Rechtsprechung
| BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21 |
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VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 bis 3; GG, Art 103 Abs 1; EUGrdRCh, Art 4; MRK, Art 3
Mali: Dublin Italien: Verelendung von Dublin-Rückkehrern, Revision abgelehnt - Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GRCh Art. 4; EMRK Art. 3
Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eines Flüchtlings i.R.d. Rücküberstellung nach Italien - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- VG Minden, 14.05.2020 - 10 K 4090/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20
- BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Wird zitiert von ... (252) Zitiert selbst (38)
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Rn. 18 3.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und - C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäische Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).
Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C 163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).
Rn. 19 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Rn. 18 3.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und - C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäische Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).
Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C 163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Rn. 19 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
Rn. 25 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23).
Rn. 29 2.1 Die Maßstabsfrage, ob eine Tätigkeit im Bereich der "Schattenwirtschaft" auch dann (normativ) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris) ist, wenn sie rechtlich grenzwertig oder illegal ist, sie indes nicht effektiv oder in Bezug auf die dort Tätigen verfolgt wird und in dem Sinne "landesüblich" ist, als sie einen mehr als unwesentlichen Teil der Ökonomie dieses Staates bildet, ist im Ansatz eine klärungsfähige, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vorgelagerte Rechtsfrage.
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw. …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).Rn. 25 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23).
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).
- BVerwG, 09.11.2006 - 1 B 134.06
Zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4).Die Beschwerde gibt keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf eine sich aufdrängende Sachverhaltsaufklärung einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bewirkt und welche Darlegungsanforderungen insoweit zu stellen sind (siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2003 - 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275, vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48, vom 2. Mai 2012 - 10 B 10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65…, vom 22. Dezember 2014 - 2 B 55.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 1 Rn. 6 …und vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
- BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ. - BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14
Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 …und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3). - EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ. - BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15
Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (…BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3). - BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05
Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist, …
- BVerwG, 28.03.2019 - 1 B 7.19
Wehrdienstentziehung Syrien
- BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90
Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG …
- BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 26.06.2014 - 1 B 5.14
Schicksal des vorläufigen Aufenthaltsrechts bei Antragsablehnung; zum zumutbaren …
- BVerwG, 16.12.2020 - 3 B 45.19
Anspruch auf wasserrechtliche Auflagen für den Betrieb einer Fischzuchtanlage zum …
- BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97
Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19
Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und …
- BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
- BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich …
- BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18
Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht; …
- BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13
Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und …
- BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89
Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung - …
- BVerwG, 05.03.2018 - 1 B 155.17
Zurückverweisung wegen Fehlens einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die …
- BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage
- BVerwG, 23.11.2011 - 10 B 32.11
Asylrechtsstreit; unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines …
- BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18
Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher …
- BVerwG, 02.10.2003 - 1 B 33.03
Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht; …
- BVerwG, 02.05.2012 - 10 B 10.12
Aufklärungsrüge; Entscheidung auf nicht hinreichender Tatsachengrundlage; …
- BVerwG, 20.08.2003 - 1 B 463.02
D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, …
- BVerwG, 29.12.1995 - 9 B 199.95
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Anforderungen an …
- BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 32.03
Musterung; Tauglichkeit; Sachverständiger; Gutachten; mündliche Verhandlung; …
- BVerwG, 22.12.2014 - 2 B 55.14
Hinwendung zum Lehrerberuf
- BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
- BVerwG, 08.08.2018 - 1 VR 9.18
Schutzwürdigkeit einer familiären Beziehung auch durch das Bestehen oder …
- BVerwG, 24.10.1968 - III C 83.67
Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs durch den Erlass eines Urteils ohne …
- BVerwG, 17.01.1977 - 6 B 22.76
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anwendbarkeit der …
- VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
Zum Umfang der personellen Prognosebasis bei unzulässigem Asylantrag
Rn. 22 cc) Festgestellte Schwachstellen erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG treffen zu dürfen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f. m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).Rn. 23 Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
Rn. 24 dd) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen oder die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).
Deshalb kann etwa der Umstand, dass der Drittstaatsangehörige bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).
- VGH Bayern, 15.12.2022 - 24 B 22.50020
Dublin III-Verfahren (Italien)
Rn. 23 Diese Regelung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu bieten (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 80;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).Es gilt daher die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82 und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 juris Rn. 85;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Rn. 24 Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 und 88 m.w.N und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86 f.;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Rn. 27 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18;… U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).
Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20;… VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10;… vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
Rn. 47 Das wirtschaftliche Existenzminium ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - Rn. 29 m.w.N.).
