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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 22.11.2022

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31182
BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22 (https://dejure.org/2023,31182)
BVerfG, Entscheidung vom 15.11.2023 - 2 BvF 1/22 (https://dejure.org/2023,31182)
BVerfG, Entscheidung vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 (https://dejure.org/2023,31182)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Art 1 und Art 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nichtig - Zuführung nicht genutzter Kreditermächtigungen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie in einen "Energie- und Klimafonds" mangels Darlegung eines Veranlassungszusammenhangs zwischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 109 Abs 3 S 2 GG, Art 110 Abs 2 S 1 GG, Art 115 Abs 2 S 6 GG, § 33 S 1 BHO, § 33 S 2 BHO
    Art 1 und Art 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nichtig - Zuführung nicht genutzter Kreditermächtigungen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie in einen "Energie- und Klimafonds" mangels Darlegung eines Veranlassungszusammenhangs zwischen ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit und Verfassungswidrigkeit des Nachtragshaushalts hinsichtlich der eingeplanten Milliardenbeträge der Bundesregierung für Klima- und Transformationsprojekte wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der verfassungsrechtlich verankerten "Schuldenbremse"; Abstrakte ...

  • doev.de PDF

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021; Übertragung von Kreditermächtigungen auf das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit und Verfassungswidrigkeit des Nachtragshaushalts hinsichtlich der eingeplanten Milliardenbeträge der Bundesregierung für Klima- und Transformationsprojekte wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der verfassungsrechtlich verankerten "Schuldenbremse"; Abstrakte ...

  • datenbank.nwb.de

    Art 1 und Art 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nichtig - Zuführung nicht genutzter Kreditermächtigungen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie in einen "Energie- und Klimafonds" mangels Darlegung eines Veranlassungszusammenhangs zwischen ...

Kurzfassungen/Presse (17)

  • lto.de (Pressebericht, 15.11.2023)

    Grundsatzurteil zur Schuldenbremse: 60-Milliarden-Nachtragshaushalt war verfassungswidrig

  • lto.de (Pressebericht, 15.11.2023)

    Reaktionen nach BVerfG-Urteil zur Schuldenbremse: Was das Grundsatzurteil für den Klimaschutz bedeutet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Folgen des BVerfG-Urteils zum Bundeshaushalt: Beschluss des Etats für 2024 liegt erst einmal auf Eis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klima statt Corona - oder: das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Keine Corona-Mittel für Klimafonds: Karlsruhe kippt zweiten Nachtragshaushalt 2021

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes ist verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Corona-Krediten für Klimaprojekte ist verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig - Keine Umwidmung von Corona-Mitteln in Klimafonds

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021

Besprechungen u.ä. (9)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3775
  • NVwZ 2023, 1892
  • WM 2023, 2236

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Nachtragshaushaltsgesetz 2004

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22
    Rn. 69 ee) Im Hinblick auf das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale des Art. 115 GG sowie insbesondere auf die Eignung der zur Krisenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen gewähre das Bundesverfassungsgericht dem Haushaltsgesetzgeber seit jeher einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (unter Verweis auf BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 ).

    Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage, ob aus der Verfassung ein Gebot rechtzeitiger Feststellung eines Nachtragshaushalts folge, bisher nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen (unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 ).

    Die Regelungen des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes machen hierbei keinerlei Einschränkungen, etwa hinsichtlich des Ranges, des Zeitpunkts des Entstehens (vgl. BVerfGE 2, 124 ; 24, 174 ; 103, 111 ) oder des Inhalts (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 79, 311 ; 119, 96 ) der zur Prüfung gestellten Norm.

    Rn. 92 Eine abstrakte Normenkontrolle ist auch gegen ein Haushaltsgesetz zulässig (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 79, 311 ; 119, 96 ).

    Ist der Antrag jedoch einmal zulässig erhoben, bleibt er - aufgrund des objektiven Charakters des Verfahrens - zulässig, auch wenn die Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem von dem Haushaltsgesetz keine Rechtswirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ;… Tappe/Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 772).

    Dem Bundesverfassungsgericht oblag im Streitfall die Prüfung, ob die im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar war (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Der Zweite Senat führte in der zitierten Entscheidung aus, dass sich die von ihm insoweit anzuwendenden Vorschriften des Staatsschuldenrechts in der Vergangenheit als nicht hinreichend steuerungskräftig erwiesen hätten (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Die Schaffung ausreichend konkreter Direktiven zur sachgerechten Begrenzung der Staatsverschuldung sei allerdings nicht dem Bundesverfassungsgericht aufgegeben, sondern dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Die ausnahmsweise erhöhte Kreditaufnahme musste demzufolge "nach Umfang und Verwendung geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren", wobei es gerade nicht ausreichte, "dass eine erhöhte Kreditaufnahme durch eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts veranlasst" war; sie musste darüber hinaus auch final auf die Abwehr dieser Störung bezogen sein (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Rn. 134 (4) Die kreditfinanzierten Maßnahmen müssen als Folge des zu überprüfenden Veranlassungszusammenhangs geeignet sein, den Zweck der Überwindung oder Vorbeugung einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation zu fördern (…vgl. Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 ;… Schwarz, COVID-19 und Recht 2020, S. 74 ;… Tappe/Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 457; zur alten Rechtslage BVerfGE 119, 96 ).

    Dem Bundesverfassungsgericht obliegt die Prüfung, ob die Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers auch vor dem Hintergrund der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Rn. 139 (1) Der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich des Vorliegens eines Veranlassungszusammenhangs findet eine Parallele in der nach der alten Verfassungsrechtslage bestehenden staatsschuldenrechtlichen Ausnahmevorschrift bei Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG a.F. Die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ) ist daher auf die neue Verfassungsrechtslage grundsätzlich übertragbar.

    Rn. 149 ee) Dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers anhand der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Rn. 154 (5) Die insoweit im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers ist verfassungsgerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ;… Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 ).

    Dieser Grundsatz zielt auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht und will insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr gewährleisten (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Von dieser ausschließlichen haushaltsgesetzlichen Initiativkompetenz sind das Recht und die Pflicht zur rechtzeitigen Einbringung und damit auch zum rechtzeitigen Abschluss der Vorbereitungsarbeiten zu den Entwürfen der Einzelpläne und des Gesamthaushaltsplans umfasst (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Rn. 216 b) Das Gebot der Vorherigkeit gilt grundsätzlich auch bei der Aufstellung von Nachtragshaushalten (noch offenlassend BVerfGE 119, 96 ).

    Das Vorherigkeitsgebot wird dann zu einem Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht willkürlich verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich realitätsfremder Haushaltsansätze (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Rn. 217 c) Der Senat hat die Frage, ob dem Vorherigkeitsgebot im Zusammenhang mit dem Erlass eines Nachtragshaushalts Verfassungsrang zukommt und welche Folge ein Verstoß gegen das Vorherigkeitsgebot beim Erlass eines Nachtragshaushalts nach sich zieht, bislang offengelassen (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Verfassungsrechtlicher Maßstab für diese Konstellation sei die (Verfassungs-)Organtreue, das heißt die Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme, und die Beachtung von Sorgfaltspflichten bei der Kompetenzwahrnehmung der beteiligten Organe (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Im Zentrum des Verfahrens stand deshalb die Problematik, ob organschaftliche Pflichtverletzungen im Wege einer Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) geltend gemacht werden können, das heißt, ob die betreffenden Pflichten als verfassungsrechtliche Anforderungen zu qualifizieren sind und deshalb auf das Haushaltsgesetz als solches durchschlagen oder ob hierfür nicht allein das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) berufen ist (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Im Falle eines Nachtragshaushaltsgesetzes wird der Vorherigkeitsgrundsatz zu einem Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht willkürlich verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich realitätsfremder Haushaltsansätze (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22
    Rn. 69 ee) Im Hinblick auf das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale des Art. 115 GG sowie insbesondere auf die Eignung der zur Krisenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen gewähre das Bundesverfassungsgericht dem Haushaltsgesetzgeber seit jeher einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (unter Verweis auf BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Die Regelungen des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes machen hierbei keinerlei Einschränkungen, etwa hinsichtlich des Ranges, des Zeitpunkts des Entstehens (vgl. BVerfGE 2, 124 ; 24, 174 ; 103, 111 ) oder des Inhalts (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 79, 311 ; 119, 96 ) der zur Prüfung gestellten Norm.

    Entscheidend ist allein, dass das zur Prüfung Gestellte seiner äußeren Form nach einen schon existenten (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 10, 20 ) und noch Rechtswirkungen entfaltenden (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 20, 56 ; 79, 311 ; 97, 198 ; 100, 249 ; 110, 33 ; 119, 394 ; 127, 293 ) Rechtssatz darstellt (vgl. BVerfGE 2, 307 ; 20, 56 ).

    Rn. 92 Eine abstrakte Normenkontrolle ist auch gegen ein Haushaltsgesetz zulässig (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 79, 311 ; 119, 96 ).

    Ist der Antrag jedoch einmal zulässig erhoben, bleibt er - aufgrund des objektiven Charakters des Verfahrens - zulässig, auch wenn die Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem von dem Haushaltsgesetz keine Rechtswirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ;… Tappe/Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 772).

