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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33030
BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2021,33030)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.2021 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2021,33030)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2021,33030)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • DFR

    Wahlrechtsreform 2020 eA

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua Einführung ausgleichsloser Überhangmandate) - Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet, insb potentielle ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG
    Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua Einführung ausgleichsloser Überhangmandate) - Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet, insb potentielle ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Normenkontrollklage gegen Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BWahlGÄndG); Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Nichtanwendung des Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG bei der ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua Einführung ausgleichsloser Überhangmandate) - Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet, insb potentielle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • lto.de (Pressebericht, 13.08.2021)

    Reaktionen auf die BVerfG-Entscheidung zur Wahlrechtsreform: ''Eine peinliche politische Situation''

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Wahlrechtsreform: BVerfG lehnt Eilantrag der Opposition ab

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überhangmandate bei der Bundestagswahl - und das 25. Bundeswahlgesetzänderungsgesetz

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BVerfG lehnt Oppositions-Eilantrag gegen Wahlrechtsreform ab - BVerfG lehnt Oppositions-Eilantrag gegen Wahlrechtsreform ab

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt - Prüfung der Reform im Hauptverfahren

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 40
  • NVwZ 2021, 1525
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (110)

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
    Rn. 82 Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betreffenden Norm ab (vgl. BVerfGE 89, 69 ; 103, 111 ; 123, 39 ; 131, 316 ).

    Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr für sich genommen noch nicht die Bestimmtheit und Normenklarheit, die Demokratie und Rechtsstaat von einem Gesetz fordern (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 78, 205 ; 83, 130 ; 131, 316 ; 149, 293 ; 150, 1 ).

    Rn. 83 (b) Gerade auch im Bereich wahlrechtlicher Normen ist ein hinreichender Grad an Bestimmtheit geboten (vgl. BVerfGE 131, 316 ; vgl. für landeswahlrechtliche Regelungen HessStGH…, Urteil vom 11. Januar 2021 - P.St. 2733, P.St. 2738 -, juris, Rn. 142 ff.).

    Vielmehr sind die Vorgabe des Wahlsystems und seine konkrete Ausgestaltung dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Dies kommt in Art. 38 Abs. 3 GG zum Ausdruck, der dem Gesetzgeber ausdrücklich einen diesbezüglichen Regelungsauftrag erteilt (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 131, 316 ).

    Auch die legitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, den Wählerinnen und Wählern im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, kann Eingriffe in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Rn. 91 Es ist zwar Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ; 146, 327 m.w.N.).

    Rn. 93 (aa) Mit dem Anfall von nicht ausgeglichenen Überhangmandaten wird der Erfolgswert der abgegebenen Stimmen differenziert (vgl. BVerfGE 79, 161 ; 131, 316 ).

    Jedenfalls soweit kein Ausgleich stattfindet, wird die Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Denn bei einer Partei, die einen unausgeglichenen Überhang erzielt, entfallen auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Zugleich soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 131, 316 m.w.N.).

    Rn. 95 Das Ausmaß der mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundenen Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen muss sich jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts halten (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ).

    Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    In der Vergangenheit hat der Senat einen angemessenen Ausgleich zwischen der möglichst proportionalen Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag einerseits und dem uneingeschränkten Erhalt von Wahlkreismandaten andererseits dann als nicht mehr gewahrt angesehen, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten (15 Mandate) überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Demgemäß könnte - vorbehaltlich einer weiteren Erörterung im Hauptsacheverfahren - das Gebot der Normenklarheit den Gesetzgeber verpflichten, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; jeweils für den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl; vgl. auch BVerfGE 131, 316 ).

    Das Stimmgewicht der Wählerinnen und Wähler, deren Votum ursächlich für den Anfall ausgleichsloser Überhangmandate wäre, wäre gegenüber dem Stimmgewicht der übrigen Wählerinnen und Wähler erhöht, da sie sowohl mit der Erst- als auch mit der Zweitstimme unmittelbar die Mandatszuteilung beeinflussten (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Parteien, die ausgleichslose Überhangmandate erzielten, wären privilegiert, weil auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen entfielen als bei Parteien ohne derartige Mandate (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses würde dadurch verstärkt, dass die Zuteilung ausgleichsloser Überhangmandate bei der Anwendung des § 6 BWahlG in der neuen Fassung faktisch die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse beeinflussen und gegebenenfalls für die Frage des Erreichens der sogenannten "Kanzlermehrheit" (…vgl. nur Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 63 Rn. 34 ;… Mager/Holzner, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 67 Rn. 28) gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 und Art. 121 GG oder der Zwei-Drittel-Mehrheit für Beschlüsse über Änderungen des Grundgesetzes im Sinne von Art. 79 Abs. 2 GG entscheidend sein könnte (vgl. nur BVerfGE 131, 316 ).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgleichslose Überhangmandate bis zu einer halben Fraktionsstärke den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 131, 316 ), gehen von der Neuregelung in § 6 Abs. 5 BWahlG gegebenenfalls Auswirkungen auf die Bildung parlamentarischer Mehrheiten aus, die in ihrem Umfang allerdings von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden wären (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen gewichtigen Belang, da die Legitimation der staatlichen Gewalt durch Wahlen, mit denen die Ausübung der Staatsgewalt auf das Volk zurückgeführt wird (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 123, 267 ; 131, 316 ), eine der wesentlichen Säulen des Demokratieprinzips ist (…vgl. Trute, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 64).

    Dies gilt insbesondere im Bereich des Wahlrechts, da Art. 38 Abs. 3 GG dessen Ausgestaltung ausdrücklich in die Hände des Gesetzgebers legt und diesem einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 59, 119 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Die mit Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG vorgenommene gesetzgeberische Abwägung der verschiedenen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Wahlrechts zwingend zu berücksichtigenden und berücksichtigungsfähigen Anliegen (vgl. hierzu nur BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ; Behnke, JöR n.F. 67 , S. 23 ) würde für die kommende Wahl vollumfänglich beseitigt.

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
    Rn. 65 (aa) Die Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag ist nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 WahlPrüfG auf die Feststellung von Wahlfehlern beschränkt und umfasst nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Wahlgesetzen (vgl. BVerfGE 151, 152 ;… siehe exemplarisch auch BTDrucks 19/3050, Anlage 6, S. 19 m.w.N. aus der Praxis des Deutschen Bundestages).