Dem Kläger ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29) - wie oben ausgeführt - die Aufnahme von Tätigkeiten in der sog. Schattenwirtschaft grundsätzlich zumutbar.
- VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
Unzulässiger Asylantrag von anerkannt Schutzberechtigten (Italien)
Verfügt das Gericht über Angaben, die die Klagepartei vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).Rn. 22 cc) Festgestellte systemische Schwachstellen, die den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.;… U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Drittstaatsangehörige aufgrund der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden fehlenden Befriedigung seiner Grundbedürfnisse Gefahr laufen, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).
Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20;… VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10;… vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
- VG Augsburg, 14.06.2023 - Au 7 S 23.50227
Tunesien: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung
Au 7 S 23.50227 31 Diese Regelung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu bieten (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 80;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).Es gilt daher die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82 und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C- 438/17 - juris Rn. 85;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
32 Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 und 88 m.w.N und C-297/17, C- 318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86 f.;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
nen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18;… U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).
Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20;… VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10;… vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
54 Das wirtschaftliche Existenzminium ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29 m.w.N.).
Dem Antragsteller ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29) - wie oben ausgeführt - die Aufnahme von Tätigkeiten in der sog. Schattenwirtschaft grundsätzlich zumutbar.
- VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31136
Sekundärmigration anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien
Rn. 26 dd) Hat das Gericht Schwachstellen festgestellt, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenzustehen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).Rn. 27 Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
Rn. 28 ee) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Denn wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen oder die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).
Deshalb kann etwa der Umstand, dass dem Drittstaatsangehörigen bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).
- VGH Bayern, 25.05.2023 - 24 B 22.30954
Unzulässiger Asylantrag von in Italien anerkanntem Schutzberechtigten
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Kläger vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).Diese ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.;… U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Rn. 18 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und arbeitsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18;… U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).
Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20;… VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10;… vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
Im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist es den Betroffenen notfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).
Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
Denn der Maßstab kann nur das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige sein, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar ist, auch Tätigkeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison oder Erntezeit, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. zu diesem strengen Maßstab z.B. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29 m.w.N.).
- BVerwG, 19.12.2024 - 1 C 3.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation in Italien für …
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (…BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 B 93.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B1B93.21.0] - juris Rn. 12 und vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:170122B1B66.21.0] - juris Rn. 18).Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (dazu noch offenlassend BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 30).
- VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
Asyl: Erfolglose Klage gegen einen Drittstaatenbescheid mit Abschiebungsandrohung …
Rn. 26 dd) Hat das Gericht Schwachstellen festgestellt, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenzustehen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).Rn. 27 Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
Rn. 28 ee) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Denn wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen oder die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).
Deshalb kann etwa der Umstand, dass dem Drittstaatsangehörigen bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).
- VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, …
Verfügt das Gericht über Angaben, die die jeweilige Klägerin oder der jeweilige Kläger beigebracht haben, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (…BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).Das ist der Fall, wenn eine Gleichgültigkeit der Behörden Italiens bestünde, die zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.;… U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Diese Schwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93;… BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Rn. 21 Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh liegt nicht schon vor, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt ist, sondern kann erst angenommen werden, wenn deren Befriedigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
Insoweit ist es der Klägerin gegebenenfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).
Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20;… VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10;… vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
Denn der Maßstab kann nur das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige sein, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar ist, auch Tätigkeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison oder Erntezeit, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. zu diesem strengen Maßstab z.B. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29 m.w.N.).
- OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 492/21
Rückkehrer; Griechenland; Obdachlosigkeit; Informelle Wohnmöglichkeiten; …
So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20;… VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 10;… SächsOVG, Urt. v. 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 45).Rn. 108 Das wirtschaftliche Existenzminimum ist zwar immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten mit Ausnahme von kriminellen Tätigkeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten Schatten- oder Nischenwirtschaft angesiedelt sind (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29;… Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 u. a. -, juris Rn. 119;… Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11;… Beschl. v. 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 -, juris Rn. 11).
Hierzu gehört auch Schwarzarbeit als Unterfall der Schattenwirtschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 30;… SächsOVG, Urt. v. 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 58;… a. A. OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 80 ff.).
Dabei kann die weitergehende Frage dahinstehen, welche Maßstäbe für die Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft im Einzelnen bestehen, etwa dahin, ob danach zu differenzieren ist, in welcher Weise der Staat gegen Schwarzarbeit vorgeht, auf wen eine etwaige Strafandrohung abzielt und wie sich der tatsächliche Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten Sektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 30).
