Rechtsprechung
| LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Thüringen
§ 167 Abs 1 SGB 9 2018, § 173 Abs 1 Nr 1 SGB 9 2018, § 164 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 84 Abs 1 SGB 9, § 134 BGB
Kündigung vor Ablauf der Wartezeit gegenüber einem schwerbehinderten Menschen - keine Verpflichtung zum Präventionsverfahren - arbeitsrechtsiegen.de
Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit: Ohne Zustimmung Integrationsamt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- ArbG Nordhausen, 30.08.2023 - 2 Ca 293/23
- LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
- BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (13)
- BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 750/06
Bezugnahme auf TV - AGB-Kontrolle - Wartezeit-Kündigung
Auszug aus LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
Der geltende besondere Kündigungsschutz nach § 168 ff. SGB IX wird dem gerecht (BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - unter III. 2. f) - Juris Rn. 43/44- zur Vorgängerregelung der §§ 85 ff. SGB IX).Dem besonderen Schutz behinderter Arbeitnehmer vor Kündigungen ist im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 242 BGB Rechnung zu tragen (BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - unter III. 2. f) bb) - Juris Rn. 44- zur Vorgängerregelung der §§ 85 ff. SGB IX).
Rn. 50 Denn für Tatsachen, aus denen sich eine Treuwidrigkeit der Kündigung ergeben soll, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (BAG 28.06.2007, 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 31).
Rn. 56 (a) Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung (so zu der Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX: BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 37).
Ziel der gesetzlichen Prävention ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen (BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 37).
Selbst wenn der Arbeitgeber die Verfahren nach § 167 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX durchführt, ist er innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer aufgrund der hierbei gewonnenen Erkenntnisse zur Vermeidung einer Kündigung auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen (BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 38).
Dort wird mit dem Begriff der "personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten" Schwierigkeiten an die Terminologie des KSchG, nämlich an die in § 1 Abs. 2 KSchG verwendeten Begriffe "Gründe … in der Person", "Gründe … in dem Verhalten" und "dringende betriebliche Erfordernisse" angeknüpft (…s. zu § 84 Abs. 1 SGB IX BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28; BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 39).
Der Arbeitgeber hat solche Kündigungen nach § 173 Abs. 3 SGB IX nur innerhalb von vier Tagen dem Integrationsamt anzuzeigen (…BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 30; BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 39).
Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts an (…zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX: BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27 ff.; BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 37-39).
- BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren
Auszug aus LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
(Rn.55) An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9)) ist - auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben und der Entscheidung des EuGH vom 10.02.2022 (C-485/20) - festzuhalten.Das Integrationsamt ist bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in den ersten sechs Monaten nicht zu beteiligen (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 30).
Dort wird mit dem Begriff der "personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten" Schwierigkeiten an die Terminologie des KSchG, nämlich an die in § 1 Abs. 2 KSchG verwendeten Begriffe "Gründe … in der Person", "Gründe … in dem Verhalten" und "dringende betriebliche Erfordernisse" angeknüpft (s. zu § 84 Abs. 1 SGB IX BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28;… BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 39).
Soweit § 167 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX geregelte Verfahren ein präventives Verfahren ist, das dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll (vgl. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28;… BAG 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30).
Es bedarf noch nicht einmal irgendwie gearteter "Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis" iSv. § 167 Abs. 1 SGB IX (s. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 29).
Der Arbeitgeber hat solche Kündigungen nach § 173 Abs. 3 SGB IX nur innerhalb von vier Tagen dem Integrationsamt anzuzeigen (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 30;… BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 39).
Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts an (zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX: BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27 ff.;… BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 37-39).
Die erkennende Kammer schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 21 ff. - zu § 84 Abs. 1 SGB IX) an, wonach das Präventionsverfahren selbst keine im konkreten Einzelfall geeignete, erforderliche und dem Arbeitgeber zumutbare materielle oder organisatorische Maßnahme beschreibt, sondern lediglich ein Verfahren, dessen Ziel es ist, frühzeitig zu ermitteln, worauf die Schwierigkeiten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis im konkreten Einzelfall zurückzuführen sind und ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Ziel zu erreichen, das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen.