    Zwar schließt die der Entscheidung des Deutschen Bundestages nachfolgende Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnormen ein, sofern es im Hinblick auf das Vorliegen eines konkreten Wahlfehlers auf die Gültigkeit dieser Normen ankommt (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 151, 152 ).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Verfahren der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag auf die Prüfung konkreter Wahlfehler beschränkt ist und die abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Wahlgesetzen nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 151, 152 ).

    Rn. 72 Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 64, 67 ; 117, 126 ; 151, 152 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 151, 152 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 151, 152 ; stRspr).

    Die Prüfungskompetenz des Deutschen Bundestages umfasst dabei das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse (vgl. BVerfGE 151, 152 ;… Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 41 Rn. 13).

    Soweit diese Prüfungskompetenz reicht, stellt das Wahlprüfungsverfahren eine gegenüber den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten speziellere Regelung dar, die den Rückgriff auf jene grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerfGE 151, 152 ;… Drossel/ Schemmel, NVwZ 2020, S. 1318 ).

    Ihr reibungsloser Ablauf kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibt (vgl. insgesamt BVerfGE 151, 152 m.w.N.).

    Rn. 78 (2) Der Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens findet im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle aber keine Anwendung (vgl. BVerfGE 151, 152 ;… Drossel/Schemmel, NVwZ 2020, S. 1318 ).

    Dies ändert aber nichts daran, dass das Verfahren der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag auf die Prüfung konkreter Wahlfehler beschränkt ist (vgl. BVerfGE 151, 152 ) und die Wahlprüfungsbeschwerde nicht der abstrakten Normenkontrolle wahlrechtlicher Vorschriften dient (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Rn. 79 (3) Etwas anderes gilt auch nicht im näheren zeitlichen Umfeld einer Wahl (vgl. BVerfGE 151, 152 ;… Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 49 Rn. 4 f.).

    Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht, sofern es im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zu dem Ergebnis der Verfassungswidrigkeit einzelner Wahlrechtsnormen kommen und die Feststellung der Nichtigkeit dieser Normen zu einer Gefährdung der Durchführung einer unmittelbar bevorstehenden Wahl führen sollte, dem durch eine Unvereinbarkeitserklärung in Verbindung mit einer Fortgeltungsanordnung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 151, 152 ).

    Staatsbürgerliche Mitwirkungsrechte, zu denen das Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als vornehmstes Recht im demokratischen Staat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 151, 1 ; 151, 152 ) gehört, sind aber formal-egalitäre Rechte (…vgl. Trute, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 64).

    Rn. 110 (3) Sofern das Hauptsacheverfahren auch deswegen erfolgreich sein könnte, weil die Neuregelungen gegen das Gebot der Normenklarheit wahlrechtlicher Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger verstoßen könnten, wäre auch ein solcher Verstoß geeignet, die Legitimationsfunktion der Wahl zu beeinträchtigen, da die Wählerinnen und Wähler ihr vornehmstes Recht im demokratischen Staat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 151, 1 ; 151, 152 ) nur unter der Bedingung unzureichender Vorhersehbarkeit der Auswirkungen ihrer Stimmabgabe auf die Mandatszuteilung wahrnehmen könnten.

    Rn. 135 Müssen die für eine vorläufige Regelung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 151, 152 ; stRspr).

    Es fehlt an einem eindeutigen Überwiegen der Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung und damit an der erforderlichen Rechtfertigung des Eingriffs in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers, zumal dieser zwar nominell nur die kommende Bundestagswahl beträfe (vgl. BVerfGE 151, 152 ), jedoch unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens bis zur danach folgenden Bundestagswahl Auswirkungen entfaltete.

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
    Zwar schließt die der Entscheidung des Deutschen Bundestages nachfolgende Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnormen ein, sofern es im Hinblick auf das Vorliegen eines konkreten Wahlfehlers auf die Gültigkeit dieser Normen ankommt (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 151, 152 ).

    Zwar schließt die der Entscheidung des Deutschen Bundestages nachfolgende Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß § 48 BVerfGG die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen ein, sofern es für das Vorliegen eines konkreten Wahlfehlers auf deren Gültigkeit ankommt (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Dies ändert aber nichts daran, dass das Verfahren der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag auf die Prüfung konkreter Wahlfehler beschränkt ist (vgl. BVerfGE 151, 152 ) und die Wahlprüfungsbeschwerde nicht der abstrakten Normenkontrolle wahlrechtlicher Vorschriften dient (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Rn. 88 (2) (a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit insbesondere, dass alle Wählerinnen und Wähler mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Volksvertretung haben (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Solche Differenzierungen im Wahlrecht können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Rn. 91 Es ist zwar Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ; 146, 327 m.w.N.).

    Auch prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 m.w.N.).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts aber hinsichtlich der Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Erwiese sich die Regelung als verfassungswidrig, wäre die kommende Wahl des Deutschen Bundestages daher mit einem Wahlfehler behaftet (vgl. BVerfGE 130, 212 ; 146, 327 ;… Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 37).

    Demgemäß ist die Gleichheit der Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Wird dieses Recht verletzt, wird die Wahl ihrer Funktion als Integrationsvorgang (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 146, 327 ) bei der politischen Willensbildung des Volkes nicht in vollem Umfang gerecht.

    Rn. 108 (b) Den vollziehenden Behörden käme damit ein potenziell erheblicher Einfluss auf das Wahlergebnis zu, der insbesondere mit Blick auf Art. 38 Abs. 3 GG, wonach dem Gesetzgeber die Regelung der wesentlichen Fragen des Wahlsystems überantwortet ist (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 122, 304 ; 124, 1 ; 132, 39 ; 146, 327 ), verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

    Auch käme bei einem späteren Scheitern der Hauptsache keine Ungültigkeitserklärung der Wahl im Rahmen einer Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG in Betracht, da sich aus dem Erlass der einstweiligen Anordnung kein Wahlfehler und damit kein Anfechtungsgrund im Sinne dieser Normen ergeben dürfte (vgl. zu den Inhalten des Wahlfehlerbegriffs nur BVerfGE 146, 327 ).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …

    Rn. 68 2. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 165 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - eA).

