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Weitere Entscheidung unten: VG Halle, 13.08.2020

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8217
OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20 (https://dejure.org/2020,8217)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.04.2020 - 2 B 130/20 (https://dejure.org/2020,8217)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. April 2020 - 2 B 130/20 (https://dejure.org/2020,8217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 5 Abs 1 CoronaVV SL, § 5 Abs 3 CoronaVV SL, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; Bestimmtheit; Betriebsuntersagung; Corona; Einschätzungsspielraum; Gaststätten; Gesetzesvorbehalt; Gesundheitssystem; Gleichbehandlung; Güterabwägung; Innengastronomie; Pandemie; Rechtsverordnung; Verhältnismäßigkeit; Verordnungsermächtigung; Betriebsverbot ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen) Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt) vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen, also die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.(vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83Nr. 190) Das gilt mit Blick auf die in anderen Ländern der Europäischen Union nach einem zögernden beziehungsweise zunächst vergleichsweise noch "zurückrückhaltenden" Ergreifen von Gegenmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche inzwischen zutage getretenen verheerenden Konsequenzen für die dortige Bevölkerung ungeachtet der offenbar dem Normgeber bewussten Tatsache, dass die in der Hauptsache angegriffenen Normen außerordentlich weitreichende und zumindest in der jüngeren Vergangenheit beispiellose Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher Menschen beinhalten, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Gebiet des Saarlands aufhalten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Der mit der Verordnung im Ergebnis bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens im Saarland und insbesondere seiner Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar, dem gegenüber die Interessen der Antragstellerin - befristet - zurückstehen müssen.(hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, dort im Zusammenhang mit der Schließung von Einzelhandelsgeschäften in Nordrhein-Westfalen).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ) Das ist hier nicht der Fall.
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Der vor der letzten Gesetzesänderung zum 28.3.2020 umstrittenen Frage, ob der in dem unveränderten § 32 IfSG in Bezug genommene § 28 IfSG die getroffenen Anordnungen, hier speziell mit Blick auf die von der Antragstellerin angesprochene zeitweilige Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 CPV) inhaltlich trägt, lässt sich auf der Grundlage der Neufassung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG voraussichtlich noch bejahen.(so unter Verweis auf die textliche Anlehnung an § 34 BSeuchG a.F sowie zur Entstehungsgeschichte etwa VGH München, Beschlüssen vom 30.3.2020 - 20 NE 20.632 und 20 NE 20.631 -, beide bei Juris, jedenfalls in der Neufassung vom März 2020 trotz der Formulierung als "Generalklausel" auch keine Bedenken gegen eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) bestehen, was Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse angeht) Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn "Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider" festgestellt werden,(vgl. insoweit die täglichen Lageberichte und Feststellungen des nach § 4 Abs. 1 IfSG insoweit zuständigen Robert-Koch-Instituts (RKI) zur "Corona-Virus-Krankheit-2019", zuletzt vom 21.4.2020, wonach bezogen auf das Saarland 2381 Fälle bestätigt sind) soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern" …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Ob, wann, in welchem Umfang und auch ab welcher Dauer der Aufrechterhaltung der Grundrechtseingriffe es einer am Maßstab des Ausmaßes der Betroffenheit orientierten Regelung auch durch den demokratisch legitimierten Landtag des Saarlandes bedarf, lässt sich ebenfalls allgemein nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen.(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 1.4.2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, NVwZ 2014, 1219 , OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.6.2019 - 3 M 90/19 -, NVwZ 2020, 309 ) Auch was die sich mit zunehmendem Zeitablauf gerade in einer durch den Versuch von - zumindest vorläufigen - "Lockerungen" bei einzelnen weitreichenden Geboten und Verboten der Rechtsverordnung gerade auch bei den Absätzen 4, 5 und 7 des § 5 CPV gekennzeichneten Phase der Bekämpfung der Pandemie angeht, stünde jedenfalls der Wortlaut des § 32 Satz 1 IfSG dem Erlass eines förmlichen Landesgesetzes mit Blick auf den Art. 80 Abs. 4 GG nicht entgegen.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die im Antrag geschilderten Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die im Antrag geschilderten Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.06.2019 - 3 M 90/19

