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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,19164
BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20 (https://dejure.org/2022,19164)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2022 - 2 BvR 737/20 (https://dejure.org/2022,19164)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 (https://dejure.org/2022,19164)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zur Verzinsung nicht rechtshängiger Steuererstattungsansprüche nach Nichtigerklärung des zugrundeliegenden Steuergesetzes - hier: kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verzinsung einer Kernbrennstoffsteuererstattung nach Nichtigerklärung des KernbrStG - keine ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Zur Verzinsung nicht rechtshängiger Steuererstattungsansprüche nach Nichtigerklärung des zugrundeliegenden Steuergesetzes - hier: kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verzinsung einer Kernbrennstoffsteuererstattung nach Nichtigerklärung des KernbrStG - keine ...

  • Wolters Kluwer

    Verzinsung eines zurückerstatteten Steuerbetrags ab dem Zeitpunkt der Steuerzahlung infolge der Nichtigerklärung des Kernbrennstoffsteuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht; Haftung für staatliches Unrecht als Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte; ...

  • doev.de PDF

    Kein Anspruch auf Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Haftung für staatliches Unrecht ist Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte. Diese gewährleisten grundsätzlich angemessene Sekundäransprüche nach Grundrechtsverletzungen. 2. Art und Umfang grundrechtlich radizierter Sekundäransprüche bedürfen der ...

  • rechtsportal.de

    Verzinsung eines zurückerstatteten Steuerbetrags ab dem Zeitpunkt der Steuerzahlung infolge der Nichtigerklärung des Kernbrennstoffsteuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht; Haftung für staatliches Unrecht als Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte; ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Verzinsung nicht rechtshängiger Steuererstattungsansprüche nach Nichtigerklärung des zugrundeliegenden Steuergesetzes - hier: kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verzinsung einer Kernbrennstoffsteuererstattung nach Nichtigerklärung des KernbrStG - keine ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuer: Rückerstattung ja, Verzinsung nein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zu Unrecht entrichtete Kernbrennstoffsteuer - und keine Verzinsung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer - Kein Anspruch auf Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Auferlegung einer Kernbrennstoffsteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Zinsen für Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer - Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend der Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 236, GG Art 14, GG Art 3 Abs 1
    Kernbrennstoffsteuer, Prozesszinsen, Zinsen, Rechtshängigkeit, Verzinsung, Erstattung, Erstattungsanspruch, Verfassung, Rechtsstreit, Steuerfestsetzung, Nichtigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Erstattungsanspruch, Steuererstattungsanspruch, Zinsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2677
  • NVwZ 2022, 1722
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (86)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
    Die allgemeine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (…vgl. BTDrucks 11/2157, S. 194; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -, Rn. 124 ff.).

    Bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes kann er typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen (vgl. BVerfGE 158, 282 ).

    Nach Erstattung der gezahlten Steuer verbleibt in einem solchen Fall regelmäßig keine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung von Grundrechten, die zu kompensieren wäre (vgl. BVerfGE 158, 282 ; sowie BVerfGE 148, 217 ).

    Insbesondere in einem von Niedrig- oder gar Negativzinsen geprägten Umfeld steht es dem Gesetzgeber mithin nach den Grundsätzen des grundrechtlichen Kompensationsanspruchs frei, gänzlich auf eine Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen zu verzichten (vgl. BVerfGE 158, 282 ).

    In dem streitgegenständlichen Zeitraum (25. Juli 2016 bis 19. Juni 2017) war das Zinsumfeld von Niedrigzinsen geprägt (vgl. BVerfGE 158, 282 ).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (stRspr; vgl. BVerfGE 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ).

    Rn. 102 aa) Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 158, 282 ).

    Der Gesetzgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen typisierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 158, 282 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen (vgl. BVerfGE 152, 274 m.w.N.; 158, 282 ; stRspr).

    Bei Verzinsungsentscheidungen darf der Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Zinsgegenstands als auch der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen (vgl. BVerfGE 158, 282 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
    Rn. 2 1. Im Rahmen eines Verfahrens der konkreten Normenkontrolle erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - das Kernbrennstoffsteuergesetz für mit Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG insgesamt unvereinbar und nichtig (BVerfGE 145, 171 ff.).

    Steuerschuldner waren die Betreiber von Kernkraftwerken (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 6 KernbrStG; vgl. BVerfGE 145, 171 ).

