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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 20.07.2021

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14015
BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2022,14015)
BVerfG, Entscheidung vom 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2022,14015)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2022,14015)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 62 GG, Art 63 Abs 1 GG, Art 65 S 1 GG
    Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem ...

  • Wolters Kluwer

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • doev.de PDF

    Äußerungsbefugnisse des Bundeskanzlers; Chancengleichheit der Parteien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • rechtsportal.de

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • rechtsportal.de

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem ...

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien

  • lto.de (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren der AfD stattgegeben: Merkels Äußerungen zur Thüringen-Wahl 2020 verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auch eine Bundeskanzlerin darf nicht sagen, was unbedingt zu sagen ist

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Merkel-Äußerungen zu Kemmerich-Wahl waren verfassungswidrig - Merkel-Äußerungen zu Kemmerich-Wahl waren verfassungswidrig

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtfertigung von Eingriffen in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    In einseitiger Weise auf den Wettbewerb der politischen Parteien eingewirkt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ex-Kanzlerin Merkel hat mit Thüringen-Äußerungen AfD-Rechte verletzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien - Merkel verletzte mit Äußerung über Kemmerich-Wahl Rechte der AfD

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2021)

    Verhandlung über AfD-Klage: Hat Merkel ihr Amt missbraucht?

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Merkel-Urteil verpasst die Chance, den Willen zur Verfassung zu stärken

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fall zu den Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen

  • examensgerecht.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Äußerung der Kanzlerin auf Auslandsreise - Wahl in Thüringen mit Stimmen der AfD | Amtsträger*in, Äußerungsbefugnis, Bundeskanzler:in, Chancengleichheit, GG Art. 21, GG Art. 65, Neutralitätsgebot, Parteien, Staatsorganisationsrecht

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20, Art. 21, Art. 38, Art. 62, Art. 65 GG; §§ 63, 64, 67 BVerfGG

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Frage der Verletzung der Chancengleichheit der politischen Parteien durch äußerungen der Bundeskanzlerin

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3070
  • NVwZ 2022, 1113
 
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Wird zitiert von ... (55)Zitiert selbst (66)

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    Rn. 54 aa) Dabei kann die konkrete Herleitung der Parteifähigkeit des Bundeskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG dahinstehen, da sie - wie auch diejenige von Bundesministern (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) - im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (…vgl. für eine Einordnung als "oberstes Bundesorgan" Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 63 Rn. 40 ;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.N.;… für eine Einordnung als "Organteil" Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 46;… Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/ders., BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44;… für eine Einordnung als "anderer Beteiligter" Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).

    Rn. 58 2. Bei der angegriffenen Äußerung und ihrer nachfolgenden Veröffentlichung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen handelt es sich um taugliche Gegenstände des Organstreitverfahrens im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG, da sie grundsätzlich geeignet sind, in die Rechtsstellung der Antragstellerin einzugreifen (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Hieran ändert nichts, dass die Antragsgegnerinnen den Text freiwillig von ihren Internetseiten entfernt haben (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. insgesamt BVerfGE 154, 320 m.w.N.).

    Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wähler zurück (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ).

    Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Dass eine strikte Trennung der Sphären von "Bundesminister", "Parteipolitiker" und politisch handelnder "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im amtlichen Tätigkeitsbereich eines Regierungsmitglieds (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß verstößt eine Partei ergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Mitglieder der Bundesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen ihrer Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ) und sich oder den Parteien, denen sie angehören, dadurch einen Vorteil zu verschaffen, der den politischen Mitbewerbern nicht offensteht.

    Rn. 80 5. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27).

    Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich Bundesminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen wirken regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als Parteipolitiker wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    Die Verwendung der Amtsbezeichnung allein ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Insoweit kommt es für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    Rn. 85 a) Das Gebot staatlicher Neutralität gilt im Grundsatz in gleichem Maße für alle staatlichen Organe, die nicht zugunsten oder zulasten einer Partei in den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes eingreifen dürfen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Es verpflichtet die Bundesregierung als Kollegialorgan, denn diese kann nachhaltig auf die politische Willensbildung einwirken und den politischen Wettbewerb verzerren (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Bundeskanzler wirkt in der Regel entscheidend an der Aufgabe der Regierung zur Staatsleitung mit, aus der jene Autorität und Ressourcenvorteile erwachsen, die für die Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit und die sich daraus ergebenden Neutralitätspflichten ursächlich sind (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Rechtsprechung zu den Äußerungsrechten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem Kollegialorgan Bundesregierung im demokratischen Willensbildungsprozess zukommt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 111 (1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der Bundesregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 m.w.N.).

    Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Rn. 112 (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Dazu gehören auch die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen…, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

    Rn. 113 (c) Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe setzt grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 114 (2) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die der Bundesregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 119 a) Die zur Abgrenzung zwischen amtlicher Tätigkeit und parteipolitischer Teilnahme am Meinungskampf gebotene Bewertung der konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ) ergibt, dass diese durch die Antragsgegnerin zu I. in Wahrnehmung ihres Amtes als Bundeskanzlerin getätigt wurde.

    Ob eine solche Äußerung in amtlicher oder nichtamtlicher Eigenschaft erfolgt, ist aus Sicht eines verständigen Bürgers (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27;… Gusy, NVwZ 2015, S. 700 ;… Eder, "Rote Karte" gegen "Spinner"?, 2017, S. 146 ff.) nach dem konkreten Inhalt der Aussage und ihrem Gesamtkontext zu beurteilen (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Die Veröffentlichung mag zwar amtlichen Charakter haben, dies macht aber nicht zwangsläufig auch die Äußerung selbst zu einer solchen in amtlicher Funktion (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Rn. 138 (1) Entscheidend dafür, wie die Äußerung eines Regierungsmitglieds inhaltlich zu verstehen ist, ist nicht die jeweilige Intention des Äußernden, sondern die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. für eine solche Auslegung BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 145 (1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist danach zu bestimmen, ob sie sich im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Bürgers als offene oder versteckte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien darstellt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Aus diesem Grund verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Das Sachlichkeitsgebot betrifft nicht die Eingriffsrelevanz einer Äußerung, sondern entfaltet seine Bedeutung erst bei der Frage, ob eine Äußerung, die sich auf die Chancengleichheit der Parteien auswirkt, im Rahmen regierungsamtlicher Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfGE 154, 320 m.w.N.).

    Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 177 Im Übrigen kommt es für die Frage, ob die Veröffentlichung der Äußerung auf der offiziellen Internetseite den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, allein darauf an, ob die Antragsgegnerinnen mit der Veröffentlichung der streitbefangenen Äußerung in Partei ergreifender Weise staatliche, der Antragstellerin nicht zur Verfügung stehende Ressourcen im politischen Meinungskampf eingesetzt haben (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Andernfalls ließen sich die äußerungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Funktionsträger leicht umgehen (vgl. Nellesen, NVwZ 2020, S. 1024 ), und es ergäben sich umfassende Möglichkeiten parteipolitischer Instrumentalisierung amtsbezogener Ressourcen (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Anderenfalls könnten Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die unter Verletzung des Neutralitätsgebots getätigt werden, unter Verweis auf die Pflicht zur Dokumentation des Regierungshandelns amtlich verbreitet und der damit verbundene Eingriff in das Recht der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG perpetuiert und vertieft werden (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Es dürfte der Regelfall sein, dass unzulässige Aussagen von Äußerungen begleitet werden, die das Neutralitätsgebot (noch) achten beziehungsweise gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Dabei ist im Rahmen von § 34a Abs. 3 BVerfGG für einen Rückgriff auf § 34a Abs. 2 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).

