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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,4149
BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23) (https://dejure.org/2026,4149)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.2026 - 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23) (https://dejure.org/2026,4149)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 2026 - 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23) (https://dejure.org/2026,4149)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 13 Abs. 1, § ... 26a Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 33 Abs. 5, § 71 Abs. 1, § 71a Abs. 1 Halbs. 1; RL 2013/32/EU Art. 2 Buchst. b, e, q, Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 2 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1, 3 und 4, Art. 40 Abs. 1 und 7; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 18, 19
    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Asylersuchens für die Beurteilung des Vorliegens eines Zweitantrags im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG

  • rechtsinformationen.bund.de

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Asylersuchens für die Beurteilung des Vorliegens eines Zweitantrags im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zeitpunkt des Asylersuchens - und die Einstufung als Zweitantrag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Asylersuchens für die Beurteilung des Vorliegens eines Zweitantrags i.S.d. § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG (jurisPR-BVerwG 9/2026 Anm. 1)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.12.2024 - C-123/23

    Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i. V. m. Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, der zufolge ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, welcher in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem weiteren Mitgliedstaat, auf den die Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet, gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses weiteren Mitgliedstaats abgelehnt wurde (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 [ECLI:EU:C:2024:1042] - Rn. 62).

    Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i. V. m. Art. 2 Buchst. q, b und e RL 2013/32/EU setzen nicht voraus, dass ein neuer Antrag auf internationalen Schutz bei den Behörden desselben Mitgliedstaats zu stellen ist, welcher die bestandskräftige Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers erlassen hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 49).

    Der in Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU verwendete Begriff "Folgeantrag" bezeichnet einen neuen Antrag, der in dem Mitgliedstaat, der die Überstellung beantragt hat, gestellt wird, nachdem derjenige Mitgliedstaat, in den die betroffene Person überstellt werden soll, eine Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers erlassen hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 53).

    Wäre es für die Einstufung als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU erforderlich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bei den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats gestellt wird, der über einen früheren Antrag desselben Antragstellers entschieden hat, so wäre der Hinweis in Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU auf einen "in demselben Mitgliedstaat" gestellten Folgeantrag überflüssig (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 54).

    Eine Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU dahin, dass ein neuer, bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gestellter Antrag auf internationalen Schutz nur in dem Fall als "Folgeantrag" eingestuft und mangels neuer Umstände oder Erkenntnisse als unzulässig abgelehnt werden kann, in dem ein früherer Antrag desselben Antragstellers durch eine bestandskräftige Entscheidung desselben Mitgliedstaats abgelehnt wurde, wäre geeignet, Antragsteller, deren Anträge auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestandskräftig abgelehnt wurden, dazu zu veranlassen, sich in weitere Mitgliedstaaten zu begeben, um dort erneut jeweils einen entsprechenden Antrag zu stellen in der Hoffnung, dass die vollständige Prüfung des Antrags, die nach dieser Auslegung Sache der Behörden dieser Mitgliedstaaten wäre, zu einem für sie vorteilhaften Ergebnis führt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 56 f.).

    Die "Stellung" eines Antrags auf internationalen Schutz im vorstehenden Sinne erfordert keine Verwaltungsformalitäten, da diese Formalitäten erst bei der "förmlichen Stellung" des Antrags zu beachten sind (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 75 f.).

    Rn. 25 Für in Finnland gestellte Asylanträge beanspruchen sowohl die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als auch die Richtlinie 2011/95/EU und die Richtlinie 2013/32/EU Geltung (vgl. zum Ganzen auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 58 ff.).

    Die Einstufung eines weiteren Antrags desselben Antragstellers als "Folgeantrag" ist hingegen ausgeschlossen, wenn der weitere Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 69 ff.).

    Die von der Asylbehörde gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU getroffene Entscheidung, die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz einzustellen, weil der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat, kann nicht als bestandskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU angesehen werden, solange der Antragsteller noch die in Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU vorgesehene Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 RL 2013/32/EU geprüft wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 78).