- EuGH, 10.02.2022 - C-485/20
Ein Arbeitnehmer mit Behinderung - und zwar auch derjenige, der nach seiner …
Auszug aus LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
(Rn.55) An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9)) ist - auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben und der Entscheidung des EuGH vom 10.02.2022 (C-485/20) - festzuhalten.Unter Berufung auf eine Entscheidung des EuGH vom 10.02.2022 (C-485/20) gebe es daher einen Anspruch auf das Angebot eines entsprechenden Arbeitsplatzes.
Hieran ändere auch die Entscheidung des EuGH vom 10.02.2022 (C-485/20) nichts.
Rn. 41 Erfolglos beruft sich der Kläger hierzu auf die Entscheidung des EuGH vom 10.02.2022 (C-485/20).
Auch der EuGH spricht nur von freien Arbeitsplätzen (EuGH 10.02.2022 - C-485/20 - Juris Rn. 48).
Denn auch der EuGH (Urteil vom 10.02.2022 - C-485/20) habe verbindlich festgestellt, dass die Vorgaben der Richtlinie ungeachtet dessen anzuwenden sind, dass ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Entlassung "kein endgültig eingestellter Bediensteter" war.
Die Frage, welche Auswirkung die Entscheidung des EuGH vom 10.02.2022 (C-485/20) für das deutsche Kündigungsrecht gegenüber schwerbehinderten Menschen hat, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
- BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12
HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung
Auszug aus LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
Rn. 39 aa) Allerdings sind Kündigungen, die gegen gesetzliche Diskriminierungsverbote verstoßen, außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes nach § 134 BGB iVm § 7 AGG bzw. § 164 Abs. 2 SGB IX rechtsunwirksam (…vgl. BAG 26.03.2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 32; BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 14).Diskriminierungsverbote des AGG kommen bei Wartezeitkündigungen unmittelbar zur Anwendung und erlangen über die zivilrechtlichen Generalklauseln bzw. nach § 134 BGB Geltung (s. dazu BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 22 ff.).
Zwar deutet das Bundesarbeitsgericht an, dass eine Besserstellung von Arbeitnehmern außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes in Anbetracht einer potentiell diskriminierenden Kündigung insbesondere durch die direkte Anwendbarkeit von § 22 AGG nur die Konsequenz der Überlagerung des nationalen Kündigungsschutzrechts durch das Antidiskriminierungsrecht der Europäischen Union sei (s. BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 41).
- BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 721/12
Personen- und betriebsbedingte Kündigung - anderweitiger freier Arbeitsplatz
Auszug aus LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
Allerdings gilt eine abgestufte Darlegungslast (BAG 29.08.2013 - 2 AZR 721/12 - Beck-online Rn. 19;… KR-Rachor. 13. Auflage 2022, § 1 KSchG Rn. 588).Der Arbeitnehmer hat daher im Rahmen seiner abgestuften Darlegungslast konkret darzustellen, wie und wo eine solche Beschäftigung möglich sein soll und dass ein entsprechender Arbeitsplatz frei bzw. jedenfalls absehbar frei wird (vgl. BAG 29.08.2013 - 2 AZR 721/12 - Beck-Online Rn. 21).
- BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07
Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung
Auszug aus LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
§ 2 Abs. 4 AGG ist dahingehend zu verstehen, dass die Diskriminierungsvorgaben des AGG - und damit auch § 7 AGG und § 164 Abs. 2 SGB IX - nach Einsetzen des allgemeinen Kündigungsschutzes durch das spezielle Kündigungsschutzsystem überlagert werden und als Konkretisierungen der Sozialwidrigkeit in den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG einfließen (BAG 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 34 ff.). - ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung
Auszug aus LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
Rn. 65 Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts Köln (Entscheidung vom 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23 - Juris), wonach in Folge einer unionsrechtskonformen Auslegung und entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG die Pflichten des § 167 Abs. 1 SGB IX einzuhalten habe. - BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast
Auszug aus LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
Denn die Tatsachen, die eine diskriminierende Kündigung indizieren sollen, hat nach § 22 AGG derjenige vorzutragen - und zu beweisen - der sich auf diese Indizien beruft (…vgl. BAG 23.11.2023 - 8 AZR 164/22 - Rn. 23; BAG 14.06.2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 20/21). - BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
Kleinbetriebsklausel I
- BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06
Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren
Auszug aus LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
Soweit § 167 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX geregelte Verfahren ein präventives Verfahren ist, das dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll (…vgl. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28; BAG 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30). - BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 164/22
Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellung - Ersatztermin - Genderstern in der …
- BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 237/14
Kündigung - Mutterschutz - Diskriminierung
- BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 873/06
Klagefrist - außerordentliche Kündigung in der Wartezeit
- BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2024 - 1 Sa 201/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. - LAG Düsseldorf, 15.05.2025 - 11 SLa 449/24
Wartezeit; Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen; Diskriminierung
Anschluss an LAG Thüringen, 4. Juni 2024, 1 Sa 201/23;.Insofern schließt sie sich den Gründen der Entscheidung der 1. Kammer des LAG Thüringen vom 04.06.2024 (1 Sa 201/23, Rn. 55 ff.) an, die auf die Rechtsprechung des Achten, Sechsten und Zweiten Senats zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX rekurriert (…BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, Rn. 27 ff.;… 28.06.2007 - 6 AZR 750/06, Rn. 37 ff. 07.12.2006 - 2 AZR 182/06, Rn. 25;… so auch zB.
Rn. 148 (δ
;) Da die Parteien über eine Weiterbeschäftigungspflicht auf anderen freien Arbeitsplätzen nicht streiten, kann dahinstehen, ob das Unionsrecht zu einer Prüfpflicht bezogen auf freie Stellen während der Wartezeit führt (so etwa LAG Thüringer 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, Rn.48).Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die Entscheidungsgründe in Sachen 2 AZR 178/24 (Urteil vom 03.04.2025; LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23) noch nicht veröffentlicht und über die Revision in Sachen 2 AZR 271/24 (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24) noch nicht entschieden.
- ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. …
Rn. 29 a) Nach der bisher vorherrschenden Ansicht (insb. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131; siehe etwa auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639) findet § 167 Abs. 1 SGB IX während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung.Zwar trifft es zu, dass weder dem Wortlaut des § 167 Abs. 1 SGB IX noch aus dessen Stellung im Gesetz ohne weiteres eine zeitliche Beschränkung entnommen werden kann (so auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 57).
Die Parteien sollen während der Wartezeit prüfen können, ob sie sich dauerhaft vertraglich binden wollen (…BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131, Rn. 29; LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 57).
Außerdem würde die Durchführung des Präventionsverfahrens faktisch zu einer formellen Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung eines Schwerbehinderten erhoben (so auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 58) - was § 167 Abs. 1 SGB IX jedoch gerade nicht ist.
Gerade dies steht aber zu befürchten (so im Ergebnis auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 58), bedenkt man, dass sich der Arbeitgeber, forderte man stets die Durchführung eines Präventionsverfahrens auch während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG, in einem Dilemma befinde (…hierzu LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 80).