    Auch soweit politische Parteien Antragsteller im Organstreit sind, dient dieser nicht der Durchsetzung individueller Rechte, sondern der Klärung der Rechte und Pflichten von obersten Bundesorganen und anderen Beteiligten, die - wie die politischen Parteien - durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Beides hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) sowie auch hier (…oben Rn. 77) erkannt.

    Die hierbei aufgestellten Maßstäbe hat er in Verfahren über Äußerungen von Regierungsmitgliedern zur NPD beziehungsweise AfD zunächst im Wahlkampf (vgl. noch BVerfGE 138, 102 ), sodann zu Parteiaktivitäten (vgl. BVerfGE 148, 11 ) und schließlich allgemein (BVerfGE 154, 320 ) zu einer Neutralitätspflicht für Äußerungen von Regierungsmitgliedern weiterentwickelt.

    Rn. 24 3. Indem der Senat diese bewusste Beschränkung auf die wirtschaftlichen Ressourcen aufgegeben und auch die Amtsautorität als Regierungsressource angesehen hat (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ), hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass aus der Chancengleichheit der Parteien nicht nur ein Ressourcennutzungsverbot für die Regierung folgt, sondern ein Äußerungsverbot für Regierungsmitglieder geltend gemacht werden kann.

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    Rn. 54 aa) Dabei kann die konkrete Herleitung der Parteifähigkeit des Bundeskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG dahinstehen, da sie - wie auch diejenige von Bundesministern (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) - im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (…vgl. für eine Einordnung als "oberstes Bundesorgan" Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 63 Rn. 40 ;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.N.;… für eine Einordnung als "Organteil" Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 46;… Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/ders., BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44;… für eine Einordnung als "anderer Beteiligter" Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit ist sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).

    Rn. 62 Das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 152, 35 ; stRspr) liegt vor.

    Im Organstreitverfahren entfällt das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).

    Selbst wenn man in diesen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse forderte, läge dieses hier in Form eines objektiven Klarstellungsinteresses vor (vgl. dazu BVerfGE 148, 11 m.w.N.).

    Rn. 67 c) Schließlich steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen (…vgl. Rn. 65, 66) das Ausscheiden der Antragsgegnerin zu I. aus dem Amt der Bundeskanzlerin und das Ende der Amtszeit der damaligen Bundesregierung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 148, 11 ).

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wähler zurück (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ).

    Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Dass eine strikte Trennung der Sphären von "Bundesminister", "Parteipolitiker" und politisch handelnder "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im amtlichen Tätigkeitsbereich eines Regierungsmitglieds (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß verstößt eine Partei ergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Mitglieder der Bundesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen ihrer Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ) und sich oder den Parteien, denen sie angehören, dadurch einen Vorteil zu verschaffen, der den politischen Mitbewerbern nicht offensteht.

    Rn. 80 5. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27).

    Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich Bundesminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Jedenfalls ist es ihm unbenommen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich um Beiträge im politischen Meinungskampf jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. BVerfGE 148, 11 ).

    Rn. 85 a) Das Gebot staatlicher Neutralität gilt im Grundsatz in gleichem Maße für alle staatlichen Organe, die nicht zugunsten oder zulasten einer Partei in den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes eingreifen dürfen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Es verpflichtet die Bundesregierung als Kollegialorgan, denn diese kann nachhaltig auf die politische Willensbildung einwirken und den politischen Wettbewerb verzerren (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Bundeskanzler wirkt in der Regel entscheidend an der Aufgabe der Regierung zur Staatsleitung mit, aus der jene Autorität und Ressourcenvorteile erwachsen, die für die Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit und die sich daraus ergebenden Neutralitätspflichten ursächlich sind (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Rechtsprechung zu den Äußerungsrechten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem Kollegialorgan Bundesregierung im demokratischen Willensbildungsprozess zukommt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 111 (1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der Bundesregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 m.w.N.).

    Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Rn. 112 (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Dazu gehören auch die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen…, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

    Rn. 113 (c) Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe setzt grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 114 (2) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die der Bundesregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 130 (4) Es wäre der Antragsgegnerin zu I. unbenommen gewesen, mit hinreichender Klarheit darauf hinzuweisen, dass sie sich zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen nicht in ihrer Eigenschaft als Bundeskanzlerin, sondern als Parteipolitikerin oder Privatperson äußern werde (vgl. BVerfGE 148, 11 ;… vgl. zur "Kommunikatorklarheit" Mast, K&R 2016, S. 542 ;… ders., Staatsinformationsqualität, 2020, S. 324 ).

    Rn. 138 (1) Entscheidend dafür, wie die Äußerung eines Regierungsmitglieds inhaltlich zu verstehen ist, ist nicht die jeweilige Intention des Äußernden, sondern die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. für eine solche Auslegung BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 145 (1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist danach zu bestimmen, ob sie sich im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Bürgers als offene oder versteckte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien darstellt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Aus diesem Grund verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).

    Beides hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) sowie auch hier (…oben Rn. 77) erkannt.

    Die hierbei aufgestellten Maßstäbe hat er in Verfahren über Äußerungen von Regierungsmitgliedern zur NPD beziehungsweise AfD zunächst im Wahlkampf (vgl. noch BVerfGE 138, 102 ), sodann zu Parteiaktivitäten (vgl. BVerfGE 148, 11 ) und schließlich allgemein (BVerfGE 154, 320 ) zu einer Neutralitätspflicht für Äußerungen von Regierungsmitgliedern weiterentwickelt.

    Er unterwirft regierungsamtliche Äußerungen engen Neutralitätsvorgaben und verweist die Auseinandersetzung mit politischen Parteien auf den Bereich "außerhalb der amtlichen Funktion" (vgl. BVerfGE 148, 11 ).

    Rn. 24 3. Indem der Senat diese bewusste Beschränkung auf die wirtschaftlichen Ressourcen aufgegeben und auch die Amtsautorität als Regierungsressource angesehen hat (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ), hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass aus der Chancengleichheit der Parteien nicht nur ein Ressourcennutzungsverbot für die Regierung folgt, sondern ein Äußerungsverbot für Regierungsmitglieder geltend gemacht werden kann.

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Rn. 54 aa) Dabei kann die konkrete Herleitung der Parteifähigkeit des Bundeskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG dahinstehen, da sie - wie auch diejenige von Bundesministern (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) - im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (…vgl. für eine Einordnung als "oberstes Bundesorgan" Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 63 Rn. 40 ;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.N.;… für eine Einordnung als "Organteil" Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 46;… Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/ders., BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44;… für eine Einordnung als "anderer Beteiligter" Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).

    An diese Begrenzung des Streitstoffs ist das Bundesverfassungsgericht gebunden (vgl. BVerfGE 138, 102 m.w.N.).

    Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß verstößt eine Partei ergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 80 5. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27).

    Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich Bundesminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen wirken regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als Parteipolitiker wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    Die Verwendung der Amtsbezeichnung allein ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Insoweit kommt es für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    Es verpflichtet die Bundesregierung als Kollegialorgan, denn diese kann nachhaltig auf die politische Willensbildung einwirken und den politischen Wettbewerb verzerren (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Anders als der Bundespräsident stehen die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich des Bundeskanzlers mit den politischen Parteien im Wettbewerb um die Gewinnung politischen Einflusses (vgl. BVerfGE 138, 102 ).

