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   VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026   

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VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026 (https://dejure.org/2007,3943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2007 - 8 A 06.40026 (https://dejure.org/2007,3943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 8 A 06.40026 (https://dejure.org/2007,3943)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung von Verfahrensregeln bei einer Planfeststellung über ein straßenrechtliches Bauvorhaben; Klagebefugnis zur Geltendmachung von objektiv-rechtlichen Verstößen in einem Planfeststellungsbeschluss; Bedeutung des Grundsatzes der Planerhaltung; Verpflichtung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1; ; FStrG § ... 16; ; FStrG § 17; ; FStrG § 17a; ; FStrG § 17b; ; FStrG § 17c; ; FStrG § 17d; ; FStrG § 17e; ; FStrAbG § 1 Abs. 1; ; BImSchG § 41 Abs. 1; ; BImSchG § 50 Satz 1; ; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 6 Abs. 2; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 6 Abs. 3; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 6 Abs. 4; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 12 ff.; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 16 Abs. 1; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Anhang II; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Anhang IV; ; Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) Art. 1; ; Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) Art. 5; ; BNatSchG § 32; ; BNatSchG § 34; ; BNatSchG § 42; ; BNatSchG § 49a; ; BNatSchG § 62; ; BayVwVfG Art. 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschließlich Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen und Straßenmaut Verfahrensgang:: Planfeststellung Autobahn (A 94); Klagen von in der Vorausschau ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Isental-Autobahn A94 darf gebaut werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (57)

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024

    Straßenplanungsrecht: Planfeststellung Autobahn (A94) // Alternativenprüfung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    Ergänzend wird verwiesen auf die Niederschriften über die Augenscheine (am 30.3.2004 und am 15.4.2004) und über die mündlichen Verhandlungen in den Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40023 und 8 A 06.40024; Niederschriften vom 22. und 23.2.2005, vom 1., 2. und 7.3.2005, vom 6., 7., 12. und 19.4.2005 [erster Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens] sowie vom 9., 10. und 11.10.2007 und vom 16. und 17.10.2007 [abschließender Abschnitt]).

    Soweit Prof. Dr. Kirchhoff es als methodischen Fehler ansieht, dass der südliche Korridor zwischen der B 12 und der weiter südlich verlaufenden B 304 nicht voll in die Detailuntersuchung einbezogen worden ist (vgl. Gutachten vom 13.9.2007, vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 48 zum Schriftsatz der Kläger vom 14.9.2007, s. dort S. 2 f.; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2007 S. 2), vertritt Prof. Dr. Kurzak den Standpunkt, dass sich dies von seinem methodischen Ansatz aus im Ergebnis nicht auswirke; alles, was sich auf eine Trasse Haag auswirken könne - wie etwa den Ort Albaching oder Verkehrsströme aus dem Raum östlich von Wasserburg - habe er ohnedies in seine Berechnungen aufgenommen (vgl. Niederschriften vom 9.10.2007 S. 3 und vom 16.10.2007 S. 4).

    Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn die Klägerseite bestrebt ist, die Probleme, die sich bei einem Bau der Trasse Haag stellen, zu bagatellisieren (vgl. hierzu auch die fachtechnische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Kleemann vom 27.1.2004, vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 27 zum Schriftsatz der Kläger vom 1.3.2004).

    Forstmaier (vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 47, im Folgenden: Gutachten Forstmaier) vermag indessen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

    Als Gründe für diesen Misserfolg kommen nach dem Versuchsbericht in Betracht (vgl. die auszugsweise Wiedergabe im Klageschriftsatz vom 14.9.2007 im Verfahren Az. 8 A 06.40024, s. dort S. 37 f.):.

    Forstmaier zu dieser Thematik eine farbig gestaltete tabellarische Zusammenstellung vorgelegt, in der die beiden untersuchten Trassen Dorfen und Haag einander gegenübergestellt sind, und zwar mit den seiner Meinung nach jeweils betroffenen Arten sowie der Art und Intensität der Betroffenheiten, auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen (vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 50 zum Klägerschriftsatz vom 14.9.2007 - Tabelle Forstmaier -).