    Rn. 72 1. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens durch ein einmaliges oder nur kurze Zeit währendes Geschehen bestimmt wird, auf das eine Entscheidung in der Hauptsache keinen Einfluss mehr nehmen könnte, weil es bis dahin bereits erledigt wäre (vgl. BVerfGE 159, 40 ;… Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 48 ).

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den …

    Alle bis zur Ungültigerklärung der Wahl erlassenen Rechtsakte bleiben wirksam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 103).
  • BVerfG, 28.06.2024 - 2 BvQ 49/24

    Erfolgreicher Eilantrag eines deutschen Staatsangehörigen gegen seine …

    Rn. 49 (1) (a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,33250
BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2023,33250)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2023,33250)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2023,33250)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Neuregelung der Sitzzuteilung bei Bundestagswahlen im Rahmen der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25) verfassungsgemäß - angegriffene Vorschriften hinreichend bestimmt sowie mit Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie mit der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 6 Abs 5 S 1 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 2 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 3 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 4 BWahlG vom 14.11.2020
    Neuregelung der Sitzzuteilung bei Bundestagswahlen im Rahmen der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25) verfassungsgemäß - angegriffene Vorschriften hinreichend bestimmt sowie mit Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie mit der ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Neuregelung der Sitzzuteilung bei Bundestagswahlen i.R.d. Wahlrechtsreform 2020 mit dem Grundgesetz; Geltung der allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Gesetzen auch für wahlrechtliche Normen; Zulassung von Überhangmandaten ...

  • doev.de PDF

    Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020

  • rechtsportal.de

    Neuregelung der Sitzzuteilung bei Bundestagswahlen im Rahmen der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25) verfassungsgemäß - angegriffene Vorschriften hinreichend bestimmt sowie mit Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie mit der ...

  • rechtsportal.de

    Neuregelung der Sitzzuteilung bei Bundestagswahlen im Rahmen der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25) verfassungsgemäß - angegriffene Vorschriften hinreichend bestimmt sowie mit Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie mit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Neuregelung der Sitzzuteilung bei Bundestagswahlen im Rahmen der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25) verfassungsgemäß - angegriffene Vorschriften hinreichend bestimmt sowie mit Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie mit der ...

Kurzfassungen/Presse (14)

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Wahlrechtsreform von 2020 verfassungskonform

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Modifizierter Bestimmtheitsmaßstab für Regelungen des verfassungsgemäßen Bundeswahlgesetzes

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß - Normenkontrollantrag ist zulässig aber unbegründet

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Normenkontrolle Bundeswahlrecht

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Normenkontrolle Bundeswahlrecht 2020

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Normenkontrolle Bundeswahlrecht

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Normenkontrolle Bundeswahlrecht 2020

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.08.2021)

    Streit um Überhangmandate: BVerfG-Eilentscheidung zur Wahlrechtsreform kommt am Freitag

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Umstrittene Wahlrechtsreform 2020: BVerfG urteilt Ende November

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.11.2023)

    GroKo-Reform: Ist das Wahlrecht zu kompliziert?

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1251
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (107)

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
    Veranlasst war diese Änderung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316), mit der § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a Bundeswahlgesetz in der Fassung des Art. 1 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313 ) für mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt sowie festgestellt worden war, dass § 6 Abs. 5 BWahlG 2011 nach Maßgabe der Urteilsgründe mit diesen Verfassungsbestimmungen unvereinbar ist.

    Rn. 82 bb) Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betreffenden Norm ab (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 131, 316 ; jeweils m.w.N.).

    Rn. 83 cc) Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 83, 230 ; 128, 282 ; 131, 316 ; 134, 141 ; 149, 160 ; 149, 293 ; stRspr).

    Rn. 85 b) Die dargelegten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Gesetzen gelten auch für wahlrechtliche Normen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Diese wurde im Grundsatz bereits durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1082) geschaffen und sollte in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) die Entstehung ausgleichsloser Überhangmandate vermeiden (…vgl. BTDrucks 17/11819, S. 1).

    Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass im System der personalisierten Verhältniswahl ein solcher Ausgleich dann noch als gewahrt angesehen werden kann, wenn die Zahl unausgeglichener Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten (vgl. § 10 Abs. 1 GO-BT) nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    In letzterem Fall ließe die Norm offensichtlich das Anfallen von Überhangmandaten in einem Umfang zu, der den Grundcharakter der Wahl als Verhältniswahl aufheben und Bedenken gegen deren Verfassungskonformität begründen würde (vgl. BVerfGE 131, 316 ); im ersteren Fall wäre dies jedenfalls nicht ausgeschlossen.

    Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlgleichheit darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Volksvertretung haben muss (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu, die verlangt, dass jede gültige Stimme mit gleichem Gewicht bewertet wird, ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Auch die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, die darauf abzielt, dem Wähler im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, stellt einen Grund dar, der zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ; 146, 327 ).

    Es kann, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl oder der Chancengleichheit der Parteien nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 ).

    Rn. 169 a) Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bundestagswahl unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Der gemäß § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG durchzuführende Verhältnisausgleich unterliegt daher uneingeschränkt den allgemeinen Anforderungen an Durchbrechungen des Gebots der Erfolgswertgleichheit im Verhältniswahlrecht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Die Erststimme bleibt demgegenüber grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Verteilung der Mandate auf die politischen Parteien (vgl. BVerfGE 79, 161 ; 131, 316 ).

    Jedoch ist - schon ex ante betrachtet - gerade nicht gewährleistet, dass alle Wählerinnen und Wähler durch ihre Stimmabgabe gleichen Einfluss auf die Sitzverteilung nehmen können (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Bei einer Partei, die einen Überhang erzielt, entfallen jedoch auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfGE 131, 316 m.w.N.).

    Rn. 173 bb) Der mit der gesetzlich vorgesehenen Zuteilung von bis zu drei Überhangmandaten verbundene Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien ist mit Blick auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) entwickelten Maßstäbe (1) gerechtfertigt (2).