    Insofern gilt für den Bundeskanzler nichts Anderes als für die übrigen Mitglieder der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 138, 102 ).

    Der Bundeskanzler wirkt in der Regel entscheidend an der Aufgabe der Regierung zur Staatsleitung mit, aus der jene Autorität und Ressourcenvorteile erwachsen, die für die Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit und die sich daraus ergebenden Neutralitätspflichten ursächlich sind (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es liegt deshalb nahe, seine Äußerungsbefugnisse auf alle der Bundesregierung als Kollegialorgan zugeschriebenen Staatsleitungsaufgaben im Sinne einer politischen Allzuständigkeit (…vgl. Voßkuhle/Schemmel, JuS 2020, S. 736 ; vgl. zur Staatsleitung als Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik auch BVerfGE 138, 102 m.w.N.) zu erstrecken.

    Die Rechtsprechung zu den Äußerungsrechten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem Kollegialorgan Bundesregierung im demokratischen Willensbildungsprozess zukommt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 111 (1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der Bundesregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 m.w.N.).

    Rn. 112 (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen…, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

    Rn. 114 (2) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die der Bundesregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Sie werden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 138, 102 ).

    Rn. 119 a) Die zur Abgrenzung zwischen amtlicher Tätigkeit und parteipolitischer Teilnahme am Meinungskampf gebotene Bewertung der konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ) ergibt, dass diese durch die Antragsgegnerin zu I. in Wahrnehmung ihres Amtes als Bundeskanzlerin getätigt wurde.

    Rn. 145 (1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist danach zu bestimmen, ob sie sich im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Bürgers als offene oder versteckte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien darstellt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).

    Beides hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) sowie auch hier (…oben Rn. 77) erkannt.

    Die hierbei aufgestellten Maßstäbe hat er in Verfahren über Äußerungen von Regierungsmitgliedern zur NPD beziehungsweise AfD zunächst im Wahlkampf (vgl. noch BVerfGE 138, 102 ), sodann zu Parteiaktivitäten (vgl. BVerfGE 148, 11 ) und schließlich allgemein (BVerfGE 154, 320 ) zu einer Neutralitätspflicht für Äußerungen von Regierungsmitgliedern weiterentwickelt.

    Rn. 24 3. Indem der Senat diese bewusste Beschränkung auf die wirtschaftlichen Ressourcen aufgegeben und auch die Amtsautorität als Regierungsressource angesehen hat (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ), hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass aus der Chancengleichheit der Parteien nicht nur ein Ressourcennutzungsverbot für die Regierung folgt, sondern ein Äußerungsverbot für Regierungsmitglieder geltend gemacht werden kann.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Rn. 112 (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Rn. 113 (c) Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe setzt grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslagenerstattung im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 44, 125 ).

    Rn. 9 1. Zum "Schutz des politischen Willensbildungsprozesses vom Volk hin zu den Staatsorganen vor seiner Umkehrung" hat der Senat zunächst nur die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung in Wahlkampfzeiten begrenzt (BVerfGE 44, 125).

    Rn. 10 2. Bereits für die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung - im Sinne der Selbstdarstellung der Regierungsarbeit - waren (vgl. die Sondervoten zu BVerfGE 44, 125) und sind (vgl. Krüper, JZ 2015, 414 ff.; Putzer, DÖV 2015, 417; Payandeh, Der Staat 55 (2016), 519; Gusy, KritV 2018, 210; Meinel, Der Staat 60, 43 ) diese inhaltlichen Neutralitätsmaßstäbe umstritten.

    Rn. 15 Daher spricht bereits bei der Selbstdarstellung der Regierungstätigkeit nichts für eine Neutralitätspflicht (vgl. bereits Sondervotum Rottmann, BVerfGE 44, 125 ).

    Rn. 21 1. Dies entspricht dem Rechtsschutzziel der Organklage gegen eine exzessive Öffentlichkeitsarbeit der Regierung im Wahlkampf (vgl. BVerfGE 44, 125).

    Nur Geiger stellte in seinem konkurrierenden Sondervotum (BVerfGE 44, 125 ) - mit energischem Widerspruch von Rottmann (BVerfGE 44, 125 ) - der wirtschaftlichen Ressourcennutzung auch die Nutzung von Amtsautorität gleich.

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Rn. 95 (1) Das Grundgesetz erstrebt mit den Regelungen in Art. 63, 67 und 68 GG die Bildung einer vom Willen der Mehrheit des Parlaments getragenen, handlungsfähigen Regierung (vgl. BVerfGE 114, 121 ; vgl. auch schon BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ;… vgl. zu diesem Verfassungsziel auch Schröder, in: Isensee/ Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 65 Rn. 35;… ders., in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 63 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

    Die Norm ist darauf angelegt, während der laufenden Wahlperiode dem amtierenden Bundeskanzler zu ermöglichen, ein ausreichendes Maß an parlamentarischer Unterstützung zu gewinnen oder zu festigen; sie will eine vorschnelle Auflösung des Bundestages verhindern und damit zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beitragen (vgl. BVerfGE 62, 1 ;… vgl. auch Epping, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 68 Rn. 1, 3;… Schenke, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 1. Aufl. 2021, Art. 68 Rn. 101;… Herzog, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 68 Rn. 1 ; jeweils m.w.N.).

    Die Vorschrift zielt, wie Art. 68 GG, vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Rn. 99 (d) Aus der Zusammenschau der dargestellten Bestimmungen des Grundgesetzes ergibt sich das verfassungsunmittelbare Ziel, die Regierungsaufgaben stets von einer handlungsfähigen Exekutive wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 62, 1 Sondervotum Rinck;… Schröder, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 65 Rn. 35 ff.;… Niclauß, APuZ 1999, S. 27 ).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Rn. 112 (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen…, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

    Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament …

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ).

    Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 ).

    Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 135, 259 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    "ESM/Euro-Plus-Pakt"

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Rn. 108 (b) Der Verkehr mit anderen Staaten, die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenstaatlichen Einrichtungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit sowie die Sicherstellung der gesamtstaatlichen Verantwortung bei der Außenvertretung der Bundesrepublik Deutschland fallen grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Exekutive, insbesondere der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 131, 152 ).

    Die Rolle des Parlaments ist schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem Bereich beschränkt, ohne dass die Bundesregierung insoweit außerhalb parlamentarischer Kontrolle stünde (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 131, 152 ; 143, 101 ).

    Davon ausgehend, eröffnet das Grundgesetz der Regierung im Bereich auswärtiger Politik einen weiten Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 55, 349 ; 104, 151 ; 131, 152 ; 143, 101 ).

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Rn. 62 Das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 152, 35 ; stRspr) liegt vor.

    Rn. 63 1. Das Organstreitverfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 151, 191 ; 152, 35 ; stRspr).

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die behauptete Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (vgl. BVerfGE 147, 31 m.w.N.; 152, 35 ).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Rn. 105 (1) Das Grundgesetz bindet die Bundesrepublik Deutschland mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG in die internationale Gemeinschaft ein und hat die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 123, 267 ; 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ).