    Glückspielrechtliche Anordnung; Verbot der Kumulation der Sportwettenvermittlung …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Ob, wann, in welchem Umfang und auch ab welcher Dauer der Aufrechterhaltung der Grundrechtseingriffe es einer am Maßstab des Ausmaßes der Betroffenheit orientierten Regelung auch durch den demokratisch legitimierten Landtag des Saarlandes bedarf, lässt sich ebenfalls allgemein nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen.(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 1.4.2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, NVwZ 2014, 1219 , OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.6.2019 - 3 M 90/19 -, NVwZ 2020, 309 ) Auch was die sich mit zunehmendem Zeitablauf gerade in einer durch den Versuch von - zumindest vorläufigen - "Lockerungen" bei einzelnen weitreichenden Geboten und Verboten der Rechtsverordnung gerade auch bei den Absätzen 4, 5 und 7 des § 5 CPV gekennzeichneten Phase der Bekämpfung der Pandemie angeht, stünde jedenfalls der Wortlaut des § 32 Satz 1 IfSG dem Erlass eines förmlichen Landesgesetzes mit Blick auf den Art. 80 Abs. 4 GG nicht entgegen.
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz für Rechtsnormen ergibt sich, dass eine gesetzliche Regelung umso detaillierter sein muss, je intensiver die Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung der Normadressaten sind.(vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn 182, dort zu den Übergangsbestimmungen im saarländischen Spielhallenrecht).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
    Der auch das Verhältnis zwischen der Gesetzgebung (Legislative) und der Exekutive näher ausgestaltende Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, die wesentlichen, für die Grundrechtsverwirklichung besonders maßgebliche Regelungen selbst zu treffen und sie nicht anderen Normgebern - wie hier über entsprechende Verordnungsermächtigungen - aus dem Bereich der Exekutive zu überlassen.(vgl. zum Beispiel etwa BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, NVwZ 2018, 233 u.a. zu Art. 12 GG) Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe, sondern gebietet auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind.
  • OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen …

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 121/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche …

  • VG Göttingen, 07.06.2021 - 2 A 44/18
  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer …

    Auch ist es nicht geboten, dass der Normgeber hinsichtlich mehrerer möglicher Lösungen die zweckmäßigste oder gar die "vernünftigste" wählt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 130/20 -, juris Rn. 23).
  • OVG Saarland, 09.03.2021 - 2 B 58/21

    Corona: Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug gesetzt

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes ganz sicher um sehr gewichtige Belange handelt,[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund der bei Beachtung aller Hygienestandards, von der in ihrem Fall ausgegangen werden muss, eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete Betriebsbeschränkung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP) bei Berücksichtigung der damit verbundenen und mit fortlaufender Dauer gewichtiger zu bewertenden Grundrechtseinschränkungen als ein insgesamt noch verhältnismäßiger Eingriff darstellt.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt und zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 - sowie vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt und zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 - sowie vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris].

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um sehr gewichtige Belange handelt,[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund des der erwähnten umfangreichen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe des Sars-CoV 2 Virus in dem Etablissement der Antragstellerin zweifelhaft, ob es sich bei der Betriebsuntersagung noch um eine - mit Blick auf den vom Normgeber gestalteten Regelungshintergrund - insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Einschränkung der genannten Grundrechte handelt.

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei den vom Verordnungsgeber verfolgten Anliegen des Gesundheitsschutzes um sehr wichtige, beispielsweise nach der Rechtsprechung des Senats eine vorübergehende Betriebsuntersagung von Gaststätten und Gastronomiebetrieben durch § 5 Abs. 1 CPV rechtfertige Belange handelt (dazu Beschlüsse des Senats vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -), erscheint es bei einem großflächigen Möbel- und Einrichtungshaus zweifelhaft, ob eine Begrenzung der Verkauffläche auf 800 qm noch verhältnismäßig ist, wenn nach dem Sachvortrag davon ausgegangen werden muss, dass durch die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal und sonstige Hygienevorkehrungen die Gefahren einer Infektionsweitergabe wesentlich minimiert werden können.

    Er richtet sich - was die Hauptsache und die begehrte Vorabentscheidung anbelangt - gegen die Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret in der zuletzt am 17.4.2020 geänderten, mit diesem Inhalt neu bekannt gemachten und nun bis 3.5.2020 befristeten Fassung.(vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt 2020 I, 258 vom 17.4.2020, und die Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung vom 17.4.2020, Amtsblatt I 2020, 262 B vom 20.4.2020) Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf die die wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerinnen untersagende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken.(vgl. entsprechend zu § 5 Abs. 1 CPV OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -).

    Die hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 31.3.2020 beziehungsweise am 17.4.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)(vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)) keinen Bedenken unterliegende Rechtsverordnung findet aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG.(vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587) Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte).

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei den vom Antragsgegner verfolgten Anliegen des Gesundheitsschutzes um sehr gewichtige, beispielsweise nach der Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die Aspekte des Übermaßverbots eine vorübergehende Betriebsuntersagung von Gaststätten und Gastronomiebetrieben durch § 5 Abs. 1 CPV rechtfertige Belange handelt,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris) erscheint es vor dem Hintergrund des hier zur Rede stehenden Betriebstyps (Möbel- und Einrichtungshaus) mit den beschriebenen Konsequenzen und Rahmenbedingungen für die Aufsuchung durch die Kundschaft durchaus zweifelhaft, ob es sich bei der Betriebsuntersagung noch um eine - mit Blick auf den vom Normgeber gestalteten Regelungshintergrund - insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme handelt.

