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Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,44233
LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15 (https://dejure.org/2015,44233)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.12.2015 - 17 Sa 2/15 (https://dejure.org/2015,44233)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Dezember 2015 - 17 Sa 2/15 (https://dejure.org/2015,44233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der sachlich-proportionalen Gründe

  • Justiz Baden-Württemberg

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der sachlich-proportionalen Gründe

  • IWW

    § 15 WpHG, §§ ... 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 519 Abs. 1, Abs. 2, 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, § 242 BGB, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 5 BetrAVG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, BetrAVG § 1, § 253 Abs. 1 HGB, § 6 a EStG, § 16 BetrAVG, § 87 AktG, § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 76 Abs. 1 AktG, § 170 Abs. 2 StPO, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1
    Ablösung einer Versorgungsordnung unter Eingriff in noch nicht erdiente Zuwachsraten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablösung einer Versorgungsordnung - und die sachlich-proportionalen Gründe

  • Jurion (Kurzinformation)

    Änderung einer Versorgungsregelung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gesamtkonzerns nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ablösung einer Versorgungsordnung unter Eingriff in noch nicht erdiente Zuwachsraten; Unbegründete Feststellungsklage bei nachvollziehbaren Darlegungen der Arbeitgeberin zur ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns und unerheblichen Einwendungen des ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (15)

  • BAG, 09.12.2014 - 3 AZR 323/13

    Ablösung einer Versorgungsordnung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    Die BV alt setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall "Alter" oder der der "Invalidität" eingetreten ist, so dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV alt zu bezahlen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Während in den Fällen, in denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, der Vorrang der Leistungsklage ohnehin nicht eingreift (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris), gilt in den Fällen, in denen er bereits eingetreten ist, nicht anderes, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - NZA 2014, 33).

    Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (Stufe 3; vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch des Konzerns, dem das die Versorgung schuldende Unternehmen angehört, beruhen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Eingriffe auf der dritten Stufe zu ihrer Rechtfertigung der Darstellung eines auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichteten Gesamtkonzepts bedürfen (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris; 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59).

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Rn. 178 (b) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten indes eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden, und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat gerade deutlich gemacht, dass das Landesarbeitsgericht, soweit es dies bisher zu prüfen hatte, die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt hat (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Dass es keiner weitergehenden Aufschlüsselung bedarf, wird daran deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht gerade davon ausgeht, dass es keines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplanes bedarf und es nicht erforderlich ist, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Die Tatsache, dass die gesteckten Ziele leicht übertroffen wurden (gemäß dem Geschäftsbericht 2006 wurden durch "T. F." letztlich 1.056 Mio. EUR eingespart), ist vor dem Hintergrund des prognostischen Elementes, das einem solchen Konzept zwangläufig innewohnt, und der Tatsache, dass dem Unternehmer und insbesondere den Betriebsparteien bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris), unerheblich.

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    Zur Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - juris).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ und deshalb regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - juris).

    Dem Arbeitgeber ist zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - juris; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - juris).

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 441/12 - juris; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - NZA-RR 2015, 147).

    Wie bereits dargestellt können auch in wirtschaftlich schlechten Lagen Vergütungsanhebungen aus subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen angemessen und geboten sein (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 441/12 - juris; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - NZA-RR 2015, 147).

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 705/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/14 - juris), zumal wenn - wie hier - zwischen dem damals die Versorgung schuldenden Arbeitgeber und der Führungsgesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59).

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Eingriffe auf der dritten Stufe zu ihrer Rechtfertigung der Darstellung eines auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichteten Gesamtkonzepts bedürfen (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris; 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59).

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 252/14

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    Rn. 174 (a) Grundsätzlich ist bei ablösenden Betriebsvereinbarungen für die Frage der Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen müssen, auf den Zeitpunkt der Ablösung der bisherigen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Neuregelung abzustellen (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - juris; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - NZA-RR 2005, 598; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - NZA-RR 2015, 2227).

    Dem Arbeitgeber ist zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - juris; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - juris).

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 441/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 441/12 - juris; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - NZA-RR 2015, 147).

    Wie bereits dargestellt können auch in wirtschaftlich schlechten Lagen Vergütungsanhebungen aus subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen angemessen und geboten sein (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 441/12 - juris; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - NZA-RR 2015, 147).

  • BAG, 16.06.2015 - 3 AZR 393/13

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht (vgl. BAG 16. Juni 2015 - 3 AZR 393/13 - juris).

    Ein vernünftiger Unternehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder (vgl. BAG 16. Juni 2015 - 3 AZR 393/13 - juris).

  • BAG, 11.09.1990 - 3 AZR 380/89

    Kürzung dienstzeitunabhängiger Rentensteigerung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    Die Tatsache, dass der Betriebsrat der BV Neuordnung am 26. November 2004 zugestimmt hat, ist als solche bereits ein Anzeichen dafür, dass ein Bedürfnis für die Änderung nach wie vor, also auch noch zu diesem Zeitpunkt, bestand (vgl. BAG 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - juris).
  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    Rn. 174 (a) Grundsätzlich ist bei ablösenden Betriebsvereinbarungen für die Frage der Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen müssen, auf den Zeitpunkt der Ablösung der bisherigen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Neuregelung abzustellen (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - juris; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - NZA-RR 2005, 598; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - NZA-RR 2015, 2227).
  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15
    Dass die Betriebsparteien in solch einem Falle grundsätzlich nicht gehalten sind, auf die möglicherweise verbesserte wirtschaftliche Lage im Ablösungszeitpunkt abzustellen, verdeutlicht die Überlegung, dass ein Scheitern der Verhandlungen, mithin ein Nichtabschluss einer Neuregelung, zu einer Überprüfung der Kündigung anhand der 3-Stufen-Prüfung (vgl. etwa BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310) und damit der wirtschaftlichen Lage im vorangegangenen Kündigungszeitpunkt führte.
  • BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 468/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung

  • BFH, 09.07.2003 - I R 48/02

    VGA bei Betrieben gewerblicher Art?

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2012 - 17 Sa 1184/10

    Änderung der Versorgungsordnung

  • BAG, 16.06.2015 - 3 AZR 549/13

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der …

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem - …

  • LAG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 4 Sa 52/17

    Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

    Zur Feststellung der ungünstigen wirtschaftlichen Lage sind vor allem aussagekräftige betriebswirtschaftliche Kennzahlen heranzuziehen ( LAG Baden-Württemberg 4. Dezember 2015 - 17 Sa 2/15 ).

    Im Prozess hat der Arbeitgeber jedoch substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde (BAG 10. November 2015 - 3 AZR 93/14; BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13; LAG Baden-Württemberg 4. Dezember 2015 - 17 Sa 2/15 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 4 Sa 55/15

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag - Anpassungsprüfung - Prognose - …

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen der Führungsgesellschaft und dem Versorgungsschuldner ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59; LAG Baden-Württemberg 4. Dezember 2015 - 17 Sa 2/15 - juris).
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