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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.10.2017

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22862
BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,22862)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,22862)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,22862)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 17 Abs 1 S 1 BesG SN vom 17.01.2008, § 17 Abs 2 BesG SN vom 17.01.2008, § 20 Abs 3 BesG SN vom 17.01.2008
    Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften; Abstandsgebot als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ; Enge Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz; Untersagung der dauerhaften Einebnung des Abstands ...

  • doev.de PDF

    Amtsangemessene Besoldung; Abstandsgebot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften; Abstandsgebot als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Enge Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz; Untersagung der dauerhaften Einebnung des Abstands ...

  • datenbank.nwb.de

    Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besoldung - Abstandsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts erfolgreich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ost/West-Angleichung: Beamtenbesoldung in Sachsen verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sächsische Beamtenbesoldung - und das Abstandsgebot

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung in Sachsen teils verfassungswidrig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 304
  • NVwZ 2017, 1689
  • DÖV 2017, 829
 
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Wird zitiert von ... (148)Zitiert selbst (80)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Rn. 65 b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Rn. 67 Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 68 Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 75 (1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 78 Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (…vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 80 (3) Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 85 3. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 97 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber dazu, sich bei der Bemessung der Besoldung - für alle Beamten - an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (vgl. ausdrücklich BVerfGE 140, 240 ).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

    Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 140, 240 ; unter Verweis auf BVerfGE 44, 249 ;… zustimmend Stuttmann, NVwZ 2016, S. 184 ;… vgl. bereits Günther, NJ 2001, S. 10 ;… Lindner, BayVBl. 2015, S. 801 ; gerade zur "sozialen Staffelung" von Besoldungserhöhungen im Anschluss an BVerfGE 140, 240 Lindner, ZBR 2016, S. 109 ).

    Zwar sind Entwicklungen im Tarifbereich einer von mehreren maßgeblichen Parametern für die Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 111 Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien [als] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vorliegend nicht die Rede sein.

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    Rn. 65 b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Rn. 67 Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 68 Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 75 (1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 80 (3) Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 85 3. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

    Zwar sind Entwicklungen im Tarifbereich einer von mehreren maßgeblichen Parametern für die Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 111 Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien [als] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vorliegend nicht die Rede sein.

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 26.12

    Zulässigkeit einer um zwei Jahre späteren Erhöhung der Besoldung von Beamten ab A …

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 26.12 -,.

    b) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 2 C 26.12 -, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 - 2 A 524/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2010 - 3 K 928/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Rn. 48 b) Mit Urteil jeweils vom 12. Dezember 2013 (2 C 24.12 und 2 C 26.12) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beschwerdeführer zurück.

    Die um zwei Jahre hinausgeschobene differenzierte Angleichung sei durch die besondere und einmalige Situation gerechtfertigt, in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen könnten ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstands habe sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge ausgewirkt und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Eine höhere Zulage sei in dieser Übergangsphase nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten gewesen, zumal sie - wenn sie dem Abstandsgebot substanziell hätte Rechnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen Angleichung schon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Rn. 78 Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Rn. 95 Allerdings trägt gerade diese Argumentation im vorliegenden Kontext nicht, da - wie schon das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 20) - die angegriffene Maßnahme nicht ausschließlich Empfänger höherer Bezüge betrifft, sondern alle Beamten von der Besoldungsgruppe A 10 aufwärts.

    Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt, trägt diese dem Abstandsgebot nicht substanziell Rechnung (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Rn. 110 Zum einen steht die strukturelle Verschiedenartigkeit der Regelungsbereiche des Tarifvertragsrechts einerseits und des Beamtenbesoldungsrechts andererseits einer rechtfertigenden Übertragung der Regelung des Tarifbereichs auf die Beamtenschaft entgegen (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die Ungleichbehandlung sei nur im Hinblick auf "die besondere und einmalige Situation […], in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe", gerechtfertigt gewesen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstandes wirke sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zwar mögen auch andere als die jeweils unmittelbar zu beurteilenden Einzelmaßnahmen des Besoldungsgesetzgebers in einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage der sukzessiven Einebnung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge nach und nach eingreifender Einzelmaßnahmen geht (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der …

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 24.12 -,.

    a) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 -, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 - 2 A 736/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Rn. 48 b) Mit Urteil jeweils vom 12. Dezember 2013 (2 C 24.12 und 2 C 26.12) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beschwerdeführer zurück.