    Die Kernbrennstoffsteuer entsprach nicht, wie in § 1 Abs. 1 Satz 2 KernbrStG vorausgesetzt, dem Typus einer Verbrauchsteuer, für die gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG eine Bundeskompetenz bestanden hätte (vgl. BVerfGE 145, 171 ).

    Eine bloße Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz komme bei der von Anfang an mit erheblichen finanzverfassungsrechtlichen Unsicherheiten belasteten Kernbrennstoffsteuer nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 145, 171 ).

    Rn. 16 d) Nach Veröffentlichung des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - (BVerfGE 145, 171 ff.) am 7. Juni 2017 hob das Hauptzollamt seinen Steueränderungsbescheid vom 22. Juli 2016 mit Bescheid vom 12. Juni 2017 auf und half dadurch dem Einspruch der Beschwerdeführerin ab.

    § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a AO biete keine Rechtsgrundlage für die begehrte Verzinsung, da der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - (BVerfGE 145, 171 ff.) keine Anfechtung eines Grundlagenbescheids zugrunde liege.

    Rn. 64 bb) Zum Zeitpunkt der Vorläufigkeitserklärung durch das Hauptzollamt Osnabrück am 22. Juli 2016 lag dem Bundesverfassungsgericht bereits aufgrund des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Januar 2013 die Frage der Unvereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem Grundgesetz zur Entscheidung vor (vgl. BVerfGE 145, 171 ).

    Rn. 83 bb) Die Erhebung der kompetenzwidrigen Kernbrennstoffsteuer stellte demnach zumindest einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten (vgl. BVerfGE 145, 171 ff.) Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar.

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (stRspr; vgl. BVerfGE 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (stRspr; vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Rn. 102 aa) Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 158, 282 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (stRspr; vgl. BVerfGE 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ).

    Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen (vgl. BVerfGE 152, 274 m.w.N.; 158, 282 ; stRspr).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 2368/22

    Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …

    Für eine Übermaßbesteuerung (...) oder gar eine erdrosselnde Wirkung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20, BVerfGE 162, 325 Rn. 75 m.w.N.) ist nichts ersichtlich (ebenso Seer, …).
  • BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23

    Tübinger Verpackungssteuer - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger …

    Steuern sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 162, 325 [BVerfG 30.06.2022 - 2 BvR 737/20] ).

    Steuern sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 162, 325 [BVerfG 30.06.2022 - 2 BvR 737/20] ).

    Steuern sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 162, 325 [BVerfG 30.06.2022 - 2 BvR 737/20] ).

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 1582/23

    Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …

    Für eine Übermaßbesteuerung (...) oder gar eine erdrosselnde Wirkung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20, BVerfGE 162, 325 Rn. 75 m.w.N.) ist nichts ersichtlich (ebenso Seer, …).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2026 - 6 A 13.25

    Teltow-Fläming: Satzung über Rettungsdienstgebühren unwirksam

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Fälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 - juris Rn. 104).
  • BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungswidrige fachgerichtliche Entscheidung stellt …

    Soweit es im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale auf den Einfluss von Grundrechten ankommt, darf der Maßstab grundsätzlich als geklärt angesehen werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 85 ff.;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 24 ff.).

    Voraussetzungen und Umfang von Kompensationsansprüchen, das heißt von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen, bedürfen näherer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 88 m.w.N.); er kann Subsidiaritätserfordernisse vorsehen, Privilegierungen einführen oder die gesamtschuldnerische Haftung des Staates mit anderen Schädigern ausschließen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

    Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen disponieren kann er jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 86;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

  • BSG, 18.06.2026 - B 4 AS 10/25 R

    Führt allein der von der Ausländerbehörde festgestellte Verlust des …

    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist für die Frage, welche Voraussetzungen § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII an die Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts aufstellen, unergiebig, weil die Rechtsschutzgarantie der Durchsetzung des materiellen Rechts dient, aber selbst keine materielle Rechtspositionen erzeugen kann: Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GGgewährleistet selbst weder den sachlichen Bestand noch den Inhalt materiell geschützter Rechtspositionen, sondern setzt diese vielmehr voraus (BVerfG vom 30.6.2022 - 2 BvR 737/20 - BVerfGE 162, 325 [350 f, RdNr 93] mwN ).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 20/22

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses eines rechtswidrigen …

    Kompensationsansprüche können die Eingriffsintensität mindern und somit zumindest das vollständige Leerlaufen der in Rede stehenden grundrechtlich geschützten Interessen verhindern (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, BeckRS 2022, 18551 Rn. 84 ff;… Beschluss vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, NJW 2021, 2108 Rn. 24 ff).

