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   OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11   

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OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11 (https://dejure.org/2012,29971)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2012 - 1 U 201/11 (https://dejure.org/2012,29971)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 1 U 201/11 (https://dejure.org/2012,29971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 253, 839 BGB; § 136a StPO; § 308 ZPO; Artt. 34, 104 GG; Art. 3 EMRK

  • Justiz Hessen

    § 253 BGB, § 839 BGB, Art 3 EMRK, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Geldentschädigung bei Ankündigung "erheblicher Schmerzen" durch Polizeibeamte - Fall Magnus G.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldentschädigung bei Ankündigung "erheblicher Schmerzen" durch Polizeibeamte - Fall Magnus G.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldentschädigung bei Ankündigung "erheblicher Schmerzen" durch Polizeibeamte (Fall Magnus G.) - Zum Klagegrund bei der Geltendmachung einer Geldforderung wegen Verletzung der Menschenwürde; Zur Strafbarkeit der Androhung "erheblicher Schmerzen" durch Polizeibeamte, um ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Folterdrohung wird mit 3.000 Euro entschädigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldentschädigung wegen verbotener Vernehmungsmethoden - der Fall Markus Gäfgen

  • lto.de (Kurzinformation)

    OLG Frankfurt bestätigt Entschädigung - 3.000 Euro für Kindsmörder Gäfgen wegen Gewaltandrohung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldentschädigung für Magnus G. wegen verbotener Vernehmungsmethoden bestätigt

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Geldentschädigung bestätigt für Magnus G. wegen verbotener Vernehmungsmethoden

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.10.2012)

    Fall Gäfgen: Kindermörder erhält Entschädigung für Folterdrohung

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Berufung in der Causa Gäfgen zurückgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dem Kindermörder Magnus G. steht Geldentschädigung wegen verbotener Vernehmungsmethoden zu - Verbotene Vernehmungsmethoden müssen mit einer Geldentschädigung wiedergutgemacht werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Was kostet die Menschenwürde?

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Hinterlegung des Schmerzensgelds richtig: Justitia ist auch im Fall Gäfgen blind

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 75
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2004 - 27 KLs 4/04

    Folter-Androhung - Polizeipräsident Daschner zu Geldstrafe verurteilt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Die Akten 5/27 Kls 7570 Js 203814/03 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    (2) Das Landgericht hat im Einzelnen erläutert, dass es die vom Kläger geschilderte eindrückliche Formulierung der Schmerzankündigung durch den Zeugen B angesichts der Gesamtumstände der streitgegenständlichen Vernehmung für plausibel hält, und insoweit auf die entsprechende Würdigung der Strafkammer in dem gegen die Zeugen A und B ergangenen Strafurteil vom 20. Dezember 2004 (NJW 2005, S. 692 ff., Umdruck S. 24) verwiesen.

    Denn eine Vernehmung unter Anwendung der nach Art. 104 Abs. 1 GG verbotenen Methoden, insbesondere eine Folterandrohung, macht die Vernehmungsperson zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung; sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruch und zerstört grundlegende Voraussetzungen der individuellen und sozialen Existenz des Menschen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2004, NJW 2005, S. 656, 657 zur Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen seine strafrechtliche Verurteilung, siehe auch S. 11 des Abschlussvermerks der Staatsanwaltschaft in dem gegen die Zeugen A und B geführten Strafverfahren 5/27 Kls 7570 Js 203814/03, Anlage 3 der Berufungsbegründung, Band VII Blatt 1821 der Akten: "Der Beschuldigte ... wurde als bloßes Objekt behandelt, als Träger von Wissen, welches man aus ihm unter Verletzung seiner Selbstbestimmung herauspressen wollte ... als ´Registriermaschine´ seiner Wahrnehmung").

    Nach der vom Senat geteilten Auffassung der Strafkammer des Landgerichts fehlte es jedoch am subjektiven Tatbestand dieser Strafnorm, weil die beiden Zeugen nicht zum Zwecke der Aussagegewinnung in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren handelten, sondern ausschließlich zur Rettung des entführten Kindes (vgl. S. 41 des Umdrucks des Strafurteils vom 20. Dezember 2004 sowie S. 4 ff. des Abschlussvermerks der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren 5/27 Kls 7570 Js 203814/03, Anlage 3 der Berufungsbegründung, Band VII Blatt 1814 ff. der Akten).