    Dem Bundesverfassungsgericht oblag im Streitfall die Prüfung, ob die im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar war (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Die ausnahmsweise erhöhte Kreditaufnahme musste demzufolge "nach Umfang und Verwendung geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren", wobei es gerade nicht ausreichte, "dass eine erhöhte Kreditaufnahme durch eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts veranlasst" war; sie musste darüber hinaus auch final auf die Abwehr dieser Störung bezogen sein (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Die Eignung bezieht sich dabei auf die Gesamtheit der Maßnahmen und nicht auf jede einzelne Maßnahme, denn die einzelnen Maßnahmen können sich gegenseitig verstärken, unterstützen oder überhaupt erst zur Wirkung bringen (…vgl. Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 ; BVerfGE 79, 311 ).

    zu untersuchen" (BVerfGE 79, 311 ).

    Dem Bundesverfassungsgericht obliegt die Prüfung, ob die Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers auch vor dem Hintergrund der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Rn. 139 (1) Der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich des Vorliegens eines Veranlassungszusammenhangs findet eine Parallele in der nach der alten Verfassungsrechtslage bestehenden staatsschuldenrechtlichen Ausnahmevorschrift bei Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG a.F. Die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ) ist daher auf die neue Verfassungsrechtslage grundsätzlich übertragbar.

    Rn. 145 dd) Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zwar geeignet zur Krisenbewältigung sein muss, unter mehreren geeigneten Mitteln jedoch keine Abstufung im Sinne einer Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu treffen ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; vgl. auch jüngst VerfGH Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, juris, Rn. 112).

    Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers anhand der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Falls der Haushaltsgesetzgeber entgegen der bisherigen Finanzplanung handelt, hat er dies zu begründen (vgl. im Hinblick auf die alte Rechtslage BVerfGE 79, 311 ).

    Rn. 154 (5) Die insoweit im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers ist verfassungsgerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ;… Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 ).

    Diese Aufgabenverteilung zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und verfassungsgerichtlicher Kontrolle ist bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung und Verpflichtung zu einer situationsgebundenen, auf dynamische Entwicklungen reagierenden Kreditaufnahme sachlich geboten (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, juris, Rn. 106; vgl. zur alten Rechtslage BVerfGE 79, 311 ).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22
    Für die Berechnung des Quorums ist - in Anknüpfung an Art. 121 GG - die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) ergebende gesetzliche Mitgliederzahl des Deutschen Bundestages zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (vgl. BVerfGE 157, 223 - Berliner Mietendeckel;… Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 76 Rn. 13;… Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 76 Rn. 11 ).

    Rn. 94 Damit ist das für eine abstrakte Normenkontrolle notwendige objektive Klarstellungsinteresse (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 101, 1 ; 103, 111 ; 106, 244 ; 108, 169 ; 110, 33 ; 113, 167 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; 157, 223 ) an der Gültigkeit der Norm im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG zu bejahen.

    Es ist indiziert, wenn ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 96, 133 ; 103, 111 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 150, 1 ; 157, 223 ).

    Es entfällt lediglich, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerfGE 97, 198 ; 100, 249 ; 110, 33 ; 133, 241 ; 150, 1 ; 151, 152 - Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag; 157, 223 ), was hier zu verneinen ist (…vgl. Rn. 208).

  • StGH Bremen, 23.10.2025 - St 6/23

    Notsituation ja, Notkredit nein: Bremer Haushaltsgesetze waren verfassungswidrig

    Mit Urteil vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) erklärte das Bundesverfassungsgericht das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes für mit Art. 109 Abs. 3 GG, Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 115 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig.

    Als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung ist das Vorliegen eines objektiven Klarstellungsinteresses hinsichtlich der Vereinbarkeit der angegriffenen Norm mit höherrangigem Recht erforderlich und regelmäßig durch die Antragstellung eines im Normenkontrollverfahren Antragsberechtigten indiziert (…BremStGH, Urt. v. 31.01.2014, St 1/13, juris Rn. 34;… BremStGH, Urt. v. 09.05.2023, St 1/22, juris Rn. 24; BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 94 m.w.N.).

    Das objektive Klarstellungsinteresse entfällt erst, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 94 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 25.03.2021, 2 BvF 1/20, BVerfGE 157, 223, Rn. 66;… BVerfG, Urt. v. 29.11.2023, 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71, Rn. 77).

    Ist der Antrag einmal zulässig erhoben, bleibt er - aufgrund des objektiven Charakters des Verfahrens - zulässig, auch wenn die Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem von dem Haushaltsgesetz keine Rechtswirkungen mehr ausgehen (so auch BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 94 m.w.N.;… BVerfG, Urt. v. 09.07.2007, 2 BvF 1/04, BVerfGE 119, 96, juris Rn. 68).

    Ein Klarstellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn das Risiko besteht, dass eine rechtlich zweifelhafte Normsetzung des Haushaltsgesetzgebers von Jahr zu Jahr wiederholt wird (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 92, BVerfG, Urt. v. 09.07.2007, 2 BvF 1/04, BVerfGE 119, 96, juris Rn. 68 …sowie Urt. v. 19.07.1966, 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, juris Rn. 106;… Rozek, in: Schmidt- Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, 63. EL Juni 2023, § 76 Rn. 18).

    Das Konzept der Notsituation im nationalen Finanzverfassungsrecht findet seine unionsrechtliche Entsprechung in Art. 122 Abs. 2 AEUV, wonach die Europäische Union einem Mitgliedstaat im Fall von Schwierigkeiten aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, finanziellen Beistand leisten kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 109;… Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 45;… zu Art. 122 AEUV: Bandilla, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, 83. EL Juli 2024, Art. 122 Rn. 16).

    Durch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit kommt insbesondere zum Ausdruck, dass nicht jede Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe der Ausnahmeklausel unterfällt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, juris Rn. 106).

    16/12410, S. 11; so auch BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 107).

    Maßgeblich ist insoweit "ein Moment der Unbeherrschbarkeit" (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 109).

    (3) Auch die Dauer einer Krise ist für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand für das Verschuldungsverbot vorliegt, zu beachten (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 106).

    (4) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der "Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen", sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar (…LVerfG SH, Urt. v. 15.04.2025, LVerfG 1/24, juris Rn. 99; BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 116 ff.;… VerfG Bbg, Urt. v. 21.06.2024, VerfGBbg 22/23, juris Rn. 109).

    Ziel des verfassungsändernden Gesetzgebers war es, die für wirkungslos befundene Vorgängerregelung zur Begrenzung der Neuverschuldung durch eine solche zu ersetzen, die den weiteren Anstieg der Schulden des Landes verhindert (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 148).

    Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche "Moment der Unbeherrschbarkeit" (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 109) liegt vor.

    Konkret soll sie dann ausgeschlossen sein, wenn das auslösende Ereignis oder die auslösende Entwicklung vorhersehbar war oder gar von der öffentlichen Hand verursacht worden ist (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 109;… VerfGH RhPf, Urt. v. 01.04.2022, VGH N 7/21, juris Rn. 150;… VerfG Bbg, Urt. v. 21.06.2024, VfGBbg 22/23, juris Rn. 104; in der Literatur: Heintzen, NVwZ 2022, 1505, 1511;… Kirchhof, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 135; Krönke, NVwZ 2022, 1606, 1610; Meyer, DÖV 2024, 90, 92;… Reimer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 62 Ed., Art. 109 Rn. 66.1; Schneider/Stüber, DÖV 2021, 836; Waldhoff, NJW 2024, 2729, 2732).

    Darüber hinaus würde eine strikte Anwendung des Vorhersehbarkeitskriteriums auch dem Präventionsgedanken widersprechen, der ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht erwähnt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 110, 108).

    16/12410, S. 1 f., 11; vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 106, 150).

    Wie das Bundesverfassungsgericht - wenn auch zum Veranlassungszusammenhang - ausgeführt hat, gilt auch in zeitlicher Hinsicht ein gleitender Maßstab bei der Beurteilung der ergriffenen Maßnahmen: Je weiter das auslösende Ereignis in der Vergangenheit liegt, je mehr Zeit zur Entscheidungsfindung gegeben ist und je entfernter die Folgen sind, desto stärker verengt sich der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers, weil die Folgen seines Handelns mit der Zeit besser abzuschätzen sind und so verhindert werden kann, dass die Ausnahme der Überschreitung der Kreditobergrenzen zur Regel wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 138).

    Dieses zeitliche Kriterium erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die - gerichtlich voll überprüfbare - Krisendiagnose selbst (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 151).

    Bei dieser voll überprüfbaren Maßgabe, für die der Haushaltsgesetzgeber darlegungs- und beweispflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme (dies explizit ausschließend BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 144 ff.).

    Ferner muss der (zusätzliche) Finanzbedarf im Hinblick auf die staatlichen Finanzen in der Gesamtheit erheblich sein, also den Gesamthaushalt spürbar belasten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 110 ff.;… HessStGH, Urt. v. 27.10.2021, P.St. 2783, juris Rn. 245 ff.;… VerfGH RhPf, Urt. v. 01.04.2022, VGH N 7/21, juris Rn. 105).

    Dieser Einschätzungsspielraum trägt dem Umstand Rechnung, dass das Ergebnis der gesetzgeberischen Erhebungen zur krisenbedingten Beeinträchtigung der Finanzlage zu einem großen Teil Ausdruck politischer Wertungen ist (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 122;… Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 46).

