Rechtsprechung
| BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- DFR
Entgangene Einnahmen
- openjur.de
§§ 52 Abs. 47, 34 Abs. 1, 24 Nr. 1 EStG
Rückwirkung im Steuerrecht III: Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig - Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog Fünftelregelung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar - § 34 Abs 1 iVm § ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 20 Abs 3 GG, § 24 Nr 1 Buchst a EStG, § 34 Abs 1 EStG vom 24.03.1999, § 39b Abs 3 S 9 EStG vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 S 2 EStG vom 24.03.1999
Rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog Fünftelregelung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar - § 34 Abs 1 iVm § ... - IWW
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung hinsichtlich einer unterschiedlichen Besteuerung von (Entlassungs-)Entschädigungen bei der Einkommensteuer; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende ...
- ra.de
- rechtsportal.de
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 ; EStG § 52 Abs. 47
Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung hinsichtlich einer unterschiedlichen Besteuerung von (Entlassungs-)Entschädigungen bei der Einkommensteuer; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Rückwirkung im Steuerrecht III: Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig
- lto.de (Kurzinformation)
Karlsruhe schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Besteuerung von Abfindungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückwirkende Änderung eines Steuergesetzes im Jahresablauf
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Beschränkung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene Einnahmen verfassungswidrig?
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Kürzung der Entlastung von Entschädigungen verfassungswidrig
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Einführung der Fünftel-Regelung für Entschädigungen teilweise verfassungswidrig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig - Anwendung der Fünftel-Regelung verstößt gegen verfassungsrechtliche Grundsätze des Vertrauensschutzes
- 123recht.net (Pressemeldung, 19.8.2010)
Höhere Besteuerung von Abfindungen teilweise verfassungswidrig // Kläger bekommen bis zu 32.000 Euro Steuer zurück
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, Fünftelregelung, Gesetz, Änderung, Rückwirkung, Stichtag, Normenkontrolle, Rechtsstaatsprinzip, Verfassung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Kürzung der Entlastung von Entschädigungen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Schuldzinsen
- Betrieblicher Schuldzinsenabzug
- Nichtabzugsfähige Schuldzinsen
- Einteilung der Schuldzinsen
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2001 - 12 K 196/00
- FG München, 23.10.2001 - 12 K 3588/00
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
- BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06
- BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02
Papierfundstellen
- BVerfGE 127, 31
- NJW 2010, 3638
- DVBl 2010, 1251
- BB 2010, 2141
- DB 2010, 1858
- DÖV 2010, 902
- NZG 2010, 1200 (Ls.)
Wird zitiert von ... (211) Zitiert selbst (38)
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Rn. 60 Von Besonderheiten bei Verschonungssubventionen wie in dem vom Bundesverfassungsgericht gewürdigten Fall der Schiffbausubventionen (BVerfGE 97, 67 ff.) abgesehen sei es grundsätzlich gerechtfertigt, für laufende und zukünftige Veranlagungszeiträume einen geringeren Vertrauensschutz zu gewähren, um den Gesetzgeber nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen übermäßig zu binden.Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).
Rn. 68 Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).
Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).
Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).
Rn. 91 Jedenfalls die in den Fällen der unechten Rückwirkung vorzunehmende Abwägung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lässt allerdings Raum für differenzierende Lösungen (vgl. auch BVerfGE 71, 230 ; 76, 220 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 122, 374 ).
Zwar kann das Ziel, einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu korrigieren, die Vorverlegung des Anwendungsbereichs einer steuerverschärfenden Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06
Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, …
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
- 2 BvL 57/06 -,.In den Streitfällen der Ausgangsverfahren hat die Anwendung der Fünftel-Regelung anstatt des halben durchschnittlichen Steuersatzes zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 5.000 DM (2 BvL 1/03), 20.000 DM (2 BvL 57/06) und 62.000 DM (2 BvL 58/06) geführt.
Rn. 53 b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 57/06 vereinbarte am 21. Oktober 1996 die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998.
Rn. 57 b) In den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 sieht der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in der auf den 1. Januar 1999 angeordneten Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine verfassungswidrige echte Rückwirkung in allen Fällen, in denen Entschädigungen vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind.
Jedenfalls, so der XI. Senat im Verfahren 2 BvL 57/06, gelte dies, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Auszahlung vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 4. März 1999 erfolgt sei.
Zur Vorlage im Verfahren 2 BvL 1/03 haben der IV., IX. und X. Senat des Bundesfinanzhofs, und zu den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.
Rn. 76 (1) Daher sind weniger schutzwürdig verbindliche Vereinbarungen einer bestimmten Entschädigung, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben wurde, wenn also die Entschädigungsvereinbarung bereits im Jahr 1997 oder eher getroffen wurde, die Auszahlung aber erst für das Jahr 1999 vorgesehen war, wie dies im Verfahren 2 BvL 57/06 der Fall ist.
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).Rn. 68 Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).
Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).
Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).
Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den "verhältnismäßig besten Ausgleich" zwischen den denkbaren Positionen - Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits - bezeichnet (vgl. BVerfGE 72, 200 ).
- BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Sozialpfandbriefe
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Rn. 68 Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, S. 634 ).
Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
Ebenso können die möglichen Folgen unerwarteter Mindereinnahmen oder eines sonstigen außerordentlichen Finanzbedarfs (vgl. BVerfGE 105, 17 ) unerörtert bleiben, denn auch darum geht es bei Maßnahmen zur Gegenfinanzierung nicht.
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).
Rn. 91 Jedenfalls die in den Fällen der unechten Rückwirkung vorzunehmende Abwägung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lässt allerdings Raum für differenzierende Lösungen (vgl. auch BVerfGE 71, 230 ; 76, 220 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 122, 374 ).
Zwar kann das Ziel, einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu korrigieren, die Vorverlegung des Anwendungsbereichs einer steuerverschärfenden Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ).
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Versorgungsänderungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
- BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
Rechtshilfevertrag
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).Rn. 68 Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).
Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 67, 1 ; 71, 255 ; 76, 256 ).
Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Rn. 66 Wie der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 - (unter C. II. 1.) näher ausgeführt hat, ist an der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festzuhalten.Wie der Senat im Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 - (unter C. II. 2. b> cc> ) festgestellt hat, geht dieser Zweck über den eines allgemeinen Finanzbedarfs nicht hinaus.
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08
Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …
- BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84
Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige …
- BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68
Doppelbesteuerung Schweiz
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60
Steuererhöhung im Veranlagungszeitraum
- BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01
Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Langfristige Sicherheitsverwahrung
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Personenbeförderung Sachsen-Anhalt
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
- BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
Fremdrentengesetz
- BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02
Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist
- BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
- BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG …
- BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81
Ersatzerbschaftsteuer
- BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83
Eintritt in den Ruhestand
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
Beruf des Rechtsbeistandes
- BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69
'Leberpfennig'
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
- BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76
Schuldzinsen
- BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02
Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung
- BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …
- BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63
Errichtete Wohngebäude
- BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02
Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme; …
- BFH, 09.12.2002 - X B 28/02
Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG , VZ 1999 und 2000
- BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG
- BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …
Darüber hinaus können sich ab der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ die Betroffenen nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Rechtslage berufen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 m.w.N.).Für Beschlüsse der nicht öffentlich tagenden Ministerpräsidentenkonferenz genügen die Veröffentlichung des konkreten Textes und seine tatsächliche Verfügbarkeit (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Bei Entscheidungen von einigem wirtschaftlichem Gewicht - wie Investitionen in eine neue Spielhalle - ist es zudem regelmäßig zumutbar, professionelle Beratung über das rechtliche und regulatorische Umfeld in Anspruch zu nehmen (vgl. zu steuerlichen Folgen BVerfGE 127, 31 ).
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
Rn. 23 c) Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung geht das vorlegende Gericht in seinem neuen Vorlagebeschluss nun von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) aus.Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt einer zugeflossenen Gewinnausschüttung unterscheide sich in seinen relevanten Merkmalen nicht von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall einer zugeflossenen Arbeitnehmerabfindung (BVerfGE 127, 31).
Die Steuerpflichtigen dürften bei ihren Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändere und dadurch den Nettoertrag der Einkünfte erheblich mindere (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Rn. 31 Das Bundesverfassungsgericht habe dies mit seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf BVerfGE 127, 31) bestätigt.
Insofern unterscheide sich der vorgelegte Fall von dem Ausgangsfall zu BVerfGE 127, 31.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen unter anderem insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße, als die Entschädigung vor der Verkündung des neuen Rechts ausgezahlt worden sei (Hinweis auf BVerfGE 127, 31 ).
Rn. 44 b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
Rn. 54 bb) Berechtigtes Vertrauen für den die Ausschüttung entgegennehmenden Minderheitsgesellschafter besteht danach vorrangig im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft, insbesondere im Folgejahr, unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm sogar im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 127, 31 ).
Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den "verhältnismäßig besten Ausgleich" zwischen den denkbaren Positionen - Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits - bezeichnet (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 127, 31 ).
BVerfGE 127, 31 ).
Da es insoweit schon an einem schutzwürdigen Vertrauen auf das Nichtbestehen einer solchen Hinzurechnungsvorschrift fehlt, kommt eine Abwägung, ob das Interesse der Allgemeinheit an dem rückwirkenden Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG bis zum 11. Dezember 2001 dem Vertrauen Einzelner auf die Fortgeltung der Rechtslage über diesen Zeitpunkt hinaus unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 127, 31 und oben I 3 c) vorgeht, nicht in Betracht.
Rn. 65 Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG (BVerfGE 127, 31 ) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Betroffenen in die Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts unabhängig von der Schutzwürdigkeit ihrer Dispositionen zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Vereinbarungen für den Fall bejaht, dass der Mittelzufluss vor Verkündung der Neuregelung erfolgt ist.