    (3) Die beiden Zeugen handelten insoweit vorsätzlich (vgl. S. 30 des Umdrucks des Strafurteils vom 20. Dezember 2004 sowie S. 8, 19 des Abschlussvermerks der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren 5/27 Kls 7570 Js 203814/03, Anlage 3 der Berufungsbegründung, Band VII Blatt 1818, 1829 der Akten).

    117 (b) Eine Rechtfertigung der Schmerzandrohung gemäß §§ 32, 34 StGB oder nach den Grundsätzen des übergesetzlichen Notstandes scheidet schon deshalb aus, weil eine gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßende Behandlung kein angemessenes Mittel im Sinne der genannten Vorschriften und Grundsätze sein kann (vgl. im Einzelnen S. 30 ff. des vorgenannten Strafurteils sowie S. 9 ff. des Abschlussvermerks der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren 5/27 Kls 7570 Js 203814/03, Anlage 3 der Berufungsbegründung, Band VII Blatt 1819 ff. der Akten).

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 24. März 2011, NJW 2011, S. 2296, 2298; siehe auch Beschluss vom 5. Mai 2011, NJW-RR 2011, S. 959 ff.) ist ein Anspruch gemäß §§ 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO nicht übertragbar und damit unpfändbar, wenn die Leistung an einen Dritten nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistung derart mit der Person des Gläubigers verknüpft ist, dass die Leistung an eine andere Person - etwa an den Insolvenzverwalter zur Masse - als eine andere Leistung erscheinen würde (vgl. Urteil vom 24. März 2011, NJW 2011, S. 2296, 2298).

    Denn die Insolvenzgläubiger des Klägers haben dadurch, dass dieser in seinen Menschenrechten verletzt wurde, weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten; daher würde eine Auszahlung des zuerkannten Betrags an die Masse den Leistungsinhalt grundlegend verändern (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2011, NJW 2011, S. 2296, 2299 zu einem Entschädigungsanspruch gemäß Art. 41 EMRK).

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 222/82

    Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Zwar setzt Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift nach der im Zivilrecht herrschenden Vorsatztheorie grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus, so dass ein - vorwerfbarer - Verbotsirrtum nur einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründet (vgl. Bundesgerichtshof , Urteil vom 10. Juli 1984, NJW 1985, S. 134, 135; Staudinger/Löwisch/ Caspers, BGB, 2009, § 276 Rn. 25; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, Stand 1. März 2011, § 276 Rn. 13; MünchKommBGB/Papier, 5. Auflage 2009, § 839 Rn. 285).

    Besteht die Amtspflichtverletzung aber in einem Verstoß gegen das Strafrecht, wo nach der sogenannten Schuldtheorie nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum entlastet (§ 17 StGB), so gilt dasselbe auch im Zivilrecht; in diesen Fällen schließt der fahrlässige Verbotsirrtum einen Vorsatz nicht aus (vgl. Bundesgerichtshof , Urteil vom 10. Juli 1984, NJW 1985, S. 134, 135 zu § 823 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Dementsprechend hat sie der Bundesgerichtshof auch nach Inkrafttreten des § 253 BGB n. F. weiterhin angewendet und fortentwickelt (vgl. Urteil vom 4. November 2004, BGHZ 161, S. 33 ff. = NJW 2005, S. 58 ff. zur Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt).

    Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 4. November 2004, NJW 2005, S. 58, 59) begründet eine Verletzung der Menschenwürde nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Geldentschädigung, sondern nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

  • EGMR, 30.06.2008 - 22978/05

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Fortwirkung von Verstößen gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Nach dem bereits erwähnten Urteil des EGMR vom 1. Juni 2010 (22978/05, juris) hat die streitgegenständliche Behandlung des Klägers die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK überschritten (siehe oben f. bb. (1)) und durch die zwischenzeitlich ergangenen innerstaatlichen Entscheidungen keine genügende Kompensation erfahren (vgl. S. 36 ff. des Umdrucks, juris Rn. 109 ff.; anders noch das Urteil der Kammer der Fünften Sektion des EGMR vom 30. Juni 2008, Nr. 22978/05, NStZ 2008, S. 699 ff., juris).

    (b) Soweit sich das beklagte Land auf eine dem Urteil des EGMR vom 1. Juni 2010 beigefügte abweichende Meinung (von Richter Casadevall, dem sich weitere Richter angeschlossen haben, vgl. S. 79 ff. des Umdrucks, juris nach Rn. 199; ebenso das vorangegangene Urteil der Kammer der Fünften Sektion des EGMR vom 30. Juni 2008, NStZ 2008, S. 699 ff., juris) beruft, wonach die Beeinträchtigung des Klägers durch die bereits ergangenen innerstaatlichen Entscheidungen hinreichend ausgeglichen sei, hat die Mehrheit der Richter der Großen Kammer des EGMR dies ausdrücklich anders entschieden.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Nach der vom beklagten Land angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Februar 1973, BVerfGE 34, S. 269 ff. = NJW 1973, S. 1221, 1226) sind diese Rechtsprechungsgrundsätze (Nachweise hierzu finden sich in dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts) "legitimer Bestandteil der Rechtsordnung".