    Entsprechend ist die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit (vgl. hierzu BVerfGE 100, 313 ; 108, 129 ; 141, 220 ;… 154, 152 <225 Rn. 106 f., 233 f. Rn. 128, 240 Rn. 144, 248 Rn. 162>) dem Grundgesetz als Ziel immanent.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des …

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14

    Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD …

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    NATO-Konzept

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger …

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen …

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der …

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Verfassungsschutzbericht

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung …

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • VerfGH Saarland, 08.07.2014 - Lv 5/14

    Partei; Äußerung eines Ministers; Öffentlichkeitsarbeit; Regierung; Rassismus; …

  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83

    Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge …

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden …

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    §§ 44a, 44b AbgG gewähren nur bei eigener Betroffenheit des jeweiligen …

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 70 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 71).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72).

    Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72).

    Rn. 172 3. a) Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 73).

    Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).

    Rn. 180 a) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterliegt ebenso wie die Wahlrechtsgleichheit keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. BVerfGE 135, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

    Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

    Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und einem Staatsorgan eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92; insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl).

    Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 135, 259 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.04.2025 - VGH O 11/24

    Erfolglose Anträge der AfD im Organstreitverfahren betr in den Sozialen Medien …

    Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten einer Organklage ist sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [224 Rn. 55];… Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 [19 f. Rn. 29]).

    Für ständige monokratische Organe gilt grundsätzlich nichts Anderes als für Kollegialorgane (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [224 Rn. 55];… Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 [19 f. Rn. 29];… Pietzcker, in: Badura/Dreier [Hrsg.], Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band I, 2001, S. 587 [S. 597 f.];… Barczak, in: ders. [Hrsg.], BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 65;… Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 63 Rn. 80 und 83 [Juni 2016]).

    Damit waren die Antragsgegner noch vor dem Schreiben der Antragstellerin zu 2) vom 22. Januar 2024 auch der geforderten Abhilfe bereits nachgekommen und haben hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sie an dieser Aussage aufgrund rechtlicher Bedenken selbst nicht mehr festhalten wollen, sodass es an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. dazu entsprechend auch BVerfG…, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 [332 f. Rn. 41]; Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [227 f. Rn. 66]).

    Für die Antragstellerin zu 2) besteht daher ein rechtlich erhebliches Interesse an der Klärung der Frage, ob derartige Erklärungen sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [226 f. Rn. 65 f.]; …und Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 [22 Rn. 36]).

    Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist aber grundsätzlich nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, AS 33, 376 [381]; Urteil vom 19. August 2002 - VGH O 3/02 -, AS 29, 362 [374]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [244 Rn. 111]; Beschluss vom 23. Februar 1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230 [242]; Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [147]).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit umfasst deshalb nicht nur die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben sowie die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit sachlich über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 112];… Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 [337 Rn. 49];… Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 [28 Rn. 51];… Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 [114 Rn. 40]; Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 [100]; ThürVerfGH…, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris Rn. 102).

    Den staatlichen Organen ist es dabei insbesondere verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [213]; Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [321]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [230 f. Rn. 73]).

    Die Wahrnehmung parlamentarischer Verantwortlichkeit und das Führen der politischen Sachdebatte sind auch bei Geltung des Neutralitätsgrundsatzes nicht infrage gestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [232 Rn. 79]; NdsStGH…, Urteil vom 24. November 2020 - 6/19 -, juris Rn. 69).

    Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [321 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [229 f. Rn. 73 f.]).

    Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann deshalb für eine Partei vor allem von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [321 f.]; s. a. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [246 Rn. 115], jeweils m.w.N.).

    Rn. 33 Für die Äußerungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der Landesregierung, wie namentlich auch des Ministerpräsidenten, in amtlicher Eigenschaft gilt nichts Anderes als für die Landesregierung als Ganzes (vgl. zur Abgrenzung amtlicher und privater Äußerungen VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [322 ff.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [230 f. Rn. 75, 234 Rn. 84], jeweils m.w.N.).

    Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [237 f. Rn. 92]).

    Dabei ist den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [237 f. Rn. 92];… Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, BVerfGE 135, 259 [287 Rn. 53]).

    Rn. 36 a) Ein derartiges Verfassungsgut ist die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 - VGH A 22/07 u.a. -, AS 35, 263 [268 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116];… VerfGH Saarl., Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, juris Rn. 33; ThürVerfGH…, Urteil vom 8. Juli 2016 - 38/15 -, juris Rn. 48; NdsStGH…, Urteil vom 24. November 2020 - 6/19 -, juris Rn. 60).

    Rn. 37 Aus dieser Grundentscheidung der Landesverfassung für eine wehrhafte Demokratie folgt der insbesondere allen Verfassungsorganen erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 - VGH A 22/07 u.a. -, AS 35, 263 [268 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116]; Beschluss vom 25. März 1981 - 2 BvE 1/79 -, BVerfGE 57, 1 [8]; Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 [292]; Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 [349]).

    Die Verfassungsorgane sind deshalb verpflichtet, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten und vor allem auch dazu befugt, sich mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 - VGH A 22/07 u.a. -, AS 35, 263 [268 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116]; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 [78]; NdsStGH…, Urteil vom 24. November 2020 - 6/19 -, juris Rn. 58 f.; VerfGH Berlin…, Urteil vom 20. Februar 2019 - 80/18 -, juris Rn. 42;… VerfGH Saarl., Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, juris Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang dürfen die zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend als extremistisch und verfassungsfeindlich beurteilen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 - VGH A 22/07 u.a. -, AS 35, 263 [268]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116]; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 [78]).

    Sie werden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 - VGH A 22/07 u.a. -, AS 35, 263 [269]; und BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116];… Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 [116 Rn. 47], Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 [293]).

    Öffentlichkeitsarbeit, die notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, AS 33, 376 [381]; Urteil vom 19. August 2002 - VGH O 3/02 -, AS 29, 362 [374]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [244 Rn. 111]), kann sich an alle Bürger im gewandelten Mediensystem mit verändertem Mediennutzungsverhalten richten (vgl. Ingold, NVwZ 2024, 609).

    Rn. 74 (1.) Die Äußerungen der seinerzeitigen Ministerpräsidentin sind deutlich erkennbar aufgrund angenommener und als solcher auch bezeichneter konkreter Gefahren für die Menschenwürde und das Demokratieprinzip zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung veröffentlicht worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [265 Rn. 173]).

    Die als wörtliches Zitat und damit als eigene Formulierungen des Preisträgers in der Pressemitteilung gekennzeichneten Äußerungen sind aber in ihrem Gesamtkontext aus der Perspektive eines verständigen mündigen Bürgers zu würdigen (vgl. auch entspr. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [325]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [233 Rn. 80]).

    So ist aus der maßgeblichen Perspektive bei einer Gesamtbetrachtung mit der vorangegangenen Formulierung des Preisträgers, wonach sich die AfD von Tag zu Tag mehr als offen rechtsextreme, antidemokratische, antieuropäische, toleranz- und freiheitsfeindliche Partei entblöße, insbesondere ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit den Wertungen des Preisträgers zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor der nach seiner Auffassung verfassungsfeindlichen Bewegung deutlich erkennbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [265 Rn. 173]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.08.2025 - VGH O 20/25

    Erfolglose Organklage der CDU-Fraktion gegen den Ministerpräsidenten wegen eines …

    Rn. 42 Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 - VGH O 3/02 -, AS 29, 362 [374]; Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, AS 33, 376 [381]; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14 u.a. -, AS 42, 229 [240]; Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [320]; Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, AS 49, 430 [440]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [147]; Beschluss vom 23. Februar 1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230 [242 f.];… Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 [27 f. Rn. 51]; Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [244 Rn. 111]).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit umfasst deshalb nicht nur die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben sowie die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit sachlich über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, AS 49, 430 [440 f.]; BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 [100];… Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 [114 Rn. 40];… Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 [28 Rn. 51];… Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 [337 Rn. 49]; Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 112]).