    Die durch die Kreditaufnahme finanzierten Maßnahmen müssen dergestalt zweckgerichtet sein, dass mit ihnen der Notsituation entgegengewirkt wird (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 127 ff.;… VerfG Bbg, Urt. v. 21.06.2024, VfGBbg 22/23, juris Rn. 113;… VerfGH RhPf, Urt. v. 01.04.2022, VGH N 7/21, juris Rn. 108;… HessStGH, Urt. v. 27.10.2021, P.St. 2783, Rn. 268 ff.;… LVerfG SH, Urt. v. 15.04.2025, LVerfG 1/24, Rn. 171 ff.;… Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 43; Meickmann, NVwZ 2021, 97, 100;… Reimer, in: BeckOK GG, 62. Ed. 15.09.2024, Art. 109 Rn. 67;… Wendt, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 115 Rn. 82).

    Die Eignung bezieht sich dabei auf die Gesamtheit der Maßnahmen, nicht auf jede einzelne Maßnahme, denn diese können sich gegenseitig verstärken, unterstützen oder überhaupt erst zur Wirkung bringen (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 134).

    Darüber hinaus müssen die Maßnahmen auch sachlich auf die Krise rückführbar sein (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 129).

    Denn wenn die Krisenbekämpfung aus einer Vielzahl von Maßnahmen besteht, müssen die Einzelkomponenten der Kreditaufnahmen "im Einzelnen" sachlich auf die Notsituation und den Willen des Gesetzgebers, diese zu bewältigen, rückführbar sein (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 129).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Notlagenkreditaufnahme auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen beschränkt ist (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 136).

    Dem Staatsgerichtshof obliegt lediglich die Prüfung, ob die Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 137 ff., 142).

    Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt (vgl. BVerfG, BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 145;… LVerfG SH, Urt. v. 15.04.2025, LVerfG 1/24, juris Rn. 177).

    (3) Mit dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine entsprechende Begründungslast (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 150;… Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand 107. EL März 2025, Art. 109 Rn. 214;… Wendt, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 115 Rn. 85 ff.).

    Je länger die Krise dauert und je häufiger und je umfangreicher der Gesetzgeber notlagenbedingte Kredite in Anspruch genommen hat, desto detaillierter hat er die Gründe für das Fortbestehen der Krise und die aus seiner Sicht weiter fortdauernde Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung darzulegen (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 151, 200;… VerfG Bbg, Urt. v. 21.06.2024, VfGBbg 22/23, juris Rn. 141 ff.).

    Der haushaltsverfassungsrechtliche Grundsatz der Jährlichkeit, nach dem das Parlament die Haushaltsgesetze und -pläne für jedes Haushaltsjahr getrennt und neu aufstellen muss, dient der Sicherung des Budgetrechts des Parlaments, da das Budget bei längeren Haushaltsperioden seine Aussagekraft und Verbindlichkeit verlöre (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 158;… Tappe, Das Haushaltsgesetz als Zeitgesetz, 2008, S. 64 ff.).

    Anschließend verfallen sie ersatzlos, soweit nichts anderes bestimmt ist (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 159).

    Hierdurch wird der Haushaltsgesetzgeber verpflichtet, nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan zu veranschlagen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 155, 163).

    Wie das Bundesverfassungsgericht für die Notlagenkredite des Bundes formuliert hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, notlagenbedingte Kreditermächtigungen durch buchhalterische Maßnahmen von dem Haushaltsjahr zu entkoppeln, in dem die Notlage festgestellt wurde (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 173, 207).

    Deshalb sind - falls eine Notsituation oder ihre Wirkungen über mehr als ein Jahr anhalten und fortdauernden Kreditbedarf veranlassen - die Notlagenbeschlüsse, die einer Kreditaufnahme zu Grunde liegen, getrennt nach Jahren zu fassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 172).

    Ferner verlangt das Gebot der Jährlichkeit bei der Ausbringung von notlagebedingten Kreditermächtigungen, dass die zulässige Höchstsumme nach Jahren getrennt und nach Ablauf eines Haushaltsjahres für das Folgejahr neu ermittelt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 166).

    Aus dem Gebot der Jährigkeit folgt, dass notlagenbedingte Kreditermächtigungen nach Ablauf des Jahres, in dem sie ausgebracht wurden, verfallen und sie nicht erst später tatsächlich genutzt werden dürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 167).

    Der flankierende haushaltsrechtliche Grundsatz der Fälligkeit verlangt, dass die Kreditaufnahme nur in der Höhe erfolgen darf, in der die Mittel für die Umsetzung der notlagenbedingten Maßnahmen eben in diesem Haushaltsjahr tatsächlich erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 Rn. 168).

    Ihre Einhaltung unterliegt einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 162).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit gesetzlich geregelter Ausnahmen anerkannt und insoweit auf die in § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 HGrG, § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 BHO und § 18 Abs. 3 BHO - wie im Übrigen auch in § 18 Abs. 3 LHO - geregelte Übertragbarkeit von Ermächtigungen verwiesen, wenn diese auch auf Ausnahmen reduziert bleiben müsse (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 161, 162).

    Dies schließe indes spezifische Modifikationen unter Rücksicht auf die sachlichen und funktionalen Besonderheiten der Vorschriften zur Kreditaufnahme nicht aus (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 164).

    Dies kann etwa aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sein (zur Übertragbarkeit von Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 161).

    Dauern die Notsituation oder ihre Wirkungen über den Zeitraum eines Jahres an und wird hierdurch fortdauernder Kreditbedarf veranlasst, so haben die entsprechenden Beschlüsse nach Jahren getrennt zu ergehen (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 172).

    Anderenfalls würden die durch den Beschluss der Bürgerschaft festgestellte Notsituation und die tatsächliche Kreditaufnahme in unzulässiger Weise voneinander getrennt, obwohl sie inhaltlich aufeinander bezogen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 173, 207).

  • VerfG Brandenburg, 21.06.2024 - VfGBbg 22/23

    Abstrakte Normenkontrolle begründet; Beschluss über die Feststellung einer …

    Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) zu Art. 109 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG entwickelt hat, gelten auch für die Auslegung des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV.

    Dieser Beschluss zielte vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) insbesondere darauf ab, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Feststellung der außergewöhnlichen Notsituation unter Würdigung des bisherigen Krisenverlaufs sowie der Wirkung der bisher eingeleiteten Maßnahmen für das Jahr 2024 zu erneuern (…vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vom 18. Dezember 2023, LT-Drs. 7/8968, S. 2).

    Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) hat die Landesregierung ergänzend ausgeführt, er habe am 20. Dezember 2023 das Fortbestehen einer außergewöhnlichen Notsituation für das Jahr 2024 festgestellt, um mögliche Zweifel im Hinblick auf das Prinzip der Jährigkeit auszuräumen.

    Hierzu zählen auch Haushaltsgesetze (zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 92 m. w. N., juris).

    So wurde die Übertragungsmöglichkeit der Kreditermächtigung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 Haushaltsgesetz 2023/2024 aufgehoben, um den sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) ergebenden Maßgaben Rechnung zu tragen.

    Das Haushaltsgesetz 2023/2024 hat aber in Bezug auf das Jahr 2023 jedenfalls so lange Bedeutung, bis die Entlastung nach Art. 106 LV abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 92, …und vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -, Rn. 106, BVerfGE 20, 56 (94), juris), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Vor diesem Hintergrund können für die hier anzuwendenden landesverfassungsrechtlichen Vorschriften keine anderen bzw. allenfalls strengere Maßstäbe gelten als diejenigen, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 i. V. m. Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 GG entwickelt hat.

    Mit dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 99, juris) geht auch das Verfassungsgericht für die brandenburgische Verfassungslage davon aus, dass neben den geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV (a) ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen erforderlich ist (b).

    Der Begriff der "Naturkatastrophe" bezeichnet dabei nach dem Willen des Verfassungsgebers unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, wie etwa Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre oder Massenerkrankungen (vgl. LT-Drs. 6/10391, Begründung, S. 3; ebenso zu Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 103, juris).

    Dieses Begriffsverständnis entspricht demjenigen zu Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG (…vgl. BT-Drs. 16/12410, S. 11; siehe dazu auch BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 106, juris).

    Insbesondere sind Beeinträchtigungen der Finanz- und Wirtschaftslage nicht schon dann ein Anwendungsfall dieser Norm, wenn es sich um bloße Auf- und Abschwungbewegungen eines zyklischen Konjunkturverlaufs handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 107, juris, unter Hinweis auf BT-Drs.

    Die Folgen von Krisen, die lange absehbar waren oder gar von der öffentlichen Hand verursacht worden sind, dürfen nicht mit Notkrediten finanziert werden (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 109, juris).

    Nach dem vorbildgebenden Verständnis der Fraktionen im Deutschen Bundestag zu Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG soll sich der relevante Finanzbedarf aus dem Aufwand für die Schadensbeseitigung wie auch aus dem etwaigen Aufwand für vorbeugende Maßnahmen ergeben können (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 110, juris; BT-Drs.

    Der Finanzbedarf, der durch die Reaktion des Staates auf die Naturkatastrophe oder die außergewöhnliche Notlage sowie durch mögliche vorbeugende Maßnahmen entsteht, muss den Gesamthaushalt spürbar belasten (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 111 m. w. N., juris).

    Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem Merkmal der Erheblichkeit nicht (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 112 m. w. N., juris).