  • OVG Saarland, 13.05.2020 - 2 B 175/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Verordnung des …

    Wegen der Bezugnahme auch auf den Auffangtatbestand über die "notwendigen Schutzmaßnahmen" beziehungsweise ein Verbot einer "sonstigen Ansammlung" in dem § 28 Sätze 1 und 2 IfSG bestehen gegenwärtig zunächst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtssetzungsbefugnis der dazu nach dem Landesrecht berufenen Entscheidungsträger und - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - auch nicht gegen die hinreichende Normklarheit, was den Inhalt der Verordnungsermächtigung angeht.(vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 - und - 2 B 130/20 -, juris) Dass die §§ 28 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG den Verordnungsgeber zumindest nicht ausdrücklich zu einer Einschränkung auch der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG ermächtigen, erscheint formal unbedenklich.
  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer …

    Rn. 525 Auch ist es nicht geboten, dass der Normgeber hinsichtlich mehrerer möglicher Lösungen die zweckmäßigste oder gar die "vernünftigste" wählt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 130/20 -, juris Rn. 23).
  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Verbots des Betriebs von …

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um gewichtige Belange handelt,[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP) auch bei Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.
  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

    Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags der Antragstellerin auf diese Vorschrift unterliegt unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken.[vgl. entsprechend zum damaligen § 5 Abs. 1 CPV OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, sowie zum früheren § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, teilweise eingestellt auf der Homepage des Gerichts][vgl. entsprechend zum damaligen § 5 Abs. 1 CPV OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, sowie zum früheren § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, teilweise eingestellt auf der Homepage des Gerichts].

    Die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 CPV unterliegt bei der hier allein möglichen überschlägigen Betrachtung zunächst weder in formeller[vgl. auch zu den Anforderungen an die Veröffentlichung und die Benennung der Ermächtigungsgrundlagen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -][vgl. auch zu den Anforderungen an die Veröffentlichung und die Benennung der Ermächtigungsgrundlagen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -] noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20

    Schließung von Tattoo-Studio

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um gewichtige Belange handelt,[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP auch bei Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.
  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von …

    Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf die die wirtschaftliche Betätigung des Antragstellers untersagende Vorschrift des § 4 Abs. 4 CP-VO bezüglich des Betriebs von Shishabars unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken.[vgl. entsprechend zu § 5 Abs. 1 CP-VO das OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -][vgl. entsprechend zu § 5 Abs. 1 CP-VO das OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -].

    Rn. 9 Die hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 13.6.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)[vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)][vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)] keinen Bedenken unterliegende Rechtsverordnung findet zwar aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG.[vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587][vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587] Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte].

    Rn. 23 Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei den von dem Antragsgegner verfolgten Anliegen des Gesundheitsschutzes um sehr gewichtige, nach der Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die Aspekte des Übermaßverbots zunächst auch eine vorübergehende Betriebsuntersagung von Gaststätten und Gastronomiebetrieben durch § 5 Abs. 1 CPV rechtfertige Belange handelt,[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund des hier zur Rede stehenden Betriebstyps (Shishabar bzw. Shisha-Café) zweifelhaft, ob es sich bei der Betriebsuntersagung noch um eine - mit Blick auf den vom Normgeber gestalteten Regelungshintergrund - insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme handelt.

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 134/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung des Corona-Virus nicht …

  • VG Schleswig, 07.05.2020 - 1 B 74/20

    Corona-Pandemie: Tattoo-Stechen wieder erlaubt

  • OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für …

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für …

  • OVG Saarland, 31.03.2022 - 2 C 182/20

    Normenkontrollantrag nach Außerkrafttreten der Norm - kein berechtigtes …

  • OVG Thüringen, 23.03.2021 - 3 EN 119/21

    Corona-Krise; Schließung der Geschäfte des Einzelhandels; Mischsortiment; …

  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 340/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Verbots des …

  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 2 B 296/20

    Normenkontrolle: Außervollzugsetzung der Sperrstundenregelung für Gaststätten.

