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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21 (https://dejure.org/2021,9089)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.04.2021 - 11 S 49.21 (https://dejure.org/2021,9089)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. April 2021 - 11 S 49.21 (https://dejure.org/2021,9089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Beherbung auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätze zu touristischen Zwecken ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20

    OVG bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    Dabei handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen oder eine planungswidrige Regelungslücke des Verordnungsgebers, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte (vgl. bereits zu § 7 Abs. 4 der SARS-CoV-2-EindV vom 17. April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 Senatsbeschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20 -, Rn. 13-20, juris).

    Der Verordnungsgeber darf bei den von ihm für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren und musste - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich eng befristeten Regelungen - nicht darauf abstellen, ob das mit der Nutzung von Beherbergungseinrichtungen generell erhöhte Infektionsrisiko in bestimmten individuellen Konstellationen geringer ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20 -, Rn. 29, juris, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 MR 17/21 -, Rn. 26, juris).

    Dies ist bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die sich nicht in einer solchen Anlage befinden und zudem langfristig (mindestens ein Jahr) vermietet oder verpachtet sind, nicht in vergleichbarer Weise der Fall (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20 -, Rn. 30, juris).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    (3) Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt sind (vgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, Rn. 29 ff., juris), stellt die Antragstellerin nicht in Abrede.
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21

    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - 11 S 42.21

    Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 7. SARS-CoV-2-EindV

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20

    Spielhallen dürfen in Brandenburg coronabedingt auch weiterhin nicht öffnen

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2021 - 3 MR 17/21

    Corona-Pandemie: Einschränkungen der Beherbergungsmöglichkeiten in

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    Im Übrigen dienten die im Wesentlichen ein touristisches Beherbergungsverbot darstellenden Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben ausweislich der Begründung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung maßgeblich auch einer Reduzierung der Mobilität der Bevölkerung, die mit touristischen Reisen einhergeht, und in der Regel auch mit sozialen Kontakten der Touristen auch außerhalb von Hotels (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sehenswürdigkeiten, Einkaufsläden etc.) verbunden ist (siehe im Eilverfahren auch SächsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 71 und Beschl. v. 14.04.2021 - 3 B 21/21, juris Rn. 41; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 14.04.2021 - OVG 11 S 49/21, juris Rn. 20; ThürOVG, Beschl. v. 09.04.2021 - 3 EN 190/21, juris Rn. 77; OVG NRW, Beschl. v. 26.03.2021 - 13 B 346/21.NE, juris Rn. 68; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 25.03.2021 - 3 MR 17/21, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.2021 - 1 S 677/21, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.2021 - 5 Bs 228/20, juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    Dem trägt nicht nur die Untersagung der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Rechnung, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers durch die Reduzierung der Mobilität zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beiträgt (Ziff. 10 der Allgemeinen Begründung; vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats, z.B. v. 14. April 2021 - OVG 11 S 49/21 -, juris Rn 20; v. 17. März 2021 - OVG 11 S 32/21 -, juris Rn 27), sondern auch die Einschränkung der Sportausübung (Ziff. 6 der Allgemeinen Begründung; vgl. auch Beschlüsse des Senats v. 16. April 2021 - OVG 11 S 47/21 -, juris Rn 47 ff., v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn 49, v. 11. November 2020 - OVG 11 S 110/20 -, juris Rn 35 ff.), die Beschränkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (vgl. Ziff. 9 der Allgemeinen Begründung) sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben (Ziff. 11 der Allgemeinen Begründung, vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 55, v. 13. November 2020 - OVG 11 S 118/20 -, juris Rn 37 ff., v. 11. November 2020 - OVG 11 S 111/20 -, juris Rn 36 ff.), Schwimmbädern, Sport- und Freizeitbädern, Saunen, Dampfbädern, Thermen und Wellnesszentren (Ziff. 18 der Allg. Begründung; vgl. auch Beschlüsse v. 22. März 2021 - OVG 11 S 39/21 -, juris Rn 10; v. 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn 40 ff.).
  • VG Regensburg, 12.05.2021 - RN 5 E 21.759

    Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung

    Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn ist gewahrt, da bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.4.2021 - OVG 11 S 49/21 juris, Rn. 18).
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Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21   

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https://dejure.org/2023,5562
LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21 (https://dejure.org/2023,5562)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2023 - 11 S 49/21 (https://dejure.org/2023,5562)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. März 2023 - 11 S 49/21 (https://dejure.org/2023,5562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • meinmietrecht.de

    Darf WEG-Eigentümer Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum vornehmen?

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rückbau- und Wiederherstellungsanspruch der Gemeinschaft kann auch vom ursprübglichen Zustand abweichen; §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 20 Abs 1 WoEigG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
    Wohnungseigentumsrecht: Rückbauanspruch bezüglich einer zugemauerten Türöffnung auf einer gemeinschaftlichen Flurfläche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer darf sich nicht am Gemeinschaftseigentum vergreifen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftseigentum bleibt Gemeinschaftseigentum - jedenfalls soweit die Gemeinschaft nicht etwas anderes beschließt (IMR 2023, 279)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 3 Wx 217/07

    Faktische Duldungspflicht einer baulichen Veränderung einer Sondernutzungsfläche

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    Denn selbst wenn - was nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde - Rückbauansprüche bezüglich des Verschweißens der Tür verjährt gewesen sein sollten, gibt diese Rechtsposition dem betreffenden Eigentümer nicht die Befugnis, den errichteten Zustand weiter zu verändern, etwa indem er den geschaffenen baulichen Zustand modernisiert oder instand setzt (OLG Düsseldorf NZM 2009, 442; LG Frankfurt a. M. ZWE 2014, 326; s. auch BGH NJW 2016, 53 Rn. 15; BeckOK WEG/Elzer, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 20 Rn. 175).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die duldungspflichtige Anlage defekt ist, erneuert werden muss und baugleiche Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.6. 2008 - 3 Wx 217/07, NZM 2009, 442, beck-online).

    Die Verjährung begründet insbesondere nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (so für bauliche Veränderungen: OLG Düsseldorf, NZM 2009, 442; LG Lüneburg, ZMR 2008, 486 [487 f.] = BeckRS 2008, 13043; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 106, 158; BGH, Urteil vom 10.7.2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 15, beck-online).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    Denn selbst wenn - was nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde - Rückbauansprüche bezüglich des Verschweißens der Tür verjährt gewesen sein sollten, gibt diese Rechtsposition dem betreffenden Eigentümer nicht die Befugnis, den errichteten Zustand weiter zu verändern, etwa indem er den geschaffenen baulichen Zustand modernisiert oder instand setzt (OLG Düsseldorf NZM 2009, 442; LG Frankfurt a. M. ZWE 2014, 326; s. auch BGH NJW 2016, 53 Rn. 15; BeckOK WEG/Elzer, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 20 Rn. 175).

    Die Verjährung begründet insbesondere nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (so für bauliche Veränderungen: OLG Düsseldorf, NZM 2009, 442; LG Lüneburg, ZMR 2008, 486 [487 f.] = BeckRS 2008, 13043; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 106, 158; BGH, Urteil vom 10.7.2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 15, beck-online).

  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    Der Störer ist zur Beseitigung und Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen verpflichtet, was trotz der gewissen Konkurrenz zu § 823 Abs. 1 BGB, nach ständiger Rechtsprechung - wie hier begehrt - Rückbau und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auf Kosten des Störers einschließt (BGH NZM 2019, 256 Rn. 7).
  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 63/16