    Obschon die denkbaren Anwendungsfälle von Naturkatastrophen und Notsituationen äußerst vielfältig sind, handelt es sich um Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung nach den oben dargestellten Maßstäben gerichtlicher Kontrolle zugänglich sind (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 116 ff. m. w. N., juris).

    Für die Frage, ab welcher konkreten Höhe des finanziellen Mehrbedarfs eine erhebliche Beeinträchtigung der Finanzlage vorliegt, kommt dem Gesetzgeber aber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 122 m. w. N., juris).

    Dem Wortlaut der Vorschrift ist - jedenfalls unmittelbar - keine quantitative oder qualitative, absolute oder relative Grenze der zulässigen Neuverschuldung zu entnehmen (vgl. zu Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 124 m. w. N., juris).

    Über den Wortlaut hinaus ist jedoch - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem als Vorbild des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV dienenden Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 125 ff. m. w. N., juris) - ein sachlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen erforderlich (aa), bei dessen Beurteilung dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommt (bb).

    Während das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage in allgemeiner Weise auf den Einfluss der äußeren Krise auf die staatlichen Finanzen abstellt, verlangt das Erfordernis des sachlichen Veranlassungszusammenhangs einen konkreten Bezug zu den außerregulären Kreditermächtigungen und fragt inhaltlich danach, ob diese - auch der Höhe nach - gerade auf die Notlage als Anlass rückführbar sind (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 126 f. m. w. N., juris).

    Hinzu kommt, dass diese Norm der Landesverfassung - wie das Vorbild in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG - die notlagenbedingte Überschreitung der Kreditobergrenze ausdrücklich nur "im Fall" der Notsituation zulässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 128 m. w. N., juris).

    Um den Charakter von Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV als notlagenspezifische Ausnahmevorschrift zu wahren, muss die Kreditaufnahme im Einzelnen sachlich gerade auf die konkrete Notsituation und den Willen des Gesetzgebers, diese zu bewältigen, rückführbar sein (so zu Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 129 ff. m. w. N., juris).

    Aus dem Beschluss des Landtags folgt damit eine Umgrenzungsfunktion, die der demokratischen Öffentlichkeit eine Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 130 m. w. N., juris).

    An der mit dieser Regelungssystematik eingerichteten "Warnfunktion" wird nicht zuletzt der hohe Stellenwert erkennbar, der einer grundsätzlichen Einhaltung der Kreditobergrenze aus Sicht des verfassungsändernden Gesetzgebers zukommt (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 131 m. w. N., juris).

    Nicht erfasst sind dagegen Neukredite für allgemeinpolitische Maßnahmen, die allenfalls anlässlich der vermeintlich günstigen Gelegenheit des Aussetzens der Schuldenbremse ergriffen werden, aber nicht auf die Überwindung der Krisensituation zielen (zu alledem BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 132 f. m. w. N., juris).

    zu untersuchen (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 134 m. w. N., juris).

    Denn die Überschreitung der regulären Kreditaufnahmegrenzen ist nur im Hinblick auf diese spezifisch notlagenbezogenen Maßnahmen zulässig (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 135, juris).

    Eine randscharfe Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Krisenfolgen dürfte überdies praktisch nicht durchführbar sein (vgl. mit Blick auf Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 136, juris).

    Dem Verfassungsgericht obliegt die Prüfung, ob die Beurteilung des Gesetzgebers auch vor dem Hintergrund der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft nachvollziehbar und vertretbar ist (zur Rechtslage auf Bundesebene BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 137 m. w. N., juris).

    Je weiter allerdings das auslösende Ereignis in der Vergangenheit liegt, je mehr Zeit zur Entscheidungsfindung gegeben ist und je entfernter die Folgen sind, desto stärker wird sich der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers verengen, weil die Folgen seines Handelns mit der Zeit besser abzuschätzen sind und so verhindert werden kann, dass die Ausnahme der Überschreitung der Kreditobergrenzen zur Regel wird, wie es bei der grundgesetzlichen Vorgängerregelung bemängelt wurde (siehe dazu mit näherer Begründung BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 138-143, juris).

    Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zwar geeignet zur Krisenbewältigung sein muss, unter mehreren geeigneten Mitteln jedoch keine Abstufung im Sinne einer Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu treffen ist (vgl. zu Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 144 f. m. w. N., juris).

    Eine "Subsidiarität der Kreditaufnahme" lässt sich Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV gerade nicht entnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 146, juris; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, Rn. 113, juris).

    Dies ermöglicht dem Verfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers anhand der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 149 m. w. N., juris).

    Dabei müssen stets Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV im Blick behalten werden, denn diese soll die Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung gewährleisten (so zu Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 150 m. w. N., juris).

    Je länger die Krise dauert und je umfangreicher der Gesetzgeber notlagenbedingte Kredite in Anspruch genommen hat, desto detaillierter hat er die Gründe für das Fortbestehen der Krise (Krisendiagnose) und die aus seiner Sicht weiter gegebene Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung darzulegen (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 151 m. w. N., juris).

    Demgemäß hat auch der Haushaltsgesetzgeber diese Abgrenzung nachvollziehbar darzulegen (vgl. zu Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 153, juris).

    Diese Aufgabenverteilung zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und verfassungsgerichtlicher Kontrolle ist bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung und Verpflichtung zu einer situationsgebundenen, auf dynamische Entwicklungen reagierenden Kreditaufnahme sachlich geboten (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 154 m. w. N., juris).

  • StGH Bremen, 23.10.2025 - St 3/24
    In seinem Urteil vom 15. November 2023 (Az.: 2 BvF 1/22) habe das Bundesverfassungsgericht über die Weiterverwendung nicht benötigter Corona-Kreditermächtigungen befunden, nicht darüber, ob die Klimakrise für sich genommen eine außergewöhnliche Notsituation darstelle.

    Jedenfalls aber haben Haushaltsgesetze so lange rechtliche Bedeutung im Bereich der staatlichen Organisation, bis im Laufe des nachfolgenden Rechnungsjahres die Entlastung nach § 114 LHO abgeschlossen ist, woran es hier noch fehlt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 92;… VerfG Bbg, Urt. v. 21.06.2024, VfGBbg 22/23, juris Rn. 89;… LVerfG SH, Urt. v. 15.04.2024, LVerfG 1/24, juris Rn. 86).

    Das Konzept der Notsituation im nationalen Finanzverfassungsrecht findet seine unionsrechtliche Entsprechung in Art. 122 Abs. 2 AEUV, wonach die Europäische Union einem Mitgliedstaat im Fall von Schwierigkeiten aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, finanziellen Beistand leisten kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 109;… Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 45;… zu Art. 122 AEUV: Bandilla, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, 83. EL Juli 2024, Art. 122 Rn. 16).

    Durch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit kommt insbesondere zum Ausdruck, dass nicht jede Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe der Ausnahmeklausel unterfällt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 106).

    16/12410, S. 11; so auch BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 Rn. 107).

    Maßgeblich ist insoweit "ein Moment der Unbeherrschbarkeit" (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 Rn. 109).

    cc) Auch die Dauer einer Krise ist für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand für das Verschuldungsverbot vorliegt, zu beachten (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 106).

    dd) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der "Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen", sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar (…LVerfG SH, Urt. v. 15.04.2025, LVerfG 1/24, juris Rn. 99; BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 Rn. 116 ff.;… VerfG Bbg, Urt. v. 21.06.2024, VerfGBbg 22/23, juris Rn. 109).

    fundene Vorgängerregelung zur Begrenzung der Neuverschuldung durch eine solche zu ersetzen, die den weiteren Anstieg der Schulden des Landes verhindert (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 Rn. 148).

    Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Moment der Unbeherrschbarkeit (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 Rn. 109) liegt vor.

    Das Bundesverfassungsgericht sowie Teile der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (verneinen die Unbeherrschbarkeit einer Situation, wenn es sich um "mittel- oder längerfristige Entwicklungen" handelt. Konkret soll sie dann ausgeschlossen sein, wenn das auslösende Ereignis oder die auslösende Entwicklung vorhersehbar war oder gar von der öffentlichen Hand verursacht worden ist (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 109;… VerfGH RhPf, Urt. v. 01.04.2022, VGH N 7/21, juris Rn. 150;… VerfG Bbg, Urt. v. 21.06.2024, VfGBbg 22/23, juris Rn. 104; in der Literatur: Heintzen, NVwZ 2022, 1505, 1511;… Kirchhof, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 135; Krönke, NVwZ 2022, 1606, 1610; Meyer, 26.

    wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 Rn. 110, 108).

    16/12410, S. 1 f., 11; vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 106, Rn. 150).

    Wie das Bundesverfassungsgericht - wenn auch zum Veranlassungszusammenhang - ausgeführt hat, gilt auch in zeitlicher Hinsicht ein gleitender Maßstab bei der Beurteilung der ergriffenen Maßnahmen: Je weiter das auslösende Ereignis in der Vergangenheit liegt, je mehr Zeit zur Entscheidungsfindung gegeben ist und je entfernter die Folgen sind, desto stärker verengt sich der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers, weil die Folgen seines Handelns mit der Zeit besser abzuschätzen sind und so verhindert werden kann, dass die Ausnahme der Überschreitung der Kreditobergrenzen zur Regel wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 138).

    Dieses zeitliche Kriterium erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die - gerichtlich voll überprüfbare - Krisendiagnose selbst (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGe 167, 86, Rn. 151).