    Rn. 29 Maßgeblich für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU beziehungsweise als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist allein das Datum der Stellung des Antrags im Sinne des Asylersuchens (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77; so auch bereits etwa OVG Schleswig…, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 1 LA 85/22 [ECLI:DE:OVGSH:2023:0130.1LA85.22.00] - juris Rn. 7), nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den zweiten Mitgliedstaat (so aber etwa VGH Mannheim…, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 [ECLI:DE:VGHBW:2015:0429.A11S121.15.0A] - juris Rn. 36 und 43; OVG Bremen…, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 [ECLI:DE:OVGHB:2020:1103.1LB28.20.00] - juris LS 2 und Rn. 27; OVG Koblenz…, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2025:0623.13A11428.21.OVG.00] - juris LS 1 und Rn. 24 ff.).

    Rn. 43 Der Gerichtshof der Europäischen Union schließt aus der Verwendung des Partizips "gestellt" in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU auf die alleinige Maßgeblichkeit des Datums der unförmlichen Stellung des Antrags für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne dieser Bestimmung (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 74, 77 und 80).

    Rn. 44 Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag darf nach der im Lichte der Abläufe des Verfahrens C-202/23 vorgenommenen Auslegung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) auch dann nicht als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU eingestuft und gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 78), wenn die Ablehnungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Frist zur Wiedereröffnung des Verfahrens abgelaufen und die internationale Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.

    Danach hat der Gerichtshof in Fällen, denen das deutsche Zweitantragskonzept des § 71a AsylG zugrunde lag, auch in Ansehung der Frage des Zuständigkeitsübergangs nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) ausdrücklich allein auf die Antragstellung nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als Kriterium für die Einordnung als Folgeantrag abgestellt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener …

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Ein Antrag "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).

    Rn. 26 bb) Das Merkmal "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des sicheren Drittstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C4.16.0] - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).

    Rn. 28 Demgemäß setzt ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, gemäß § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 LS 2).

    Ein erfolgloser Abschluss des in einem weiteren Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens bedingt, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags oder dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).

    Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wiederaufgenommen worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 31 f.).

    Es trifft zwar zu, dass die weitere in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG genannte Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens im Zeitpunkt der Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, feststehen muss (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 18).

    Eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist gegenüber einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorrangig (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 18).

    Dieser Vorrang folgt zum einen aus Erwägungsgrund 40 VO (EU) Nr. 604/2013, dem zufolge stets nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags international zuständig sein soll, und zum anderen daraus, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht dazu berechtigt, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht in dem zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 34).

    Rn. 36 Zweck des § 71a AsylG ist nicht allein (vgl. insoweit aber BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 30), den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27), sondern darüber hinaus auch, das Asylverfahren insbesondere durch Verhinderung von Doppel- und Mehrfachprüfungen in mehreren Mitgliedstaaten zu beschleunigen (BT-Drs. 12/4450 S. 14 f.).

    Die Rechtsauffassung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 berechtige nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht in dem zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestanden habe (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 34), weshalb im Falle einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch kein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben sein und ein Zweitantrag begriffsimmanent nur vorliegen könne, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden sei (OVG Bremen…, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 - juris Rn. 35), lässt unberücksichtigt, dass § 29 AsylG den Zweitantrag nicht definiert, sondern einen solchen voraussetzt.

  • OVG Bremen, 03.11.2020 - 1 LB 28/20

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines unzulässigen Zweitantrags i.S.d. § …

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Rn. 29 Maßgeblich für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU beziehungsweise als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist allein das Datum der Stellung des Antrags im Sinne des Asylersuchens (EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77; so auch bereits etwa OVG Schleswig…, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 1 LA 85/22 [ECLI:DE:OVGSH:2023:0130.1LA85.22.00] - juris Rn. 7), nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den zweiten Mitgliedstaat (so aber etwa VGH Mannheim…, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 [ECLI:DE:VGHBW:2015:0429.A11S121.15.0A] - juris Rn. 36 und 43; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 [ECLI:DE:OVGHB:2020:1103.1LB28.20.00] - juris LS 2 und Rn. 27; OVG Koblenz…, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2025:0623.13A11428.21.OVG.00] - juris LS 1 und Rn. 24 ff.).

    Die Rechtsauffassung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 berechtige nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht in dem zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestanden habe (BVerwG…, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 34), weshalb im Falle einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch kein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben sein und ein Zweitantrag begriffsimmanent nur vorliegen könne, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden sei (OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 - juris Rn. 35), lässt unberücksichtigt, dass § 29 AsylG den Zweitantrag nicht definiert, sondern einen solchen voraussetzt.

