr 2b CoronaVV BW, § 28 Abs 1 IfSG, § 28b Abs 3 IfSG, § 32 IfSG, § 33 IfSG
    Negative Coronatestung durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollklage gegen § 19 Abs. 15 S. 3 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 13.05.2021; Zulassung von Eigenbescheinigungen der ...

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollklage gegen § 19 Abs. 15 S. 3 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 13.05.2021; Zulassung von Eigenbescheinigungen der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulverhältnis - Coronatests an Grundschulkindern durch Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Präsenzunterrich an Grundschulen und die Corona-Testpflicht - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (45)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20

    Kein Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben im Schulbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21
    Der Antragsgegner hat mit dieser Ausgestaltung seines Verordnungsrechts insbesondere nicht gegen die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen (vgl. zu einem Anspruch auf Verschärfung von Hygienevorgaben im Schulbereich bereits Senat, Beschl. v. 18.09.2020 - 1 S 2831/20 - VBlBW 2021, 169 [Ls.] = juris, ablehnend bezogen auf den damaligen Stand der Corona-Pandemie).

    Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - Rn. 224 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt demnach nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6f. m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre, der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Die Antragsteller haben insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner in der Corona-Verordnung für den Schulbereich getroffenen Maßnahmen in der gebotenen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.) Zusammenschau der angefochtenen Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen völlig ungeeignet oder unzulänglich wären, ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausreichend zu schützen.

    Dies umsetzend hat er zunächst mit Wirkung vom 22.02.2021 den Präsenzbetrieb von Kitas und Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie (im Wechselunterricht) von Grundschulen wieder zugelassen und damit - aus für die Allgemeinheit besonders bedeutsamen sozialen und gesellschaftlichen Gründen (vgl. § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG) - auch Sozialkontakte sowie daraus folgende Infektionsgefahren in Kauf genommen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen stufenweisen Vorgehens des Verordnungsgebers und zur Zulässigkeit, hierbei Schulöffnungen Vorrang einzuräumen, nur Senat, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 S 1094/21 - und v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Als solche stehen hier unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (auch) der (anderen) Schüler (vgl. grdl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 31 ff.) sowie deren Recht auf Teilhabe und Bildung nach Art. 7 GG sowie Art. 11 ff. LV in Rede (vgl. Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Hierbei kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Eine Pflicht des Antragsgegners - oder gar ein dem korrespondierender Anspruch der Antragsteller - auf Verschärfung der aktuell normierten Hygienevorgaben in dem von den Antragstellern begehrten Umfang besteht nach alledem nicht, da das Gesamtkonzept des Antragsgegners für eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen, bestehend aus der Corona-Verordnung, der Corona-Verordnung Schule und den Hygienehinweisen für die Schulen, nach der derzeitigen Infektionslage nicht offensichtlich unzulänglich oder ungeeignet ist, der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht zu genügen (im Ergebnis ebenso zum damaligen Stand des Pandemiegeschehens Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 1 S 1204/21

    Corona-Krise; Testpflicht für schulische Veranstaltungen; Baden-Württemberg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21
    Das hat der Senat zu § 19 Abs. 15 CoronaVO und zu dessen Vorgängerregelung in § 14b Abs. 12 CoronaVO a.F. bereits wiederholt, unter anderem in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 29.04.2021 - 1 S 1204/21 - (juris), entschieden (ebenso Senat, Beschl. v. 21.05.2021, a.a.O., v. 06.05.2021 - 1 S 1364/21, v. 06.05.2021 - 1 S 1408/21 -, v. 07.05.2021 - 1 S 1363/21 - und v. 12.05.2021, a.a.O.) und wird auch von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht in Abrede gestellt.

    Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 16, § 28b Abs. 3 Satz 1 und Satz 5, § 28 Abs. 1 IfSG genügt für das in § 19 Abs. 15 CoronaVO geregelte grundsätzliche Zutritts- und Teilnahmeverbot bei fehlendem Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus für Schulen und Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 15 CoronaVO und die dort eingerichtete Not- und Nachmittagsbetreuung insbesondere voraussichtlich dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt (vgl. Senat, Beschl. v. 29.04.2021, a.a.O.; bereits zu § 28 IfSG Senat, Beschl. v. 04.11.2020, a.a.O., und v. 22.10.2020, a.a.O.; im Ergebnis ebenso zum dortigen Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020, a.a.O.; s. zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 20; Beschl. v. 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19; ausf.