    Der Gesetzgeber ist bei der Regelung grundrechtlicher Sekundäransprüche nicht auf die Regelung formeller Aspekte (etwa Verjährungsfristen) beschränkt, sondern er kann auch materielle Konkretisierungen vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, BeckRS 2022, 18551 Rn. 88 ff).

    Es entspricht vielmehr dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die Fachgerichte die gesetzgeberischen Konkretisierungs- und Ausgestaltungsentscheidungen beachten und nicht durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, BeckRS 2022, 18551 Rn. 114).

  • VerfGH Berlin, 25.06.2025 - VerfGH 43/22

    Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Berlin autofrei" ist zulässig

    Das Grundrecht entfaltet seine Schutzwirkung gegenüber solchen Normen, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (…Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 156/18 - Rn. 22;… vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, juris Rn. 186 und vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, juris Rn. 78).
  • FG Düsseldorf, 11.04.2025 - 3 K 1094/23

    Festsetzung der Höhe des Zinssatzes für Erstattungszinsen

    Dass auch diese Steuerpflichtigen ggfs. zur Eingehung eines entsprechenden Prozessrisikos bereit gewesen wären, steht der tatsächlichen Risikoübernahme nicht gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022 2 BvR 737/20, BVerfGE 162, 325).

    Angesichts dessen lässt sich aus dem Umstand, dass Steuererstattungsbeträge im Falle ihrer Rechtshängigkeit nach § 236 AO verzinst werden, unter Gleichbehandlungsaspekten weder ein genereller Anspruch auf Vollverzinsung dieser Beträge nach § 233a AO außerhalb eines Klageverfahrens ableiten (vgl. zur Kernbrennstoffsteuererstattung BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022 2 BvR 737/20, BVerfGE 162, 325; zu nachgezahltem Kindergeld BFH, Urteil vom 20.04.2006 III R 64/04, BStBl II 2007, 240), noch begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn auf die in den Anwendungsbereich der Vollverzinsung nach § 233a AO fallenden Steuererstattungsansprüche ein - den verfassungsrechtlichen Typisierungsanforderungen der Vollverzinsung im Übrigen entsprechender - niedrigerer Zinssatz zur Anwendung kommt als bei Prozesszinsen.

    Der Gesetzgeber bewegt sich nach Auffassung des Senats innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung steuerlicher Verzinsungstatbestände (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 03.09.2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115; Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282; Beschluss vom 30.06.2022 2 BvR 737/20, BVerfGE 162, 325), wenn er den sachlichen Anwendungsbereich der Vollverzinsung auf die in § 233a AO aufgezählten Veranlagungssteuern beschränkt, um die in diesem Zusammenhang typischerweise entstehenden Liquiditätsvor- und -nachteile auszugleichen.

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2026 - 7 KS 34/22
    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz bleibt somit an Rechtspositionen gebunden; kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist das Vermögen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022 - 2 BvR 737/20 -, BVerfGE 162, 325, juris Rn. 74).
  • FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20

    Verzinsung für zu Unrecht festgesetzte Einfuhrabgaben

  • VGH Bayern, 29.11.2024 - 8 CS 24.1462

    Erfolglose Beschwerde gegen befristete Teileinziehung einer Ortsstraße zur …

  • VGH Bayern, 14.10.2022 - 11 ZB 21.2089

    Parkberechtigung für gewerbliche Anlieger in einem Parklizenzgebiet für Bewohner …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23

    Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 KN 1/20

    Naturschutzverordnung bezüglich eines Binnensees; formelle Anforderungen, insbes. …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.2022 - 3 LB 58/14

    Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verzinsung von Abgabenforderungen

  • FG Münster, 24.08.2022 - 7 K 3764/19

    Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von …

  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 2 U 2/23

    Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von …

  • OVG Hamburg, 09.04.2026 - 5 Bs 22/26

    Zugangsmöglichkeit eines Berufsbetreuers zu einem Gerichtsgebäude ohne …

  • VG Düsseldorf, 16.01.2025 - 9 K 6196/23

    Corona, Billigkeitsleistung, Anspruch, Ermessen, Umsatz, hochrechnen, …

  • VG Gera, 30.09.2025 - 6 K 1005/24

    Heranziehung zum jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; erneute Mitteilungspflicht …

  • LSG Hamburg, 08.07.2025 - L 3 R 21/23

    Ausschluss einer Verzinsung der Beitragserstattung des Rentenversicherungsträgers …

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