    Bei dieser voll überprüfbaren Maßgabe, für die der Haushaltsgesetzgeber darlegungs- und beweispflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme (dies explizit ausschließend BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 144 ff.).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht ohne nähere Ausführungen im Hinblick auf Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG a.F. angenommen (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 188; vgl. ebenso Heintzen, NVwZ 2022, 1505, 1507; Henneke, Die Verwaltung 2022, 399, 427;… Kirchhof, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 135; Kirchhof, NJW 2023, 3757, 3760; Meickmann, NVwZ 2021, 97, 99;… Siekmann, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 78;… Wendt, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 115 Rn. 80).

    Die Pandemie entzog sich auch der staatlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, juris Rn. 189).

    auch in Notsituationen nicht gestattet ist, überjährig notlagenkreditfinanzierte Rücklagen zu bilden ( BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 206 ff.).

    Ferner muss der (zusätzliche) Finanzbedarf im Hinblick auf die staatlichen Finanzen in der Gesamtheit erheblich sein, also den Gesamthaushalt spürbar belasten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 110-112;… HessStGH, Urt. v. 27.10.2021, P.St. 2783, juris Rn. 245-247;… VerfGH RhPf, Urt. v. 01.04.2022, VGH N 7/21, juris Rn. 105).

    Dieser Einschätzungsspielraum trägt dem Umstand Rechnung, dass das Ergebnis der gesetzgeberischen Erhebungen zur krisenbedingten Beeinträchtigung der Finanzlage zu einem großen Teil Ausdruck politischer Wertungen ist (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 122;… Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 46).

    Die durch die Kreditaufnahme finanzierten Maßnahmen müssen dergestalt zweckgerichtet sein, dass mit ihnen der Notsituation entgegengewirkt wird (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 127 ff.;… VerfG Bbg, Urt. v. 21.06.2024, VfGBbg 22/23, juris Rn. 113;… VerfGH RhPf, Urt. v. 01.04.2022, VGH N 7/21, juris Rn. 108;… HessStGH, Urt. v. 27.10.2021, P.St. 2783, Rn. 268 ff.;… LVerfG SH, Urt. v. 15.04.2025, LVerfG 1/24, Rn. 171 ff.;… Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 43; Meickmann, NVwZ 2021, 97, 100;… Reimer, in: BeckOK GG, 62. Ed. 15.09.2024, Art. 109 Rn. 67;… Wendt, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 115 Rn. 82).

    Die Eignung bezieht sich dabei auf die Gesamtheit der Maßnahmen, nicht auf jede einzelne Maßnahme, denn diese können sich gegenseitig verstärken, unterstützen oder überhaupt erst zur Wirkung bringen (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 134).

    Darüber hinaus müssen die Maßnahmen auch sachlich auf die Krise rückführbar sein (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 129).

    Denn wenn die Krisenbekämpfung aus einer Vielzahl von Maßnahmen besteht, müssen die Einzelkomponenten der Kreditaufnahmen "im Einzelnen" sachlich auf die Notsituation und den Willen des Gesetzgebers, diese zu bewältigen, rückführbar sein (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 129).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Notlagenkreditaufnahme auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen beschränkt ist (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 136).

    Dem Staatsgerichtshof obliegt lediglich die Prüfung, ob die Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 137 ff., 142).

    Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt (vgl. BVerfG, BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 145;… LVerfG SH, Urt. v. 15.04.2025, LVerfG 1/24, juris Rn. 177).

    cc) Mit dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine entsprechende Begründungslast (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 150;… Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand 107. EL März 2025, Art. 109 Rn. 214;… Wendt, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 115 Rn. 85 ff.).

    häufiger und je umfangreicher der Gesetzgeber notlagenbedingte Kredite in Anspruch genommen hat, desto detaillierter hat er die Gründe für das Fortbestehen der Krise und die aus seiner Sicht weiter fortdauernde Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung darzulegen (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86, Rn. 151, 200;… VerfG Bbg, Urt. v. 21.06.2024, VfGBbg 22/23, juris Rn. 141 ff.).

    Diese Rückführungspflicht soll dazu beitragen, ein weiteres Anwachsen der Staatsschulden zu verhindern (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, juris Rn. 114; BT-Drs.

    Dem Haushaltsgesetzgeber kommt bei der Bestimmung, welcher Rückführungszeitraum als angemessen anzusehen ist, ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, damit er bei der Festlegung des Tilgungszeitraums die Größenordnung der erhöhten Kreditaufnahme, die konkrete konjunkturelle Situation sowie die gesamte Finanzlage berücksichtigen kann (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, juris Rn. 123;… Kirchhof, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 99;… Wendt, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 115 Rn. 104).

    Das Bundesverfassungsgericht hat - anders als bei den übrigen Prüfungsaspekten, die mit einem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum einhergehen (BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, juris Rn. 149) - keine erhöhten Darlegungsanforderungen an die Tilgungsfrist gestellt.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 15.04.2025 - LVerfG 1/24

    Notkreditaufnahme im Haushalt 2024 verfassungswidrig

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, BVerfGE 167, 86, juris Rn. 91).

    (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 94 m. w. N.).

    (vgl. für das Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 94 m. w. N.).

    (vgl. für das Bundesrecht BVerfG, Urteile vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a. a. O., juris Rn. 92 …und vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, juris Rn. 106; für den brandenburgischen Verfassungsraum VerfG Brandenburg…, Urteil vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 22/23 -, juris Rn. 89;… vgl. auch Tappe, Das Haushaltsgesetz als Zeitgesetz, 2008, S. 248; a. A. BVerfG…, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311, juris Rn. 51),.

    (…LT-Drs. 17/546, S. 4, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/12410, S. 11;… Ewer, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 61 Rn. 28; vgl. für das Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 103;… Heun, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 39;… Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz Kommentar, 105. EL August 2024, Art. 115 Rn. 186;… Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 10. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 77).

    (…vgl. LT-Drs. 17/546, S. 4, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/12410, S. 11; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 104 ff.;… Heun, in: Dreier, a.a.O., Art. 109 Rn. 45, Art. 115 Rn. 40;… G. Kirchhof, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz Kommentar, 8. Auflage 2024, Art. 109 Rn. 134;… Wendt, ebenda, Art. 115 Rn. 79 f.;… Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 109 Rn. 206, Art. 115 Rn. 187).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 106).

    (…vgl. LT-Drs. 17/546, S. 4, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/12410, S. 11; so auch BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 107).

    (so unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG und der Argumentation, mit dem grundlegenden Anliegen des verfassungsändernden Gesetzgebers, die Grenzen für die Kreditaufnahme des Bundes enger und handhabbarer zu fassen, korrespondiere eine erhöhte verfassungsgerichtliche Kontrolldichte: BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 116 ff.; so auch VerfG Brandenburg…, Urteil vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 22/23 -, juris Rn. 109; in vorhergehenden Entscheidungen a. A. und eine geringere Kontrolldichte im Sinne einer Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle annehmend: StGH Hessen…, Urteil vom 27. Oktober 2021 - P.St. 2783 -, juris Rn. 239 sowie VerfGH Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, juris Rn. 104;… ebenfalls für eine erhöhte Kontrolldichte: Heun, in: Dreier, a.a.O., Art. 115 Rn. 38, 48;… Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 115 Rn. 234, Art. 109 Rn. 235;… Siekmann, in: Sachs, a.a.O., Art. 115 Rn. 76 f.).

    (vgl. für Art. 115 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 148).

    (so zum Bundesverfassungsrecht BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 117).

    (BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, BVerfGE 167, 86, juris Rn. 188;… vgl. ebenso G. Kirchhof, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 135;… Wendt, ebenda, Art. 115 Rn. 80;… Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 10. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 78; Heintzen, NVwZ 2022, 1505 (1507); Henneke, Die Verwaltung 2022, 399 (427); G. Kirchhof, NJW 2023, 3757 (3760); Meickmann, NVwZ 2021, 97 (99)).

    (so BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 118).

    (vgl. m. w. N. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 109;… vgl. auch Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz Kommentar, Art. 115 Rn. 187 (105. EL August 2024);… Heun, in: Dreier, a.a.O., Art. 109 Rn. 45;… G. Kirchhof, in: Huber/Voßkuhle, a.a.O., Art. 109 Rn. 132).

    (…vgl. schon BT-Drs. 16/12410, S. 11; auch das Bundesverfassungsgericht geht im Hinblick auf die grundgesetzliche Regelung von vollumfänglicher verfassungsgerichtlicher Prüfung aus, vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 115 ff.; ebenso für das Land Brandenburg VerfG Brandenburg…, Urteil vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 22/23 -, juris Rn. 109).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 189).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 110-112; StGH Hessen…, Urteil vom 27. Oktober 2021 - P.St. 2783 - juris Rn. 245-247; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 - juris Rn. 105).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 122).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, BVerfGE 167, 86, juris Rn. 150-153).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 145).

    (vgl. in Bezug auf Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, BVerfGE 167, 86, juris Rn. 125-136).

    (vgl. in Bezug auf Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 129).

    (vgl. in Bezug auf Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 134-135).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 137 ff., 142).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 148),.

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 144).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 149).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 199-200).

    (vgl. dazu auf Bundesebene BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, BVerfGE 167, 86, juris Rn. 192 ff.).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, a.a.O., juris Rn. 113).

