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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,482
BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87 (https://dejure.org/1990,482)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.1990 - 2 BvR 385/87 (https://dejure.org/1990,482)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87 (https://dejure.org/1990,482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 , 104 Abs. 1 Satz 1 GG - Verdeckte Parteienfinanzierung

  • rechtsportal.de

    Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit verdeckter Parteienfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Willkürverbot - Bestimmtheitsgebot - Blankettgesetz - Strafgericht

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerstrafrecht; § 370 AO genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 35
  • NStZ 1991, 88
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (26)

  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87
    Durch Urteil vom 28. Januar 1987 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführer (vgl. BGH, NJW 1987, 1273 = BGHSt 34, 272 ).

    Werde durch ein Scheingeschäft (vgl. § 41 AO ) ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Geschäft für die Besteuerung maßgebend (BGH, UA S. 13 = NJW 1987, S. 1273 [1275]).

    Sie waren sich auch über die steuerrechtliche Bedeutung ihres Tuns im klaren (vgl. BGH, UA S. 31 f. = NJW 1987, 1273 [1279]).

    Aufgrund dieser Feststellungen ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn nach Auffassung der Fachgerichte im vorliegenden Fall eine Verwirkung des Steueranspruchs nicht in Betracht kommen kann, weil ein schutzwürdiges Vertrauen - das auch den staatlichen Strafanspruch berühren könnte - nicht anzuerkennen sei (vgl. BGH, UA S. 12 f. = NJW 1987, S. 1273 [1275 f.]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87
    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des Gesetzesrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte hat das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin einzugreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 74, 102 [127]; st. Rspr.).

    Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" (in dem allgemeinen Sinne von "Sachgemäßheit" oder "Billigkeit") sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87
    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des Gesetzesrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte hat das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin einzugreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 74, 102 [127]; st. Rspr.).

    Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots, also einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG , kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und nicht schon dann, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten (BVerfGE 74, 102 [127] m.w.N.).

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Von einer Reduzierung des Aussetzungsermessens des Senats auf Null (…vgl. Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 396 Rdn. 3;… Gast-de Haan in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 396 AO Rdn. 19; Stellungnahme des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 3. November 1989 BB 1990, 1044, 1048;… a.A. Hübner aaO Rdn. 29) kann nach Lage des Falles hier nicht gesprochen werden (vgl. BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats,.Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

    b) Es kann auf sich beruhen, ob § 370 AO - wie die Rechtsprechung bisher angenommen hat - ein Blankettstrafgesetz ist, dessen Tatbestand durch die Vorschriften des materiellen Steuerrechts ergänzt wird (BVerfGE 37, 201, 208; BVerfG - Dritte Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 21. März 1989 - 2 BvR 162/89 und 2 BvR 201/89; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87; BGHSt 34, 272, 282; BGH NStZ 1982, 206), oder ob er eine in sich vollständige Strafnorm enthält, die - ähnlich wie zum Beispiel die §§ 242 und 246 StGB - anhand der geltenden (auch außerstrafrechtlichen) Gesetze nur auszulegen ist (vgl. BVerfGE 78, 205, 213).

    Das trifft bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu (BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87); als Blankettvorschrift genügt er auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall den Erfordernissen der zweiten der bezeichneten Alternativen.

    Für ihn ist eine Bindung an bestandskräftige Steuerbescheide im Gesetz nicht vorgesehen (BGHSt 34, 272, 279; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

    Auf guten Glauben kann sich wegen Schutzunwürdigkeit aber nicht berufen, wer vorsätzlich - und sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz - sich oder einem anderen steuerliche Vorteile verschafft, auf die er oder der andere kein Anrecht hat (vgl. BGHSt 34, 272, 280; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung; …

    Die Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen dann entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in dem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sein (vgl. BVerfGE 37, 201 ; 75, 329 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87 -, NJW 1992, S. 35; ferner BGHSt 37, 266 ).
  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale; …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei § 370 Abs. 1 AO um eine solche Blankettstrafnorm, die durch die Vorschriften der Abgabenordnung und die Vorschriften der Einzelsteuergesetze ausgefüllt wird (BVerfGE 37, 201 zu § 392 Abs. 1 Satz 1 AO a.F.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87 -, NJW 1992, S. 35;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 1084/94 -, NJW 1995, S. 1883; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 150/03 -, juris, zu § 6a UStG;… offen gelassen im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08 -, wistra 2010, S. 396 ).
  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95

    Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

    Rn. 56 (1) Art. 103 Abs. 2 GG hindert den Gesetzgeber nicht, Blankettgesetze zu schaffen, die der Ausfüllung durch andere Gesetze oder untergesetzliche Regelwerke bedürfen (vgl. etwa BVerfGE 37, 201 ; BVerfG, NJW 1992, S. 35).

    Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot ist jedoch erforderlich, dass sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Sanktion bereits aus dem Blankettgesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit ablesen lassen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ; BVerfG, NJW 1992, S. 35).