    2.3.3.4 Ein Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings bei Pausenberg/Watzling war - neben der Erörterung in der mündlichen Verhandlung der Kläger - ausführlich auch Gegenstand der Verhandlung in einem Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40024, vgl. Niederschrift vom 10.10.2007, S. 6 f.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    Hierbei hat sie insbesondere auch die Belange des europäischen Naturschutzrechts im Hinblick auf die inzwischen (nach dem Ministerratsbeschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 28.9.2004) erfolgte Meldung von FFH-Gebieten im weiteren Trassenverlauf berücksichtigt und die aktuellen Anforderungen des Artenschutzes nach der FFH-Richtlinie in ihre Untersuchung einbezogen, zumal gerade letztere in den zurückliegenden Jahren in der Rechtsprechung eine besondere Akzentuierung erfahren haben (vgl. EuGH vom 10.1.2006 NuR 2006, 166; BVerwG vom 21.6.2006 NuR 2006, 779, BVerwG vom 17.1.2007 NuR 2007, 336).

    Von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG kann - gegebenenfalls sogar noch während des gerichtlichen Verfahrens - eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erteilt werden (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 NVwZ 2006, 1161/1164 f. [RdNrn. 40 ff., 46 ff.] m.w.N. aus der Rspr. des EuGH).

    Ebenso kommt dem Schutz und der Erhaltung vorhandener Lebensräume grundsätzlich der Vorrang vor ihrer Verlagerung zu (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 DVBl 2006, 1309/1314 [RdNr. 36]).

    In diesem Zusammenhang können auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Zulassung begünstigen (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 DVBl 2006, 1309/1314 ff. [RdNrn. 39 ff. und 51 ff.]).

    Ein Erwerb dieser Fläche durch die Bundesstraßenverwaltung stellt deshalb im Hinblick auf die Schutzziele tatsächlich eine erhebliche Verbesserung dar und eröffnet (erstmals) die Möglichkeit gezielter und nachhaltiger Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Erhaltungszustands (konsequentes Mahdregime, intensive gärtnerische Pflegemaßnahmen; vgl. auch BVerwG vom 21.6.2006 DVBl 2006 1309/1327 f. [RdNr. 62]).

    Insgesamt rechtfertigt dies die Einschätzung, der Erhaltungszustand dieser Art werde sich durch den Bau der A 94 nicht weiter verschlechtern (vgl. hierzu auch EPFB S. 162; vgl. auch BVerwG vom 21.6.2006 DVBl 2006 1309/1327 f. [RdNr. 62]).

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    Es gibt aber keine Beweisregel des Inhalts, dass das Habitatschutzrecht nach der FFH-Richtlinie sich als ein unüberwindliches Planungshindernis erweist (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07, RdNr. 22).

    Darüber hinaus kann ein Straßenbauvorhaben, das diese Prüfschwelle nicht überwindet, schließlich noch immer aufgrund einer Abweichungsprüfung zugelassen werden (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07, RdNr. 21 f.).

    Hinsichtlich der Folgeabschnitte, in denen der Habitatschutz zum Tragen kommt, ist in der Vorausschau somit gerade keine Prognosesicherheit erforderlich (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07, RdNr. 21).

    Ein Grad an Sicherheit, bei dem kein Prognoserisiko verbleibt, kann auch insoweit nicht verlangt werden (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07 RdNr. 21).

    Wie mehrfach herausgestellt, ist dabei eine Prognosesicherheit nicht gefordert (vgl. BVerwG vom 23.11.2007, Az. 9 B 38.07, RdNr. 21).

    Auch eine Prognosesicherheit ist wegen des Charakters einer bloßen Vorprüfung nicht gefordert (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07, RdNr. 21).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, es also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/9 f.; vom 8.7.1998 BVerwGE 107, 142/145).

    Damit sind Fragen des europäischen Naturschutzrechts gleichwohl vorausschauend dahin zu prüfen, ob der beabsichtigten Trassenführung in diesem weiteren Verlauf unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/16).