    (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, BVerfGE 167, 86, juris Rn. 155 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 - VerfGH 33/23
    Stattdessen hat er sie weitgehend dem politischen Prozess anvertraut, für den weniger Recht- als Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgebend sind (…vgl. Puhl, Budgetflucht und Haushaltsverfassung, 1996, S. 171; siehe auch diesen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der krisenbedingten Kreditaufnahme des Bundes betonend BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 144 f.).

    Erst recht ist der Verfassungsgerichtshof danach nicht befugt zu prüfen, ob die Errichtung eines mit Krediten finanzierbaren Sondervermögens gegen die auf Ebene des Grundgesetzes bestehenden Regelungen zur Schuldenbremse, insbesondere den in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG angelegten notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 125 ff.; VerfGH RP…, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21, GVBl RP 2022, 146 = juris, Rn. 154 f.), verstößt (…siehe auch die - insbesondere in Bezug auf den krisenbedingt erhöhten Finanzbedarf für das streitgegenständliche Sondervermögen - kritische Stellungnahme des Landesrechnungshofs vom 9. Dezember 2022, LT-Stellungnahme 18/144, S. 2 und 4 ff.).

    Entsprechend dieser Schutzrichtung sind sie, soweit sie für die Haushaltsaufstellung Geltung beanspruchen, auch bei der Errichtung von Sondervermögen zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 174).

    Rn. 121 Auch das Jährlichkeits- bzw. Periodizitätsprinzip dient der Sicherung des Budgetrechts des Parlaments, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Budget bei längeren Haushaltsperioden seine Aussagekraft und Verbindlichkeit verlöre (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 158, m. w. N.).

    Das Jährigkeitsprinzip betrifft die Begrenzung des beplanten Zeitraums in materieller (inhaltlicher) Hinsicht, mithin also eine zeitliche Beschränkung der Ausgaben- und Kreditermächtigungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 159).

    Anschließend verfallen Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen ersatzlos, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. zum gleichlautenden § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 159;… Gröpl, in: Kahl/Waldhoff/Walter, GG, Stand: April 2026, Art. 110 Rn. 257;… Tappe, Das Haushaltsgesetz als Zeitgesetz, 2008, S. 102).

    Aus ihm folgt die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen jedenfalls grundsätzlich nicht überjährig übertragbar auszuweisen (Grundsatz der zeitlichen Spezialität) (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 161;… Tappe, Das Haushaltsgesetz als Zeitgesetz, 2008, S. 102 f.).

    Es verhindert damit eine Lastenverschiebung in die Zukunft (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 162, m. w. N.).

    Rn. 127 Das Bundesverfassungsgericht hat dem Grundsatz der Jährigkeit unter dem Grundgesetz wegen dieses engen funktionalen Zusammenhangs zu dem in Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich normierten Jährlichkeitsprinzip ebenfalls Verfassungsrang zugesprochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 162, unter Bezugnahme auf weitere Nachweise aus der Literatur).

    Indes ist das streitgegenständliche Sondervermögen auf eine derartige überjährige Mittelverausgabung nicht konzeptionell angelegt (anders insoweit die Fallkonstellation in BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 17 und 207 f., wo die vom Gesetzgeber zur Krisenbewältigung ins Auge gefassten Maßnahmen von vornherein für kommende Haushaltsjahre geplant waren).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 - 11 A 31.22

    Klimaschutzprogramm, LULUCF-Sektor, Treibhausgasemissionen, …

    In diesem Zusammenhang macht der Kläger auch geltend, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) zum 2. Nachtragshaushalt 2021 alle Ausgaben zur Finanzierung der Maßnahmen im ANK nun potenziell zur Diskussion stünden.

    Der Kläger träg hierzu vor, dass die Bundesregierung schon bei Beschluss des KSP 2023 vorsorgliche Vorkehrungen zur Finanzierbarkeit der Maßnahmen hätte treffen müssen, weil in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 - das Gericht auf die rechtlichen Schwächen des 2. Nachtragshaushalts hingewiesen habe.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 - 11 A 16.20

    Klage der DUH: OVG verurteilt die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen …

    Rn. 28 Zudem seien - was näher ausgeführt wird - zahlreiche der im WM- und WAM-Szenario berücksichtigten klimapolitischen Maßnahmen inzwischen aufgrund von Kürzungen u.a. in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) obsolet.

    Rn. 269 Der Kläger beanstandet, dass zahlreiche im WM- und WAM-Szenario berücksichtigte Maßnahmen in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, juris; i.F. nur KTF-Urteil), aufgrund dessen ein erheblicher Teil der im Klima- und Transformationsfonds (KTF) für Fördermaßnahmen vorgesehenen Mittel wegfiel, obsolet geworden seien.

    Rn. 272 Die Beklagte musste - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht schon aufgrund des Eilbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) von Maßnahmen absehen, für deren Umsetzung Mittel des KTF vorgesehen waren.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 11745/17

    Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz

    Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der strukturellen Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 -, NVwZ 2023, 1892 [1893 Rn. 96 ff.]).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.01.2025 - VerfGH 34/23

    Abstrakte Normenkontrolle wegen eines behaupteten Verstoßes des …

    Rn. 57 bb) Jedenfalls würde sich die streitgegenständliche Kreditermächtigung für ein Sondervermögen als mit der Schuldenbremse aus Art. 109 Abs. 3 GG i. V. m. §§ 18a Abs. 2, 18b LHO vereinbar erweisen, auch nachdem das Bundesverfassungsgericht die geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 109 Abs. 3 GG in seinem Urteil vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86) näher ausgeformt habe.

    Unter der vom Landesgesetzgeber zulässigerweise gewählten Regelungskonstruktion mag auch das Anliegen des verfassungsändernden Bundesgesetzgebers leiden, durch die Föderalismusreform II die Effektivität des Staatsschuldenrechts zu verwirklichen (…vgl. BT-Drs. 16/12410, S. 1; siehe auch BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 184); es ist in Nordrhein-Westfalen insoweit dem politischen Raum überantwortet.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.09.2025 - VerfGH 32/23

    Organstreitverfahren wegen einer Verletzung des Budgetrechts des Landtags durch …

    Rn. 90 (2) Sollte der Einwand der Antragstellerinnen, ungenutzte Notlagenkreditermächtigungen würden mit dem Ablauf des Haushaltsjahres der jeweils festgestellten Notlage erlöschen, als Begründung eines Verstoßes gegen das - in seiner Schutzwirkung das parlamentarische Budgetrecht sichernde (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 162, m. w. N.) - Prinzip der Jährigkeit zu verstehen sein, wird auch damit die Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt.

    Rn. 91 Das Bundesverfassungsgericht hat in dem dortigen abstrakten Normenkontrollverfahren (Urteil vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 = juris, Rn. 173) ausgeführt: Das - stärker vollzugsgerichtete - Prinzip der Jährigkeit fordere im Zusammenspiel mit dem Grundsatz der kassenwirksamen Fälligkeit, dass die auf ein bestimmtes Rechnungsjahr bezogenen notlagenbedingten Kreditermächtigungen, soll von ihnen Gebrauch gemacht werden, unmittelbar in dem betreffenden Jahr tatsächlich kassenwirksam werden müssen.

  • BVerwG, 27.03.2024 - 8 C 5.23

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer für das Wirtschaftsjahr 2021

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2024 - 3 Kart 87/23

    Antrag der Betreiberin eines Gasversorgungsnetzes auf Abänderung des Beschlusses …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2025 - 6 B 6.24

    Pandemiebedingten Überlassungsverbote für Feuerwerk der Kategorie F2; Herstellung …

  • VerfG Brandenburg, 23.05.2025 - VfGBbg 34/24
  • VK Niedersachsen, 25.06.2024 - VgK-12/24

    Ausschreibung zum Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft; Rechtmäßigkeit einer …

  • LG München I, 14.12.2023 - 5 HKO 11456/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Rente, Gesellschaft, Baugenehmigung, Abfindung, …

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2024 - 3 Kart 17/23

    Abänderung des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung von …

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,35408
BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22 (https://dejure.org/2022,35408)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2022 - 2 BvF 1/22 (https://dejure.org/2022,35408)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 (https://dejure.org/2022,35408)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 109 Abs 3 S 1 GG, Art 109 Abs 3 S 2 GG, Art 110 Abs 1 S 2 GG, Art 110 Abs 2 GG, Art 115 Abs 2 S 6 GG
    Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - ...

  • Wolters Kluwer

    Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds"; Deutliches Überwiegen der mit einer einstweiligen Anordnung verbundenen Nachteile im Rahmen der Folgenabwägung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den 'Energie- und Klimafonds'; Deutliches Überwiegen der mit einer einstweiligen Anordnung verbundenen Nachteile im Rahmen der Folgenabwägung

  • datenbank.nwb.de

    Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den Energie- und Klimafonds erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den Energie- und Klimafonds erfolglos

  • lto.de (Pressebericht, 08.12.2022)

    Übertragung von Kreditermächtigung auf Energie- und Klimafonds: Klima statt Corona

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Energie- und Klimafonds - und die Kreditermächtigung für 60 Milliarden Euro

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den Energie- und Klimafonds erfolglos

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Übertragene Corona-Milliarden vorerst weiter für Klima verfügbar

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 326
  • WM 2023, 25

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (57)

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes …

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Nach Auffassung der Antragsteller sei demnach eine summarische Prüfung insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede stehe (unter Verweis auf BVerfGE 157, 332 - ERatG - eA).