    Staatliche Funktionsträger können grundsätzlich nur unter Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung am öffentlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 113] m.w.N.).

    Rn. 46 Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die politischen Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [321]; Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, AS 49, 430 [441]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [229 Rn. 72]).

    Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfG…, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 [24 Rn. 42];… Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 [335 Rn. 46]; Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [229 Rn. 72]).

    Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Parteien an der politischen Willensbildung bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, AS 49, 430 [442]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [229 Rn. 72]).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfG…, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 [335 Rn. 47]; Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [229 Rn. 73]; jeweils m.w.N.).

    Den staatlichen Organen ist es verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [213]; Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [321]; Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, AS 49, 430 [441]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [229 f. Rn. 73]).

    Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb dessen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wähler zurück (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [230 Rn. 74 m.w.N.]).

    Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [321 f.]; Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, AS 49, 430 [442]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [229 f. Rn. 73 f.]).

    Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann deshalb für eine Partei sowohl von der Werbung für eine andere Partei als auch von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre eigenen Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [321 f.]; Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, AS 49, 430 [442]; siehe auch BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [246 Rn. 115] m.w.N.).

    Rn. 49 3. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Landesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt und damit als amtlich anzusehen ist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen, wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. ausführlich VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [323 ff.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [232 ff. Rn. 80 ff.]; jeweils m.w.N. und einer Darstellung von Regelbeispielen).

    Rn. 55 Liegt eine im Verfassungsraum des Bundes autonom zu regelnde Angelegenheit vor, kann diese gleichwohl tauglicher Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung und ihrer Mitglieder sein, wenn deren Handeln im Rahmen ihrer Befugnis zur Staatsleitung erfolgt (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252 [270]; Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 113]).

    Äußerungen der Landesregierung und des Ministerpräsidenten sind dann von deren Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit umfasst, wenn sie sich als Wahrnehmung staatsleitender Verantwortung darstellen (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 113];… siehe zur Regierungsfunktion der Staatsleitung auch Schumacher, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 98 Rn. 10 f.).

    Äußerungen auf derartigen Konten erfolgen regelmäßig - so auch hier - unter Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes und sind damit als amtlich zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [233 Rn. 81]; VerfGH Thüringen…, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris Rn. 90; VerfGH Berlin…, Urteil vom 20. Februar 2019 - 80/18 -, juris Rn. 26; NdsStGH…, Urteil vom 24. November 2020 - 6/19 -, juris Rn. 84; Mast, K&R 2016, 542 [543]; Spitzlei, JuS 2018, 856 [857]; Harding, NJW 2019, 1910 [1913];… ders., in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker [Hrsg.], Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 2 Rn. 53 ff.; Ingold, NVwZ 2024, 609 [610 f.]).

    auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, BVerfGE 150, 194 [203 Rn. 29]; Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, BVerfGE 162, 207 [269 f. Rn. 186 f.]), liegen wechselseitig nicht vor.

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch …

    Rn. 492 BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a -, juris Rn. 74.
  • VG Schleswig, 05.02.2026 - 6 B 2/26

    Betreiberin des Nachrichtenportals Nius hat keinen Unterlassungsanspruch gegen …

    Nimmt er aber für eine Aussage in einem Interview die mit seinem Amt verbundene Autorität in spezifischer Weise in Anspruch, ist er an das Neutralitätsgebot gebunden (vgl. grundlegend in Zusammenhang mit der Reichweite der Bindung von Bundesministern an das gegenüber politischen Parteien geltende Neutralitätsgebot nach Art. 21 GG: BVerfG…, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 57 ff.; vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66; BVerfG…, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 58 ff.; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 -, juris Rn. 80 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 22 ff.; Thüringer VerfGH…, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris Rn. 86 ff.; Niedersächsischer StGH…, Urteil vom 24. November 2020 - 6/19 -, juris Rn. 68 ff.; Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 26. März 2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 27 ff.; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 24. September 2019 - 4 CE 19.337 -, juris Rn. 11).

    Den Betrachtungen ist der objektivierte Maßstab eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 -, juris Rn. 80; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 27; Barczak, NVwZ 2015, 1014, 1016).

    Die schon im Ausgangspunkt unmögliche strikte Trennung der Rollen als Amtsträger, Parteipolitiker und Privatperson (BVerfG…, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 55; vgl. Abweichende Meinung der Richterin Wallrabenstein zum Urteil des BVerfG vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 7 ff.) wird in diesem Kontext besonders deutlich.

  • VG München, 16.09.2025 - M 16 K 23.2259

    Anfechtung der Wahl der Delegiertenversammlung des Zahnärztlichen, …

    Die Wählerinnen und Wähler müssen in der Lage sein, ihre Haltung in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung zu entwickeln (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 70;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Den Parteien sichert Art. 21 GG eine gleichberechtigte Teilnahme an diesem Prozess (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Auch dürfen staatliche Organe bzw. Amtsträger nicht durch einseitige Parteinahme im Wahlkampf auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften Einfluss nehmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 52).

    Staatlichen Amtsträgern, insbesondere Mitgliedern der Regierung, ist es aber nicht verwehrt, außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungsbildungsprozess mitzuwirken (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 76).

    Da sie in der Regel in einer Art Doppelrolle wahrgenommen werden, kann absolute Neutralität nicht erwartet werden; jedenfalls aber ist es geboten, die Freiheit des politischen Wettbewerbs so weit wie möglich zu wahren (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 77).

    Ein Rückgriff auf mit dem Ministeramt verbundene Ressourcen oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt und die mit dieser einhergehenden besonderen Autorität und Glaubwürdigkeit ist untersagt (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 78 m.w.N.).

    Dies schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder im Rahmen der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit politische Positionen ihrer jeweiligen Ressorts vertreten, auf politische Projekte hinweisen und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit Kritik zurückweisen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 79).

    Rn. 62 Ob in amtlicher oder parteipolitischer (und damit privater) Funktion gesprochen wird, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 80).

    Amtliche Autorität wird in Anspruch genommen, wenn ausdrücklich auf eine öffentliche Funktion Bezug genommen wird, wenn ausschließlich Vorhaben des jeweiligen Ministeriums dargestellt werden oder wenn sich Amtsträger im Rahmen einer amtlichen Publikation, Pressemitteilung oder Internetseite äußern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch äußere Umstände wie etwa das Verwenden von Staatssymbolen oder die Nutzung von Amtsräumen können einen Amtsbezug herstellen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch die Äußerungen während einer von der öffentlichen Stelle ausschließlich oder teilweise verantwortete Veranstaltung oder während einer Veranstaltung, an der der Amtsträger oder die Amtsträgerin allein wegen ihres Amtes teilnimmt, sind amtlicher Art (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Anders verhält es sich bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskureses; dort hängt es von Inhalt und Auftreten der entsprechenden Person ab, ob in amtlicher Funktion gesprochen wird oder nicht (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

    Die bloße Verwendung einer Amtsbezeichnung stellt noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität dar, da diese auch außerdienstlich geführt werden darf (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83;… BVerfG, U.v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 - juris Rn. 59; beide Entscheidungen beziehen sich auf das Führen von Amtsbezeichnungen in Kontexten, die nicht eindeutig dem parteipolitischen oder dem amtlichen Bereich zugeordnet werden können).