- LAG Thüringen, 22.01.2025 - 1 Sa 59/24
Verwirkung des besonderen Kündigungsschutzes als sogenannter "Vorfeldinitiator" …
Rn. 78 Die Anwendbarkeit des § 167 Abs. 1 SGB IX außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes - insbesondere während der sechsmonatigen Wartezeit - ist umstritten (gegen eine Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14; Thüringer LAG 04.06.2024 - 1 Sa 201/23 - Juris; für eine Pflicht auch in der Wartezeit LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24 - Juris). - ArbG Köln, 19.11.2025 - 18 Ca 6344/24
Wartezeitkündigung, Wartefrist, Kausalität, Behinderung, Schwerbehinderung, …
LAG, Urteil vom 4. Juni 2024 - 1 Sa 201/23 -, Rn. 55 ff., juris [Vorinstanz]; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2025 - 11 SLa 449/24 -, Rn. 104, juris [n. rkr., BAG Az. 2 AZR 128/25]; LAG BW, Beschl. v. 19.8.2025 - 10 Sa 31/24, BeckRS 2025, 26273 Rn. 9; ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 - 6 Ca 120/24 -, Rn. 28 ff., juris [Vorinstanz]; BeckOK ArbR/Roloff, 77. Ed. 1.9.2025, AGG § 22 Rn. 47; MHdB ArbR/Zimmermann, 6. Aufl. 2024, § 198 Rn. 78; Schaub ArbR-HdB/Linck, 21. Aufl. 2025, § 131. Rn. 5; BeckOK ArbSchR/Pflüger/Grüner, 24. Ed. 1.10.2025, SGB IX § 167 Rn. 4; BeckOK SozR/Gutzeit, 78. Ed. 1.6.2025, SGB IX § 167 Rn. 9; Spilger, jurisPR-ArbR 33/2025 Anm. 7; Rambach, ZTR 2025, 67-75; Fuhlrott, DB 2012, 2343) nicht zu folgen (wie hier: LAG Köln…, Urteil vom 12. September 2024 - 6 SLa 76/24 -, Rn. 65 ff., juris; ArbG Freiburg (Breisgau)…, Urteil vom 4. Juni 2024 - 2 Ca 51/24 -, Rn. 39 ff., juris; ArbG Gera…, Urteil vom 29. November 2024 - 3 Ca 873/24 -, Rn. 34, juris; ArbG Düsseldorf…, Urteil vom 28. Juni 2024 - 1 Ca 18/24 -, Rn. 48, juris;… BeckOGK/Greiner, 1.7.2025, SGB IX § 167 Rn. 8;… Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Kohte, 9. Aufl. 2025, SGB IX § 167 Rn. 9;… HWK/Thies, 11. Auflage 2024, § 167 SGB 9, Rn. 3;… NK-ArbR/Euler, 2. Aufl. 2023, SGB IX § 167 Rn. 3;… Göttling, FS Preis, 2021, S. 353, 362; Düwell, jurisPR-ArbR 41/2023 Anm. 1 und jurisPR-ArbR 7/2024 Anm. 5; Kohte, jurisPR-ArbR 2/2018 Anm. 1 juris und jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3; von Roetteken, jurisPR-ArbR 32/2025 Anm. 1; Rabe-Rosendahl, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 5; Gagel, jurisPR-ArbR 22/2007 Anm. 3; Euler, jurisPR-ArbR 39/2024 Anm. 6; Deinert, NZA 2010, 969, 970; Brose, RdA 2006, 149; Brunzema, ZESAR 2025, 361, 362 ff.; Eufinger, öAT 2024, 224; Wietfeld, RdA 2025, 49;… unklar: ErfK/Rolfs, 26. Aufl. 2026, SGB IX § 167 Rn. 1 einerseits und Rn. 3 andererseits). - LAG Hessen, 07.11.2025 - 10 SLa 336/25 Insoweit gilt auch die Beweislastregel zu § 22 AGG (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - NZA 2014, 372;… KR/Plum/Wullenkord 14. Aufl. § 2 AGG Rn. 15;… BeckOK ArbR/Roloff Stand: 01.09.2025 § 2 AGG Rn. 26; offenbar anders LAG Thüringen 4. Juni 2024 - 1 Sa 201/23 - Rn. 49 ff., Juris).
- ArbG Siegburg, 17.06.2025 - 3 Ca 555/25 Wegen des Erprobungsinteresses des Arbeitgebers spricht vieles dafür, eine voraussetzungslose Pflicht des Arbeitgebers, bei jeder Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen, der sich auf seiner Stelle nicht bewährt, die Durchführung eines Präventionsverfahrens unter Einschluss des Integrationsamts und ggf. weiterer vorhandener Gremien zu verlangen, als unverhältnismäßig anzusehen." (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.06.2024 - 1 Sa 201/23 -, Rn. 55 - 68, juris).
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