    Dieses Ziel hat gleichermaßen bei Fällen der Sekundärmigration Bedeutung, in denen nach einem erfolglosen Schutzbegehren weitere Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass diesen Anträgen andere Beweise und Argumente zugrunde liegen, als die bereits in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU geprüften (OVG Bautzen…, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A [ECLI:DE:OVGSN:2020:0727.5A638.19.A.00] - juris Rn. 17; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 - juris Rn. 48).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2025 - 13 A 11428/21

    Asylgewährung im Zweitverfahren; maßgeblicher Zeitpunkt für die zulässige …

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Rn. 29 Maßgeblich für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU beziehungsweise als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist allein das Datum der Stellung des Antrags im Sinne des Asylersuchens (EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77; so auch bereits etwa OVG Schleswig…, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 1 LA 85/22 [ECLI:DE:OVGSH:2023:0130.1LA85.22.00] - juris Rn. 7), nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den zweiten Mitgliedstaat (so aber etwa VGH Mannheim…, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 [ECLI:DE:VGHBW:2015:0429.A11S121.15.0A] - juris Rn. 36 und 43; OVG Bremen…, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 [ECLI:DE:OVGHB:2020:1103.1LB28.20.00] - juris LS 2 und Rn. 27; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2025:0623.13A11428.21.OVG.00] - juris LS 1 und Rn. 24 ff.).

    Bis zu einer Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist der in dem weiteren Mitgliedstaat gestellte Antrag, soweit es die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens betrifft, zwar nicht inexistent; er befindet sich indes in statu nascendi (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris Rn. 31) oder - im Sinne des Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU - im Status der Nichtprüfung (…GA Saugmandsgaard Øe, Schlussanträge vom 18. März 2021 - C-8/20 [ECLI:EU:C:2021:221] - Rn. 58 f.).

    Rn. 48 (c) Ein Abstellen auf den Übergang der internationalen Zuständigkeit für die Beurteilung des Vorliegens eines zweit- oder mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags begünstigte zwar möglicherweise zum einen die Realisierung des Konzepts der Zuständigkeit nur eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Asylantrag und diente zum anderen der Vermeidung eines forum shopping in Gestalt einer gezielten Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris Rn. 37).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-8/20

    Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als …

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Rn. 24 aa) Der Kläger hat in der Republik Finnland und damit in einem sicheren Drittstaat im Sinne des unionsrechtlich gebotenen einengenden Verständnisses des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Mai 2021 - C-8/20 [ECLI:EU:C:2021:404], L. R. - Rn. 48 …und vom 22. September 2022 - C-497/21 [ECLI:EU:C:2022:721], SL u. a. - Rn. 55) internationalen Schutz beantragt.

    Bis zu einer Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist der in dem weiteren Mitgliedstaat gestellte Antrag, soweit es die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens betrifft, zwar nicht inexistent; er befindet sich indes in statu nascendi (OVG Koblenz…, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris Rn. 31) oder - im Sinne des Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU - im Status der Nichtprüfung (GA Saugmandsgaard Øe, Schlussanträge vom 18. März 2021 - C-8/20 [ECLI:EU:C:2021:221] - Rn. 58 f.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Rn. 50 c) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage, auf welchen Zeitpunkt in einer Konstellation wie der vorliegenden für die Beurteilung des Vorliegens eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags abzustellen ist, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - Rn. 21…, vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552] - Rn. 33…, vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 [ECLI:EU:C:2018:811] - Rn. 110 …und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 33), da die Frage durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist (acte éclairé).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Die Berechtigung der Mitgliedstaaten, bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden, gründet in dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219] - Rn. 84 f.).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Rn. 50 c) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage, auf welchen Zeitpunkt in einer Konstellation wie der vorliegenden für die Beurteilung des Vorliegens eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags abzustellen ist, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen (…zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - Rn. 21…, vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552] - Rn. 33…, vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 [ECLI:EU:C:2018:811] - Rn. 110 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 33), da die Frage durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist (acte éclairé).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen …

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Rn. 46 Nach Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2013/32/EU sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, da es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten (vgl. EuGH…, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 [ECLI:EU:C:2021:478] - Rn. 49; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 [ECLI:EU:C:2021:710] - Rn. 41).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden …

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
    Rn. 50 c) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage, auf welchen Zeitpunkt in einer Konstellation wie der vorliegenden für die Beurteilung des Vorliegens eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags abzustellen ist, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen (…zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - Rn. 21…, vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552] - Rn. 33, vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 [ECLI:EU:C:2018:811] - Rn. 110 …und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 33), da die Frage durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist (acte éclairé).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in …

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15

    Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-621/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahme …

  • EuGH, 10.06.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20

    L.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 638/19

    Zweitantrag; Folgeantrag; Mitgliedsstaat

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 LA 85/22

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung mangels Vorliegen eines Zweitantrags; …

  • BVerwG, 20.07.1999 - 9 B 404.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung …

  • EuGH, 22.09.2022 - C-497/21

    Bundesrepublik Deutschland (Demande d'asile rejetée par le Danemark) - Vorlage …

  • VG Berlin, 02.03.2026 - 33 K 518.24
    Ein solcher setzt nämlich europarechtlich das Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über den jeweils früheren Antrag zum Zeitpunkt der weiteren Antragstellung voraus (EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 74 unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 - BVerwG 1 C 7.25 - juris Rn. 26 ff.).

    Rn. 22 Vorliegend war das am 12. Dezember 2022 von polnischer Seite eingestellte Asylverfahren der Kläger erst mit Ablauf der in Polen geltenden neunmonatigen Wiederaufnahmefrist, d.h. Mitte September 2023, im Sinne des Art. 2 Buchst q) der Richtlinie 2013/32/EU und des § 71a Abs. 1 AsylG endgültig abgeschlossen, d.h. zu einem Zeitpunkt deutlich nach ihrer Asylantragstellung in Deutschland am 21. Dezember 2022 (vgl. auch EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 79 sowie BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026, a.a.O., juris Rn. 29 ff.).

  • VG Berlin, 02.03.2026 - 33 K 406.24
    Ein solcher setzt nämlich europarechtlich das Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über den jeweils früheren Antrag zum Zeitpunkt der weiteren Antragstellung voraus (EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 74 unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 - BVerwG 1 C 7.25 - juris Rn. 26 ff.).

    Rn. 21 Vorliegend wäre ein von kroatischer Seite wegen Weiterwanderung eingestelltes Asylverfahren des Klägers mit Blick auf die nach kroatischem Recht bestehende Möglichkeit, den Asylantrag (erneut) registrieren zu lassen und einen förmlichen Antrag zu stellen, der keinen Folgeantrag darstellt (vgl. VGH München…, Beschluss vom 3. Juli 2025 - 24 ZB 24.50034 - juris Rn. 43 ff.), nicht endgültig abgeschlossen im Sinne des Art. 2 Buchst q) der Richtlinie 2013/32/EU und des § 71a Abs. 1 AsylG (vgl. auch EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 79 sowie BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026, a.a.O., juris Rn. 29 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2025 - 13 A 11428/21

    Asylgewährung im Zweitverfahren; maßgeblicher Zeitpunkt für die zulässige …

    Hierbei ist namentlich zu beachten, dass bei dem Bundesverwaltungsgericht bereits zwei Revisionsverfahren (1 C 9.25 und 1 C 7.25) anhängig sind, denen nach der vorgenannten Entscheidung des EuGH Fortgang gegeben worden ist und in denen sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen dieselbe Frage stellt.
  • VG Stade, 21.08.2026 - 6 B 1567/26

    Recht auf Verbleib; Aufenthaltsgestattung; Folgeantrag; Asylfolgeantrag; …

    Denn das in Artikel 10 Absatz 1 AsylVfVO vorgesehene (vorübergehende) Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland dürfte - vorbehaltlich noch zu erörternder Ausnahmen - bereits bei formloser Antragstellung entstehen (vgl. zum unionsrechtlichen Begriff der Stellung eines Asylantrags: BVerwG, Urt. v. 28.1.2026 - BVerwG 1 C 7.25 -, juris Rn. 22).
  • VG Magdeburg, 24.03.2026 - 3 A 398/25

    Asylrecht (Afghanistan): Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten

    Das in Schweden geführte Asylverfahren des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 - 1 C 7/25 -, juris, Rn. 30 ff.) erfolglos abgeschlossen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2026 - 19 A 143/23
    Rn. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 - 1 C 7.25 - juris Rn. 29.
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