    Rn. 174 (1) Die mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundene Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen kann verfassungsrechtlich in begrenztem Umfang durch das besondere Anliegen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Rn. 175 (a) Danach ist die Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, die darin besteht, den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit zu geben, auch im Rahmen der Verhältniswahl Persönlichkeiten zu wählen, von der Verfassung gedeckt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll annähernd die Hälfte der Abgeordneten in einer engeren persönlichen Beziehung zu ihrem Wahlkreis stehen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn der erfolgreiche Kandidat sein Wahlkreismandat auch dann erhält, wenn das nach dem Proporz ermittelte Sitzkontingent der Landesliste seiner Partei zur Verrechnung nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Rn. 176 Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    So trifft es zwar zu, dass die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden ist, weil der als Ergebnis des unvollständig durchgeführten Verhältnisausgleichs gestörte Proporz etwa durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber das Anliegen einer proportionalen Verteilung der Gesamtzahl der Sitze grundsätzlich zurückstellen und Überhangmandate ohne Wiederherstellung des Proporzes zulassen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Rn. 177 (b) Das Ausmaß der mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundenen Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen muss sich jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts einer personalisierten Verhältniswahl halten (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ).

    Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die Zahl hinnehmbarer Überhangmandate festzulegen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Fallen sie regelmäßig in größerer Zahl an, widerspricht dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers für die personalisierte Verhältniswahl (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Anliegen möglichst proportionaler Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag und dem mit der Personenwahl verbundenen Belang uneingeschränkten Erhalts von Wahlkreismandaten dann nicht mehr als gewahrt angesehen, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Das Element der Personenwahl findet darin Ausdruck, dass 299 Abgeordnete und somit die Hälfte der Ausgangsgröße von 598 Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG) mit der Erststimme auf der Grundlage von Kreiswahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden (§ 1 Abs. 2, § 4 Halbsatz 1, § 5 BWahlG; vgl. dazu BVerfGE 131, 316 ).

    Rn. 182 Die Zulassung von bis zu drei unausgeglichenen Überhangmandaten stellt sich als Weiterentwicklung der Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, wonach dieser verpflichtet ist, bei der Umsetzung der mit der Personenwahl verfolgten engen Bindung zwischen Wählerschaft und Abgeordneten Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Anfall von Überhangmandaten zu treffen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Während das Bundeswahlgesetz 2011 keinerlei Regelung zum Ausgleich von Überhangmandaten traf, sah der Gesetzgeber unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) in § 6 Abs. 5 BWahlG 2013 einen Vollausgleich vor (…vgl. BTDrucks 17/11819, S. 5 f.).

    Rn. 186 (aa) Der Senat hält daran fest, dass ein angemessener Ausgleich zwischen dem Anliegen möglichst proportionaler Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag und dem mit der Personenwahl verbundenen Belang des uneingeschränkten Erhalts von Wahlkreismandaten und des annähernd ausgeglichenen Verhältnisses von Wahlkreismandaten und Listenmandaten dann nicht mehr gewahrt ist, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Ausgehend von § 10 Abs. 1 Satz 1 GO-BT in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl I S. 1237) sind dies 15 Abgeordnete (vgl. bereits BVerfGE 131, 316 ).

    Zwar ist die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden, weil der gestörte Proporz durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Allerdings erforderte eine vollständige Verwirklichung des Ziels der Verhältniswahl eine im Einzelnen nicht vorhersehbare Erhöhung der Sitzzahl des Bundestages, wodurch das Ziel, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages annäherungsweise zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren, nicht erreicht werden könnte (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gesetzgebungsauftrags darf der Gesetzgeber das Anliegen einer proportionalen Verteilung der Gesamtzahl der Sitze zurückstellen und Überhangmandate ohne Wiederherstellung des Proporzes zulassen, solange sich die damit verbundene Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts hält (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ).

    Dabei ist es im Rahmen der sich aus seiner Wahlsystementscheidung ergebenden Grenzen seine Sache, die Zahl hinnehmbarer Überhangmandate konkret festzulegen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Die Erfolgswertgleichheit verlangt, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem anzuwendenden Rechenverfahren mit gleichem Gewicht bewertet wird und ihr ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Erfolgte hingegen ein Vollausgleich der Quasi-Überhangmandate, würde das Ziel, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages annähernd zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren (vgl. BVerfGE 131, 316 ), in geringerem Umfang erreicht.

    Dieses Wahlsystem ist darauf angelegt, die Ergebnisse der vorgeschalteten Personenwahl zu erhalten (vgl. BVerfGE 131, 316 ;… Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 19 ff.).

    Ebenso steht es ihm im Rahmen seines Regelungsauftrags gemäß Art. 38 Abs. 3 GG frei, föderalen Belangen ein größeres oder geringeres Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Rn. 204 aa) Die Mandatszuteilung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Sitzzahl einer Partei erwartungswidrig mit der auf diese oder eine konkurrierende Partei entfallenden Stimmenzahl korreliert (Effekt des negativen Stimmgewichts; vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Rn. 205 (1) Der Effekt des negativen Stimmgewichts beeinträchtigt die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Ein Berechnungsverfahren, das dazu führt, dass eine Wählerstimme für eine Partei Wirkung gegen diese Partei entfaltet, widerspricht Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Gesetzliche Regelungen, die derartige Unwägbarkeiten nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Zudem habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) bis zu 15 ausgleichslose Überhangmandate für verfassungsgemäß, den Effekt des negativen Stimmgewichts aber zugleich für verfassungswidrig erklärt.

    Rn. 218 (a) Die wesentliche Ursache für das Auftreten des negativen Stimmgewichts unter dem Bundeswahlgesetz in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) bestand in der Bestimmung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Ein widersinniger, dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl widersprechender Effekt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ) zum Nachteil der von dem Zweitstimmenzuwachs betroffenen Partei wäre damit nicht verbunden.

    Rn. 224 Hinzu kommt, dass es sich bei der durch einen Zuwachs an Zweitstimmen bedingten Ersetzung eines unausgeglichenen Überhangmandats um einen äußerst seltenen und daher verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausnahmefall handeln dürfte (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Ist er - wie dargestellt (…s.o. Rn. 174 ff.) - befugt, eine begrenzte Zahl an echten Überhangmandaten zuzulassen, stellt sich die hierauf bezogene Nichtzuteilung von Ausgleichsmandaten nicht als widersinniger, dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl widersprechender Effekt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ) dar.