    Der Senat habe in seinem Beschluss zum EU-Wiederaufbaufonds (unter Verweis auf BVerfGE 157, 332 - ERatG - eA) klar differenziert, dass eine summarische Prüfung bei Zustimmungsgesetzen angezeigt sein "kann" (…Rn. 69), jedoch "insbesondere dann geboten" sei, "wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht" (…Rn. 70).

    Hierbei handele es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal der summarischen Prüfung (unter Verweis auf BVerfGE 157, 332 - ERatG - eA).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

    Bei Angriffen gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, aber auch gegen ähnliche Maßnahmen - wie etwa das Ratifizierungsgesetz zum Eigenmittelbeschluss der Europäischen Union nach Art. 311 Abs. 3 AEUV - ist eine summarische Prüfung insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht (vgl. BVerfGE 157, 332 - ERatG - eA).

    Kommt die summarische Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs. 3 GG mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Von einer summarischen Prüfung kann - in einem solchen Fall - nur abgesehen werden, wenn sich Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes durch geeignete Vorkehrungen ausschließen lassen (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei offenem Ausgang des Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    c) Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wird die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Nachtragshaushaltsgesetz 2004

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    (5) Im Hinblick auf das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale des Art. 115 GG sowie insbesondere die Eignung der zur Krisenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen gewähre das Bundesverfassungsgericht dem Haushaltsgesetzgeber seit jeher einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (unter Verweis auf BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 ).

    Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage, ob aus der Verfassung ein Gebot rechtzeitiger Feststellung eines Nachtragshaushalts folge, bisher nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen (unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 ).

    Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der parlamentarischen Haushaltsgesetzgebung im demokratischen Verfassungsstaat, die das Bundesverfassungsgericht seit jeher hervorhebe (unter Verweis auf BVerfGE 45, 1 ; 55, 274 ; 119, 96 ), seien die bereits strengen Maßstäbe in diesem demokratietheoretisch bedeutenden Bereich noch einmal zu verschärfen.

    (4) Gegenstand des Hauptsacheverfahrens könnte ferner sein, inwieweit mit einem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers Darlegungslasten im Gesetzgebungsverfahren korrespondieren würden (vgl. schon BVerfGE 119, 96 ).

    Dieses Gebot dient der wirksamen Ausgestaltung des parlamentarischen Budgetrechts, "zielt auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht und will insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr gewährleisten" (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Ob darüber hinaus Art. 110 Abs. 2 GG ein Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht willkürlich verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich realitätsfremder Haushaltsansätze auch für Nachtragshaushalte entnommen werden kann, die wesensgemäß erst während des laufenden Haushaltsjahres eingebracht werden können, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 143, 65 ).

    Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ).

    aa) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Parlamentsgesetz stellt einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar (vgl. BVerfGE 104, 23 ; vgl. ferner BVerfGE 99, 57 für die Konstellation einer - Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nachgebildeten - Normenkontrolle von Landesrecht nach Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG).

    Auch wenn Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG den Kreis der Antragsteller eng fasst und damit die Möglichkeit einer Aussetzung eines Gesetzes von vornherein begrenzt, darf die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einem Mittel werden, mit dem Beteiligte, die im Gesetzgebungsverfahren unterlegen sind, das Inkrafttreten des Gesetzes oder seine Wirksamkeit verzögern können (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ).

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat, weil das dazugehörige Hauptsacheverfahren offensichtlich begründet ist (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 108, 34 ; 157, 394 - Ausgangsbeschränkungen - eA).

    c) Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wird die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Die Größenordnung einer möglichen Haftung von maximal 60 Milliarden Euro überschreite deutlich jene justiziable Grenze, ab der nach der Rechtsprechung des Senats von einer "wesentlichen Ausgabe" von erheblicher Bedeutung auszugehen sei, die ihrerseits zwingend durch eine vorherige konstitutive parlamentarische Zustimmung verantwortet sein müsse, um Verstöße gegen die parlamentarische Budgetverantwortung ausschließen zu können (unter Verweis auf BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 146, 216 ).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Zum anderen kann auf diese Weise verhindert werden, dass eine mögliche Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme, wie dies nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu einem völkerrechtlichen Vertrag typischerweise der Fall ist (vgl. BVerfGE 132, 195 ).

    In einer derartigen Situation ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Identität der Verfassung zu schützen (vgl. BVerfGE 132, 195 ).

    Kommt die summarische Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs. 3 GG mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei offenem Ausgang des Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen CETA

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 143, 65 ).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

    Von einer summarischen Prüfung kann - in einem solchen Fall - nur abgesehen werden, wenn sich Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes durch geeignete Vorkehrungen ausschließen lassen (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei offenem Ausgang des Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Nordatlantik-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Derselbe Regelungsgedanke liege der Rechtsprechung des Senats zum Erlass einstweiliger Anordnungen in anderen Kontexten zugrunde, soweit es darum gehe, konstitutive parlamentarische Zustimmungserfordernisse vorläufig zu gewährleisten (unter Verweis auf BVerfGE 89, 38 ).

    Dieser habe die von der Bundesregierung ins Auge gefasste Formulierung in der Vergangenheit überzeugend abgelehnt (unter Verweis auf BVerfGE 88, 173), während die modifizierte Formulierung der Antragsteller zum Erlass einer einstweiligen Anordnung geführt habe (unter Verweis auf BVerfGE 89, 38).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Die modifizierende Tenorierung der einstweiligen Anordnung unter Verzicht auf eine vollständige Aussetzung des Gesetzesvollzugs entspreche der Rechtsprechung des Senats zum Erlass von einstweiligen Anordnungen im Haushaltsverfassungsrecht (unter Verweis auf BVerfGE 99, 57 ).

    aa) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Parlamentsgesetz stellt einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar (vgl. BVerfGE 104, 23 ; vgl. ferner BVerfGE 99, 57 für die Konstellation einer - Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nachgebildeten - Normenkontrolle von Landesrecht nach Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG).

    Demnach ist die Aussetzung des Vollzugs eines Haushaltsgesetzes oder eines entsprechenden Änderungsgesetzes an besonders strengen Anforderungen zu messen (vgl. BVerfGE 99, 57 ; zur landesverfassungsprozessrechtlichen Lage in Nordrhein-Westfalen VerfGH NRW…, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 19/10 [richtig: VerfGH 19/10 - d. Red.] -, juris, Rn. 40).

    Der Möglichkeit der Verletzung grundlegender Verfassungsprinzipien kommt vielmehr im Rahmen der Folgenabwägung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 81, 53 ; vgl. ferner BVerfGE 7, 367 ; 86, 390 ; 99, 57 ;… vgl. Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 121 ;… Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 211).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ).

    c) Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wird die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat, weil das dazugehörige Hauptsacheverfahren offensichtlich begründet ist (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 108, 34 ; 157, 394 - Ausgangsbeschränkungen - eA).

    So kann es im Bereich des Grundrechtsschutzes in bestimmten Konstellationen geboten sein, die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bereits bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 157, 394 - Ausgangsbeschränkungen - eA;… vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 11;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 13;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unerheblichkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren greift nur in Fällen ein, in denen ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 157, 394 - Ausgangsbeschränkungen - eA).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des …

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei …

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für …

  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des …

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine …

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen …

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig - Zu den …

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Bosnien-Herzegowina

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen …

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - …

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der …

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20

    Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in …

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur …

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des …

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren

  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Erfolgloser Eilantrag in einer kartellrechtlichen Sache: Erlass einer …

  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verletzung des Anspruchs auf prozessuale …

  • BVerfG, 04.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des Grundvertrags mit der …

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91

    Befristung - Kündigung - Mutterschutz - Akademie derWissenschaften der DDR - …

  • BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77

    Einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und …

  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses …

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10

    Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des …

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine …

  • VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung …

    Mit Blick speziell auf das Haushaltsgesetz habe das Bundesverfassungsgericht kürzlich im Beschluss vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) formuliert: Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen etwa gleichwertig gegenüberstünden, verbiete es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt sei, ob es vor der Verfassung Bestand habe.

    Der Verweis der Landesregierung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) gehe fehl.

    Die vom Landtag betonten Ausführungen zur Relevanz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) für das hiesige Verfahren teilen die Antragsteller nicht.

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes daher darüberhinausgehend besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 160, …und vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99-114, Rn. 12, juris).

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung notwendige Zurückhaltung des Verfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 172, …und vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99-114, Rn. 12, …und vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, BVerfGE 108, 45-52, Rn. 29, juris).

    Demnach ist die Aussetzung des Vollzugs eines Haushaltsgesetzes oder eines entsprechenden Änderungsgesetzes an besonders strengen Anforderungen zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 163, juris).

    Von entscheidender Bedeutung bleibt dabei, ob die inmitten stehenden Nachteile solcher Art und solchen Gewichts sind, dass sie vermögen, das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen, z. B. irreversible oder nur sehr erschwert revidierbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 160, juris).

    Vielmehr stellt die Frage, ob durch die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden, einen der Gesichtspunkte dar, welcher im Rahmen der umfassenden - aber ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden - Folgenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 169 m. w. N., juris).

