Rechtsprechung
| OVG Saarland, 09.07.2004 - 1 W 11/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Einrichtung einer Linienbushaltestelle im reinen Wohngebiet
- Judicialis
VwGO § 80 Abs. 5; ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3; ; StVO § 12 Abs. 3 a Satz 2; ; StVO § 41; ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 4; ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8; ; StVO § 45 Abs. 3 Satz 1; ; BO § 32 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haltestelle-Einrichtung: Einstweiliger Rechtsschutz?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anfechtung der Einrichtung einer Haltestelle durch Aufstellen von Halteschildern im einstweiligen Rechtsschutz; Blockade von Stellplätzen durch eine Bushaltestelle
Papierfundstellen
- NJW 2004, 2995
- NVwZ 2004, 1517 (Ls.)
- BauR 2004, 1998 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung …
Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2004 - 1 W 11/04
Von diesem gesetzlich vorgegebenen Vorrang des Vollzugsinteresses darf aber nur abgewichen werden, wenn dies mit Blick auf atypische Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt ist, dazu BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93. - VGH Bayern, 14.12.1994 - 11 AS 94.3847
Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2004 - 1 W 11/04
25, und vom 21.6.1995 - 9 R 14/95 -, n.v.; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 20.10.1994, ZfS 1995, 239; VGH Kassel, Beschluss vom 8.7.2002, ESVGH 52, 236, und - zusammenfassend - Grote in Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 24 Rdnr. 75.2 m.w.N., zutreffend ausgeführt hat - darauf wird Bezug genommen -, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BO Kraft über den Standort der einzelnen Haltestelle für Linienbusse im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen sind. - OVG Saarland, 21.06.1995 - 9 R 14/95
Zum Anspruch eines Anwohners auf Verlegung einer Bushaltestelle
Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2004 - 1 W 11/04
25, und vom 21.6.1995 - 9 R 14/95 -, n.v.; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 20.10.1994, ZfS 1995, 239; VGH Kassel, Beschluss vom 8.7.2002, ESVGH 52, 236, und - zusammenfassend - Grote in Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 24 Rdnr. 75.2 m.w.N., zutreffend ausgeführt hat - darauf wird Bezug genommen -, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BO Kraft über den Standort der einzelnen Haltestelle für Linienbusse im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen sind. - OVG Saarland, 02.04.1991 - 1 W 197/90
Errichtung; Haltestelle; Bus; Bushaltestelle; Hindernis; Zufahrt; Privat
Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2004 - 1 W 11/04
21, vom 2.4.1991 - 1 W 197/90 -, ZfS 1992, 106 = SKZ 1991, 252 Leits. - OVG Saarland, 18.09.1987 - 2 R 168/84
Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2004 - 1 W 11/04
Wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes u.a. Entscheidungen vom 18.9.1987 - 2 R 168/84 -, SKZ 1988, 116 Leits.
- OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2019 - 1 MB 1/19
Kindertagesstätte in einem faktischen reinen Wohngebiet; …
Auch Linienbushaltestellen sind im reinen Wohngebiet zulässig (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.07.2004 - 1 W 11/04 -, NJW 2004, 2995). - OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2022 - 1 S 28.22
Duldung einer E-Ladesäule am Straßenrand
sind von ihm als zumutbare sozialadäquate, aus dem Gemeingebrauch fließende Belastungen, ggf. auch in der Nachtzeit, hinzunehmen (vgl. betreffend Bushaltestelle und Wartehäuschen OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 1 S 9.18 - juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 1 W 11/04 - juris Rn. 10). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 1 S 9.18
Einstweilige Anordnung; Errichtung eines Buswartehäuschen; Fahrgastunterstand; …
Die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Fahrgastunterstandes verursachten Immissionen sind jedoch regelmäßig zumutbar (vgl. im Ergebnis auch: OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 1 W 11/04 -, juris 1. Leitsatz; VG München…, Urteil vom 19. September 2012 - M 7 K 10.3325 -, juris Rn. 28;… VG Würzburg - Beschluss vom 20. Dezember 2012 - W 6 E 12.983 -, juris Rn. 40; LG Bremen…, Urteil vom 7. November 2003 - 5 O 1015/03 -, juris Rn. 24 ff;… VG Gießen Beschluss vom 8. Juli 2002 - 6 G 688/02 -, juris Rn. 7, 11 ff.).Dies gilt für die von dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Bushaltestelle ausgehenden Beeinträchtigungen nach der Wertung des § 12 Abs. 3a Satz 2 StVO selbst nachts in einem reinen Wohngebiet (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 1 W 11/04 -, juris Rn. 10).
- VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 1571/19
Verlegung Bushaltestelle; Beginn Klagefrist; Anhörung; Ermessenserwägungen; …
- OVG Saarland, 04.11.2022 - 1 A 112/21
Verlegung einer Bushaltestelle
Rn. 31 Zwar hat die Straßenverkehrsbehörde bei der planerischen Entscheidung über den Standort eine Linienbushaltestelle - wovon auch das Verwaltungsgericht in seinen ergänzenden Ausführungen der Sache nach ausgegangen ist - neben den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs und den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (unter anderem) die Interessen der Anlieger in ihre Erwägungen einzustellen.[OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2018 - 1 S 9.18 - Rn. 6, juris][OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2018 - 1 S 9.18 - Rn. 6, juris] Die zwangsläufig mit der Einrichtung einer Bushaltestelle verbundenen Immissionen sind jedoch grundsätzlich sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden.[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.7.2004 - 1 W 11/04 - Rn. 10, juris, dort zum (zumutbaren) Betrieb einer Bushaltestelle im reinen Wohngebiet][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.7.2004 - 1 W 11/04 - Rn. 10, juris, dort zum (zumutbaren) Betrieb einer Bushaltestelle im reinen Wohngebiet] Dass der Betrieb der streitigen Bushaltestelle - davon abweichend - ausnahmsweise unzumutbare Lärmbelästigungen mit sich brächte, legt die Zulassungsbegründung nicht im Ansatz dar. - VG München, 21.10.2014 - M 23 K 14.602
Haltestellenzeichen; Alternativstandort; Lärmimmissionen, Ermessensentscheidung
Vielmehr werden solche Beeinträchtigungen von der Rechtsordnung grundsätzlich als zumutbar angesehen (vgl. OVG Saarland, B.v. 9.7.2004 - 1 W 11/04; VG Würzburg, B.v. 20.12.2012 - W 6 E 12.983 - jeweils juris). - VG Saarlouis, 23.03.2009 - 11 L 153/09
Keine Bestandsgarantie für Leichtigkeit des Zu- und Abgangs zum Grundstück
Rn. 9 das Anliegerrecht letztlich keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße oder die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs vermittelt, so dass eine - vorliegend beanspruchte - bestehende, bequeme und störungsfreie Zufahrtsmöglichkeit gerade nicht für immer gewährleistet wird (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.07.2004 -1 W 11/04-),. - VG Saarlouis, 12.05.2011 - 10 K 647/10
Straßenverkehrsbehördliche Festsetzung einer Bushaltestelle
Rn. 52 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.07.2004, 1 W 11/04; ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.09.2002, 12 LA 576/02, zitiert nach juris, sowie VGH Mannheim, Urteil vom 20.12.1994, 5 S 474/94, NZV 1995, 333, m. w. N. - VG Würzburg, 20.12.2012 - W 6 E 12.983
Kein vorrangiger Anspruch auf Zufahrt für beabsichtigte Stellplätze auf …
Solche Beeinträchtigungen werden von der Rechtsordnung grundsätzlich als zumutbar angesehen (vgl. OVG Saarland, B.v. 09.07.2004, Az. 1 W 11/04, NJW 2004, 2995). - VG Wiesbaden, 09.11.2007 - 7 E 1353/06
Aufstellung eines Haltestellenzeichens und Abwägung zwischen …
Zu berücksichtigen sind im Rahmen des der Straßenverkehrsbehörde zustehenden Ermessens aber auch die Interessen der betroffenen Anlieger (so OVG Saarlouis NJW 2004, 2995).Da Verkehrsschilder naturgemäß nicht mit einer Begründung versehen werden können (vgl. im Übrigen für öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügungen generell § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG), ist es den zuständigen Behörden auch unbenommen, die für den Erlass des jeweiligen Verwaltungsaktes maßgeblichen Erwägungen auch noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens darzulegen.
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 05.07.2004 - I-1 W 11/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
ZPO § 141 Abs. 2; ; ZPO § ... 141 Abs. 3; ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 380 Abs. 1; ; ZPO § 380 Abs. 3; ; ZPO § 278 Abs. 2; ; ZPO § 278 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 278 Abs. 3 Satz 2
- IWW
- rechtsportal.de
Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen im Gütetermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens
- Wolters Kluwer
Verhängung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Fernbleibung bei einer Güteverhandlung; Anforderungen an die Anordnung des persönlichen Erscheinens; Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens auf der Ladung der Partei
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Güteverhandlung - Ordnungsgeld gegen Versicherungs-Vorstand
- advogarant.de (Kurzinformation)
Ein Ordnungsgeld muss angedroht werden
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 02.07.2026 - 3 W 85/26 Die Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil das Erstgericht in der Ladung die Klägerin nicht auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen hatte und deshalb der gegen die Klägerin gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen ihres Nichterscheinens im Termin am 19.06.2026 ergangene Ordnungsgeldbeschluss nicht hätte erlassen werden dürfen (OLG München, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 31 W 840/26 e; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2004 - 1 W 11/04).