    Rechtsmittelbeschwer bei abgewiesener Klage auf Herausgabe eines Schlüssels;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    Der Streitwert für die (zuletzt zurückgenommene, aber ohnehin geringfügige) Schlüsselherausgabeklage (Berufungsantrag Ziff. 1 a.E.) richtet sich in aller Regel nach den Kosten eines Ersatzschlüssels (vgl. BGH, Beschluss vom 28.9.2017 - V ZB 63/16, NJW-RR 2018, 331, beck-online) und konnte hier mit geschätzten 200 ? in Ansatz kommen.
  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    Im Rahmen einer Gebrauchsgestaltung ist es grundsätzlich nicht möglich, eine Regelung zu treffen, die eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche einem einzelnen Wohnungseigentümer dauerhaft zum ausschließlichen Gebrauch zuweist (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. April 2016 - V ZR 191/15 -, juris, Rn. 11).
  • LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20

    Auch in 2er-Gemeinschaften muss der Verband gegen Veränderungen des

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    Da es bei Leistungsklagen bzw. verhaltensbezogenen Normen i.d.R. auf den Rechtszustand zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung ankommt, ist für Verfahren, die (sei es auch nur in zweiter Instanz) über den Stichtag der WEG-Novelle hinaus weitergeführt werden, mithin neues Recht maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2021 - 2/13 S 46/20).
  • OLG Nürnberg, 14.05.2012 - 10 W 1797/11

    Grundbucheintragung von Wohnungseigentum: Abgeschlossenheit einer Wohnung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    Zu abgeschlossenen Wohnungen können auch zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören (§ 5 Abs. 2 AVA - Verwaltungsvorschrift zum WEG/ Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen usw. vom 19.03.1974, Bundesanzeiger 1974, Nr. 58 - ; OVG Bremen ZMR 1985, 353 (354), OLG Frankfurt a. M. ZWE 2012, 34), z.B. Kellerräume, Mansarden oder Zimmer mit separatem Zugang (auch wenn sich in ihnen ein zusätzliches WC befindet; OLG Nürnberg ZWE 2012, 317).
  • BayObLG, 14.02.2001 - 2Z BR 3/01

    Beschränkung der Nutzung eines Gemeinschaftseigentums, das nur über ein

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    In Fällen, in denen der Zugang nur über das Sondereigentum eines anderen möglich und von seiner Lage und Beschaffenheit nicht zum ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer geeignet und bestimmt ist, kann den anderen Wohnungseigentümern der Zugang und damit die Mitbenutzung zu versagen sein, solange keine (gelegentliche) Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft notwendig wird und deshalb zu gestatten ist (BayObLGZ 2001, 25 = NZM 2001, 384).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2011 - 20 W 156/11

    Grundbuch: Abgeschlossenheitsbescheinigung als Eintragungsvoraussetzung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    Zu abgeschlossenen Wohnungen können auch zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören (§ 5 Abs. 2 AVA - Verwaltungsvorschrift zum WEG/ Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen usw. vom 19.03.1974, Bundesanzeiger 1974, Nr. 58 - ; OVG Bremen ZMR 1985, 353 (354), OLG Frankfurt a. M. ZWE 2012, 34), z.B. Kellerräume, Mansarden oder Zimmer mit separatem Zugang (auch wenn sich in ihnen ein zusätzliches WC befindet; OLG Nürnberg ZWE 2012, 317).
  • OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00

    Auslegung einer Teilungserklärung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
    In einem solchen Fall ist die Nutzung - zumindest faktisch - dem Sondereigentümer weitestgehend vorbehalten (vgl. OLG Hamm NZM 2001, 239; OLG Hamburg NZM 2001, 1082).
  • LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19

    WEG-Mehrhausanlage: Anspruch auf Schlüssel für fremde Haustür

  • OLG Hamburg, 18.07.2001 - 2 Wx 44/97

    Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an einem nur durch eine im Sondereigentum

  • LG Lüneburg, 12.02.2008 - 9 S 77/07
  • LG Frankfurt/Main, 21.05.2014 - 13 S 168/13

    Keine Beschlusskompetenz zur Aufstellung einer Hausordnung durch den Verwalter

  • LG Bielefeld, 08.05.2000 - 25 T 237/00
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