    Im Rahmen der Prüfung nach Art eines (abwägungsbegrenzenden) "vorläufigen positiven Gesamturteils", ob dem abschnittsweise zu verwirklichenden Straßenbauvorhaben unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. dazu BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/16; vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/244), muss die Prüfungsintensität bei der Vorausschau bezüglich der in den Folgeabschnitten zu bewältigenden Probleme auch unter dem Gesichtspunkt des Habitatschutzrechts nicht so weit gesteigert werden, dass jegliches Risiko für die Verwirklichung des Gesamtvorhabens aus Gründen entgegenstehender FFH-Schutzbelange ausgeschlossen werden kann.

    Diese Prüfung verlangt nicht, einen Grad der Gewissheit zu erreichen, der eine Verzögerung oder auch ein Scheitern des Gesamtvorhabens - aus welchen Gründen auch immer - ausschließt (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/15).

    Weil für diesen Abschnitt noch keine abschließende Planung vorliegt, kann die gerichtliche Überprüfung der geltend gemachten persönlichen Betroffenheiten nur nach den Grundsätzen erfolgen, wie sie die Rechtsprechung für die Vorausschau auf künftige Planfeststellungsabschnitte entwickelt hat (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/16).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    Über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. September 2006 (Az. C-244/05) entschieden.

    Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im September/Oktober 2007 (einschließlich Urteilsverkündung) waren diese FFH-Gebiete entweder gänzlich (Isental mit Nebenbächen) oder in den - für die Zulässigkeit der Planung relevanten - Abgrenzungen der ergänzenden Nachmeldung (Strogn mit Hammerbach und Köllinger Bächlein, Mausohrkolonien im Unterbayerischen Hügelland) noch nicht förmlich in die Liste der Kommission mit jenen Gebieten, die das kohärente europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete ("Natura 2000") gemäß Art. 3 FFH-RL bilden, eingetragen und hatten deshalb lediglich den Schutzstatus potenzieller FFH-Gebiete (zu diesem Schutzstatus vgl. das auf die Vorlage des Senats u.a. zum vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des EuGH vom 14.9.2006 Az. C-244/05, NVwZ 2007, 61 ff.).

    Hinsichtlich des Schutzstandards für gemeldete FFH-Gebiete wie hier ist es nicht geboten, bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Aufnahme des Gebiets in die Gemeinschaftsliste jedwede Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, ohne die Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu vermeiden (vgl. EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61/63).

    Was unter "geeigneten Schutzmaßnahmen" zu verstehen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem auch zum vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 14. September 2006 (Az. C-244/05 NVwZ 2007, 61/63 [RdNrn. 45 f.]) auf die vom Senat gestellten Vorlagefragen hin näher definiert und mit Beispielen erläutert.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebiets wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte (vgl. EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61/63 [RdNr. 46]).

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    Diese gesetzliche Feststellung der Zielkonformität bedeutet, dass allein mit der Aufnahme in den Bedarfsplan "für die Planfeststellung nach § 17 FStrG", d.h. sowohl für die Planfeststellungsbehörde als auch für das im Rahmen eines eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens überprüfende Gericht, verbindlich festgelegt ist, dass das Vorhaben im Sinne der Planrechtfertigung erforderlich ist (st. Rspr.; zuletzt BVerwG vom 18.6.2007 NuR 2008, 36).

    Die Untersuchung, inwieweit hier ein naturschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 42 BNatSchG eingreift, beruht auf einer ausreichenden Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Strukturen dieser Pflanze (vgl. auch BVerwG vom 18.6.2007 NuR 2008, 36 ff.).

    Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht (vgl. BVerwG vom 18.6.2007 NuR 2008, 36 [RdNr. 20]).

    Eine förmliche Beweiserhebung zur Betroffenheit der verschiedenen Arten im Vergleich der beiden Trassen wäre aus der Sicht des Senats nur erforderlich gewesen, wenn die mündliche Verhandlung Anhaltspunkte für eine erkennbare Fehleinschätzung der Planfeststellungsbehörde erbracht hätte (vgl. BVerwG vom 18.6.2007 NuR 2008, 36 f. [RdNrn. 19 ff.]).