    Die um zwei Jahre hinausgeschobene differenzierte Angleichung sei durch die besondere und einmalige Situation gerechtfertigt, in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen könnten ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstands habe sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge ausgewirkt und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Eine höhere Zulage sei in dieser Übergangsphase nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten gewesen, zumal sie - wenn sie dem Abstandsgebot substanziell hätte Rechnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen Angleichung schon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Rn. 78 Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Rn. 95 Allerdings trägt gerade diese Argumentation im vorliegenden Kontext nicht, da - wie schon das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 20) - die angegriffene Maßnahme nicht ausschließlich Empfänger höherer Bezüge betrifft, sondern alle Beamten von der Besoldungsgruppe A 10 aufwärts.

    Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt, trägt diese dem Abstandsgebot nicht substanziell Rechnung (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Rn. 110 Zum einen steht die strukturelle Verschiedenartigkeit der Regelungsbereiche des Tarifvertragsrechts einerseits und des Beamtenbesoldungsrechts andererseits einer rechtfertigenden Übertragung der Regelung des Tarifbereichs auf die Beamtenschaft entgegen (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die Ungleichbehandlung sei nur im Hinblick auf "die besondere und einmalige Situation […], in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe", gerechtfertigt gewesen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstandes wirke sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zwar mögen auch andere als die jeweils unmittelbar zu beurteilenden Einzelmaßnahmen des Besoldungsgesetzgebers in einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage der sukzessiven Einebnung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge nach und nach eingreifender Einzelmaßnahmen geht (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Rn. 67 Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 68 Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 69 bb) Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ; stRspr).

    Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ; 130, 263 ).

    Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ; 130, 263 ).

    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 130, 263 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 263 m.w.N.).

    Rn. 85 3. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Rn. 9 Diese Differenzierung wurde in der Entscheidung vom 12. Februar 2003 - "Beamtenbesoldung Ost I" - vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfGE 107, 218).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Rn. 68 Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 81 2. Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ).

    Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 26, 100 ; 26, 163 ; 107, 218 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 107, 218 ).

    Wie dargelegt (…vgl. oben Rn. 98), vermögen fiskalische Überlegungen des Besoldungsgesetzgebers und daraus folgende Bemühungen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in der Regel keine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 19, 76 ; 93, 386 ; 107, 218 ).

    Rn. 115 (2) Das Bundesverfassungsgericht hat die - jedenfalls für den Bundesbesoldungsgesetzgeber bestehende - "besondere Ausnahmesituation der Wiedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates" (BVerfGE 107, 218 ) im Rahmen der Rechtfertigung differenzierender Besoldungsregelungen in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 zwar berücksichtigt (vgl. auch BVerfGE 107, 218 ), zugleich aber die zeitliche Begrenztheit dieser Situation und die Befristung der zu ihrer Bewältigung geschaffenen Übergangsvorschriften (vgl. BVerfGE 107, 218 <256 hinsichtlich § 73 BBesG; 236 hinsichtlich Art. 143 GG>) betont.

    Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Aufrechterhaltung einer differenzierenden Besoldung in Ost- und Westdeutschland nicht mit der Erwägung rechtfertigen lasse, dass zunächst eine völlige Angleichung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Ost und West erreicht werden müsse (BVerfGE 107, 218 ).

    Auf dieser Grundlage hat es die damalige differenzierende Regelung in § 73 BBesG für mit dem Grundgesetz seiner Zeit noch vereinbar erklärt (BVerfGE 107, 218 ).