  • LG Darmstadt, 14.12.2020 - 28 O 168/20

    Coronapandemie: Erfolgreiche Klage auf Leistungen aus einer …

  • VG Aachen, 08.06.2020 - 7 L 366/20

    Corona-Verbote: Auch Whisky-Tastings nach wie vor untersagt

  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf …

  • OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht …

  • OVG Thüringen, 26.03.2021 - 3 EN 180/21

    Corona-Krise; 3. Welle; Schließung von Elektrofachmärkten; Thüringen

  • OVG Saarland, 31.03.2022 - 2 C 317/20

    Nachträgliche Normenkontrolle; Schließung von Fitness-Studios während der …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2024 - 1 K 779/20

    Corona-Krise; Schließung von Kosmetikstudios; Mecklenburg-Vorpommern

  • OVG Thüringen, 10.03.2021 - 3 EN 111/21

    Coronabedingte Untersagung körpernaher Dienstleistungen (sog. Figurstudio)

  • OVG Thüringen, 25.03.2021 - 3 EN 175/21

    Corona-Krise; eingeschränkte Öffnung von Baumärkten; Thüringen

  • LG Darmstadt, 14.12.2020 - 28 O 128/20

    Coronapandemie: Erfolgreiche Klage auf Leistungen aus einer …

  • OVG Thüringen, 09.03.2021 - 3 EN 105/21

    Schließung von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

  • OVG Thüringen, 07.04.2021 - 3 EN 209/21

    Corona-Pandemie, sog. dritte Welle; Schließung von Fitnessstudios

  • OVG Thüringen, 30.10.2024 - 3 N 471/22

    Corona-Pandemie: Schließung von Elektronikfachmärkten im Frühjahr 2021

  • OVG Thüringen, 26.11.2024 - 3 N 462/22

    Corona-Pandemie; Schließung von Elektronikfachmärkten im Winter 2020/2021 …

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für …

  • OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22

    Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Jägerprüfung

  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20

    Corona-Verordnung: Kosmetikstudio (Einzelfall)

  • VG Schleswig, 14.05.2020 - 1 B 81/20

    SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung: Tanzschule bleibt geschlossen

  • OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20

    Corona-Krise; Untersagung der Prostitution im Saarland; CoronaVV SL 2020p v. …

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 313/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für Spielhallen …

  • OVG Saarland, 10.06.2020 - 2 C 129/20

    Streitwert Normenkontrollantrag - Rechtsverordnung Corona; Gaststätten

  • OVG Saarland, 13.11.2020 - 2 B 332/20

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 329/20

    Antrag auf Außervollzugsetzung der Corona-Pandemie-Verordnung (Einzelfall)

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 316/20

    Betriebsschließung statt Hygienekonzept; Schließung von Spielhallen, Spielbanken …

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 11 E 4671/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Tanzschule auf einstweilige …

  • VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Nagelstudios gegen die auf der …

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Rechtsprechung
   VG Halle, 13.08.2020 - 2 B 130/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,45399
VG Halle, 13.08.2020 - 2 B 130/20 (https://dejure.org/2020,45399)
VG Halle, Entscheidung vom 13.08.2020 - 2 B 130/20 (https://dejure.org/2020,45399)
VG Halle, Entscheidung vom 13. August 2020 - 2 B 130/20 (https://dejure.org/2020,45399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 22/13

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Stützmauer

    Auszug aus VG Halle, 13.08.2020 - 2 B 130/20
    Rn. 7 Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus §§ 79 S. 1, 57 Abs. 2 BauO LSA , wenn die bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, die Anlage materiell rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist (OVG LSA, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 22/13 -, juris).

    Besteht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht, muss die Behörde ihr Ermessen unterhalb der Schwelle der Ermessensreduzierung auf Null ordnungsgemäß ausüben (OVG LSA, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 22/13 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1996 - BVerwG 4 C 15.95 -, NVwZ-RR 1997, 271 [273], RdNr. 31 in juris).

  • BVerwG, 04.06.1996 - 4 C 15.95

    Bauordnungsrecht: Begriff der ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung, …

    Auszug aus VG Halle, 13.08.2020 - 2 B 130/20
    Besteht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht, muss die Behörde ihr Ermessen unterhalb der Schwelle der Ermessensreduzierung auf Null ordnungsgemäß ausüben (OVG LSA, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 22/13 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1996 - BVerwG 4 C 15.95 -, NVwZ-RR 1997, 271 [273], RdNr. 31 in juris).
  • VG München, 17.09.2008 - M 1 E 08.3620

    Antrag des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Auszug aus VG Halle, 13.08.2020 - 2 B 130/20
    Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Regelungsanordnung (vgl. auch VG München, Beschluss vom 17. September 2008 - M 1 E 08.3620 -, Rn. 14, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 2 M 93/20

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Rn. 13 Mit Beschluss vom 13. August 2020 - 2 B 130/20 HAL - hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Auslegung des Antrags der Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen unverzüglich vorläufige Maßnahmen zur der Sicherung des Hangs zum Grundstück der Antragstellerin mit der Straßenbezeichnung A-Straße, also zur Vermeidung des Abrutschens des Grundstücks der Antragstellerin auf das Grundstück des Beigeladenen, C-Straße, aufzugeben.
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