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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 21.08.2018 | OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015

Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52379
BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2017,52379)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2017,52379)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2017,52379)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 5, 33 Abs. 5, Art. 54 und 61; BDG §§ 2, 3, 5, 8, 13, 19, 24, 25, 27, 28, 33, 55, 56 und 60; BBG §§ 44, 60, 61, 62 und 77; BeamtStG § 33; VwVfG § 29; BNDG § 1; SG §§ 15 und 62
    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst; Disziplinarverfügung; Eintritt in den Ruhestand; Fotoporträt des Bundespräsidenten; ICD-Klassifikation; Islam; Kritik an einem Verfassungsorgan; Kürzung der Dienstbezüge; Mangel des Disziplinarverfahrens; ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 77 BBG 2009, § 44 BBG 2009, § 60 BBG 2009, § 61 BBG 2009, § 62 BBG 2009
    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Beamten zur Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen; Politische Meinungsäußerung unter Berücksichtigung des Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebots; Erforderliche umfassende ...

  • doev.de PDF

    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung des Beamten zur Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen; Politische Meinungsäußerung unter Berücksichtigung des Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebots; Erforderliche umfassende ...

  • datenbank.nwb.de

    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grenzen politischer Meinungsäußerungen eines Beamten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Treuepflicht des Beamten

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5, 33 GG; §§ 60, 61, 62, 77 BBG
    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1144
  • DVBl 2018, 379
  • DÖV 2018, 287
 
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Wird zitiert von ... (81)Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme; …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Danach kann das Gericht die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen; eine gegenüber der Verfügung schwerere Maßnahme ist aber ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N., vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9 …und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 4 Rn. 18).

    Denn dieses Vorgehen des Beamten begründet ernstliche Zweifel der Bevölkerung, dass dieser seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung; …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Die unveränderte Ausübung der Disziplinarbefugnis findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467;… BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185, Rn. 32 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 68;… Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 6).

    Dieser Mangel des Disziplinarverfahrens ist aber nicht wesentlich im Sinne von § 55 BDG, weil sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich dieser Verstoß auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (…BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 19 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 13).

    Vielmehr geht es generell um die Integrität des Berufsbeamtentums und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als solchem (…BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 79 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 58).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie"; …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (…BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 12 …und Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.).

    Der Nachweis einer derartigen "BND-Phobie" (vgl. zum Fall einer angeblichen "Schülerphobie" BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 13) entsprechend den genannten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ist der schriftlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes ... vom Februar 2013 und seiner Erläuterung vom März 2013 aber nicht zu entnehmen.

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 A 1.12

    Sicherheitsüberprüfung; Disziplinarverfügung; Pflicht des Beamten zur Mitwirkung …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Danach kann das Gericht die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen; eine gegenüber der Verfügung schwerere Maßnahme ist aber ausgeschlossen (…BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N., vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 4 Rn. 18).

    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Obergrenze der Disziplinarverfügung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (…BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 4 Rn. 48).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Rn. 40 bb) Der Beamte ist auch im Dienst und bei der Ausübung des Dienstes, sofern es nicht um die Amtsführung im Namen des Dienstherrn geht, trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 zu Beamten; Kammerbeschluss vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 f. zu Richtern und Beamten sowie Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - NVwZ-RR 2008, 330 f. zu Soldaten).

    Allgemeine Gesetze sind hier die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamtenrechts zur Treuepflicht des Beamten, die die Erhaltung eines intakten Beamtentums gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerfG, 06.06.1988 - 2 BvR 111/88

    Grenzen der politischen Meinungsfreiheit des Richters

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Rn. 40 bb) Der Beamte ist auch im Dienst und bei der Ausübung des Dienstes, sofern es nicht um die Amtsführung im Namen des Dienstherrn geht, trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 zu Beamten; Kammerbeschluss vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 f. zu Richtern und Beamten sowie Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - NVwZ-RR 2008, 330 f. zu Soldaten).

    In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 f. und vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 f.).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 …und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 12 …und Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats); …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 …und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Rn. 76 6. Das Dienstvergehen ist innerdienstlich, weil das pflichtwidrige Verhalten des Klägers jeweils in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit eines beim BND verwendeten Beamten i.S.v. § 44 Abs. 1 BBG setzt danach voraus, dass auf sämtlichen Tätigkeitsfeldern des Dienstes kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des betroffenen Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt; …

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels; …

  • BVerwG, 13.03.2014 - 2 B 49.12

    Zurruhesetzungsverfahren; Feststellung der Dienstunfähigkeit; Inhalt des …

  • BVerwG, 26.05.2011 - 2 A 8.09

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Umsetzung; …

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger …

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen; …

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06

    Verfassungsmäßigkeit einer Missbilligung aufgrund von Äußerungen eines Beamten in …