    Regierungen, gesetzgebende Körperschaften und Körperschaften der Selbstverwaltung sind berechtigt, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen vorzustellen und zu erläutern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 112;… BayVGH, U.v. 27.11.1991 - 4 B 91.601 - juris Rn. 20).

    Diese zu führen, ist zulässig, ohne dass damit von vornherein amtliche Autorität in Anspruch genommen wird (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

  • VG München, 16.09.2025 - M 16 K 24.2816

    Anfechtung der Wahl der Delegierten der Bayerischen, Landeszahnärztekammer …

    Die Wählerinnen und Wähler müssen in der Lage sein, ihre Haltung in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung zu entwickeln (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 70;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Den Parteien sichert Art. 21 GG eine gleichberechtigte Teilnahme an diesem Prozess (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Auch dürfen staatliche Organe bzw. Amtsträger nicht durch einseitige Parteinahme im Wahlkampf auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften Einfluss nehmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 52).

    Staatlichen Amtsträgern, insbesondere Mitgliedern der Regierung, ist es aber nicht verwehrt, außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungsbildungsprozess mitzuwirken (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 76).

    Da sie in der Regel in einer Art Doppelrolle wahrgenommen werden, kann absolute Neutralität nicht erwartet werden; jedenfalls aber ist es geboten, die Freiheit des politischen Wettbewerbs so weit wie möglich zu wahren (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 77).

    Ein Rückgriff auf mit dem Ministeramt verbundene Ressourcen oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt und die mit dieser einhergehenden besonderen Autorität und Glaubwürdigkeit ist untersagt (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 78 m.w.N.).

    Dies schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder im Rahmen der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit politische Positionen ihrer jeweiligen Ressorts vertreten, auf politische Projekte hinweisen und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit Kritik zurückweisen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 79).

    Rn. 67 Ob in amtlicher oder parteipolitischer (und damit privater) Funktion gesprochen wird, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 80).

    Amtliche Autorität wird in Anspruch genommen, wenn ausdrücklich auf eine öffentliche Funktion Bezug genommen wird, wenn ausschließlich Vorhaben des jeweiligen Ministeriums dargestellt werden oder wenn sich Amtsträger im Rahmen einer amtlichen Publikation, Pressemitteilung oder Internetseite äußern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch äußere Umstände wie etwa das Verwenden von Staatssymbolen oder die Nutzung von Amtsräumen können einen Amtsbezug herstellen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch die Äußerungen während einer von der öffentlichen Stelle ausschließlich oder teilweise verantwortete Veranstaltung oder während einer Veranstaltung, an der der Amtsträger oder die Amtsträgerin allein wegen ihres Amtes teilnimmt, sind amtlicher Art (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Anders verhält es sich bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskureses; dort hängt es von Inhalt und Auftreten der entsprechenden Person ab, ob in amtlicher Funktion gesprochen wird oder nicht (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

    Die bloße Verwendung einer Amtsbezeichnung stellt noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität dar, da diese auch außerdienstlich geführt werden darf (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83;… BVerfG, U.v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 - juris Rn. 59; beide Entscheidungen beziehen sich auf das Führen von Amtsbezeichnungen in Kontexten, die nicht eindeutig dem parteipolitischen oder dem amtlichen Bereich zugeordnet werden können).

    Regierungen, gesetzgebende Körperschaften und Körperschaften der Selbstverwaltung sind berechtigt, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen vorzustellen und zu erläutern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 112;… BayVGH, U.v. 27.11.1991 - 4 B 91.601 - juris Rn. 20).

    Diese zu führen, ist zulässig, ohne dass damit von vornherein amtliche Autorität in Anspruch genommen wird (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

  • VG München, 16.09.2025 - M 16 K 24.2817

    Anfechtung der Wahl der Delegierten der Bayerischen, Landeszahnärztekammer …

    Die Wählerinnen und Wähler müssen in der Lage sein, ihre Haltung in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung zu entwickeln (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 70;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Den Parteien sichert Art. 21 GG eine gleichberechtigte Teilnahme an diesem Prozess (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Auch dürfen staatliche Organe bzw. Amtsträger nicht durch einseitige Parteinahme im Wahlkampf auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften Einfluss nehmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 52).

    Staatlichen Amtsträgern, insbesondere Mitgliedern der Regierung, ist es aber nicht verwehrt, außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungsbildungsprozess mitzuwirken (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 76).

    Da sie in der Regel in einer Art Doppelrolle wahrgenommen werden, kann absolute Neutralität nicht erwartet werden; jedenfalls aber ist es geboten, die Freiheit des politischen Wettbewerbs so weit wie möglich zu wahren (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 77).

    Ein Rückgriff auf mit dem Ministeramt verbundene Ressourcen oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt und die mit dieser einhergehenden besonderen Autorität und Glaubwürdigkeit ist untersagt (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 78 m.w.N.).

    Dies schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder im Rahmen der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit politische Positionen ihrer jeweiligen Ressorts vertreten, auf politische Projekte hinweisen und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit Kritik zurückweisen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 79).

    Rn. 67 Ob in amtlicher oder parteipolitischer (und damit privater) Funktion gesprochen wird, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 80).

    Amtliche Autorität wird in Anspruch genommen, wenn ausdrücklich auf eine öffentliche Funktion Bezug genommen wird, wenn ausschließlich Vorhaben des jeweiligen Ministeriums dargestellt werden oder wenn sich Amtsträger im Rahmen einer amtlichen Publikation, Pressemitteilung oder Internetseite äußern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch äußere Umstände wie etwa das Verwenden von Staatssymbolen oder die Nutzung von Amtsräumen können einen Amtsbezug herstellen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch die Äußerungen während einer von der öffentlichen Stelle ausschließlich oder teilweise verantwortete Veranstaltung oder während einer Veranstaltung, an der der Amtsträger oder die Amtsträgerin allein wegen ihres Amtes teilnimmt, sind amtlicher Art (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Anders verhält es sich bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskureses; dort hängt es von Inhalt und Auftreten der entsprechenden Person ab, ob in amtlicher Funktion gesprochen wird oder nicht (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

    Die bloße Verwendung einer Amtsbezeichnung stellt noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität dar, da diese auch außerdienstlich geführt werden darf (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83;… BVerfG, U.v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 - juris Rn. 59; beide Entscheidungen beziehen sich auf das Führen von Amtsbezeichnungen in Kontexten, die nicht eindeutig dem parteipolitischen oder dem amtlichen Bereich zugeordnet werden können).

    Regierungen, gesetzgebende Körperschaften und Körperschaften der Selbstverwaltung sind berechtigt, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen vorzustellen und zu erläutern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 112;… BayVGH, U.v. 27.11.1991 - 4 B 91.601 - juris Rn. 20).