    Zwar kann in Ausnahmekonstellationen - wie in bestimmten Fällen aus Gründen des Grundrechtsschutzes, z. B. bei Versammlungsverboten - eine summarische Prüfung angezeigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 170…, vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, BVerfGE 157, 394-417, Rn. 29, …und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147-160, Rn. 15, juris).

    Eine Ausweitung dieser im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundrechtsschutzes bestehenden Ausnahme auf sämtliche Fallgestaltungen, in denen der Eintritt von Folgen droht, welche nicht ohne Weiteres behebbar wären, ist nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 170, juris).

    Die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Verfassungsnormen haben in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang noch keine Konturierung erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 175, juris).

    Dabei stellt sich die Frage, ob erstens eine Kausalbeziehung zwischen Notsituation und dem erhöhten Finanzbedarf bzw. Kreditaufnahme bestehen muss, und zweitens, ob es ggf. zusätzlich eines Veranlassungszusammenhangs bedarf (bisher offengelassen: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 189 f., juris; einen solchen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Wortlauts der Landesverfassungsbestimmung (Art. 117 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz, LV RP) annehmend: VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, juris; ebenfalls bejahend - gestützt auf die Genese der hessischen Verfassungsnorm (Art. 141 Abs. 4 Verfassung des Landes Hessen, HV): HessStGH…, Urteil vom 27. Oktober 2021 - P.St. 2783 -, Rn. 267 ff., juris).

    Inwieweit die Ausnahmevorschrift des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV dementsprechende Bestimmtheitsanforderungen aufstellt oder ob dies ggf. eine Frage des Grundsatzes der Spezialität oder anderer Haushaltsgrundsätze wie der Jährlichkeit und Jährigkeit sein kann, und ob diese dem grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 194 ff., juris), bedarf einer näheren, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbaren Prüfung.

    Dabei geht es um die Frage, ob der Tatbestand des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV voraussetzt, dass die Kreditaufnahme nach Umfang und Verwendung zur Abwehr der notlagebedingten Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage geeignet, erforderlich und angemessen ist (noch nicht entschieden, ob diese Punkte zu prüfen sind, aber eine ggf. erfolgende Befassung im Rahmen der Hauptsache zum Eilverfahren 2 BvF 1/22 in Aussicht stellend: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 192, juris; ablehnend: VerfGH RP…, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, Rn. 111 f., juris).

    Zu prüfen sein wird, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die notlagenbedingte Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung nach Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV im Grundsatz verfassungsgerichtlich voll überprüfbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 187, juris).

    Einschränkungen der Kontrolldichte könnten sich insbesondere durch dem Gesetzgeber zukommende Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 193, juris; VerfGH RP…, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, Rn. 104, juris; HessStGH…, Urteil vom 27. Oktober 2021 - P.St. 2783 -, Rn. 239, juris).

    Auch diesbezüglich könnte die Kontrolldichte eingeschränkt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 187, juris).

    Gegenstand des Hauptsacheverfahrens könnte des Weiteren sein, inwieweit mit einem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers Darlegungslasten im Gesetzgebungsverfahren korrespondieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 193, juris).

    Schließlich könnte im Hauptsacheverfahren zu erörtern sein, ob die Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit auch für die Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen gelten und ob ihre Einhaltung einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 194 ff., juris).

    Der Maßstab ist im Bereich der Haushaltsgesetzgebung besonders streng, da dem Landtag das Budgetrecht zukommt und dieser eine wirtschaftliche Grundentscheidung für zentrale Bereiche der Politik in Gesetzesform trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 163, juris).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …

    Rn. 68 2. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 165 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - eA).

    Rn. 69 3. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 172; stRspr).

    Rn. 70 4. Das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht an den Antrag gebunden und kann gehalten sein, sich bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten hinsichtlich des Inhalts einer einstweiligen Anordnung für die Maßnahme zu entscheiden, welche sich im Rahmen der Folgenbewertung am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 229 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 - 11 A 22.21

    Anspruch eines anerkannten Naturschutzverbandes auf Änderung des von der …

    Denn bereits in dem Beschluss des 2. Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 - habe das Gericht auf die rechtlichen Schwächen des 2. Nachtragshaushalts hingewiesen, so dass ein realistisch handelnder Programmgeber hätte davon ausgehen müssen, dass die Hauptsachenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu führen werde, dass die Vorgehensweise als verfassungswidrig beurteilt werde.

    Rn. 161 Die Auffassung des Klägers, dass die Bundesregierung schon bei Beschluss des KSP 2023 vorsorgliche Vorkehrungen zur Finanzierbarkeit der Maßnahmen hätte treffen müssen, da bereits in dem Beschluss des BVerfG vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 - das Gericht auf die rechtlichen Schwächen des 2. Nachtragshaushalts hingewiesen habe, vermag nicht zu überzeugen.

  • VerfG Brandenburg, 18.12.2025 - VfGBbg 11/25

    Brandenburger Doppelhaushalt 2025/2026: AfD-Abgeordnete scheitern mit Eilantrag

    Soweit es sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) beziehe, verkenne es bereits, dass dort nur die Fragen rechtlicher oder funktioneller Besonderheiten des Haushaltsgesetzes erörtert worden seien, nicht aber die hier relevante zeitliche Besonderheit.

    Von entscheidender Bedeutung bleibt dabei, ob die inmitten stehenden Nachteile solcher Art und solchen Gewichts sind, dass sie vermögen, das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen, z. B. irreversible oder nur sehr erschwert revidierbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 160, juris).

    Vielmehr stellt die Frage, ob durch die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden, einen der Gesichtspunkte dar, welcher im Rahmen der umfassenden - aber ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden - Folgenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 169 m. w. N., juris).

    […] Zwar kann in Ausnahmekonstellationen - wie in bestimmten Fällen aus Gründen des Grundrechtsschutzes, z. B. bei Versammlungsverboten - eine summarische Prüfung angezeigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 170…, vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, BVerfGE 157, 394-417, Rn. 29, …und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147-160, Rn. 15, juris).

    Eine Ausweitung dieserim Hinblick auf die Besonderheiten des Grundrechtsschutzes bestehenden Ausnahme auf sämtliche Fallgestaltungen, in denen der Eintritt von Folgen droht, welche nicht ohne Weiteres behebbar wären, ist nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 170, juris).".

  • VerfG Schleswig-Holstein, 10.05.2023 - LVerfG 3/23

    Eilantrag gegen die Anhebung der Mindestgröße von Fraktionen in kommunalen …

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, juris Rn. 160, 162 m. w. N.).

    (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, juris Rn. 172…, vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, juris Rn. 20 m. w. N., …und vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99, juris Rn. 12).

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, juris Rn.162 m. w. N.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 26.02.2026 - VGH A 6/26

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion im Verfahren der abstrakten …

    48/00 -, BVerfGE 104, 23 [27]; Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 106, 51 [58]; Urteil vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1368/16 u.a. -, BVerfGE 143, 65 [87 Rn. 34]; Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, BVerfGE 164, 1 [46 Rn. 159]).

    Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch und es gelten besonders strenge Maßstäbe (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14 u.a. -, AS 42, 229 [236 f.]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; entsprechend zu § 32 Abs. 1 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1980 - 2 BvR 701/80 -, BVerfGE 55, 1 [3]; Beschluss vom 10. Juli 1990 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 82, 310 [313]; Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 [216 f.]; Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, BVerfGE 104, 23 [27]; Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 121, 1 [17 f.]; Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342 [361];… Beschluss vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99 [106 Rn. 12]; Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, BVerfGE 164, 1 [47 Rn. 160]).

  • VG Köln, 01.10.2026 - 18 L 1831/26

    DB InfraGO AG hat einen Anspruch auf Erhöhung der Obergrenze der Gesamtkosten für …

    Rn. 65 Vgl. Tappe, in: Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 11 BHO Rn. 32 f.; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 - juris Rn. 163.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2026 - 4 B 1472/25

    Eilantrag gegen Zugangskontrolle zum Prozessgebäude des OLG Düsseldorf erfolglos

    Rn. 9 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.11.2022 - 2 BvF 1/22 -, BVerfGE 164, 1 = juris, Rn. 160 ff., und vom 5.5.2021 - 1 BvR 781/21 -, BVerfGE 157, 394 = juris, Rn. 29; VerfGH NRW, Beschluss vom 18.1.2011 - VerfGH 19/10 -, juris, Rn. 40,.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - VerfGH 4/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Versammlungsgesetz NRW

    Entscheidend für ein Durchschlagen des Aussetzungsinteresses ist insbesondere, ob die drohenden Nachteile durch die vorläufige Weitergeltung der angegriffenen Vorschrift gar nicht oder nur sehr schwer rückgängig zu machen wären (vgl. BVerfG Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22, NVwZ 2023, 326 = juris, Rn. 160;… vgl. auch Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 183 ff.).
  • StGH Bremen, 20.03.2025 - St 1/25

    Landesverfassungsgerichte NRW und Bremen: Bundesländer müssen Zustimmung zum …

    Im Übrigen sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile des Erlasses oder Nichterlasses der begehrten Anordnung in Hinblick auf Erfolg oder Nichterfolg der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v.22.11.2022 - 2 BvF 1/22, BVerfGE 164, 1-76, Rn. 159, zu § 32 BVerfGG).
  • StGH Bremen, 23.04.2026 - St 1/26
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2024 - 4 B 506/24

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Regelung zur Freigabe von …

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