    Rn. 117 Zwar lässt sich im Hinblick auf die wesentlichen vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 (BVerfGE 107, 218) zur Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der ostdeutschen Länder in den Blick genommenen Parameter auch für die Jahre 2007/2008 keine deutliche Angleichung an das Westniveau feststellen.

    So betrug das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 2001 etwa 61, 2 % (ohne Berlin) des Westniveaus (vgl. BVerfGE 107, 218 ;… Jahresbericht 2002 der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit, BTDrucks 14/9950, S. 99) und ist bis zum Ende des Jahres 2007 lediglich auf 69, 5 % (mit Berlin) des Westniveaus (…vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 86) gestiegen.

    Auch bei den Arbeitnehmerentgelten je Arbeitnehmer lagen die neuen Länder (mit Berlin) mit 81, 1 % im Vergleich zu den alten Ländern weiterhin deutlich hinter diesen zurück (…vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 86; vgl. auch zur Lage 2003 BVerfGE 107, 218 ).

    So betrug die Standardrente bis zum 30. Juni 2008 in Westdeutschland 1.182,15 EUR und in Ostdeutschland 1.039,05 EUR und entsprach damit wie schon 2002 87, 89 % der Westrente (Jahresgutachten 2008/2009 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, S. 364 und BVerfGE 107, 218 ).

    Rn. 118 Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 festgestellt, dass der wirtschaftliche Anpassungs- und Aufholprozess in den neuen Ländern, der nach der Vereinigung zunächst von ganz erheblichen Fortschritten geprägt gewesen sei, sich jedoch in den letzten Jahren vor der Entscheidung deutlich verlangsamt habe (BVerfGE 107, 218 ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 141, 56 ).

    Rn. 65 b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Inhalt des Laufbahnprinzips ist zumindest, dass für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (vgl. BVerfGE 107, 257 ; 141, 56 ).

    Rn. 72 Das Laufbahnprinzip - wie auch der Aufbau des Ämtergefüges - ist zudem Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten …

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Rn. 68 Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 81 2. Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 130, 240 ; 135, 126 ; 138, 136 ; stRspr).

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ; 138, 136 ).

    Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 138, 136 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ; 138, 136 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art. 3 GG betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 122, 210 ; 129, 49 ; 138, 136 ) und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; 110, 274 ; 131, 239 ; 133, 377 ).

    Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Versorgungsänderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 81 2. Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Rn. 85 3. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Dreijahresfrist für Versorgungsbezüge

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach …

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Grundgehaltsstufen

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Pendlerpauschale

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 524/10
  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 736/10

    Einhaltung des dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungsspielraums bei …

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Ruhegehalt Teilzeitbeamte

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Ökosteuer

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Dauerpflegschaften

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim …

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem …

  • BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00

    Verfassungsmäßigkeit der Hinausschiebung der Erhöhung der Dienstbezüge in den …

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Betriebsausgabenabzugsverbot

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Abzug Sozialversicherungsbeiträge

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Agrarmarktbeihilfen

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Urheberrechtsgesetz

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Eintritt in den Ruhestand

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Ehegattenbezogener Ortszuschlag

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt; …

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue …

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

  • BVerfG, 02.06.2001 - 2 BvR 571/00

    Verfassungsbeschwerde - Erhöhung der Versorgungsbezüge - Grundsatz der …

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Stellenzulagen für Soldaten

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Richterbesoldung NRW

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Entlassung Beamtinnen

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Laufbahnvergleich

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 412/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 145, 304 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …

    Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ).

    Rn. 94 b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

  • VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23

    Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 125 ff.;… Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 92 ff.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 9).

    Rn. 187 Besoldungsrechtlichen Regelungen können gemäß Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers bereits verfassungswidrig sein, wenn eine Regelung - wie in den vorliegenden Verfahren - das Abstandsgebot beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 45 ["missachtet"], Rn. 52-60 ["Preisgabe"]; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 100 [zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG], Rn. 105 ["beeinträchtigt"]; VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 68 ff. ["verstößt"];… vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 45 …und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 88, Rn. 92).