    Diese zu führen, ist zulässig, ohne dass damit von vornherein amtliche Autorität in Anspruch genommen wird (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

  • VG München, 16.09.2025 - M 16 K 24.3031

    Anfechtung der Wahl der Delegierten der Bayerischen, Landeszahnärztekammer …

    Die Wählerinnen und Wähler müssen in der Lage sein, ihre Haltung in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung zu entwickeln (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 70;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Den Parteien sichert Art. 21 GG eine gleichberechtigte Teilnahme an diesem Prozess (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Auch dürfen staatliche Organe bzw. Amtsträger nicht durch einseitige Parteinahme im Wahlkampf auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften Einfluss nehmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 52).

    Staatlichen Amtsträgern, insbesondere Mitgliedern der Regierung, ist es aber nicht verwehrt, außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungsbildungsprozess mitzuwirken (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 76).

    Da sie in der Regel in einer Art Doppelrolle wahrgenommen werden, kann absolute Neutralität nicht erwartet werden; jedenfalls aber ist es geboten, die Freiheit des politischen Wettbewerbs so weit wie möglich zu wahren (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 77).

    Ein Rückgriff auf mit dem Ministeramt verbundene Ressourcen oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt und die mit dieser einhergehenden besonderen Autorität und Glaubwürdigkeit ist untersagt (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 78 m.w.N.).

    Dies schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder im Rahmen der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit politische Positionen ihrer jeweiligen Ressorts vertreten, auf politische Projekte hinweisen und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit Kritik zurückweisen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 79).

    Rn. 67 Ob in amtlicher oder parteipolitischer (und damit privater) Funktion gesprochen wird, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 80).

    Amtliche Autorität wird in Anspruch genommen, wenn ausdrücklich auf eine öffentliche Funktion Bezug genommen wird, wenn ausschließlich Vorhaben des jeweiligen Ministeriums dargestellt werden oder wenn sich Amtsträger im Rahmen einer amtlichen Publikation, Pressemitteilung oder Internetseite äußern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch äußere Umstände wie etwa das Verwenden von Staatssymbolen oder die Nutzung von Amtsräumen können einen Amtsbezug herstellen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch die Äußerungen während einer von der öffentlichen Stelle ausschließlich oder teilweise verantwortete Veranstaltung oder während einer Veranstaltung, an der der Amtsträger oder die Amtsträgerin allein wegen ihres Amtes teilnimmt, sind amtlicher Art (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Anders verhält es sich bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskureses; dort hängt es von Inhalt und Auftreten der entsprechenden Person ab, ob in amtlicher Funktion gesprochen wird oder nicht (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

    Die bloße Verwendung einer Amtsbezeichnung stellt noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität dar, da diese auch außerdienstlich geführt werden darf (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83;… BVerfG, U.v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 - juris Rn. 59; beide Entscheidungen beziehen sich auf das Führen von Amtsbezeichnungen in Kontexten, die nicht eindeutig dem parteipolitischen oder dem amtlichen Bereich zugeordnet werden können).

    Regierungen, gesetzgebende Körperschaften und Körperschaften der Selbstverwaltung sind berechtigt, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen vorzustellen und zu erläutern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 112;… BayVGH, U.v. 27.11.1991 - 4 B 91.601 - juris Rn. 20).

    Diese zu führen, ist zulässig, ohne dass damit von vornherein amtliche Autorität in Anspruch genommen wird (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

  • VG München, 16.09.2025 - M 16 K 24.2815

    Anfechtung der Wahl der Delegierten der Bayerischen, Landeszahnärztekammer …

    Die Wählerinnen und Wähler müssen in der Lage sein, ihre Haltung in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung zu entwickeln (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 70;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Den Parteien sichert Art. 21 GG eine gleichberechtigte Teilnahme an diesem Prozess (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 46).

    Auch dürfen staatliche Organe bzw. Amtsträger nicht durch einseitige Parteinahme im Wahlkampf auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften Einfluss nehmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 72;… BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - juris Rn. 52).

    Staatlichen Amtsträgern, insbesondere Mitgliedern der Regierung, ist es aber nicht verwehrt, außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungsbildungsprozess mitzuwirken (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 76).

    Da sie in der Regel in einer Art Doppelrolle wahrgenommen werden, kann absolute Neutralität nicht erwartet werden; jedenfalls aber ist es geboten, die Freiheit des politischen Wettbewerbs so weit wie möglich zu wahren (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 77).

    Ein Rückgriff auf mit dem Ministeramt verbundene Ressourcen oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt und die mit dieser einhergehenden besonderen Autorität und Glaubwürdigkeit ist untersagt (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 78 m.w.N.).

    Dies schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder im Rahmen der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit politische Positionen ihrer jeweiligen Ressorts vertreten, auf politische Projekte hinweisen und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit Kritik zurückweisen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 79).

    Rn. 67 Ob in amtlicher oder parteipolitischer (und damit privater) Funktion gesprochen wird, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 80).

    Amtliche Autorität wird in Anspruch genommen, wenn ausdrücklich auf eine öffentliche Funktion Bezug genommen wird, wenn ausschließlich Vorhaben des jeweiligen Ministeriums dargestellt werden oder wenn sich Amtsträger im Rahmen einer amtlichen Publikation, Pressemitteilung oder Internetseite äußern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch äußere Umstände wie etwa das Verwenden von Staatssymbolen oder die Nutzung von Amtsräumen können einen Amtsbezug herstellen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Auch die Äußerungen während einer von der öffentlichen Stelle ausschließlich oder teilweise verantwortete Veranstaltung oder während einer Veranstaltung, an der der Amtsträger oder die Amtsträgerin allein wegen ihres Amtes teilnimmt, sind amtlicher Art (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 81).

    Anders verhält es sich bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskureses; dort hängt es von Inhalt und Auftreten der entsprechenden Person ab, ob in amtlicher Funktion gesprochen wird oder nicht (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

    Die bloße Verwendung einer Amtsbezeichnung stellt noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität dar, da diese auch außerdienstlich geführt werden darf (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83;… BVerfG, U.v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 - juris Rn. 59; beide Entscheidungen beziehen sich auf das Führen von Amtsbezeichnungen in Kontexten, die nicht eindeutig dem parteipolitischen oder dem amtlichen Bereich zugeordnet werden können).

    Regierungen, gesetzgebende Körperschaften und Körperschaften der Selbstverwaltung sind berechtigt, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen vorzustellen und zu erläutern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 112;… BayVGH, U.v. 27.11.1991 - 4 B 91.601 - juris Rn. 20).

    Diese zu führen, ist zulässig, ohne dass damit von vornherein amtliche Autorität in Anspruch genommen wird (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 83).