  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit; …

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerwG, 11.10.2006 - 1 D 10.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung; …

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07

    Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch - …

  • BVerwG, 20.11.2012 - 2 B 56.12

    Disziplinarklageverfahren; rechtliches Gehör; Hinweispflicht; außerdienstliche …

  • BVerwG, 13.10.2005 - 2 B 19.05

    Aberkennung des Ruhegehaltes; Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme in …

  • BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 71/07

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch disziplinarrechtliche Ahndung von …

  • DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19

    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

    Rn. 219 aa) Die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist nur insoweit gewährleistet, als sie nicht unvereinbar mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreises ist (BVerwG vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 41).

    Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil darauf hin, dass die Meinungsäußerungsfreiheit den Beamten grundsätzlich dazu berechtigt, Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben, allerdings in den Grenzen, die sich aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot ergeben (BVerwG vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 - Leitsatz).

    Dadurch sah sich der unmittelbare Dienstvorgesetzte gezwungen, den Beklagten in der Folge nicht mehr zum staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst einzuteilen, was zugleich somit auch unmittelbar nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb nach sich zog (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 69).

  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17

    AfD-Abgeordneter Thomas Seitz: Entfernung eines Staatsanwalts aus dem …

    Dies gilt sogar bei mehr oder weniger innerdienstlichen Äußerungen (vgl. BVerwG, 31. August 2017, 2 A 6/15), erst recht aber dann, wenn eindeutig nicht nur keine klare Trennung zwischen Dienst und Politik gemacht wird, sondern die Autorität des Amtes gezielt und bewusst genutzt wird, und wenn die Art und Weise der politischen Betätigung sowohl von Inhalt als auch von Diktion offensichtlich geeignet ist, das Vertrauen der "breiten" Öffentlichkeit und nicht der Anhänger des Beamten in die Fähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Verrichtung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

    Dies widerspricht aber den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, denn dieses gründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung, um eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden (BVerwG 2 A 6/15 RN 43 nach Juris) und gilt umso mehr noch für die Justiz, die als unabhängige Dritte Gewalt tätig sein muss.

    Für einen solchen liegt es aber nicht fern, sondern ausgesprochen nahe, dass der Beklagte den Eindruck erweckt, er werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten (BVerwG 2 A 6/15 RN 45, 50 nach Juris).

    Dies gilt sogar bei mehr oder weniger innerdienstlichen Äußerungen (vgl. BVerwG vom 31.8.2017 - 2 A 6/15 - RN 40f, zitiert nach Juris), erst recht aber dann, wenn, wie hier, eindeutig nicht nur keine klare Trennung zwischen Dienst und Politik gemacht wird, sondern vielmehr die Autorität des Amtes gezielt und bewusst genutzt wird, und wenn die Art und Weise der politischen Betätigung sowohl von Inhalt als auch von Diktion offensichtlich geeignet ist, das Vertrauen der "breiten" Öffentlichkeit und nicht der Anhänger des Beklagten in die Fähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Verrichtung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

    Damit hat der Beklagte mit der Häufigkeit und Intensität seiner politischen Äußerungen schon eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs und der Erledigung der dienstlichen Aufgaben verursacht (BVerwG vom 31.8.2017 ­ 2 A 6/15 ­, Leitsatz 2 und RN 69 zitiert nach Juris).

    Er hat die Organe seines Dienstherrn ­ mithin den gesamten Staat in seiner demokratischen Grundordnung ­ in einer Art und Weise in Frage gestellt, die eindeutig den Eindruck entstehen ließ, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Dienstherrn und neutral gegenüber jedermann sein (BVerwG vom 31.8.2017 - 2 A 6/15 -, Leitsatz 2 und RN 43 zitiert nach Juris).

  • BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16

    Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit

    Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 44 Abs. 2 bis 4 BBG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - LS 3 und 4 sowie Rn. 63 ff.).

    Die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen Beeinträchtigung ("Schülerphobie", "BND-Phobie") - jenseits anerkannter ICD-Klassifikationen - ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - LS 4 und Rn. 65).

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   BVerwG, 21.08.2018 - 2 A 6.15   

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https://dejure.org/2018,27972
BVerwG, 21.08.2018 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2018,27972)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.2018 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2018,27972)
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  • rechtsinformationen.bund.de

    Entscheidung über die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 161 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 2 VwGO
    Entscheidung über die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 161 Abs. 1 ; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Entscheidung über die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.04.1967 - VII C 128.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 2 A 6.15
    Der Sache nach handelt es sich um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung, die der Gesetzgeber dem Gericht überantwortet hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 ).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2020 - Verg 36/19

    Es gibt keine ungeschriebenen Eignungskriterien!