    Rn. 189 (a.) Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 110;… Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 45; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 75 m. w. N.).

    Vielmehr ist eine Beeinträchtigung bereits dann zu bejahen, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen "deutlich verkürzt" oder "erheblich vermindert" werden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 60; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 40, Rn. 87 ff.; VG Hamburg…, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 21 B 148/24 -, juris Rn. 48; VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 74 ["signifikant abgeschmolzen"]).

    Rn. 190 Bei dem Abstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47; dazu auch Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 74 ff.).

    Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 110; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 75 m. w. N.; zum Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe BVerfG…, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 31).

    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 69 m. w. N.; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 32;… Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, Rn. 19 f.).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (BVerfG…, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 43;… Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 34; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 75 m.w.N.;… Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, Rn. 18; VerfGH NRW…, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris Rn. 68; VG Hamburg…, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 21 B 148/24 -, juris Rn. 50).

    Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (BVerfG…, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 51; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 79, Rn. 98;… vgl. auch Lindner, Das besoldungsrechtliche Einebnungsverbot, in: ZBR 2014, S. 363;… Schmidt, in: Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Aufl. 2015, § 5 Rn. 22).

    Zum jährlichen Bruttoeinkommen zählen die Grundgehaltssätze (BVerfG…, Urteil vom 5. November 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 112, Rn. 115; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 70, Rn. 80;… Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 151; BVerwG…, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17.19 -, juris Rn. 19) sowie die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährten allgemeinen Stellenzulagen (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 73, Rn. 81 m. w. N., Rn. 90; VG Berlin…, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 26 K 133/24 -, juris Rn. 226, Rn. 228), allgemeine Amtszulagen und grundsätzlich die in gleicher Weise gewährten Sonderzahlungen (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 90 f.; offen gelassen in: VG Berlin…, Beschluss vom 03.07.2024 - 26 K 133/24 -, juris Rn. 248-253; vgl. zu Parameter 5 der dreistufigen Prüfung: BVerfG…, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 82).

    Ob im jeweiligen zu prüfenden Zeitabschnitt bzw. Jahr bei der Prüfung des Abstandsgebots auch Einmalzahlungen oder nur "fortlaufende Besserstellungen" einzubeziehen sind (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 38; VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 72), kann mangels Erheblichkeit für das Ergebnis vorliegend dahinstehen.

    Rn. 197 Das Abstandsgebot verlangt, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, u. a. -, Rn. 76), sodass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter nicht nur im Hinblick auf die Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommen darf.

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in unterschiedlichen Zusammenhängen - auch außerhalb der Prüfung allgemeiner Besoldungsanpassungen - bei der Anwendung des Abstandsgebots unterschiedliche Ansätze gewählt und teils die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, Rn. 174;… i. E. ebenso BVerfG in Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 140), teils die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen und / oder den über die jeweiligen Stufen gemittelten durchschnittlichen Abstand der Bruttogehälter (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, u. a. -, Rn. 28 ff.) der zu vergleichenden Besoldungsgruppen verglichen (vgl. zur Übersicht m. w. N. VG Berlin…, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 26 K 133/24 -, juris Rn. 226;… Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 73).

    Zum anderen ist der Familienergänzungszuschlag mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Sinn und Zweck des Abstandsgebots - der Würdigung der Besoldung nach dem Leistungsprinzip - nicht als familienbezogener Besoldungsbestandteil "abstandsgebotsneutral" (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 -, Rn. 39), wie es entgegen dem Beklagten zu 1.) der Familienzuschlag ist.

    Im Gegenteil nahm es grundsätzlich auch "das Verhältnis anderer benachbarter Besoldungsgruppen" (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 29, Rn. 105-107) in den Blick.

    Weiter verglich das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen A9 und A10 (Ost) (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 29, Rn. 105 - 107).