    Welche Konsequenzen sich für die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der Normenklarheit aus diesem Umstand ergeben, ist mit Blick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand zu bestimmen (vgl. dazu allgemein BVerfGE 103, 111 ; 131, 316 jeweils m.w.N.).

    Sie gewährleistet, dass im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht und verleiht dem Deutschen Bundestag und durch diesen vermittelt allen anderen staatlichen Organen ihre demokratische Legitimation (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 123, 39 ; 123, 267 ; 131, 316 ).

    Eine Gestaltung des Wahlverfahrens, welche die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 131, 316 ), ist damit ebenso unvereinbar wie ein Wahlverfahren, in dem für die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt nicht erkennbar ist, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen …

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
    Gleiches gilt, soweit der Zweite Senat den Gesetzgeber wiederholt aufgefordert hat, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ;… BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17;… vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19 sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27;… vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20 sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21;… vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18.).

    Dieser Appell erfolgte jeweils unter Verweis auf die anstehende Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens durch den Gesetzgeber, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum negativen Stimmgewicht (BVerfGE 121, 266) notwendig geworden war und die der Gesetzgeber mit dem Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) vornahm.

    Rn. 115 (aa) Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption einem Gesetz zugrunde liegt, kommt dem Verständnis der Vorschrift in der Praxis - zumal wenn es sich um ein einheitliches, über einen längeren Zeitraum unverändertes Verständnis handelt - eine gewisse Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 122, 248 [Sondervotum]; vgl. für die Berücksichtigung der Praxis bei der Auslegung von Wahlrechtsnormen BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG hat der Gesetzgeber sich in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ; 121, 266 ) für eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl entschieden.

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert dabei die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Als eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist daher im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl setzt demgemäß ein Wahlverfahren voraus, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirkt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 97, 317 ; 121, 266 ).

    Ausreichend ist die Möglichkeit einer der Intention des jeweiligen Wählers entsprechenden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; jeweils m.w.N.).

    Solche stellen die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung dar (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ; 146, 327 ).

    Es kann, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl oder der Chancengleichheit der Parteien nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 ).

    Rn. 169 a) Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bundestagswahl unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Bei der Gewichtung des Anliegens einer föderalen Zuordnung der Stimmen ist aber zu berücksichtigen, dass es bei der Wahl zum Deutschen Bundestag um die Wahl des unitarischen Vertretungsorgans des Bundesvolkes geht (vgl. BVerfGE 121, 266 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag berechtigt, aber nicht verpflichtet, föderalen Belangen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 m.w.N.).

    Rn. 205 (1) Der Effekt des negativen Stimmgewichts beeinträchtigt die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Ein Wahlsystem, das darauf ausgelegt ist oder doch jedenfalls in typischen Konstellationen zulässt, dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führt oder dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen, führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Ein Berechnungsverfahren, das dazu führt, dass eine Wählerstimme für eine Partei Wirkung gegen diese Partei entfaltet, widerspricht Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Diese erlaubt zwar, dass - wie zum Beispiel im Mehrheitswahlrecht - Stimmen nicht gewertet werden, nicht aber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr innewohnt, dem eigenen Wahlziel zu schaden (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Gesetzliche Regelungen, die derartige Unwägbarkeiten nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Auch ist die Möglichkeit der Listenverbindungen entfallen, die nach dem Bundeswahlgesetz in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl I S. 674) im Zusammenhang mit Überhangmandaten den Effekt des negativen Stimmgewichts auslösten (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Ein widersinniger, dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl widersprechender Effekt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ) zum Nachteil der von dem Zweitstimmenzuwachs betroffenen Partei wäre damit nicht verbunden.

    Rn. 224 Hinzu kommt, dass es sich bei der durch einen Zuwachs an Zweitstimmen bedingten Ersetzung eines unausgeglichenen Überhangmandats um einen äußerst seltenen und daher verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausnahmefall handeln dürfte (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Ist er - wie dargestellt (…s.o. Rn. 174 ff.) - befugt, eine begrenzte Zahl an echten Überhangmandaten zuzulassen, stellt sich die hierauf bezogene Nichtzuteilung von Ausgleichsmandaten nicht als widersinniger, dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl widersprechender Effekt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ) dar.

    Eine Gestaltung des Wahlverfahrens, welche die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 131, 316 ), ist damit ebenso unvereinbar wie ein Wahlverfahren, in dem für die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt nicht erkennbar ist, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Rn. 18 (4) Eine Beschränkung des Gebots der Normenklarheit im Wahlrecht auf die Perspektive der Wahlorgane lässt sich schließlich nicht mit dem Hinweis der Senatsmehrheit rechtfertigen, bei den wiederholten Aufforderungen des Zweiten Senats an den Gesetzgeber, das für die Wählerinnen und Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ;… BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17;… vom Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19 sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27;… vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20 sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21;… vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18), habe es sich um bloße Appelle gehandelt.

    Rn. 19 d) Soweit die Senatsmehrheit darauf verweist, das Gebot hinreichender Klarheit und Bestimmtheit der Gesetze dürfe nicht dazu führen, den Gesetzgeber in seinem Spielraum bei der Auswahl des Wahlsystems einzuschränken (…s.o. Rn. 153), ist zwar richtig, dass ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG bei der Festlegung des Wahlsystems ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 59, 119 ; 95, 335 ) und er insbesondere die Wahl sowohl als Mehrheits- oder Verhältniswahl ausgestalten als auch beide Wahlsysteme miteinander verbinden kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
    Rn. 115 (aa) Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption einem Gesetz zugrunde liegt, kommt dem Verständnis der Vorschrift in der Praxis - zumal wenn es sich um ein einheitliches, über einen längeren Zeitraum unverändertes Verständnis handelt - eine gewisse Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 122, 248 [Sondervotum]; vgl. für die Berücksichtigung der Praxis bei der Auslegung von Wahlrechtsnormen BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG hat der Gesetzgeber sich in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ; 121, 266 ) für eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl entschieden.

    Rn. 153 (2) Das Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber in seinem Spielraum gemäß Art. 38 Abs. 3 GG zur Auswahl des Wahlsystems (vgl. BVerfGE 95, 335 ) eingeschränkt wäre.

    Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlgleichheit darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Volksvertretung haben muss (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl setzt demgemäß ein Wahlverfahren voraus, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirkt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 97, 317 ; 121, 266 ).

    Auch die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, die darauf abzielt, dem Wähler im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, stellt einen Grund dar, der zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Rn. 169 a) Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bundestagswahl unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Der gemäß § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG durchzuführende Verhältnisausgleich unterliegt daher uneingeschränkt den allgemeinen Anforderungen an Durchbrechungen des Gebots der Erfolgswertgleichheit im Verhältniswahlrecht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll annähernd die Hälfte der Abgeordneten in einer engeren persönlichen Beziehung zu ihrem Wahlkreis stehen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn der erfolgreiche Kandidat sein Wahlkreismandat auch dann erhält, wenn das nach dem Proporz ermittelte Sitzkontingent der Landesliste seiner Partei zur Verrechnung nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Rn. 176 Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    So trifft es zwar zu, dass die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden ist, weil der als Ergebnis des unvollständig durchgeführten Verhältnisausgleichs gestörte Proporz etwa durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Fallen sie regelmäßig in größerer Zahl an, widerspricht dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers für die personalisierte Verhältniswahl (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Bei der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Belang von höchstem Rang (vgl. BVerfGE 95, 335 ), der dem Grunde nach der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann.

    Zwar ist die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden, weil der gestörte Proporz durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Rn. 189 (aa) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die mit der Zulassung von Überhangmandaten verbundene Differenzierung der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nur insoweit mit dem Grundsatz der gleichen Wahl vereinbar ist, als sie sich als notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl darstellt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ).

    Rn. 191 (cc) Zudem hat der Gesetzgeber den Anfall von Überhangmandaten bereits in der Vergangenheit hingenommen, wenn Wahlkreismandate auf die für die jeweilige Landesliste ermittelte Sitzzahl nicht angerechnet werden konnten, und sich nicht veranlasst gesehen, das Entstehen von Überhangmandaten zu neutralisieren (vgl. nur BVerfGE 95, 335 ).

    Die Erfolgswertgleichheit verlangt, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem anzuwendenden Rechenverfahren mit gleichem Gewicht bewertet wird und ihr ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Dieser Effekt tritt aber auch dann auf, wenn Überhangmandate ohne Verrechnung oder Ausgleich zugeteilt werden, denn in diesem Fall erzielt jede hiervon begünstigte Landesliste eine Überrepräsentation gegenüber anderen Landeslisten (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag berechtigt, aber nicht verpflichtet, föderalen Belangen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 m.w.N.).

    Rn. 202 (7) Soweit unterschiedlich beurteilt wird, in welchem Umfang die Verrechnung von Listenmandaten mit Direktmandaten derselben Partei in einem anderen Land dazu beiträgt, das Anwachsen der Größe des Deutschen Bundestages zu bremsen (…vgl. Pukelsheim/ Bischof, DVBl 2021, S. 417 m.w.N.; Behnke, BTAusschussdrucks 19 584 D, S. 21), kann dahinstehen, ob die mit der Verrechnung einhergehenden Beeinträchtigungen des Proporzes unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 95, 335 ) gerechtfertigt werden können.

    Eine Gestaltung des Wahlverfahrens, welche die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 131, 316 ), ist damit ebenso unvereinbar wie ein Wahlverfahren, in dem für die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt nicht erkennbar ist, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Rn. 19 d) Soweit die Senatsmehrheit darauf verweist, das Gebot hinreichender Klarheit und Bestimmtheit der Gesetze dürfe nicht dazu führen, den Gesetzgeber in seinem Spielraum bei der Auswahl des Wahlsystems einzuschränken (…s.o. Rn. 153), ist zwar richtig, dass ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG bei der Festlegung des Wahlsystems ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 59, 119 ; 95, 335 ) und er insbesondere die Wahl sowohl als Mehrheits- oder Verhältniswahl ausgestalten als auch beide Wahlsysteme miteinander verbinden kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23

    Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 …

    Wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist er im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 159 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020; stRspr).

    Alle Wählerinnen und Wähler müssen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt damit im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Abweichungen dieses Wertes sind unbeachtlich, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 161).

    Zum einen muss ausgehend von den Anforderungen der Verhältniswahl jede gültige Stimme mit gleichem Gewicht bewertet werden, ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160).

    Das Stimmgewicht von Wählerinnen und Wählern einer Partei mit Überhangmandaten und solchen einer Partei ohne Überhangmandate wird so differenziert (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ; unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 171).

    Dieses "doppelte Stimmgewicht" ist zu vermeiden (vgl. BVerfGE 79, 161 ;… Ipsen, DVBl 2003, S. 1013 ;… Scholz/Hofmann, ZRP 2003, S. 39 ;… Schreiber, NVwZ 2003, S. 402 ; Lenski, AöR 134 , S. 473 ;… Grzeszick, in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 2010, Art. 38 Rn. 106, 109) beziehungsweise vor dem Grundsatz der Wahlgleichheit rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 170).

    Dies führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 205).

    Er schließt jedes Wahlverfahren aus, bei dem zu den Wählerinnen und Wählern eine weitere Instanz hinzutritt, die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 7, 77 ; 47, 253 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl setzt demgemäß ein Wahlverfahren voraus, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirkt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Ausreichend ist die Möglichkeit einer der Intention der jeweiligen Wählerinnen und Wähler entsprechenden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die auf die Chancen der Parteien im politischen Wettbewerb zurückwirkt, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 163).

    Dieser Grund muss der Wahlgleichheit die Waage halten können (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 164).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der staatlichem Handeln demokratische Legitimation vermittelt und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21-, Rn. 165, 184; jeweils m.w.N.).

    Rn. 172 Dies macht einen Ausgleich zwischen den Wahlkreisergebnissen und den Listenwahlergebnissen unausweichlich (…vgl. oben Rn. 11 ff.; BVerfGE 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 176).

    Rn. 176 (3) Die Kritik, dass sich der Gesetzgeber nicht entweder für ein reines Mehrheits- oder für ein reines Verhältniswahlrecht entschieden habe, übersieht, dass der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhältniswahl mit Elementen der Personenwahl verbinden darf (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 165).