  • VG München, 16.09.2025 - M 16 K 24.2820

    Anfechtung der Wahl der Delegierten der Bayerischen, Landeszahnärztekammer …

  • VG Berlin, 30.04.2026 - 6 L 229.26

    Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Betreiber der …

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2026 - 6 MB 9/26

    Beschwerde des Nachrichtenportals nius.de erfolglos

  • BVerwG, 26.03.2026 - 8 C 3.25

    Mitgliedschaft einer Kommune in einer "Allianz gegen Rechtsextremismus"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2022 - 15 B 893/22

    Stadt Hilchenbach muss Artikel zur Partei Der Dritte Weg von ihrer Internetseite …

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters; …

  • VerfGH Thüringen, 29.04.2026 - VerfGH 26/25

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betr Wahl zum 8. Thüringer Landtag - …

  • VG Ansbach, 25.06.2025 - AN 4 K 24.905

    Veröffentlichung einer politischen Resolution durch die ersten Bürgermeister der …

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der …

  • VGH Bayern, 14.11.2024 - 4 B 23.2005

    Verpflichtung einer Kommune zu parteipolitischer Neutralität

  • VG Hamburg, 14.02.2024 - 17 K 3466/22

    Erfolgreiche Klage gegen von einem Bezirksamtsleiter in einer Bezirksversammlung …

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 11 ZB 21.1777

    Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren: Keine Klagebefugnis bezüglich der …

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Organklage der NPD gegen Bundestagsbeschluss zur Änderung von Art 21 GG …

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept …

  • VG Wiesbaden, 25.02.2026 - 6 K 1180/22

    Klage des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Äußerungen des hessischen …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2026 - 12 S 55.26

    Eilantrag, Stattgabe, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, …

  • VG Köln, 28.09.2023 - 6 L 1852/23
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2025 - 1 S 720/23

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung des Bürgermeisters im Amtsblatt …

  • VG Ansbach, 21.07.2022 - AN 4 K 21.01492

    Klageunzulässigkeit, Parteienwechsel, Sachdienlichkeit, Rechtsschutzbedürfnis, …

  • VG Ansbach, 04.07.2024 - AN 4 E 24.1196

    Geltung des Gebots parteipolitischer Neutralität für kommunale Amtsträger

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren …

  • VG Ansbach, 06.02.2024 - AN 4 E 24.235

    Neutralitätsgebot, wehrhafte Demokratie, öffentlich-rechtlicher …

  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im …

  • VGH Bayern, 30.07.2025 - 8 A 24.40037

    Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des …

  • VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22

    Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung …

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Rechtsschutzinteresse, Verfassungsrechtliche Anforderungen, Dynamische …

  • VGH Hessen, 26.09.2025 - 8 B 1713/23

    Verwaltungsrechtsweg für einen Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung …

  • LG Berlin II, 18.11.2025 - 27 O 362/25

    Berichterstattung über Äußerungen von Politikern

  • LG Berlin II, 26.09.2025 - 3 O 151/25

    Kündigung des Mietvertrags einer politischen Partei wegen Veranstaltung einer …

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1181/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Verbreitung von Aussagen …

  • VG Berlin, 16.07.2024 - 6 L 124.24

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Äußerung des amtierenden Vizekanzlers

  • VG Freiburg, 20.03.2024 - 4 K 228/24

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer hoheitlichen Äußerung

  • StGH Niedersachsen, 28.09.2023 - StGH 2/23

    Zurechnung von Äußerungen eines aus dem Amt ausgeschiedenen Ministers seinem …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2023 - 6 S 15.23

    Reichweite des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs

  • VG Berlin, 30.05.2024 - 6 K 406.19
  • VerfG Brandenburg, 11.10.2024 - VfGBbg 13/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2023 - 15 A 1968/22

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ordnungsrufs im Kommunalverfassungsstreit …

  • VG Frankfurt/Main, 04.05.2023 - 7 K 851/20

    Amtliche Äußerung eines Bürgermeisters verstieß gegen Sachlichkeitsgebot

  • VG Düsseldorf, 14.03.2025 - 1 K 3351/24

    Die politische Bewertung des Redebeitrags eines Ratsmitglieds durch den Krefelder …

  • VG Berlin, 03.07.2026 - 1 L 179.26
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2026 - 6 L 137.26

    Eröffnung Verwaltungsrechtsweg; Abgrenzung amtlicher zu privater Äußerung; …

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2023 - 14 S 319/23

    Anspruch der Landesregierung auf Unterlassung einer Äußerung

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten; …

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.06.2025 - VGH O 5/25

    Organstreitverfahrens betr amtliche Äußerungen des Ministerpräsidenten im Vorfeld …

  • VG Weimar, 05.11.2024 - 8 E 1652/24

    Öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch des Landesverbands Thüringen der …

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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22210
BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2021,22210)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2021,22210)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2021,22210)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 39 DRiG
    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats; Regelmäßige Treffen des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch als Ausdruck dieses Interorganrespekts sowie der kooperativen Gewaltenteilung des ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats; Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats; Regelmäßige Treffen des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch als Ausdruck dieses Interorganrespekts sowie der kooperativen Gewaltenteilung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Befangenheit von Verfassungsrichtern - Besuch bei/Mittagessen mit Angela Merkel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abendessen mit der Kanzlerin macht Verfassungsrichter nicht befangen

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Erfolgloses AfD-Ablehnungsgesuch - Abendessen mit Regierung macht BVerfG-Richter nicht befangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Besorgnis der Befangenheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Arbeitsfrühstück des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundesverfassungsrichter - und ihr Abendessen bei der Bundeskanzlerin

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    AfD unterliegt mit Befangenheitsgesuch Verfassungsrichter - Teilnahme an einem Abendessen mit den Bundesregierung macht Verfassungsrichter nicht befangen

Besprechungen u.ä. (2)

  • examensgerecht.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dinner in Berlin | Ablehnung von Richter*innen, Besorgnis der Befangenheit, Gewaltenteilung, Verfassungsorgantreue, Wahl der Richter*innen des BVerfG

  • ulrich-vosgerau.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 26
  • NJW 2021, 2797
  • NVwZ 2021, 1461
 
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Wird zitiert von ... (65)Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ordnungsgemäße Besetzung des Senats und offensichtlich unzulässige …

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20
    Rn. 13 1. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 46, 200 ; 72, 51 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; 152, 53 ; 153, 72 ).

    Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15;… Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 19 Rn. 12 ).

    Rn. 19 (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Es ist fernliegend anzunehmen, dass ein Gedanken- und Erfahrungsaustauch, welchen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts in dem institutionellen Rahmen, in den sie gestellt sind (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ), mit Mitgliedern anderer Verfassungsorgane pflegen, daran etwas zu ändern vermag.

    Rn. 35 3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 142, 1 m.w.N.; 152, 53 ; 153, 72 ).

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Befangenheitsantrag Wallrabenstein

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20
    Rn. 14 Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten Richter und jede abgelehnte Richterin mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 17;… Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 19 Rn. 11 ).

    Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 17).

    Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15;… Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 19 Rn. 12 ).

    Rn. 19 (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) …

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20
    Rn. 19 (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Insbesondere die Bestimmungen über die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) gehen davon aus, dass diese über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ; 108, 122 ; 148, 1 ) und sich gegenüber politischen Begehrlichkeiten resistent zu zeigen (…vgl. Kischel, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 69 Rn. 80).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

    Rn. 140 (1) Der Gewaltenteilungsgrundsatz ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 147, 50 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 22; stRspr).
  • BVerfG, 12.10.2021 - 1 BvR 781/21

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten …

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

    Rn. 25 aa) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, sind Treffen zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Bundesregierung als solche, damit auch das hier fragliche Treffen vom 30. Juni 2021, ein zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeigneter Grund (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 21 ff.;… siehe zur Frage der Besorgnis der Befangenheit wegen der Themenauswahl unten Rn. 31 ff.).

    Zwar sind bei auf gänzlich ungeeignete Gründe gestützten Ablehnungsgesuchen auch die Abgelehnten zur Entscheidung darüber berufen (vgl. BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35; stRspr).

  • BVerfG, 19.10.2021 - 1 BvR 854/21

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren - …

    Rn. 2 1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.).

    Rn. 4 3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).

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