    § 19 Abs. 15 CoronaVO regelt eine solche Auflage für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen, indem er das Betreten und die Teilnahme für Einrichtungen nach § 14b Abs. 1 CoronaVO - hierzu gehören demnach auch Schulen in freier und öffentlicher Trägerschaft sowie die damit assoziierten Betreuungsangebote - unter den Vorbehalt des Nachweises eines negativen Coronatests oder eines entsprechenden Impf- oder Genesenennachweises im Sinne von § 5 CoronaVO stellt (vgl. Senat, Beschl. v. 29.04.2021, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 1 S 1667/00

    Einstufung als gefährlicher Hund - Typisierungsbefugnis - Widerlegbarkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21
    Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die Entscheidung des Normgebers - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363, v. 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 78/89 -, BVerfGE 86, 288, und v. 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 - BVerfGE 134, 33; BayVerfGH, Entscheidung v. 22.06.2010 - Vf. 15-VII-09 juris; Senat, Urt. v. 22.04.2002 - 1 S 1667/00 - VBlBW 2002, 423).

    In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222; Beschl. v. 10.04.2000 - 11 B 61.99 - juris; Senat, Urt. v. 22.04.2002, a.a.O., v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292, und v. 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - VBlBW 1993, 99, sowie zur Auslegung von Bestimmungen der Corona-Verordnung Beschl. v. 30.07.2020 - 1 S 2087/20 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 1 S 2698/21

    Testnachweispflichten für nicht-immunisierte Personen - Ausnahme für Geimpfte und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8; Senat, Beschl. v. 01.06.2021 - 1 S 1596/21 - juris, zur verordnungsrechtlichen - keine Schutzpflichtverletzung begründenden - Zulassung von Eigenbescheinigungen der Erziehungsberechtigten als Testnachweis für die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht; Senat, Beschl. v. 18.09.2020 - 1 S 2831/20 - VBlBW 2021, 169 [Ls.] = juris, dort ablehnend zu einem Anspruch auf Verschärfung von Hygienevorgaben im Schulbereich bereits bezogen auf den damaligen Stand der Corona-Pandemie).
  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1709

    Erfolgloser Eilantrag gegen Masken- und Testpflicht an Schulen

    Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgehen wollte, weil § 20 Abs. 2 13. BayIfSMV inhaltlich über § 28b Abs. 3 Satz 1 2. Hs. IfSG hinausgeht, indem dort explizit Anforderungen an den Testnachweis geregelt werden, die insbesondere einen Nachweis im Wege einer Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests zu Hause ausschließen (so VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 31; a.A. BayVGH, B.v. 4.5.2021 - 20 NE 21.1119 - juris Rn. 39; SächsOVG, B.v. 7.5.2021 - 3 B 212/21 - juris Rn. 7), so ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Bezug genommen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 14; BayVerfGH, B.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris; vgl. zu einer entsprechenden "indirekten Testpflicht" auch VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21

    Verbot des Betriebs von Prostitutionsstädten, Bordellen usw. in Zeiten der

    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Verordnungsgeber, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, auf der Grundlage von § 28a Abs. 1 bis 3 IfSG grundsätzlich für ein stufenweises Vorgehen entscheiden kann, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirken (vgl. nur Senat, Beschl. v. 01.06.2021 - 1 S 1596/21 -, zuvor bereits st. Rpsr., vgl. nur Beschl. v. 07.05.2021 - 1 S 1094/21 -).
  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1621

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische (Coronaschutz-)Regelung zur Masken- und

    Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgehen wollte, weil § 20 Abs. 2 13. BayIfSMV inhaltlich über § 28b Abs. 3 Satz 1 2. Hs. IfSG hinausgeht, indem dort explizit Anforderungen an den Testnachweis geregelt werden, die insbesondere einen Nachweis im Wege einer Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests zu Hause ausschließen (so VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 31; a.A. BayVGH, B.v. 4.5.2021 - 20 NE 21.1119 - juris Rn. 39; SächsOVG, B.v. 7.5.2021 - 3 B 212/21 - juris Rn. 7), so ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Bezug genommen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 14; BayVerfGH, B.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris; vgl. zu einer entsprechenden "indirekten Testpflicht" auch VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21

    Unverhältnismäßigkeit des Betriebsverbots von Spielhallen bei sinkender Inzidenz

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Verordnungsgeber, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, auf der Grundlage von § 28a Abs. 1 bis 3 IfSG grundsätzlich für ein stufenweises Vorgehen entscheiden kann, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirken (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 01.06.2021 - 1 S 1596/21 -, zuvor bereits st. Rpsr., vgl. nur Beschl. v. 07.05.2021 - 1 S 1094/21 -).
  • VGH Bayern, 25.06.2021 - 25 NE 21.1680

    Rechtmäßigkeit der Testpflicht bei Präsenzunterricht

    Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgehen wollte, weil § 20 Abs. 2 13. BayIfSMV inhaltlich über § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG hinausgeht, indem dort explizit Anforderungen an den Testnachweis geregelt werden, die insbesondere einen Nachweis im Wege einer Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests zu Hause ausschließen (so VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 31; a.A. BayVGH, B.v. 4.5.2021 - 20 NE 21.1119 - juris Rn. 39; SächsOVG, B.v. 7.5.2021 - 3 B 212/21 - juris Rn. 7), so ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Bezug genommen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 14; BayVerfGH, B.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris; vgl. zu einer entsprechenden "indirekten Testpflicht" auch VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • VG Freiburg, 24.06.2021 - 7 K 1948/21

    Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde für Zutritts- und Teilnahmeverbote zu

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einer Reihe von Entscheidungen mit ausführlicher Begründung für den grundsätzlich ähnlich gelagerten Fall des Betretungsverbots von Schulen für ungetestete Schüler (§ 12 Corona-VO Schule) mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass es sich insoweit um eine "notwendige Schutzmaßnahme" handelt, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (vgl. grundlegend Beschl. v. 29.04.2021 - 1 S 1204/21 -, juris; Beschl. v. 01.06.2021 - 1 S 1596/21 -, juris; sowie unlängst Beschl. v. 15.06.2021 - 1 S 1694/21 -, n.v.).

    Dessen ungeachtet besteht für Grundschüler - also den Antragsteller zu 1) - die ausdrückliche Möglichkeit, einen Test zuhause durch die Sorgeberechtigten durchführen zu lassen (s. dazu, Senat, Beschl. v. 01.06.2021 - 1 S 1596/21 - juris).

  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580

    Keine Außervollzugsetzung der Testpflicht bei Teilnahme an Präsenzunterricht an

    Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgehen wollte, weil § 20 Abs. 2 13. BayIfSMV inhaltlich über § 28b Abs. 3 Satz 1 2. Hs. IfSG hinausgeht, indem dort explizit Anforderungen an den Testnachweis geregelt werden, die insbesondere einen Nachweis im Wege einer Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests zu Hause ausschließen (so VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 -, juris Rn. 31; a.A. BayVGH, B.v. 4.5.2021 - 20 NE 21.1119 - juris Rn. 39; SächsOVG, B.v. 7.5.2021 - 3 B 212/21 - juris Rn. 7), ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Bezug genommen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 14; BayVerfGH, B.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris; vgl. zu einer entsprechenden "indirekten Testpflicht" auch VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • VG München, 07.09.2021 - M 3 E 21.3962

    Kein Anspruch auf Präsenzunterricht ohne Coronatest

    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Bezug genommen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 14; BayVerfGH, B.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris; vgl. zu einer entsprechenden "indirekten Testpflicht" auch VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 36 m.w.N.) (vgl. insgesamt BayVGH München, B.v. 22.6.2021 - 25 NE 21.1621, BeckOnline Rn. 60).
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