- VGH Bayern, 27.09.2023 - 24 B 22.30953
Sekundärmigration eines anerkannten Schutzberechtigten in Italien
- VGH Bayern, 11.10.2023 - 24 B 23.30525
Keine systemischen Schwachstellen für anerkannt Schutzberechtigte bei Rückkehr …
- VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
Sekundärmigration anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien
- OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 506/19
Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …
- VG Bayreuth, 07.09.2023 - B 7 K 22.30820
Sekundärmigration Italien, Familie mit zwei Kindern, unmenschliche oder …
- OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 154/19
Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
- VGH Bayern, 04.08.2026 - 24 B 26.30592
Asylrecht, Sekundärmigration (Griechenland), anerkannt Schutzberechtigte, …
- VGH Bayern, 04.08.2026 - 24 B 26.30593
Asylrecht, Sekundärmigration (Griechenland), anerkannt Schutzberechtigte, …
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
- OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 46/21
Unzulässigkeit des Asylantrags, Rückführung nach Italien
- OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 1220/19
Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …
- VG Trier, 09.03.2023 - 2 L 832/23
Iran: Dublin Italien: Keine aufschiebende Wirkung; Visa; Keine systemischen …
- VG Köln, 09.04.2026 - 8 K 776/26
- VG Trier, 08.07.2026 - 2 L 3412/26
- VG München, 30.07.2024 - M 10 K 24.50707
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Belgien, Herkunftsland Afghanistan), …
- VG Trier, 08.07.2026 - 2 L 3074/26
- VG Trier, 17.03.2025 - 2 K 1663/24
- VG Trier, 27.02.2024 - 2 L 623/24
Afghanistan: Dublin Belgien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen die …
- VG Trier, 11.11.2025 - 2 L 7393/25
- VG Trier, 16.12.2024 - 2 L 5471/24
Afghanistan: Dublin Belgien: Keine systemischen Mängel für alleinstehenden Mann
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 - 22 L 1279/26
Asyl- und Migrationsmanagement; AMM-VO; Dublin III-VO; GEAS; Übergangsvorschrift; …
- VG Würzburg, 10.06.2022 - W 8 K 22.50113
Dublin-Verfahren, iranische Staatsangehörigkeit, alleinstehende Frau, …
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479
Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …
- VG Cottbus, 13.01.2023 - 5 L 8/23
Afghanistan: Dublin: Flughafenverfahren; keine systemischen Mängel in Zypern
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2023 - 13 A 10948/22
Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem ein Asylantrag als …
- VG München, 02.04.2024 - M 6 K 23.32164
Asyl, Herkunftsland: Afghanistan, Internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat …
- VG München, 02.04.2024 - M 6 K 24.30057
Asyl, Herkunftsland: Afghanistan, Internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat …
- VG Düsseldorf, 20.03.2024 - 22 L 497/24
Systemische Mängel, Vorlagebeschluss EuGH, Aufnahmestopp, Aufnahmeverweigerung, …
- OVG Saarland, 15.11.2022 - 2 A 81/22
Anspruch auf Erteilung eines Abschiebungsverbots für in Griechenland anerkannte …
- VG Saarlouis, 01.02.2023 - 3 K 1141/22
Personen mit einem Schutzstatus in Italien erhalten in Italien eine medizinische …
- VG Ansbach, 30.04.2024 - AN 17 S 24.50258
Eilantrag eines in Griechenland anerkannten Asylbewerbers gegen seine Rückführung …
- VG Düsseldorf, 24.01.2024 - 22 L 3411/23
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Vollziehbarkeit der …
- VG Augsburg, 23.07.2024 - Au 9 K 24.30562
Irak, Unzulässiger Asylantrag, Abschiebungsandrohung nach Griechenland, in …
- VG Ansbach, 28.06.2024 - AN 17 K 24.50259
Keine beachtliche Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung von …
- BVerwG, 18.04.2024 - 3 CN 8.22
2G-Zugangsbeschränkungen für nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienende …
- VG Ansbach, 27.08.2024 - AN 17 S 24.50516
Antrag eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mannes aus dem Gazastreifen auf …
- VG Augsburg, 25.09.2025 - Au 4 S 25.35784
Asylrecht, Jemen, internationaler Schutz in Griechenland (Sekundärmigration), …
- VG Ansbach, 27.05.2025 - AN 17 K 24.50630
Keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig von in Griechenland anerkannten …
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik …
- VG Stuttgart, 21.07.2022 - A 4 K 1253/22
Dublinverfahren Italien; systemische Schwachstellen der Flüchtlingsaufnahme von …
- VG Ansbach, 06.11.2025 - AN 17 S 25.50531
Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Bescheid, Leistungen, …
- VG Augsburg, 30.04.2025 - Au 3 S 25.50102
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung, unzulässiger Asylantrag …
- VG München, 24.04.2023 - M 5 K 18.52837
Keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel im italienischen …
- VG München, 24.04.2023 - M 5 K 18.52835
Dublin-Verfahren (Italien)
- OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20
Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …
- VG Augsburg, 16.10.2025 - Au 10 S 25.36445
- VG Regensburg, 22.07.2025 - RN 15 K 25.32115
- VG München, 29.07.2024 - M 10 S 24.50732
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …
- BVerwG, 18.04.2024 - 3 CN 7.22
Corona-Pandemie: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes muss erneut über die …
- VG Ansbach, 03.09.2026 - AN 17 S 26.50245
Unzulässigkeitsentscheidung, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung, Gefahr der …
- VG Köln, 20.05.2026 - 22 K 6929/24
- OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 389/20
Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …
- VG Regensburg, 07.10.2025 - RO 13 S 25.33980
Einstweiliger Rechtsschutz, Abschiebungsandrohung Griechenland, …
- VG München, 11.07.2024 - M 10 K 22.50538
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Slowenien, Herkunftsstaat Türkei), …
- VG Sigmaringen, 23.04.2024 - A 14 K 2421/23
Irak: Dublin Kroatien: keine systemischen Mängel
- VG Bayreuth, 07.10.2024 - B 7 K 24.30965
Sekundärmigration Zypern, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei …
- BVerwG, 18.04.2024 - 3 CN 12.22
Corona-Pandemie: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes muss erneut über die …
- VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.50952
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsland Türkei), …
- BVerwG, 18.04.2024 - 3 CN 11.22
Corona-Pandemie: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes muss erneut über die …
- VG Kassel, 23.02.2023 - 7 L 263/23
Einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzgewährung in Griechenland darf nur …
- VG München, 11.07.2024 - M 10 S 24.50708
Dublin-Verfahren (Zielstaat Belgien, Herkunftsstaat Afghanistan), …
- VG München, 10.09.2024 - M 10 S 24.50848
Afghanistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Bulgarien
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem
- VG Düsseldorf, 28.07.2026 - 29 L 2150/26
GEAS-Anpassungsgesetz, Aufnahmekrise, Belgien, Einreise- und Aufenthaltsverbot
- VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4023/22
Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
- VG Trier, 09.11.2023 - 2 L 4081/23
Burkina Faso: Dublin Italien; Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz …
- VG Cottbus, 15.06.2023 - 5 L 109/23
- VG Regensburg, 16.10.2025 - RO 15 S 25.34134
- VG Augsburg, 05.08.2025 - Au 9 S 25.50191
Afghanistan, vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung nach Belgien, keine …
- VG München, 13.07.2023 - M 10 S 23.50667
Dublin-Verfahren (Bulgarien)
- VG Trier, 12.07.2023 - 2 L 2112/23
Iran: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien
- VG Düsseldorf, 27.04.2022 - 29 K 8384/21
Dublin, Italien, Unterbringung
- VG Bayreuth, 28.07.2025 - B 7 K 25.30925
Sekundärmigration (Bulgarien), "Anerkannten-Folgeantrag", Vulnerabilität …
- VG München, 20.06.2023 - M 10 S 23.50598
Erfolgreicher Eilantrag gegen eine Dublin-Überstellung (Kroatien, …
- VG München, 15.10.2025 - M 10 K 24.50938
Asylrecht (Herkunftsland: Türkei), Dublin III-VO (Zielstaat Kroatien), …
- VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 7 K 20.30066
Kein Abschiebungsverbot bzgl. Italien
- VG Köln, 10.02.2026 - 22 K 5480/24
- VG Bayreuth, 01.08.2024 - B 7 S 24.32005
Sekundärmigration Griechenland, Beweiskraft der EURODAC-Trefferauskunft, Keine …