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.08.2018 - 2 A 6.15, zitiert nach juris, Tz. 5, und vom 18.11.2016 - 1 WB 32.16, zitiert nach juris, Tz. 29) - danach zu fragen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 61).
  • VG Hamburg, 08.05.2024 - 16 K 2025/23

    Teilweise erfolgreiche Klage eines Dienstleistungsunternehmens gegen die …

    Rn. 85 Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 21.8.2018, 2 A 6/15, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 57, juris Rn. 5;… Beschl. v. 27.2.2012, 2 A 11/08, juris Rn. 5;… BVerwG, Urt. v. 24.5.2000, 7 C 8.99, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.3.2024, 1 So 1/23, n.v.).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2020 - Verg 10/20

    Zuschlag für die Fahrbahnerneuerung einer Bundesautobahn Vorabgestattung eines …

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 A 6.15, zitiert nach juris, Tz. 5, und vom 18. November 2016 - 1 WB 32.16, zitiert nach juris, Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2000 - 1 Verg 2/99, zitiert nach juris, Tz. 17) - danach zu fragen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 61).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26506
OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2015,26506)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.07.2015 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2015,26506)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2015,26506)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 6 Abs 1 BekV BB, § 6 Abs 2 BekV BB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 4 BauGB
    Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 "Windpark Groß Ziescht"; Verstoß gegen die Dokumentationspflicht bezüglich Beginn und Ende der Auslegung einer Karte; Lesbarkeit der Flurstücksnummern in der ausgelegten Karte; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 6 Abs 1 BekV BB, § 6 Abs 2 BekV BB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 4 BauGB, § 2 Abs 1 BauGB, § 9 BauGB, § 14 Abs 1 BauGB, § 18a LuftVG
    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Bebauungsplan; Windenergie; Windkraftanlagen; Antragsbefugnis; Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung; Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre; Auslegung; Dokumentationspflicht; Ordnungsvorschrift; Aufstellungsbeschluss; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 94.10

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Rn. 23 Dies steht nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen vom 13. April 2011, in denen der Senat eine die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV übernehmende ortsrechtliche Bestimmung zum Nachweis einer Bekanntmachung durch Aushang der Sache nach als wesentliche Verfahrensvorschrift angesehen hat (vgl. OVG 2 S 20.11, juris Rn. 7, und OVG 2 S 94.10, juris Rn. 13).

    Rn. 29 Auch dieses Ergebnis steht trotz des gleichen Maßstabs der bekannt gemachten Karte nicht im Widerspruch zu dem Beschluss vom 13. April 2011 (OVG 2 S 94.10, juris Rn. 14).

    Rn. 31 Die ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre, da der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntmachung nach außen wirkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris Rn. 13, - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7;… BVerwG, Beschluss 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, juris Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 20.11

    Ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Rn. 23 Dies steht nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen vom 13. April 2011, in denen der Senat eine die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV übernehmende ortsrechtliche Bestimmung zum Nachweis einer Bekanntmachung durch Aushang der Sache nach als wesentliche Verfahrensvorschrift angesehen hat (vgl. OVG 2 S 20.11, juris Rn. 7, und OVG 2 S 94.10, juris Rn. 13).

    Rn. 31 Die ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre, da der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntmachung nach außen wirkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris Rn. 13, - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7;… BVerwG, Beschluss 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, juris Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.14

    Verdrängung der älteren durch die jüngere Veränderungssperre; Wirksamkeit der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Die Veränderungssperre vom 26. März 2014 ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.14.

    Rn. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.14 und OVG 2 A 6.14, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren - OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 - sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 4.14

    Normenkontrollantrag: Fehlendes Rechtschutzbedürfnis bei Antrag auf Feststellung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 4.14.

    Rn. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.14 und OVG 2 A 6.14, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren - OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 - sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2014 - 12 LC 30/12

    Flugsicherungseinrichtung; Standortvorbescheid; Störung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Rn. 40 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem die Auffassung des BAF und der DFS bestätigenden Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 - juris; vgl. auch dessen Beschluss vom 22. Januar 2015 - 12 ME 39/14 -, juris), denn das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der rechtlichen Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob Flugsicherungseinrichtungen im Sinne des § 18a LuftVG durch Windenergieanlagen gestört werden können, die Revision zugelassen.
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Rn. 38 Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 -, juris Rn. 3, und vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Rn. 31 Die ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre, da der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntmachung nach außen wirkt (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris Rn. 13, - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 22.01.2015 - 12 ME 39/14