    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Auslaufen der Ostbesoldung, in der es das Abstandsgebot bei einer um vier Monate verzögerten Besoldungserhöhung als beeinträchtigt ansah (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 25, 87 ff.; zu verzögerten Besoldungsanpassungen als Beeinträchtigung des Abstands- und nicht des Gleichbehandlungsgebots siehe: BVerfG…, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 45).

    Würde die Besoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe auf den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau angehoben, so muss der Gesetzgeber grundsätzlich darauf achten, dass hinreichende Abstände zwischen den unterschiedlichen Besoldungsgruppen eingehalten bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, u. a. -, Rn. 98; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, u. a. -, juris Rn. 120); eine Abschmelzung des Abstandes von mehr als 10% über einen Zeitraum der letzten fünf Jahre gilt nach den oben genannten Maßstäben zum Abstandsgebot als Beeinträchtigung des Abstandes.

    Rn. 442 Wegen fehlender Ersichtlichkeit sowie Darlegung in den Gesetzgebungsmaterialien kann insoweit auch offenbleiben, ob eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots wegen des Verbots der Neuverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich überhaupt gerechtfertigt sein kann (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 99; VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 132).

    Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere." Hieran hält die Kammer fest (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 68).

    Ob diese eine Beeinträchtigung insbesondere des Abstandsgebots ausnahmsweise rechtfertigen können, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 68, Rn. 99; ebenso: BVerwG…, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17.19 -, juris Rn. 27; vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 132).

    Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 96).

    Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran - zumindest im Grundsatz - für alle Beamtinnen und Beamten festhalten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 98; vgl. BVerwG…, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17.19 -, juris Rn. 27).

    Der Landesgesetzgeber hat zur Überzeugung der Kammer nicht beachtet, dass ein deutliches Abkoppeln der Besoldungsgesetzgebung vom Leistungsgedanken grundsätzlich keinen zulässigen Aspekt darstellt und dem Leistungsprinzip erheblich zuwiderläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 70;… Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, Rn. 51 f.).

    Eine ohne sachlichen Grund vorgenommene besoldungsrechtliche Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten verletzt die Rechte der benachteiligten Beamtinnen und Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, Rn. 23, Rn. 26 f.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 88; vgl. zur Beamtenbesoldung am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG…, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, Rn. 53 ff., Rn. 64 ff.;… Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Rn. 39 - 45, Rn. 71; VerfGH BW…, Urteil vom 12. Juli 2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 54).

    Es muss sich für die Regelung aber ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (zum Vorstehenden siehe BVerfG…, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, Rn. 18;… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 - Rn. 81 m. w. N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 85; VerfGH BW…, Urteil vom 12. Juli 2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Rn. 39 Falls der Besoldungsgesetzgeber eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet oder erachten müsse, müsse er sich hieran im Grundsatz für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornehme; dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 81 ff. m.w.N.) zu Art. 3 Abs. 1 GG.

    Zu den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip, das gebietet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

    Das Abstandsgebot, das als ein selbstständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG aus dem Alimentations- und dem Leistungsprinzip herzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75) und auch Bezüge zum Laufbahnprinzip aufweist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 24), gebietet, die Besoldung der Wertigkeit der verschiedenen Ämter entsprechend abzustufen und verbietet, Abstände zwischen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 ff.).

    Zwar darf die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung grundsätzlich auch neu bestimmt und umstrukturiert werden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 m.w.N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 77 - 79).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Rn. 89 (bbb) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen Alimentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW…, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ;… BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG…, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH…, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH…, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH…, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW…, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH…, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH…, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH…, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH…, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH…, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH…, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW…, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Dieses gebietet, dass sich die Wertigkeit des Amtes auch in der Besoldungshöhe - in sämtlichen Erfahrungsstufen - widerspiegeln muss (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 75 f.).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Die Fehlerhaftigkeit der R 1-Besoldung zieht Korrekturen bei der Besoldung der hierauf bezogenen Beförderungsämter zwingend nach sich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 98).

    Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten und Richtern verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 68; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24

    Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig

    Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 m.w.N.).