- VG München, 17.07.2023 - M 10 S 23.50684
Erfolgreicher Eilantrag gegen Überstellung nach Kroatien (Dublin-Verfahren)
- VG München, 28.06.2023 - M 10 S 23.50657
Annahme systemischer Mängel in Kroatien
- VG Würzburg, 25.02.2022 - W 8 S 22.50063
Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren betreffend …
- VG München, 10.10.2025 - M 10 K 24.50858
Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat, Kroatien), …
- VG München, 07.08.2025 - M 10 S 25.50166
Asylrecht (Herkunftsland: Türkei), Dublin III-VO (Zielstaat, Kroatien), …
- VG Ansbach, 23.02.2024 - AN 17 S 23.50064
Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 4/23
Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem
- VG Köln, 30.01.2026 - 22 K 6621/24
- VG Ansbach, 19.06.2024 - AN 17 S 24.50374
Rückführung nach Kroatien im Dublin-Verfahren
- OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 309/20
Somalia: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Familien mit Kleinkind
- VG Bayreuth, 12.03.2026 - B 7 K 25.32522
Sekundärmigration Griechenland, Unkenntnis bzw. Bestreiten der Schutzzuerkennung …
- VG Köln, 30.01.2026 - 22 K 6622/24
- VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.50996
Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsland Jordanien), …
- VG Bayreuth, 06.11.2023 - B 7 K 23.30771
Sekundärmigration Griechenland, Klageanträge bei Unzulässigkeitsentscheidungen, …
- VG München, 19.09.2023 - M 10 S 23.50929
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Italien), Abschiebungsanordnung, Gegenwärtige …
- VG Arnsberg, 09.06.2022 - 9 L 461/22
Nigeria: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien
- VG Ansbach, 10.07.2026 - AN 17 S 26.50087
Abschiebungsandrohung, Unzulässiger Asylantrag, Unmenschliche Behandlung, …
- VG Köln, 16.10.2025 - 8 K 3803/25
- VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
Dublin-Verfahren (Slowenien): Vorliegen von systemischen Mängeln
- VG Hamburg, 21.07.2025 - 12 A 4453/25
Zu den Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
- VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.51081
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsland Afghanistan), …
- VG Gelsenkirchen, 12.04.2024 - 1a K 4942/22
Dublin; Italien; Rückkehrer; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; …
- OVG Sachsen, 22.03.2022 - A 82/21
Libanon: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Familie mit Kleinkind
- VG Köln, 20.03.2026 - 22 K 5449/24
- VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
Iran: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für alleinstehende Frau, …
- VG Hamburg, 15.08.2024 - 12 A 3228/24
Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
- VG München, 11.06.2024 - M 10 K 23.50884
Gerichtsbescheid, Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO …
- OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 383/21
Keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem
- VG Frankfurt/Oder, 28.02.2024 - 8 K 727/23
Syrien: Dublin Griechenland; Ablehnung des Asylantrags in Deutschland als …
- VG München, 19.10.2023 - M 10 S 23.51033
Dublin-Verfahren (Zielstaat Belgien), Abschiebungsanordnung, Verwandtschaftliche …
- VG Berlin, 17.01.2025 - 9 L 610.24
Anwendbarkeit des §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei in Griechenland anerkannt …
- VG Bayreuth, 04.12.2024 - B 7 K 24.32848
Sekundärmigration Bulgarien, Familie mit Kleinkindern, (keine) unmenschlichen …
- VG München, 19.10.2023 - M 10 S 23.51041
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Bulgarien), Abschiebungsanordnung, Gewalterfahrung …
- VG München, 12.10.2023 - M 10 S 23.51021
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Tschechien), Abschiebungsanordnung, Geltendmachung …
- VG München, 22.08.2023 - M 10 S 23.50852
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien), Klageerhebung zu Protokoll des …
- VG München, 21.02.2023 - M 10 K 18.51221
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien
- VG Weimar, 18.07.2022 - 6 K 778/21
Unzulässigkeitsentscheidung: Rücküberstellung eines international …
- VG Berlin, 20.09.2024 - 9 L 542.24
Unzulässigkeit von Asylanträgen von in Griechenland anerkannten Asylbewerbern