Die Vorhersehbarkeit einer möglichen zukünftigen Gesetzesänderung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung und zum Zeitpunkt der Erfüllung des materiellen steuerbegründenden Tatbestands durch den Zufluss des Abfindungsbetrags stehe der Anerkennung grundrechtlich geschützten Vertrauens in geltendes Recht zum Zeitpunkt der Erfüllung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Selbst wenn der Geldzufluss erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss über die beabsichtigte Steuererhöhung erfolgt sei und die Betroffenen sich deshalb grundsätzlich schon auf die Neuregelung hätten einstellen können, bleibe in diesen Fällen des Mittelzuflusses vor Verkündung der Neuregelung das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Gewährleistungsfunktion des Rechts, das nur durch überwiegende Gemeinwohlinteressen an einer rückwirkenden Neuregelung überwunden werden könne (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Er verliert seine Rechte zwar nicht ohne seinen Willen, gibt sie aber doch unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck auf (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
In dieser besonderen Situation verdient das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des verfügbaren Werts einer solchen Vereinbarung in weitergehendem Umfang Schutz, selbst wenn sie erst nach der Zustimmung des Bundestages zu einem Steuererhöhungsgesetz geschlossen wurde, sofern die Abfindung noch vor der Verkündung des Gesetzes ausgezahlt wurde (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Selbst bei Abwicklung dieses Beschlusses vor der Verkündung des Gesetzes am 24. Dezember 2001 ändert der dadurch erreichte "gesteigerte Grad an Abgeschlossenheit" (vgl. BVerfGE 127, 31 ) nichts am Fehlen schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der noch geltenden Steuerrechtslage für die Vorabausschüttung.
Erst der in Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte Zufluss der Ausschüttung beim Empfänger verschafft dem Sachverhalt einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine rückwirkende Änderung der Rechtslage bietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Rn. 73 Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
- BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …
Rn. 53 Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine echte Rückwirkung im Steuerrecht nur vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ), ist auf die vorliegenden Sachverhalte nicht übertragbar.Rn. 65 bb) Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ) hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen nicht in hinreichendem Maß Rechnung getragen.
In den vorliegenden Fällen erwächst Vertrauen zwar nicht in erster Linie durch in besonderer Weise schützenswerte Dispositionen der Beitragsschuldner, sondern im Wesentlichen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts (vgl. BVerfGE 135, 1 ; 127, 31 ).
Rn. 66 Das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage - rechtfertigen die rückwirkende Abgabenbelastung hier nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ).
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …
Rn. 61 Durch die Neuregelung des § 7 Satz 2 GewStG sei nachträglich in konkret verfestigte Vermögenspositionen eingegriffen worden (Berufung auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61).Rn. 96 d) Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. ist der Auffassung, nach den Beschlüssen des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 (Hinweis auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61) dürften Wertsteigerungen, die bis zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung entstanden seien, nicht der Ertragsbesteuerung unterworfen werden.
Rn. 137 b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Erhebungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 132, 302 unter Verweisung auf §§ 14, 18 GewStG; entsprechend für den Veranlagungszeitraum im Einkommensteuerrecht vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Insbesondere muss der Normadressat hier eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 m.w.N.).
Das gilt vor allem dann, wenn auf der Grundlage des geltenden Rechts vor Verkündung des rückwirkenden Gesetzes bereits Leistungen zugeflossen waren (vgl. BVerfGE 127, 31 ; einschränkend insoweit BVerfGE 132, 302 ).
Besonders schutzwürdig ist das Vertrauen der Betroffenen zudem dann, wenn diese vor der Einbringung des neuen Gesetzes in den Bundestag verbindliche Festlegungen getroffen hatten (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
Rn. 151 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach entschieden, dass die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zerstören kann und deshalb eine darin vorgesehene Neuregelung ohne Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes unechte Rückwirkung entfalten darf (vgl. dazu BVerfGE 127, 31 ; 143, 246 ; BVerfG…, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 199; in BVerfGE 132, 302 offen gelassen, weil in jenem Fall jedenfalls der Vorschlag des Vermittlungsausschusses das Vertrauen zerstört hatte).
Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch im Folgejahr unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (BVerfGE 127, 31 ).
Sie nimmt aber unter Umständen dem Vertrauen darauf die Grundlage, die jetzige Gesetzeslage in einem Regelungsbereich werde auf absehbare Zeit bestehen bleiben (zur Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
Elemente besonderer Schutzwürdigkeit, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG mit Rücksicht auf damals betroffene Abfindungsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern angenommen hat (vgl. BVerfGE 127, 31 sowie dazu wiederum BVerfGE 132, 302 ), sind hier nicht erkennbar.
Rn. 159 Die Beschwerdeführerin beanstandet als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) insbesondere, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zur Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, die durch die zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze im Steuerrecht aufgeworfen worden sei.
- BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß
- BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R
Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der …
Rn. 65 Im Übrigen geht das BVerfG selbst bei einer echten Rückwirkung davon aus, dass schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung nicht erst mit der Verkündung der Änderung im Bundesgesetzblatt, sondern grundsätzlich schon durch den Gesetzesbeschluss des Bundestages (BVerfGE 127, 31 RdNr 58 f; BVerfGE 132, 302 RdNr 57) beseitigt wird. - BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14
Nichtannahmebeschluss: Echte Rückwirkung der Regelung des § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 …
Rn. 33 aa) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ). - BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in …
Vor allem aber werde der naheliegende Gesichtspunkt, Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte zu verhindern, lapidar zurückgewiesen und dabei weder auf die in der Gesetzesbegründung zitierte Entscheidung in BVerfGE 97, 67, noch auf die Entscheidung in BVerfGE 127, 31, vertieft eingegangen.Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ).
Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommensteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
Rn. 65 Absoluten verfassungsrechtlichen Schutz seines Vertrauens in die Fortgeltung des Sofortabzugs der Werbungskosten kann der Steuerpflichtige aber nicht beanspruchen, weil er im Hinblick auf das stets in Rechnung zu stellende (mindestens potentielle) Änderungsbedürfnis des Gesetzgebers nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand der einmal geltenden Rechtslage vertrauen darf (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ).
Der Gesetzgeber ändert das Einkommensteuerrecht - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise und auch bei der verfahrensgegenständlichen Norm veranlagungszeitraumbezogen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von der Vereinbarung einer Entschädigungszahlung bei Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, bei denen das beiderseitige Interesse der Beteiligten an einem gewissen zeitlichen Abstand zwischen Entschädigungsvereinbarung und Zahlung bei Beendigung des bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses evident ist und für die der Senat deshalb eine Schutzbedürftigkeit der Vereinbarung im Hinblick auf die Abschätzbarkeit des wirtschaftlichen Ergebnisses auch bei Auszahlung erst im Folgejahr angenommen hat (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Rn. 87 Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Rn. 89 Es stellt grundsätzlich keinen Missbrauch dar, sondern gehört zu den legitimen Dispositionen im grundrechtlich geschützten Bereich der allgemeinen (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit, wenn Steuerpflichtige darum bemüht sind, die Vorteile des geltenden Rechts auch mit Blick auf mögliche Nachteile einer zukünftigen Gesetzeslage für sich zu nutzen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Das grundsätzlich berechtigte Interesse, einen "Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekt" und einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigem und Gesetzgeber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ; 127, 31 ), konnte die Rückwirkung für Vereinbarungen in dem Zeitraum vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag nicht legitimieren, weil bis dahin größere Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte nicht zu verzeichnen waren.
Größere Steuerausfälle, denen der Gesetzgeber durch eine auch Vorauszahlungsvereinbarungen in der Zeit vor der Einbringung des Änderungsentwurfs umfassende Rückwirkung hätte begegnen müssen und dürfen (vgl. BVerfGE 127, 31 ), waren also nicht ersichtlich.
Der Sachverhalt, auf den der Gesetzgeber mit der Neuregelung zugreift, hat damit nach Maßgabe des alten Rechts einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
Der Gesetzgeber bedarf im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion des zum Zeitpunkt des Abflusses geltenden Rechts besonderer Gründe, wenn er diesen Ausgaben nachträglich im Jahr der Leistung die steuerliche Anerkennung versagen oder diese jedenfalls mindern will (vgl. zu dem umgekehrten Fall einer nachträglichen steuerlichen Belastung eines Vermögenszuwachses BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ).
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher …
Rn. 71 Soweit der Vorlagebeschluss einen erkenn- und belegbaren gesteigerten Grad der Abgeschlossenheit daraus folgere, dass für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag keine zumutbare Möglichkeit mehr bestanden habe, die Wirkungen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft und damit der Ausschüttungsfiktion zu verhindern, berücksichtige dies nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) gerade auf die "Umsetzung" beziehungsweise den "Vollzug" in Form der Auszahlung beziehungsweise des Zuflusses abstelle.Er leitet aus den von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) in vertretbarer Weise ein berechtigtes Vertrauen der Organgesellschaften in den Fortbestand der Rechtslage zu den vororganschaftlichen Mehrabführungen her.
Rn. 111 Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.
Deshalb kann der Einzelne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss sich bei seinen Dispositionen auf die möglichen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 145, 20 ; 148, 217 ).
Von diesem Zeitpunkt an müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen spätestens jetzt zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 , jeweils m.w.N.).
Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).
Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).
Rn. 116 a) Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht und entsprechend im Körperschaftsteuerrecht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG) Rechtsänderungen - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ) und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss.
Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauerschuldverhältnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).
Rn. 117 Im Einzelfall kann es allerdings beim Abschluss vertraglicher Vereinbarungen ein beiderseitiges und schützenswertes Interesse der Beteiligten an einem gewissen, den laufenden Veranlagungszeitraum überschreitenden zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug geben (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).
Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).
Rn. 153 Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).
- BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten
Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - BVerfGE 127, 31 m.w.N.). - BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
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- StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer 2012 für …
- BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
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- BFH, 27.11.2013 - I R 36/13
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: …
- BFH, 22.02.2017 - I R 2/15
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- FG München, 24.01.2012 - 13 K 543/10
Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. …
- BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18
Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 …
- BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
§ 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - …
- BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
- BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
Rente wegen Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Selbstständigkeit - …
- BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10
Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis; …
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …
- FG Köln, 14.03.2024 - 7 V 10/24
Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite …
- FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen
- BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08
Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das …
- BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im …
- BFH, 18.04.2012 - II R 36/10
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen …
- BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel
- BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - …
- BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt - …
- BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das …
- BFH, 23.03.2011 - X R 28/09
Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen …
- BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002
- BFH, 06.03.2013 - I R 10/11
Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im …
- BFH, 13.04.2011 - X R 54/09
Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - …
- BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen …
- FG Niedersachsen, 21.11.2013 - 6 K 366/12
Unzulässige unechte Rückwirkung im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG
- BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10
Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen …
- BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener …
- BFH, 13.04.2011 - X R 1/10
AltEinkG gilt auch für Rentennachzahlung - Erwerbsminderungsrenten - …
- BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist …
- BFH, 20.10.2010 - I R 62/08
Beitrittsaufforderung an das BMF: Beschränkung des Verlustabzugs bei stiller …
- BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des …
- BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht …
- BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
Nichtannahmebeschluss: Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung …
- BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10
Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns …
- BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines …
- BVerwG, 30.08.2023 - 3 C 15.22
Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der …
- BFH, 25.03.2021 - VIII R 16/18
Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz …
- FG Hessen, 21.11.2023 - 10 K 1421/21
Anwendbarkeit des § 50d Abs. 12 EStG bei der Berücksichtigung einer …
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 11 S 1843/12
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; Mindestbestandszeit der Ehe; …
- FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die Qualifikation vororganschaftlich …
- FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03
Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im …
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09
Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine …
- BFH, 22.01.2026 - VI R 3/24
Verfassungsgemäße Anwendung des § 50d Abs. 12 EStG
- FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 6 K 64/07
Vereinbarkeit des § 34 Abs. 7 S. 3 und 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) mit …
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 - 10 A 10446/24
Öffentliche Bereitstellung geologischer Fachdaten sowie deren …
- BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch …
- BVerfG, 27.01.2026 - 1 BvR 2637/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Fremdpersonal- und Kooperationsverbot im …
- BFH, 27.03.2012 - I R 62/08
Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an …
- BFH, 23.03.2011 - X R 33/05
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Keine …
- BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8. 10. 2008 I R 95/04 an das BVerfG: …
- BFH, 07.02.2024 - I R 36/23
Verfassungsmäßigkeit der Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG für Auslandsdividenden aus …
- BFH, 13.04.2011 - X R 19/09
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 und mit …
- BVerwG, 24.06.2026 - 10 B 6.25
- FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 196/10
Verfassungsmäßigkeit der Änderungen des § 34 EStG in der Fassung des StSenkG und …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2014 - 12 A 815/14
Anwendung der Geschwisterermäßigung bzgl. Heranziehung und Erhebung der …
- FG Niedersachsen, 20.12.2013 - 7 K 69/12
Nachweisanforderungen an die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für die …
- FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit …
- FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11
Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen
- BFH, 02.04.2014 - V R 62/10
Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das …
- OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13
Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem …
- FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 14 K 4407/10
Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine …
- BFH, 19.10.2010 - I R 82/09
Veräußerung" im Sinne einer zeitlichen Anwendungsvorschrift - Auslegung eines in …
- FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08
Absetzung der für die Rentenversicherung angefallenen Finanzierungskosten als …
- FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2024 - 3 K 1285/22
Lohnsteuerliche Behandlung bei rückwirkender Einführung einer Legaldefinition des …
- FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2023 - 1 K 1472/13
Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AStG 2003 - § 1 AStG 2003 …
- BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG, …
- BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06
Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2014 - 9 S 1722/13
Fachaufsicht bei Schulstandortbestimmung
- BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum …
- BFH, 21.05.2015 - IV R 15/12
Wertaufholungsgebot verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG - Kein erhöhter …
- OVG Hamburg, 24.06.2014 - 4 Bs 279/13
Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhalle
- BFH, 17.04.2013 - X R 18/11
Private Rentenversicherung: Einheitliche Beurteilung der Garantierente und der …
- OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der …
- FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 317/09
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall
- BFH, 13.04.2011 - X R 33/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 54/09 - Keine …
- FG Niedersachsen, 06.07.2011 - 6 K 119/09
Rückwirkende Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG für das Jahr 2007; Abgrenzung …
- FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten …
- BFH, 10.12.2014 - I R 76/12
Körperschaftsteuererhöhung: Ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des …
- BFH, 01.08.2012 - IX R 16/12
Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a. F. ist verfassungsrechtlich nicht zu …
- BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12
Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG - …
- VGH Bayern, 08.04.2014 - 22 CS 14.224
Bestandsschutz bei erst während der Vorbereitung des neuen …
- BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der …
- FG München, 15.07.2020 - 7 K 498/19
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
- OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11
VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II
- BFH, 23.10.2013 - X R 21/12
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht …
- FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 13 K 13374/09
Erwerb von Eigentumswohnungen: Stichtagsregelung zur Anwendung des § 4 Abs. 3 …
- BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07
Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 52 Abs. 30 Satz 1 …
- VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.12.2011 - 6 C 11098/11
Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten war zulässig
- FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung …
- OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17
Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von …
- FG Münster, 20.06.2018 - 10 K 3981/16
Hinzurechnung von Aktienverlusten im Jahr 2003 ist keine unzulässige Rückwirkung
- BFH, 07.02.2024 - I R 36/23 (I R 5/18)I R 36/23I R 5/18
- FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 791/19
Streit über über die Besteuerung einer Abfindungszahlung; Nachforderung von …
- BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
Finanzdienstleistung; Anlagevermittlung; Eigenhandel; Abschlussvermittlung; …
- FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 2647/18
Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück
- FG Düsseldorf, 22.07.2011 - 1 K 4383/09
Zur erweiterten Verlustverrechnung i.R.d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG
- BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
Gewerbsmäßiger Betrieb einer Spielhalle - Einhaltung eines Mindestabstands zu …
- BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter …
- FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als …
- OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15
Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber …
- LSG Bayern, 18.12.2012 - L 1 LW 31/11
Frau heiratet Bauer - und wird beitragspflichtig
- BFH, 15.02.2012 - I B 7/11
Abschaffung der Mehrmütterorganschaft: verfassungskonforme Auslegung der …
- BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
Nichtannahmebeschluss: § 46a Abs 1 S 1 EEG 2017 (juris: EEG 2014 idF vom …
- OVG Niedersachsen, 07.01.2014 - 7 ME 90/13
Anknüpfung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV an das Datum der …
- VGH Hessen, 07.12.2010 - 11 A 2758/09
Änderung einer Ermessenspraxis bezüglich der Ermittlung der zuwendungsfähigen …
- VG Düsseldorf, 15.12.2014 - 3 L 1231/14
Betriebsuntersagung Ministerpräsidentenkonferenz Glücksspielstaatsvertrag …
- BFH, 13.04.2011 - X R 17/10
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 - Besteuerung von …
- VG Stade, 10.12.2014 - 6 A 2797/13
Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle
- FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den …
- FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht …
- FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18
Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen …
- VG Düsseldorf, 20.02.2015 - 3 K 9095/13
Benötigung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle
- BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei …
- OVG Niedersachsen, 12.09.2012 - 13 LC 73/10
Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Anknüpfung der nach dem Grad der …
- VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- FG Düsseldorf, 05.09.2012 - 15 K 682/12
Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer - …
- FG Thüringen, 07.12.2011 - 1 K 578/10
Besteuerung von Abfindungen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - …
- VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
- OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 476/13
Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen - Abstandsgebot - …
- VG Osnabrück, 24.09.2013 - 1 B 36/13
Mehrfachkonzession; Mehrfachspielhalle; Spielhallenerlaubnis; Stichtag; …
- OVG Niedersachsen, 13.02.2013 - 13 LC 33/11
Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot durch die …
- FG Nürnberg, 05.11.2019 - 1 K 1550/17
Korrekturmöglichkeit und Anleger-Aktiengewinn
- FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 1669/13
Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 Satz 5 …
- FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem …
- OVG Saarland, 03.02.2014 - 1 B 479/13
Neue glücksspielrechte Anforderungen an Spielhallen; Vereinbarkeit des …
- BFH, 23.02.2011 - X R 43/07
- FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
Im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen für vor dem 1.1.2009 erworbene …
- BFH, 02.11.2010 - I B 71/10
Auslegung von Ergebnisabführungsverträgen - Vertrauensschutz bei Gesetzesänderung …
- BFH, 14.09.2016 - V B 30/16
Vorsteuerkorrektur bei nachträglicher Berufung auf unionsrechtliche …
- BFH, 15.09.2009 - X R 30/06
- FG Niedersachsen, 04.07.2008 - 10 K 764/03
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der steuerneutralen Übertragungsmöglichkeit …
- VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11
Rauchverbot in Spielhallen
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 10 K 201/17
Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bzw. einer modellhaften Gestaltung i.S. …
- VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960
Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.1
Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- BFH, 19.10.2010 - I B 3/10
Begriff "Veräußerung" i. S. des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 n. F.