    Rn. 45 Für die Verfassungswidrigkeit von besoldungsrechtlichen Regelungen nach Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG reicht es nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers aus, wenn eine Regelung - wie im vorliegenden Verfahren - das Abstandsgebot beeinträchtigt [dazu aa)] und es hierfür keine sachliche Rechtfertigung [dazu bb)] gibt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 45 ("missachtet"), 52-60 ("Preisgabe"); BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 100 (zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), 105 ("beeinträchtigt");… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 68 ff. ("verstößt");… vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 88, 92).

    Rn. 48 (1) Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

    Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung bereits dann vor, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen "deutlich verkürzt" oder "erheblich vermindert" werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 40, 87 ff.;… BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 74 ("signifikant abgeschmolzen")).

    Rn. 49 Bei dem Abstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 74 ff.).

    Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110;… zum Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31).

    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 69 m.w.N.;… vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 32;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 19 f.).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 43;… BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 18;… VerfGH NRW, Urt. v. 1.7.2014, 21/13, juris Rn. 68).

    Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 30, juris Rn. 79;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 51).

    Rn. 53 (a) Bei der Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen sind die Grundgehaltssätze (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 70, 80;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 151;… BVerfG, Urt. v. 5.11.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 112;… BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 19).

    Ob im jeweiligen zu prüfenden Zeitabschnitt bzw. Jahr bei der Prüfung des Abstandsgebots auch Einmalzahlungen oder nur "fortlaufende Besserstellungen" einzubeziehen sind (siehe hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 38;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 72), kann vorliegend dahinstehen.

    Es kann offen bleiben, ob der Vergleich mit den Abständen im Jahr 2021 (auch) deshalb geboten ist, weil die Abstände unmittelbar vor und nach der Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses zum 1. Januar 2022 heranzuziehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 29 f., 121;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 93).

    Weiter verglich das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) sowie "das Verhältnis anderer benachbarter Besoldungsgruppen" (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 29, 105-107).

    Bei der Entscheidung zum Auslaufen der Ostbesoldung wurde unter anderem eine Verzögerung der Besoldungserhöhung um vier Monate als Beeinträchtigung des Abstandsgebots angesehen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 25, 87 ff.;… zu verzögerten Besoldungsanpassungen als Beeinträchtigung des Abstands- und nicht des Gleichbehandlungsgebots siehe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

    Rn. 95 (1) Es kann offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots wegen des Verbots der Neuverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 99;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 132).

    Ob diese eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots ausnahmsweise rechtfertigen können, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 99;… ebenso: BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 27;… vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 132).

    Unabhängig davon, inwiefern diese Rechtsprechung noch Bestand hat, kämen solche Überlegungen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zumindest im Besoldungsrecht - allenfalls dann in Betracht, wenn davon ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger höherer Bezüge betroffen wären (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 94 f., zumindest mit Infragestellung der bisherigen Rechtsprechung).

    Beamtinnen und Beamte mit einer Besoldung bis einschließlich jener nach der Besoldungsgruppe A 10 gehören jedenfalls nicht zu dieser Gruppe (…BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 95;… BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 26/12, juris Rn. 20;… BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 49/11, BVerwGE 148, 328, juris Rn. 40).

    Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 96).

    Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran - zumindest im Grundsatz - für alle Beamtinnen und Beamten festhalten lassen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 98;… vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 27).

    Rn. 106 Eine ohne sachlichen Grund vorgenommene besoldungsrechtliche Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten verletzt die Rechte der benachteiligten Beamtinnen und Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (…BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 23, 26 f.; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 88;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, juris Rn. 53 ff., 64 ff. (nur Art. 3 Abs. 1 GG); BVerfG, Beschl. v. 4.4.2001, 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310, juris Rn. 39-45, 71 (nur Art. 3 Abs. 1 GG); VerfGH BW, Urt. v. 12.7.2024, 1 GR 24/22, juris Rn. 54).