- VG München, 28.04.2023 - M 5 K 20.30163
Abschiebungsandrohung nach Italien rechtswidrig - Einzelfall
- VG München, 06.07.2023 - M 10 S 23.50642
Dublin-Verfahren (Portugal)
- OVG Niedersachsen, 04.06.2025 - 10 LB 70/25
Unzulässiger Asylantrag; nichtstaatliche Hilfsorganisationen; …
- VG Bayreuth, 30.09.2024 - B 3 S 24.32608
Asylrecht, Drittstaatenbescheid, Griechenland, ernsthafte Gefahr einer …
- VG Bayreuth, 02.08.2024 - B 7 S 24.31985
Sekundärmigration Griechenland, junger, arbeitsfähiger Mann, realistische …
- VG München, 10.06.2024 - M 10 K 23.51111
Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat: Kroatien), …
- VG Trier, 19.01.2024 - 2 L 4844/23
Eritrea: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel trotz Suspendierung
- VG Hannover, 12.06.2026 - 15 A 6596/25
Dublin Frankreich; alleinstehender arbeitsfähiger Mann; drohende Verelendung …
- VG Bayreuth, 17.03.2026 - B 7 K 25.31765
Drittstaatenbescheid Bulgarien, Familie mit drei schulpflichtigen Kindern und …
- VG Bayreuth, 17.07.2024 - B 7 S 24.31749
Sekundärmigration Bulgarien, Alleinerziehende Mutter mit neunjährigem Kind, …
- VG Ansbach, 14.05.2024 - AN 17 S 24.50237
Unzulässiger Asylantrag (Rumänien)
- VG Sigmaringen, 13.11.2023 - A 5 K 2470/23
Dublin-Rückkehrer Kroatien; Pushbacks; Refoulement-Verbot; abweichende …
- VG Regensburg, 24.02.2026 - RO 15 K 25.33903
Unzulässiger Asylantrag, Internationaler Schutzstatus, Systemische …
- VG Bayreuth, 22.08.2025 - B 7 S 25.31764
Drittstaatenbescheid Bulgarien, Familie mit drei Kindern, Weitere …
- VG Berlin, 17.01.2025 - 9 L 710.24
Anwendbarkeit des §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei in Griechenland anerkannt …
- VG München, 10.06.2024 - M 10 K 23.50921
Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat: Kroatien), …
- VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Portugal
- VG Osnabrück, 04.03.2024 - 5 B 9/24
Sudan: Dublin Frankreich; keine aufschiebende Wirkung der Klage einer …
- VG Ansbach, 08.12.2023 - AN 17 K 19.50870
Unzulässiger Asylantrag von in Rumänien anerkanntem Schutzberechtigten
- VG Berlin, 19.09.2024 - 9 L 388.24
- VG Ansbach, 14.06.2024 - AN 17 S 24.50376
Rückführung eines Asylbewerbers (männlich, jung, gesund) nach Kroatien im Wege …
- OVG Saarland, 15.11.2022 - 2 A 82/22
Asyl; Drittstaatenbescheid; Abschiebungsverbote bezüglich Griechenland
- VG Gera, 12.12.2024 - 6 K 1178/24
Dublin-Überstellung nach Italien; Wiederaufnahmebereitschaft
- VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
- VG München, 11.02.2025 - M 25 K 24.30806
Asylrecht, Tansania, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung nach Italien, Zuerkennung …
- OVG Saarland, 15.11.2022 - 2 A 83/22
Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)
- VG Cottbus, 25.04.2023 - 5 K 320/21
- OVG Saarland, 15.11.2022 - 2 A 86/22
Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)
- VG München, 30.08.2022 - M 11 K 18.31438
Unzulässigkeitsentscheidung wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2025 - 4 LB 1115/18
Gefährdung eines volljährigen männlichen Schutzberechtigten im erwerbsfähigen …
- VG München, 29.08.2024 - M 17 K 23.30508
Asylrecht, Herkunftsland: Palästinensische, Autonomiegebiete, …
- VG Düsseldorf, 12.04.2024 - 29 L 776/24
Dublin, Dublin III-VO, Belgien, Systemische Schwachstellen, Systemische Mängel, …
- VG Düsseldorf, 11.04.2024 - 29 L 604/24
Dublin III-VO, Dublin, Systemische Mängel, Systemische Schwachstellen, Belgien
- VG Köln, 07.12.2023 - 8 K 10690/17
- VG Würzburg, 18.08.2025 - W 4 S 25.33868
Vorläufiger Rechtschutz, Drittstaatenbescheid, Abschiebungsandrohung nach …
- VG Köln, 22.02.2024 - 8 K 206/19
- VG Cottbus, 27.04.2023 - 5 K 1035/18
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2024 - 1a K 3331/23
Dublin; Italien; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; systemische …
- VG Lüneburg, 08.02.2024 - 5 B 11/24
Liberia: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel; Überstellung möglich
- VG Cottbus, 08.09.2022 - 5 K 754/19
Syrien: Dublin Italien: Kein Abschiebungsverbot, internationaler Schutz in …
- VG Osnabrück, 20.03.2026 - 7 B 19/26