    Antragsbefugnis; materielle Beschwer; Flugsicherungseinrichtung; Präklusion; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Rn. 40 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem die Auffassung des BAF und der DFS bestätigenden Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Dezember 2014 - 12 LC 30/12 - juris; vgl. auch dessen Beschluss vom 22. Januar 2015 - 12 ME 39/14 -, juris), denn das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der rechtlichen Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob Flugsicherungseinrichtungen im Sinne des § 18a LuftVG durch Windenergieanlagen gestört werden können, die Revision zugelassen.
  • BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach Bedindungen für den Erlass einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Rn. 38 Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 -, juris Rn. 3, …und vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3).
  • BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
    Der Aufstellungsbeschluss muss den künftigen Planbereich allein oder in Verbindung mit seinen Anlagen eindeutig bestimmbar bezeichnen, denn das in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Erfordernis soll gewährleisten, dass eine Veränderungssperre nur für den Bereich erlassen wird, in dem die Gemeinde sicherungsbedürftige Planungsabsichten verfolgt (vgl. Thür. OVG…, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 N 932/00 -, juris Rn. 39; BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1972 - III ZR 188/69 -, juris Rn. 21;… Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 18.06.2012 - 4 BN 37.11

    Zur Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine …

  • BGH, 17.12.1981 - III ZR 88/80

    Anforderungen an dern Inhalt eines Planaufstellungsbeschlusses; …

  • OVG Thüringen, 16.05.2001 - 1 N 932/00

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Verwaltungsprozessrecht; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 15.05

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen kommunale Bekanntmachungsvorschrift; Umdeutung …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages bei außer Kraft treten einer …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 2 A 11.12
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.14

    Verdrängung der älteren durch die jüngere Veränderungssperre; Wirksamkeit der …

    Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.15.

    Rn. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.14 und OVG 2 A 6.15, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren - OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 - sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Veränderungssperren und des Bebauungsplans verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

    Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des im Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 ergangenen Urteils verwiesen werden, das die Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 zum Gegenstand hatte.

    Dazu kann auf die hierauf bezogenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils im Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 verwiesen werden.

    Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Urteils im Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 verwiesen werden, die gleichermaßen für die hier streitgegenständliche Veränderungssperre gelten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 4.14

    Normenkontrollantrag: Fehlendes Rechtschutzbedürfnis bei Antrag auf Feststellung …

    Sie ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.15.

    Rn. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.14 und OVG 2 A 6.15, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren - OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 - sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

    Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe der in den Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 und OVG 2 A 6.14 ergangenen Urteile verweisen werden.

  • VG Potsdam, 16.05.2017 - 4 L 99/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Dies habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. Juli 2015 (OVG 2 A 6.15) bestätigt.

    Rn. 40 Das gefundene Ergebnis steht auch in Einklang mit dem die Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 betreffenden Normenkontrollurteil (OVG 2 A 6.15) des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2015.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - 2 S 3.16

    Anforderungen an die Ausfertigung einer Satzung über eine Veränderungssperre; …

    Der Aufstellungsbeschluss muss den künftigen Planbereich allein oder in Verbindung mit seinen Anlagen eindeutig bestimmbar bezeichnen, denn das in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Erfordernis soll gewährleisten, dass eine Veränderungssperre nur für den Bereich erlassen wird, in dem die Gemeinde sicherungsbedürftige Planungsabsichten verfolgt (vgl. Urteil des Senats vom 2. Juli 2015 - OVG 2 A 6.15 -, juris Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 2 S 66.15

    Anforderungen an eine Veränderungssperre

    Nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt ist der Erlass einer Veränderungssperre lediglich dann, wenn sich feststellen lässt, dass die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juli 2015 - OVG 2 A 6.15 -, juris Rn. 38).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2019 - 2 A 8.18

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Der Aufstellungsbeschluss muss den künftigen Planbereich allein oder in Verbindung mit seinen Anlagen eindeutig bestimmbar bezeichnen, denn das in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Erfordernis soll gewährleisten, dass eine Veränderungssperre nur für den Bereich erlassen wird, in dem die Gemeinde sicherungsbedürftige Planungsabsichten verfolgt (…vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juni 2016 - OVG 2 S 3.16 -, juris Rn. 14 f.; Urteil des Senats vom 2. Juli 2015 - OVG 2 A 6.15 -, juris Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 2 S 10.22

    Normenkontrolle - einstweilige Anordnung - Veränderungssperre - Windenergie - …

    Die Antragstellerin verfügt auch über die erforderlichen zivilrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Nutzung des Grundstücks, da sie einen Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13/03 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2015 - OVG 2 A 6.15 - juris Rn. 16 f.).
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