    Auf diese Weise kann der Wahlgesetzgeber auch föderale Belange zwar berücksichtigen, muss dies jedoch nicht (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 200 m.w.N.).

    Rn. 196 ee) Soweit geltend gemacht wird, der Wahlgesetzgeber habe Maßgaben des Bundesstaatsprinzips verletzt, wird außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber zwar zur Berücksichtigung föderaler Belange berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 200).

    Ausreichend ist die Möglichkeit einer der Intention der jeweiligen Wählerinnen und Wähler entsprechenden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Überhangmandate stellen ihrerseits eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit dar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 171).

    Rn. 225 aa) Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund für Sperrklauseln (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 u.a. -, Rn. 118), der als verfassungsrechtlicher Belang von höchstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 146, 327 m.w.N.; Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 184).

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen …

    Jedoch erlangt das Gebot der Normenklarheit eine eigenständige Bedeutung, soweit es sich um eine den Betroffenen belastende Maßnahme handelt, die ohne seine Kenntnis erfolgt, denn durch dieses Gebot soll insoweit sichergestellt werden, dass sich der Betroffene zumindest insoweit auf die Maßnahme einstellen und gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann (BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 - juris Rn. 81 m.w.N.).

    aa) Beim Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit handelt es sich um ein einheitliches Postulat, welches verschiedene Aspekte in sich vereint und einheitlich zu bewerten ist (s.o. C I 2 a; BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 - juris Rn. 81).

    Jedoch erlangt das Gebot der Normenklarheit eine eigenständige Bedeutung, soweit es sich um eine den Betroffenen belastende Maßnahme handelt, die ohne seine Kenntnis erfolgt; denn durch dieses Gebot soll sichergestellt werden, dass sich der Betroffene zumindest insoweit auf die Maßnahme einstellen und gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 - juris Rn. 81 m.w.N.).

    Eine Trennung zwischen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot dahingehend, dass eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, dennoch aber gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, kommt namentlich bei heimlichen Eingriffen des Staates in die Grundrechte der Betroffenen in Betracht, die tief in deren Privatsphäre eindringen und von ihnen weitgehend weder wahrgenommen noch angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 - juris Rn. 81).

  • VerfG Hamburg, 06.09.2024 - HVerfG 1/23

    Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" überwiegend durchzuführen - Verstoß gegen Art …

    Die hieraus folgenden Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegendere Folgen ein Gesetz hat (…HVerfG, Urt. v. 13.10.2016, 2/16, LVerfGE 27, 267, juris Rn. 217 mwN;… HVerfG, Urt. v. 4.12.2020, LVerfGE 31, 215, juris Rn. 95; vgl. zum identischen Gebot nach dem Grundgesetz BVerfG, Urt. v. 29.11.2023, 2 BvF 1/21, juris Rn. 80).

    Die Anforderungen erhöhen sich insbesondere dann, wenn die Unsicherheit in der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert, und sind geringer bei Normen, die nicht oder nicht intensiv in Grundrechte eingreifen, sowie bei Normen, bei denen die Adressaten sich nicht auf ihren Inhalt im Detail vorausschauend einrichten können müssen (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.11.2023, 2 BvF 1/21, juris Rn. 80 ff.;… BVerfG, Beschl. v. 4.6.2012, 2 BvL 9/08, BVerfGE 131, 88, juris Rn. 102).

    Verbleibende Unsicherheiten dürfen allerdings nicht so weit gehen, dass die Norm nicht praktikabel ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.11.2023, 2 BvF 1/21, juris Rn. 83).

    So kann etwa ein Normverständnis, das im Widerspruch zum klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (…BVerfG, Beschl. v. 22.3.2018, 2 BvR 780/16, BVerfGE 148, 69, juris Rn. 150 mwN; jüngst auch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle BVerfG, Urt. v. 29.11.2023, 2 BvF 1/21, juris Rn. 113).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 114/24

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50, vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 159, …und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 158).

    Die mit dem jeweiligen Verteilungsverfahren verbundenen systembedingten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 51;… BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88, BVerfGE 79, 169 = juris, Rn. 6, …und vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94, NVwZ-RR 1995, 213 = juris, Rn. 9, BVerfG, Urteile vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u. a., BVerfGE 121, 266 = juris, Rn.104, und vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 161).

    In dem Wahlsystem ist ein gewisses Maß an Komplexität des Sitzzuteilungsverfahrens nicht zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 151 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2026 - 1 C 10220/25

    Wasserschutzgebietsverordnung "Stollen Alexandria" im Westerwald unwirksam

    Insoweit steht das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und Klarheit der Normen zugleich im Zusammenhang mit dem Prinzip der Gewaltenteilung (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, juris Rn.80).

    Rn. 82 Der Maßstab hierfür ist einheitlich zu bestimmen; eine dogmatische Trennung dahingehend, dass eine Norm zwar noch als hinreichend bestimmt angesehen werden kann, dennoch aber isoliert gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BVerfG, Urteil vom 29. November 2023, a.a.O., Rn. 81).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 101/24

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50, vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 159, …und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 158).

    Die mit dem jeweiligen Verteilungsverfahren verbundenen systembedingten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 51;… BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88, BVerfGE 79, 169 = juris, Rn. 6, …und vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94, NVwZ-RR 1995, 213 = juris, Rn. 9, BVerfG, Urteile vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u. a., BVerfGE 121, 266 = juris, Rn.104, und vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 161).

    In dem Wahlsystem ist ein gewisses Maß an Komplexität des Sitzzuteilungsverfahrens nicht zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 151 ff.).

  • BVerfG, 10.12.2024 - 2 BvE 15/23

    Unterschriftenquoren Bundestagswahl II - Organklage gegen …

    Ebenso darf der Gesetzgeber mit einem Wahlgesetz nicht die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 163 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020;… Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 158).
  • BSG, 18.04.2024 - B 5 R 10/22 R

    Anpassung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach …

    Für die Frage nach Regelungskonzeption und Zweck eines Gesetzes kommt den Gesetzesmaterialien, in denen sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen finden, aber eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG Urteil vom 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - juris RdNr 111 mwN).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 124/24

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50, vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 159, …und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 158).