Syrien; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbote; Folgeantrag; Verfolgung; Assad; …
- VG Osnabrück, 11.03.2026 - 6 A 22/26
- VG Ansbach, 17.07.2025 - AN 17 S 25.50421
Anerkannter Flüchtling in Griechenland kein der Abschiebungsandrohung nach …
- VG Würzburg, 11.12.2024 - W 4 K 24.31716
Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Griechenland, keine …
- VG Ansbach, 07.08.2024 - AN 17 S 24.50438
Anerkannter (junger, gesunder, lediger Mann) in Griechenland (Berücksichtigung …
- VG Köln, 25.04.2024 - 8 K 1035/19
- VG Gelsenkirchen, 29.12.2023 - 1a L 1896/23
- VG Regensburg, 27.01.2023 - RN 15 K 22.50498
Syrien: Dublin Italien: Suspendierung, keine systemischen Mängel für elfköpfige …
- OVG Hamburg, 10.12.2025 - 6 Bf 57/22
Allgemeine abschiebungsrelevante Lage für international Schutzberechtigte in …
- VG Hamburg, 09.07.2025 - 12 A 3029/25
- VG Cottbus, 22.08.2024 - 5 K 30/21
Abschiebungsandrohung, familiäre Bindungen, Kindeswohl, Rückführungsrichtlinie, …
- VG Cottbus, 20.06.2024 - 5 K 525/24
Behauptete Zwangsrekrutierung durch Al-Schabaab, junger Mann, Kind aus …
- VG Würzburg, 19.07.2023 - W 1 K 23.30277
Unzulässiger Asylantrag eines in Griechenland anerkannten und dort fünf Jahre …
- VG Saarlouis, 08.05.2023 - 3 K 429/23
Abschiebungsverbot für Flüchtlinge, denen in Griechenland der internationale …
- VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
Sekundärmigration, (Drittstaatenbescheid Italien). Nur hinsichtlich des Einreise- …
- VG Ansbach, 25.03.2026 - AN 17 S 25.50753
In Griechenland anerkannte international schutzberechtigte alleinstehende, …
- VG Wiesbaden, 05.08.2025 - 1 L 1245/25
Drittstaatenbescheid Portugal, keine systemischen Mängel, innerstaatliches …
- VG Köln, 21.10.2024 - 8 K 3278/21
- VG Köln, 11.09.2024 - 22 L 1665/24
- VG Lüneburg, 03.06.2024 - 5 A 674/21
Gambia: Dublin Italien: Kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh bei …
- VG Lüneburg, 08.02.2024 - 5 A 16/22
Somalia: Dublin Italien: Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines …
- VG Augsburg, 06.02.2023 - Au 1 S 23.50039
Gambia: Dublin Italien: Suspendierung, keine systemischen Mängel
- VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
- VG Düsseldorf, 10.02.2026 - 29 L 275/26
Aufnahmekrise, Belgien, Dublin-Verfahren, Unterbringung , Asylbewerber
- VG Minden, 03.01.2025 - 12 L 5/25
- VG Köln, 18.10.2024 - 22 L 1985/24
Kroatien, Dublinverfahren, Kettenabschiebung, systemische Mängel
- VG Frankfurt/Main, 05.04.2024 - 9 L 423/24
Somalia: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien
- VG Cottbus, 07.03.2024 - 5 K 636/22
Genitalverstümmelung, keine der Abschiebung entgegenstehende familiäre Bindung, …
- VG Cottbus, 23.03.2023 - 5 K 2961/17
Somalia: Unglaubhafter Vortrag zu Gefangenschaft durch Al-Shabaab; kein drohender …
- VG Berlin, 09.03.2023 - 31 L 47.23
Gambia: Dublin Italien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Eurodac-Treffer; …
- VG Saarlouis, 01.03.2023 - 3 L 280/23
Syrien: Dublin Griechenland: Systemische Mängel, aktuelle Wohnanschrift …
- VG Köln, 11.12.2025 - 8 K 6267/25
- VG Köln, 10.07.2025 - 8 K 5721/24
- VG Cottbus, 06.03.2025 - 6 K 2251/16
Asylrecht, Russische _Föderation, Tschetschenien
- VG Würzburg, 26.08.2024 - W 4 S 24.31508
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung, unzulässiger Asylantrag …
- VG Köln, 19.08.2024 - 8 K 1234/22
- VG Köln, 29.02.2024 - 8 K 4355/18
- VG Cottbus, 01.02.2024 - 5 K 256/22
Gesunder, arbeitsfähiger Mann, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, …
- VG Bayreuth, 07.09.2023 - B 10 S 23.30703
Abschiebungsandrohung bei Sekundärmigration (Italien)
- VG Arnsberg, 24.03.2022 - 3 L 234/22
Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien
- VG Würzburg, 05.11.2025 - W 1 S 25.35149
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland, keine …
- VG Wiesbaden, 12.09.2025 - 1 K 1244/25
Drittstaatenbescheid in Portugal anerkannter Schutzberechtigter, keine …
- VG Würzburg, 13.01.2025 - W 4 S 24.32596
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Zypern infolge eines …
- VG Trier, 25.11.2024 - 8 K 2968/24
Afghanistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Griechenland
- VG Köln, 06.11.2024 - 22 L 2088/24
- VG Ansbach, 17.07.2024 - AN 17 K 23.50620
Anerkannter (junger Mann) in Griechenland, Festhalten an Kammerrechtsprechung …
- VG Lüneburg, 22.05.2024 - 5 A 15/22
Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien
- VG Stuttgart, 22.06.2023 - A 1 K 2347/23
Afghanistan: Dublin Italien: Unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Keine …
- VG Bayreuth, 24.05.2023 - B 7 S 23.50126
"Dublin"-Verfahren, Italien, "Rückübernahmestopp" Italiens, Ausdrückliche …
- VG Darmstadt, 14.03.2023 - 2 L 53/23
Syrien: Dublin Italien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg; Keine …
- VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
Begriff des "abgelaufenen" Visums i.S.v. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung
- VG Würzburg, 13.09.2024 - W 4 S 24.31717
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland, …
- VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 K 22.50315
Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Italien
- VG Bayreuth, 04.08.2022 - B 3 K 22.30194
Sekundärmigration, Italien, Familie mit Kindern
- VG Osnabrück, 09.03.2023 - 5 B 53/23
Syrien: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung
- VG Gießen, 01.02.2023 - 5 K 940/21
Pakistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien
- VG Dresden, 02.11.2022 - 12 L 745/22
Libyen: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für arbeitsfähigen, jungen Mann
- VG Hannover, 07.11.2024 - 15 B 4161/24
Ruanda: Dublin Belgien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Keine …
- VG Köln, 30.10.2024 - 22 L 1956/24
- VG Würzburg, 16.07.2026 - W 5 K 25.30503
Drittstaatenbescheid Italien, Vulnerabilität aufgrund schwerer psychischer …
- VG Hannover, 28.01.2026 - 15 B 10515/25
- VG Meiningen, 12.01.2026 - 2 E 505/25
- VG Würzburg, 23.06.2025 - W 4 S 25.32595
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland, keine …
- VG Hannover, 28.03.2025 - 15 B 732/25
- VG Chemnitz, 21.06.2023 - 6 L 186/23
Pakistan: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel; Kein Selbsteintritt; Keine …
- VG Bayreuth, 11.04.2023 - B 7 S 23.50063
Dublin-Verfahren (Italien)
- VG Berlin, 25.01.2023 - 31 L 297.22
Guinea: Dublin: Systemische Mängel in Litauen
- VG Dresden, 23.11.2022 - 12 L 785/22
Tunesien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien
- VG Cottbus, 26.02.2026 - 5 K 1855/24
14-jähriger Voraufenthalt in Äthiopien, 28-jährige Mutter eines Kleinkindes, …
- VG Berlin, 18.06.2025 - 19 K 189.25
- VG Augsburg, 21.10.2024 - Au 9 K 24.30540
Irak, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), nahezu ausschließlicher …
- VG Münster, 11.10.2024 - 8 L 864/24
Bangladesch: Dublin: Keine systemischen Mängel in Belgien
- VG Würzburg, 13.09.2024 - W 4 S 24.31681
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Polen, unzulässiger …
- VG Cottbus, 13.08.2024 - 5 K 1825/18
Entlassungsalter, Eritrea, Nationaldienst für Frauen, Passausstellung, …
- VG Würzburg, 10.04.2025 - W 4 S 25.31070
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Zypern, keine …
- VG Würzburg, 28.02.2025 - W 4 S 25.30288
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Zypern infolge eines …
- VG Würzburg, 27.02.2025 - W 4 S 25.30239
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Zypern infolge als …
- VG Würzburg, 10.01.2025 - W 4 S 24.32554
Einstweiliger Rechtsschutz bei als unzulässig abgelehntem Asylantrag und …
- VG Frankfurt/Oder, 20.10.2023 - 1 K 234/21
Somalia: Dublin Italien; Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Asylantrags als …
- VG Hannover, 11.10.2023 - 15 B 3588/23
Alleinstehender gesunder Mann; Dublin Griechenland; systemische Mängel bejaht; …
- VG Köln, 06.01.2023 - 22 L 1690/22
- VG Sigmaringen, 08.07.2022 - A 5 K 1362/22
Afghanistan: Dublin Slowenien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 …
- VG Würzburg, 01.04.2025 - W 4 S 25.30827
- VG Trier, 22.05.2024 - 8 K 129/24
Pakistan: Dublin Griechenland: Erfolglose Klage; Keine drohende Obdachlosigkeit …
- VG Leipzig, 03.04.2024 - 5 K 651/22
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