- FG Düsseldorf, 30.03.2022 - 7 K 905/19
Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14 …
- FG Niedersachsen, 06.03.2012 - 13 K 251/10
Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem …
- VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- BFH, 23.03.2012 - IX B 7/12
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung
- BFH, 27.10.2010 - VII B 7/10
Keine Beanstandung der Verdoppelung der Prüfungsgebühr für die …
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1077/13
Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO für eine vor dem 30.06.2012 und "auf …
- OVG Saarland, 14.03.2014 - 1 B 102/14
Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen: Verbot von …
- FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2013 - 3 K 2285/10
Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung eines dem …
- FG Niedersachsen, 12.09.2012 - 4 K 316/10
Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Jahr 2007 i.R.e. über 30 Jahre laufenden …
- OVG Hamburg, 16.11.2015 - 4 Bs 207/15
Fahrerlaubnisrecht; Fahreignungsregister; Umrechnung des Punktestandes nach § 65 …
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1341/13
Verhältnis von glückspielrechtlicher Übergangsregelung zur gewerberechtlichen …
- OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 470/13
Glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen; Zulässigkeit des …
- FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009 - 5 K 2038/08
Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen
- VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
- FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
- FG Hessen, 18.12.2012 - 10 K 3166/09
Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs. …
- FG Hessen, 18.12.2012 - 10 K 3167/09
Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs. …
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2019 - 6 B 10860/19
Maßnahmen zur Beendigung des Monopols im Bereich der Veranstaltung und …
- VG Augsburg, 16.10.2017 - Au 7 K 16.1459
Warn- und Erziehungsfunktion des Stufensystems bei Entzug der Fahrerlaubnis
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2016 - 4 S 1027/15
Anwendungsbereich des § 13 Abs. 7 HBegleitG BW
- FG München, 14.10.2011 - 8 K 103/11
Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung
- BFH, 25.01.2011 - IX R 54/05
- BFH, 19.11.2010 - IX R 78/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 - L 4 KR 243/23
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 363/14
Anordnung der Schließung einer Spielhalle
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1501/13
Spielhallenerlaubnisse zum Betrieb zweier Spielhallen
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 2109/13
Anordnung der Schließung einer Spielhalle
- FG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 K 554/12
Ermessensreduzierung auf Null aufgrund Vertrauensschutzes in den Inhalt einer …
- VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
Glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle
- FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09
Anspruch eines Richters auf Berücksichtigung von Aufwendungen für sein häusliches …
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02
- VG Leipzig, 23.10.2017 - 5 L 549/17
- OVG Sachsen, 17.12.2015 - 3 B 328/15
Entziehung der Fahrerlaubnis; Eintragung; Fahreignungsregister
- VG Lüneburg, 08.10.2014 - 5 A 113/13
Erschwernisbeitrag; versiegelte Fläche; Flächenbeitrag; Gewässerunterhaltung; …
- FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11
Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- VG Leipzig, 17.10.2017 - 5 L 548/17
- VG Leipzig, 07.09.2017 - 5 L 547/17
Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle
- BFH, 23.02.2011 - X R 5/06
- VG Gelsenkirchen, 04.01.2013 - 19 L 1452/12
Veröffentlichung; Höchstgehaltsüberschreitung; Futtermittel
- FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 199/09
Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes
- FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
Rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 9 R 5278/15
- VG Oldenburg, 08.12.2014 - 12 B 2986/14
Bleibevereinbarung; Zusage
- FG Köln, 16.06.2011 - 10 Ko 933/11
Entstehen einer Erledigungsgebühr
- BFH, 02.02.2011 - I R 105/03
- FG Köln, 13.11.2012 - 13 K 539/04
Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug
- FG Baden-Württemberg, 03.01.2011 - 13 K 3555/09
Ablehnung eines schlichten Änderungsantrags - Erledigung des Einspruchs durch …
- VG Ansbach, 15.05.2023 - AN 4 K 22.01879
Zeitpunkt des Beginns eines Weiterbildungsverhältnisses vor dem Hintergrund einer …
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Rechtsprechung
| BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, Fünftelregelung, Gesetz, Änderung, Rückwirkung, Stichtag, Normenkontrolle, Rechtsstaatsprinzip, Verfassung
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, G... G Art 100 Abs 1, EStG 1997 § 24 Nr 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 34 Abs 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 34 Abs 2 Nr 2 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 52 Abs 47 S 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 52 Abs 47 S 2 Fassung: 1999-03-24
Abfindung; Änderung; Einkommensteuer; Entschädigung; Ermäßigter Steuersatz; Fünftelregelung; Gesetz; Normenkontrolle; Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkung; Stichtag; Verfassung - bundesrat.de
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2001 - 12 K 196/00
- FG München, 23.10.2001 - 12 K 3588/00
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
- BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
- BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02
Wird zitiert von ... (13)
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Entgangene Einnahmen
- 2 BvL 57/06 -,.In den Streitfällen der Ausgangsverfahren hat die Anwendung der Fünftel-Regelung anstatt des halben durchschnittlichen Steuersatzes zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 5.000 DM (2 BvL 1/03), 20.000 DM (2 BvL 57/06) und 62.000 DM (2 BvL 58/06) geführt.
Rn. 53 b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 57/06 vereinbarte am 21. Oktober 1996 die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998.
Rn. 57 b) In den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 sieht der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in der auf den 1. Januar 1999 angeordneten Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine verfassungswidrige echte Rückwirkung in allen Fällen, in denen Entschädigungen vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind.
Jedenfalls, so der XI. Senat im Verfahren 2 BvL 57/06, gelte dies, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Auszahlung vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 4. März 1999 erfolgt sei.
Zur Vorlage im Verfahren 2 BvL 1/03 haben der IV., IX. und X. Senat des Bundesfinanzhofs, und zu den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.
Rn. 76 (1) Daher sind weniger schutzwürdig verbindliche Vereinbarungen einer bestimmten Entschädigung, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben wurde, wenn also die Entschädigungsvereinbarung bereits im Jahr 1997 oder eher getroffen wurde, die Auszahlung aber erst für das Jahr 1999 vorgesehen war, wie dies im Verfahren 2 BvL 57/06 der Fall ist.