    Die mit dem jeweiligen Verteilungsverfahren verbundenen systembedingten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 51;… BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88, BVerfGE 79, 169 = juris, Rn. 6, …und vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94, NVwZ-RR 1995, 213 = juris, Rn. 9, BVerfG, Urteile vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u. a., BVerfGE 121, 266 = juris, Rn.104, und vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 161).

    In dem Wahlsystem ist ein gewisses Maß an Komplexität des Sitzzuteilungsverfahrens nicht zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 151 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 7/25

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50, vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 159, …und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 158).

    Die mit dem jeweiligen Verteilungsverfahren verbundenen systembedingten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 51;… BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88, BVerfGE 79, 169 = juris, Rn. 6, …und vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94, NVwZ-RR 1995, 213 = juris, Rn. 9, BVerfG, Urteile vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u. a., BVerfGE 121, 266 = juris, Rn.104, und vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 161).

    In dem Wahlsystem ist ein gewisses Maß an Komplexität des Sitzzuteilungsverfahrens nicht zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 151 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 118/24

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

  • VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 31/24

    Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" erfolgreich

  • VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 1/24

    Unzulässiger Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" - …

  • BFH, 17.10.2024 - III R 11/23

    Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

  • VG Hannover, 01.06.2026 - 10 B 1105/26

    Einordnung des AfD-Landesverbandes Niedersachsen zum Beobachtungsobjekt von …

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2024 - 4 KN 122/21

    Schutzgebiet Abgrenzung; zeichnerische Bestimmung; FFH-Gebiet; …

  • VerfG Brandenburg, 20.06.2025 - VfGBbg 45/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 - 3 B 21722

    Parteienrecht - Sanktion - Verfassungsmäßigkeit - Unionsrechtskonformität - …

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2025 - 4 LA 111/22

    Agroforstwirtschaft; wild lebende Art; grundsätzliche Bedeutung; …

  • StGH Niedersachsen, 16.12.2024 - StGH 5/23

    Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung wegen zu hoher Abweichung …

  • StGH Bremen, 23.10.2025 - St 6/23

    Notsituation ja, Notkredit nein: Bremer Haushaltsgesetze waren verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2024 - 15 B 373/23

    Gültigkeit der Wahl der Vertreter der Gruppe der Studierenden zum Senat der …

  • BVerwG, 18.04.2024 - 10 C 9.23

    Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes; Vorstandsgröße; Bestimmtheitsgrundsatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2026 - 14 A 62/22

    Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung des Klägers als …

  • VerfGH Thüringen, 14.05.2025 - VerfGH 15/24

    Unzulässiger Antrag des Thüringer Landesverbandes der ÖDP im Organstreitverfahren …

  • StGH Niedersachsen, 14.08.2025 - StGH 1/24

    Keine Subsidiarität des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegenüber dem …

  • VGH Bayern, 27.08.2025 - 8 N 22.41

    Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zur Schaffung von Ruhezonen …

  • VG Ansbach, 17.09.2025 - AN 4 K 25.1895

    Hausrecht der Gemeinde bei einer Informationsveranstaltung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2025 - 5 B 7.20

    Entziehung eines verliehenen Doktorgrades

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5656
BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2023,5656)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2023 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2023,5656)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2023 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2023,5656)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ablehnung eines Antrags, das Ruhens des abstrakten Normenkontrollverfahrens bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25 vom 14.11.2020; Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahren für die Wahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs 5 und 6 BWahlG) ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG
    Ablehnung eines Antrags, das Ruhens des abstrakten Normenkontrollverfahrens bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25 vom 14.11.2020; Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahren für die Wahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs 5 und 6 BWahlG) ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Fortführung des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle i.R.e. Antrags auf Anordnung des Ruhens (hier: Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahl des Deutschen Bundestages durch Gesetzesänderung)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 ; BWahlG § 6 Abs. 5
    Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Fortführung des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle i.R.e. Antrags auf Anordnung des Ruhens (hier: Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahl des Deutschen Bundestages durch Gesetzesänderung)

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Antrags, das Ruhens des abstrakten Normenkontrollverfahrens bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25 vom 14.11.2020; Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahren für die Wahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs 5 und 6 BWahlG) ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur Änderung des Bundeswahlrechts 2020

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur Änderung des Bundeswahlrechts 2020

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfahren zum Bundeswahlrecht 2020 wird fortgeführt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das abstrakte Normenkontrollverfahren - und das Ruhen des Verfahrens

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kein Ruhen des Normenkontrollverfahrens gegen die Wahlrechtsänderung 2020 - Kein Ruhen des Normenkontrollverfahrens gegen die Wahlrechtsänderung 2020

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur Änderung des Bundeswahlrechts 2020 - Kein Ruhen des Normenkontrollverfahrens gegen die Wahlrechtsänderung 2020 wegen öffentliches Interesse an Fortführung des Verfahrens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21
    Das objektive Verfahren der abstrakten Normenkontrolle schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 52, 63 ; 68, 346 ).

    Ist das Verfahren durch den Antrag in Gang gesetzt, kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses an (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 8, 183 ; 68, 346 ; 110, 33 ).

    Das Verfahren ist nur einzustellen, wenn keine Gründe für seine Fortführung im öffentlichen Interesse vorliegen (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 8, 183 ; 25, 308 ; 77, 345 ; 87, 152 ).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84

    Unzulässigkeit des Betritritts im Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21
    Das objektive Verfahren der abstrakten Normenkontrolle schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 52, 63 ; 68, 346 ).

    Bedeutung und Funktion der Antragstellung erschöpfen sich darin, den Anstoß zur gerichtlichen Kontrolle im objektiven Verfahren zu geben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 68, 346 ).

    Ist das Verfahren durch den Antrag in Gang gesetzt, kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses an (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 8, 183 ; 68, 346 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21
    Das objektive Verfahren der abstrakten Normenkontrolle schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 52, 63 ; 68, 346 ).

    Bedeutung und Funktion der Antragstellung erschöpfen sich darin, den Anstoß zur gerichtlichen Kontrolle im objektiven Verfahren zu geben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 68, 346 ).

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