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Rechtsprechung
| OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
KostO § 32; ; KostO § ... 136 Abs. 1; ; KostO § 136 Abs. 2; ; KostO § 137 Abs. 2; ; KostO § 141; ; KostO § 146; ; KostO § 146 Abs. 1; ; KostO § 146 Abs. 2; ; KostO § 147 Abs. 2; ; KostO § 149; ; KostO § 149 Abs. 1; ; KostO § 152 Abs. 2 Ziff. 1a); ; KostO § 152 Abs. 2 Ziff. 1b); ; KostO § 156 Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de
KostO § 147 Abs. 2 § 149
Kostenordnung : Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO - Wolters Kluwer
Subsidiarität der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO; Vergütung eines Notars für Verwahrung und Auszahlung von Geldern; Umfang der mit Hebegebühren abgegoltenen Tätigkeit bei Teilveräußerung eines Grundstücks; Gebührenansprüche bei nachträglicher Änderung der ...
- ibr-online
Notarrecht - Keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben der Hebegebühr
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 13.02.2004 - 4 T 6/03
- OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99
Verdrängung der Betreuungsgebühr im Abgeltungsbereich der Hebegebühr
Auszug aus OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04
Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO hat subsidiären Charakter und kann nur für eine Tätigkeit anfallen, die nicht von anderweitigen Gebührenbestimmungen erfasst wird (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734; KG, DNotZ 1980, 59; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281).Denn die Befolgung dieser Weisungen und die Feststellung der Auszahlungsvoraussetzungen bereiten das Auszahlen des Geldes vor und bilden mit dem Verwahrungsgeschäft eine untrennbare Einheit auch dann, wenn ein zur Finanzierung des Kaufpreises eingeschaltetes Kreditinstitut dem Notar nach Abschluss des Kaufvertrages zusätzliche Weisungen für die Auszahlung des auf sein Anderkonto überwiesenen Geldbetrages erteilt hatte (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734, 735; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281;… Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 149 Rdnr. 12;… Assenmacher/Mathies, KostO, 15. Aufl., "Hebegebühr" Ziff. 9.2.3; a.A.: OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 408 f. m. abl. Anm. Mümmler).
- OLG Düsseldorf, 23.03.1993 - 10 W 115/92
Auszug aus OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04
Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO hat subsidiären Charakter und kann nur für eine Tätigkeit anfallen, die nicht von anderweitigen Gebührenbestimmungen erfasst wird (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734; KG, DNotZ 1980, 59; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281).Denn die Befolgung dieser Weisungen und die Feststellung der Auszahlungsvoraussetzungen bereiten das Auszahlen des Geldes vor und bilden mit dem Verwahrungsgeschäft eine untrennbare Einheit auch dann, wenn ein zur Finanzierung des Kaufpreises eingeschaltetes Kreditinstitut dem Notar nach Abschluss des Kaufvertrages zusätzliche Weisungen für die Auszahlung des auf sein Anderkonto überwiesenen Geldbetrages erteilt hatte (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734, 735; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281;… Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 149 Rdnr. 12;… Assenmacher/Mathies, KostO, 15. Aufl., "Hebegebühr" Ziff. 9.2.3; a.A.: OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 408 f. m. abl. Anm. Mümmler).
- OLG Oldenburg, 05.06.1992 - 1 W 49/92
Pfandentlassung, Verwahrung, Hebegebühr, Kosten, Gebühr
Auszug aus OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04
Allein in diesem Fall stellt sich die von der Ländernotarkasse und dem Landgericht aufgeworfene Frage, ob insoweit neben der Hebegebühr nach § 149 KostO für die Verwahrung des Geldes gesondert die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angefallen ist (vgl. OLG Oldenburg, JurBüro 1992, 753 f.).
- OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht …
Rn. 14 Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).Rn. 16 Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
- OLG Celle, 29.03.2010 - 2 W 311/09 Rn. 22 Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt nur subsidiär zur Anwendung, d.h. eine Anwendung scheidet immer dann aus, wenn die Tätigkeit bereits von anderen Gebührenbestimmungen erfasst wird (vgl. OLG Hamm OLGR 2002, 146 f., zitiert nach JURIS Rdz. 24, OLG Rostock, NotBZ 2005, 372 f., zitiert nach JURIS Rdz. 3;… BGH NJW 2007, 3212 f., zitiert nach JURIS Rdz. 5).
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