  • RG, 13.06.1906 - I 8/06

    W. O. Art. 4 Ziff. 7.

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Trennungsgrundsatz als Abwägungsdirektive oder Optimierungsgebot anerkannt, das im Übrigen in der Abwägung überwunden werden kann (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 NVwZ-Beilage I 8/2006, 1/13; vom 9.2.2005 NVwZ 2005, 813/816).

    Denn die Optimierungsgebote des § 50 Satz 1 BImSchG sind im Rahmen der Abwägung nicht konkurrenzlos, können also überwunden werden (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 NVwZ-Beilage I 8/2006, 1/13).

    Eine Alternative, die insoweit auf einen anderen Projektinhalt hinausläuft, weil der Beklagte dann das selbständige Teilziel der Erschließung des Raums Dorfen aufgeben müsste, ist in diesem Sinn nicht zumutbar (vgl. BVerwG vom 13.6.2006 NVwZ-Beilage I 8/2006, 1/55 [RdNr. 567]; OVG Rheinland-Pfalz vom 15.5.2007 NuR 2007, 557/559 f.).

    All diese Belange wiegen auch so schwer, dass sie offensichtlich das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen (vgl. auch BVerwG vom 16.3.2006 NVwZ-Beilage I 8/2006, 1/55 [RdNr. 566]).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    Die Wiederherstellungsoptionen werden aber schon wegen der Höhe der geplanten Brücke nicht beeinträchtigt; die Maßnahme ist insoweit neutral (vgl. auch EuGH vom 14.6.2007 NuR 2007, 477/478 [RdNr. 29]).

    Im Übrigen würde man nach den plausiblen Darlegungen der Mehrzahl der Sachverständigen ohnedies von einer Wochenstube in einem günstigen Erhaltungszustand und von einer Neutralität der Maßnahme ausgehen können (vgl. auch EuGH vom 14.6.2007 NuR 2007, 477/478 f. [RdNrn. 29 ff.]).

    Sie konnte deshalb auch ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Population Kriechender Scheiberich in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Befreiung nicht behindert wird (vgl. auch EuGH vom 14.6.2007 NuR 2007, 477/478 [RdNr. 29]).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    Zu diesem Zweck sind die von der EG-Kommission für die Meldung ausgearbeiteten Standard-Datenbögen auszuwerten (vgl. EuGH vom 7.9.2004 NuR 2004, 788 [RdNr. 46]; BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054/1062 [RdNr. 75 m.w.N.]).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, wonach es für die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit auf die besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des betroffenen Gebiets ankommt (vgl. EuGH vom 7.9.2004 NuR 2004, 788/790 [RdNr. 48]).

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026
    Insbesondere erscheint es damit ausgeschlossen, dass die Kommission im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch in Betracht gezogen hätte, die Gebiete nicht in die Liste aufzunehmen (vgl. dazu EuGH vom 13.1.2005 NVwZ 2005, 311/312 [RdNr. 24]).

    Denn die ansonsten zu besorgende Gefährdung der Schutzziele der FFH-Richtlinie wäre bei prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten umso gravierender, als diese wegen der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, von einer zügigen Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Erhaltung profitieren sollten, wie es in der fünften Begründungserwägung der FFH-Richtlinie empfohlen wird (vgl. EuGH vom 13.1.2005 NVwZ 2005, 311/312 [RdNrn. 26 f.]).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 26.11.2007 - 4 BN 46.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; FFH-Gebiet; erhebliche Beeinträchtigung;

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 A 02.40040

    Baustopp für Isental-Autobahn - A 94 beschäftigt Europäischen Gerichtshof

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40023

    Planfeststellung Autobahn (A 94); Klage eines in der Vorausschau

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen;

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 39.95

    Fernstraßenrecht: Wertminderung von Außenbereichsgrundstücken durch Autobahnbau,

  • Drs-Bund, 14.02.1973 - BT-Drs 7/179
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 5 S 2243/05

    Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis;

  • BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 87.98

    Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, nicht

  • VerfGH Bayern, 15.07.2002 - 10-VII-00
  • VGH Bayern, 13.02.2007 - 8 N 06.2040

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • VGH Bayern, 14.06.1996 - 8 A 94.40125
  • VGH Bayern, 05.03.2001 - 8 ZB 00.3490

    Optimierung einer Straßentrasse im Hinblick auf den Schutz von Wohngebieten nach

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 A 02.40058

    Baustopp für Isental-Autobahn - A 94 beschäftigt Europäischen Gerichtshof

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 8 A 02.40082

    Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau einer Autobahn durch

  • VGH Bayern, 14.01.1998 - 8 A 95.40057
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2007 - 11 B 1431/06

    Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 AS 02.40041
  • VGH Bayern, 05.05.1998 - 8 A 97.40001
  • VGH Bayern, 29.09.1998 - 8 A 97.40042
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96

    Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss;

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 34.89

    Lärmschutzwand - § 17 FStrG, §§ 48, 49 VwVfG, Konfliktbewältigungsgebot

  • BVerwG, 22.09.1999 - 4 B 68.98

    Bundesfernstraßenplanung; Neubau einer Bundesstraße; wesentliche Änderung einer

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 AS 02.40046

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Vorlage an EuGH - Erheblichkeit von

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011

    Ordnungsgemäße Klagebegründung bei pauschaler Bezugnahme auf im

    Die hiergegen gerichteten Klagen anderer Kläger (Az. 8 A 06.40023, Az. 8 A 06.40024, 8 A 06.40025, 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Letzteres Vorbringen wurde zumindest teilweise bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40026 zum ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten behandelt und dürfte insoweit erledigt sein.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (vgl. EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40026 [RdNr. 35 f.]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40026 (RdNr. 160) - dort allerdings im Rahmen der noch in der Vorausschau auf den streitbefangenen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens - ausgeführt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40026 (RdNrn. 104 ff., 162 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40026 (vgl. RdNrn. 52 bis 74) zum ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten entschieden, auf das Bezug genommen wird.

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, wurde bereits im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 geklärt (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNrn. 26 f.]; vom 5.12.2008 Az. 9 B 30/08 [RdNrn. 5 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40026 [RdNrn. 89 ff.]).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40013

    Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen;

    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (8 A 06.40026) und anderer Kläger (Az. 8 A 06.40023, Az. 8 A 06.40024, 8 A 06.40025) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Letzteres Vorbringen wurde zumindest teilweise bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40026 zum ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten behandelt und dürfte insoweit erledigt sein.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (vgl. EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40026 [RdNr. 35 f.]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40026 (RdNr. 160) - dort allerdings im Rahmen der noch in der Vorausschau auf den streitbefangenen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens - ausgeführt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40026 (RdNrn. 104 ff., 162 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40026 (vgl. RdNrn. 52 bis 74) zum ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten entschieden, auf das Bezug genommen wird.

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, wurde bereits im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 geklärt (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNrn. 26 f.]; vom 5.12.2008 Az. 9 B 30/08 [RdNrn. 5 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40026 [RdNrn. 89 ff.]).

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024

    Straßenplanungsrecht: Planfeststellung Autobahn (A94) // Alternativenprüfung;

    Ergänzend haben die Kläger auf das Vorbringen der Kläger in den Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40023 und 8 A 06.40026) Bezug genommen und sich dieses zu eigen gemacht.

    Ergänzend wird verwiesen auf die Niederschriften über die Augenscheine (am 25.3.2004 und am 15.4.2004) und über die mündlichen Verhandlungen in den Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40023 und 8 A 06.40026; Niederschriften vom 15.2.2005, vom 1., 2. und 7.3.2005, vom 15.3.2005 und vom 12. und 19.4.2005 [erster Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens] sowie vom 26.9.2007 und vom 16. und 17.10.2007 [abschließender Abschnitt]).

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