    Das Fehlen eines den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen entgegenstehenden gesetzgeberischen Willens hat das Bundesverfassungsgericht in dem bereits zitierten Beschluss vom 14. Februar 1973 (NJW 1973, S. 1221, 1226; ebenso Beschluss vom 25. Januar 2011, BVerfGE 128, S. 193 ff. = NJW 2011, S. 836 ff., juris Rn. 52 ff.) für maßgeblich gehalten.

  • EGMR, 01.06.2010 - 22978/05

    Gäfgen - Folter bei polizeilicher Vernehmung; Kindesentführung; Geständnis trotz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Wegen dieser Amtspflichtverletzung sei dem Kläger nach dem insoweit bindenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 1. Juni 2010 (22978/05) eine Entschädigung in Geld zu gewähren.

    Nach dem bereits erwähnten Urteil des EGMR vom 1. Juni 2010 (22978/05, juris) hat die streitgegenständliche Behandlung des Klägers die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK überschritten (siehe oben f. bb. (1)) und durch die zwischenzeitlich ergangenen innerstaatlichen Entscheidungen keine genügende Kompensation erfahren (vgl. S. 36 ff. des Umdrucks, juris Rn. 109 ff.; anders noch das Urteil der Kammer der Fünften Sektion des EGMR vom 30. Juni 2008, Nr. 22978/05, NStZ 2008, S. 699 ff., juris).

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 20. Juli 2010, NJW 2011, S. 212 ff. Rn. 20 ff. m. w. N.; siehe auch Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 242 Rn. 87) kann ein Anspruch durch illoyale Verzögerung seiner Geltendmachung verwirkt werden.

    Bei Ansprüchen, die - wie der streitgegenständliche Geldentschädigungsanspruch - der kurzen Regelverjährungsfrist unterliegen, könnte eine Verkürzung dieser Frist im Wege der Verwirkung jedenfalls nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2010, NJW 2011, S. 212 ff. Rn. 22).

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04

    Verfassungsbeschwerde von Magnus Gaefgen erfolglos

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Denn eine Vernehmung unter Anwendung der nach Art. 104 Abs. 1 GG verbotenen Methoden, insbesondere eine Folterandrohung, macht die Vernehmungsperson zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung; sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruch und zerstört grundlegende Voraussetzungen der individuellen und sozialen Existenz des Menschen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2004, NJW 2005, S. 656, 657 zur Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen seine strafrechtliche Verurteilung, siehe auch S. 11 des Abschlussvermerks der Staatsanwaltschaft in dem gegen die Zeugen A und B geführten Strafverfahren 5/27 Kls 7570 Js 203814/03, Anlage 3 der Berufungsbegründung, Band VII Blatt 1821 der Akten: "Der Beschuldigte ... wurde als bloßes Objekt behandelt, als Träger von Wissen, welches man aus ihm unter Verletzung seiner Selbstbestimmung herauspressen wollte ... als ´Registriermaschine´ seiner Wahrnehmung").
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
    Dies erfordert keine absolute Sicherheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, BGHZ 53, S. 245 ff. = NJW 1970, S. 946, 948; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 286 Rn. 17 ff. m. w. N.).
  • BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10

    Forderungspfändung: Pfändbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs eines

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05

    Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde durch Androhung von

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 263/04

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Rechtspositionen nach dem BBergG; Verschulden des

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

  • BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96

    Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07

    Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

  • OLG Köln, 21.09.2021 - 7 U 166/20

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung; Keine Erstattung von

    Den vorstehenden Ausführungen zum Schutzzweck der Norm steht auch nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M vom 10.10.2012, Az.: 1 U 201/11 = NJW 2013, 75 entgegen.
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2013 - 6 U 33/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen beengter und damit gegen die

    Ausgehend von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 01.06.2010 (22978/05, Jurisfassung) und dem Urteil des BGH vom 04.11.2004 (NJW 2005, S. 58 f.) sowie dem Urteil des OLG Frankfurt v. 10.10.2012( 1 U 201/11, NJW 2013, 75 ff.) ist eine Geldentschädigung eine wirksame und angemessene Form der Wiedergutmachung.
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