- BFH, 22.02.2017 - I R 2/15
Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog. …
Dabei werden grundsätzlich Gegenfinanzierungsinteressen (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, DE:BVerfG:2010:ls20100707.2bvl000103, BVerfGE 127, 31; s. allgemein zur nicht ausreichenden Rechtfertigung durch das Argument der Erhöhung des Steueraufkommens auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302) und Vorhaben, die die Rechtslage verbessern oder Besteuerungslücken schließen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DE:BVerfG:2010:ls20100707.2bvl001402, BVerfGE 127, 1; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, DE:BVerfG:2010:rs20100707.2bvr074805, BVerfGE 127, 61), nicht als ausreichend angesehen. - BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen …
Es werde das Ruhen des Verfahrens beantragt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfahren 2 BvL 57/06 und 1 BvL 5/07, die die Rückwirkung von Steuergesetzen betreffen.Soweit die Klägerin sinngemäß nicht das Ruhen des Verfahrens, sondern dessen Aussetzung begehrt, ist dem Antrag nicht zu entsprechen, da die Verfahren 2 BvL 57/06 (zur rückwirkenden Ersetzung des halben Steuersatzes in § 34 des Einkommensteuergesetzes durch die sog. Fünftelungsregelung) und 1 BvL 5/07 (zur Kürzung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrages) keine vergleichbaren Sachverhalte betreffen.
- BFH, 22.01.2026 - VI R 3/24
Verfassungsgemäße Anwendung des § 50d Abs. 12 EStG
Rn. 19 b) Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (nur) vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens in den Fortbestand des Rechts und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, Rz 69, und vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 101, m.w.N.).Rn. 20 c) Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung --wie vorliegend-- für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht Rechtsänderungen --dem Periodizitätsprinzip entsprechend-- typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, Rz 78, und vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rz 69) und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss.
Denn für einen Steuerpflichtigen hat die Frage, welches Steuerregime auf eine künftig zufließende Abfindung anzuwenden ist, eine erhebliche Bedeutung, weil sich erst daraus der für ihn letztlich entscheidende Nettoertrag ergibt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, Rz 73).
Rn. 29 cc) Aus dem BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31) zur rückwirkenden Anwendung der sogenannten Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes.
- FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2023 - 1 K 1472/13
Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AStG 2003 - § 1 AStG 2003 …
Rn. 212 Zwar erscheint durchaus zweifelhaft, ob die in § 21 Abs. 11 Satz 1 AStG 2003 angeordnete erstmalige Anwendung des § 1 Abs. 4 AStG 2003 für den Veranlagungszeitraum 2003 einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unter den Gesichtspunkten des Rückwirkungsverbotes und des Vertrauensschutzes standhält (vgl. zu den für eine - wie hier - "unechte" Rückwirkung einschlägigen Grundsätzen vor allem BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31 "Rückwirkung im Steuerrecht III"; vom 25. März 2021 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177; vom 14. Dezember 2022 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, XX, "Vororganschaftliche Mehrabführungen"). - BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG, …
Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Entscheidungen vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 --Rückwirkung im Steuerrecht III--, BVerfGE 127, 31, Rz 68; vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, Rz 45, und vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11 --Gewerbesteuerpflicht Mitunternehmeranteilsveräußerung--, BVerfGE 148, 217, Rz 138). - FG Münster, 20.06.2018 - 10 K 3981/16
Hinzurechnung von Aktienverlusten im Jahr 2003 ist keine unzulässige Rückwirkung
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 und vom 07.07.2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31).Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 und vom 07.07.2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2017 4 K 3397/15, EFG 2018, 401, Rev. anhängig: BFH IV 19/17).
- FG Köln, 16.06.2011 - 10 Ko 933/11
Entstehen einer Erledigungsgebühr
Die anschließend angesetzte mündliche Verhandlung wurde in der Folgezeit unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG vom 2. August 2006 XI R 30/03 (…BFH/NV 2006, 2191) aufgehoben; gleichzeitig fragte die Berichterstatterin bei dem Beteiligten erneut an, ob ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 57/06 beantragt werde bzw. ob die Beteiligten mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden sein.Rn. 4 Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 57/06 mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (DStR 2010, 1736) erließ der Beklagte einen antragsgemäß geänderten Bescheid; die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
- BFH, 25.01.2011 - IX R 54/05 Das Verfahren ist ausgesetzt, bis eine abschließende Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 ergangen ist (Beschluss vom 7. Dezember 2006).
- BFH, 19.11.2010 - IX R 78/03 Das Verfahren ist ausgesetzt, bis eine Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 ergangen ist (Beschluss vom 7. Dezember 2006).
- BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03
- OVG Sachsen, 17.12.2015 - 3 B 328/15
Entziehung der Fahrerlaubnis; Eintragung; Fahreignungsregister
- FG Hamburg, 09.04.2008 - 3 K 224/06
Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Liquidationsverluste
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