  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen …

    Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Sanktion bereits aus dem Blankettgesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit ablesen lassen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87 -, NJW 1992, S. 35).
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Strafrichter bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung an eine finanzamtliche Schätzung der Höhe nach in keiner Weise gebunden; soweit er tatsächliche Zweifel nicht überwinden kann, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (BGH-Entscheidungen vom 11. Dezember 1952 3 StR 69/52, BGHSt 3, 377; vom 28. November 1957 4 StR 180/57, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern - ZfZ - 1958, 145; vom 18. April 1978 5 StR 692/77, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1978, 151; vom 10. September 1985 4 StR 487/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, § 370, Abgabenordnung, Rechtsspruch 85; s. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. Oktober 1990 2 BvR 385/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1991, 45, 46).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 519/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Bestimmtheitsgebots an …

    Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Sanktion bereits aus dem Blankettgesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit ablesen lassen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87 -, NJW 1992, S. 35 ).
  • BGH, 12.11.2024 - VIII ZB 36/23

    Rechtswegzuständigkeit für die Klage einer Gemeinde auf Entgeltzahlung für die …

    Denn insoweit handelt es sich um eine - nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnehmende - Vorfrage (vgl. BGH…, Urteil vom 7. August 2024 - VIa ZR 929/23, juris Rn. 15, 17, 19; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 2. August 2023 - VII ZB 28/20, NJW-RR 2023, 1478 Rn. 37), zu deren Entscheidung das angerufene Gericht auch dann berufen ist, wenn die Vorfrage für sich betrachtet zur Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit gehörte (vgl. BGH - Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 22. März 1976 - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 87 f.; BGH, Urteile vom 26. November 1954 - V ZR 58/53, BGHZ 15, 268, 270; vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 166 f.; BGH…, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 271/09, WM 2011, 142 Rn. 5; BVerfG, NStZ 1991, 88;… BVerwGE 161, 255 Rn. 21;… Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 13 Rn. 21;… Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 13 GVG Rn. 23;… MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl., § 13 GVG Rn. 14).
  • BayObLG, 03.03.2004 - 4St RR 8/04

    Zur Frage, ob unter unter welchen Vorausetzungen ein Strafverfahren bis zum …

    Hält das Strafgericht die Überlegungen des Finanzgerichts nicht für überzeugend, muss es sie nicht übernehmen (vgl. Gast - de Haan in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, RN 21 zu § 96 StPO. Allein die Existenz des § 396 AO belegt, dass dem Strafrichter die Vorfragenkompetenz eingeräumt wurde (vgl. BGH NStZ 1991, 88 m.w.N.).

    Ein Ermessensfehler liegt nicht schon darin, dass die Kammer keine Zweifel an der steuerrechtlichen Vorfrage hatte (BGHSt 34, 272/274 und BGH NStZ 1991, 88).

  • BFH, 19.09.2001 - XI B 6/01

    Schätzung der Besteuerungsgrundlage und Strafverfahren

    Beide Verfahren stehen von Gesetzes wegen unabhängig und gleichrangig nebeneinander (…vgl. z.B. Klein/Wisser, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 393 Rdnr. 1;… Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 393 AO 1977 Rdnr. 11;… Scheurmann/Kettner in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 393 Rdnr. 2, 3;… Wannemacher/Seipl in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 393 AO 1977 Rdnr. 2; Wöhner, Europa im Wandel S. 401; Teske, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1988, 207; vgl. auch z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Oktober 1990 2 BvR 385/87, wistra 1991, 175).
  • BFH, 07.11.1990 - X R 143/88

    Spendenbescheinigungen - Spendenabwicklung - Parteispenden

  • BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 150/03

    Bestimmtheit der Steuerstrafvorschriften

  • BFH, 19.10.2005 - X B 88/05

    Schätzung bei eingeleitetem Steuerstrafverfahren

  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03

    Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus …

  • OLG Zweibrücken, 14.09.2009 - 1 Ws 108/09

    Steuerstrafverfahren: Wiederaufnahme auf Grund einer vom Strafurteil abweichenden …

  • BFH, 09.03.2011 - X B 153/10

    Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verletzung …

  • EGMR, 21.12.2010 - 974/07

    Aussetzung nach § 396 AO kann Schadenersatz begründen

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 V 54/97

    Umsatzsteuerkürzung bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen und …

  • OLG Köln, 10.12.1993 - Ss 456/93

    Zum Bestimmtheitsgebot von Straftatbeständen und Bußgeldtatbeständen; …

  • AG Münster, 12.06.2003 - 14 Cs 45 Js 1141/01

    Eintritt der Verfolgungsverjährung bei einer Umsatzsteuerhinterziehung; …

  • OLG Köln, 04.12.1992 - 2 Ws 236/92

    Gewinnerzielungsabsicht; Einkommensteuer; Hinterziehung; Angaben; Einkünfte; …

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