    Es muss sich für die Regelung aber ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (…zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 18;… BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, juris Rn. 81 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85;… VerfGH BW, Urt. v. 12.7.2024, 1 GR 24/22, juris Rn. 52).

  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24

    Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig

    Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 m.w.N.).

    Rn. 47 Für die Verfassungswidrigkeit von besoldungsrechtlichen Regelungen nach Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG reicht es nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers aus, wenn eine Regelung - wie im vorliegenden Verfahren - das Abstandsgebot beeinträchtigt [dazu aa)] und es hierfür keine sachliche Rechtfertigung [dazu bb)] gibt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 45 ("missachtet"), 52-60 ("Preisgabe"); BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 100 (zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), 105 ("beeinträchtigt");… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 68 ff. ("verstößt");… vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 88, 92).

    Rn. 50 (1) Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

    Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung bereits dann vor, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen "deutlich verkürzt" oder "erheblich vermindert" werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 40, 87 ff.;… BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 74 ("signifikant abgeschmolzen")).

    Rn. 51 Bei dem Abstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 74 ff.).

    Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110;… zum Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31).

    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 69 m.w.N.;… vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 32;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 19 f.).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 43;… BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 18;… VerfGH NRW, Urt. v. 1.7.2014, 21/13, juris Rn. 68).

    Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 30, juris Rn. 79;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 51).

    Rn. 55 (a) Bei der Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen sind die Grundgehaltssätze (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 70, 80;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 151;… BVerfG, Urt. v. 5.11.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 112;… BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 19).

    Ob im jeweiligen zu prüfenden Zeitabschnitt bzw. Jahr bei der Prüfung des Abstandsgebots auch Einmalzahlungen oder nur "fortlaufende Besserstellungen" einzubeziehen sind (siehe hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 38;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 72), kann vorliegend dahinstehen.

    Es kann offen bleiben, ob der Vergleich mit den Abständen im Jahr 2021 (auch) deshalb geboten ist, weil die Abstände unmittelbar vor und nach der Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses zum 1. Januar 2022 heranzuziehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 29 f., 121;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 93).

    Weiter verglich das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) sowie "das Verhältnis anderer benachbarter Besoldungsgruppen" (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 29, 105-107).

    Bei der Entscheidung zum Auslaufen der Ostbesoldung wurde unter anderem eine Verzögerung der Besoldungserhöhung um vier Monate als Beeinträchtigung des Abstandsgebots angesehen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 25, 87 ff.;… zu verzögerten Besoldungsanpassungen als Beeinträchtigung des Abstands- und nicht des Gleichbehandlungsgebots siehe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

    Rn. 101 (1) Es kann offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots wegen des Verbots der Neuverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 99;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 132).

    Ob diese eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots ausnahmsweise rechtfertigen können, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 99;… ebenso: BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 27;… vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 132).

    Unabhängig davon, inwiefern diese Rechtsprechung noch Bestand hat, kämen solche Überlegungen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zumindest im Besoldungsrecht - allenfalls dann in Betracht, wenn davon ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger höherer Bezüge betroffen wären (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 94 f., zumindest mit Infragestellung der bisherigen Rechtsprechung).

    Beamtinnen und Beamte mit einer Besoldung bis einschließlich jener nach der Besoldungsgruppe A 10 gehören jedenfalls nicht zu dieser Gruppe (…BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 95;… BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 26/12, juris Rn. 20;… BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 49/11, BVerwGE 148, 328, juris Rn. 40).

    Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 96).

    Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran - zumindest im Grundsatz - für alle Beamtinnen und Beamten festhalten lassen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 98;… vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 27).

    Rn. 112 Eine ohne sachlichen Grund vorgenommene besoldungsrechtliche Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten verletzt die Rechte der benachteiligten Beamtinnen und Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (…BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 23, 26 f.; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 88;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, juris Rn. 53 ff., 64 ff. (nur Art. 3 Abs. 1 GG); BVerfG, Beschl. v. 4.4.2001, 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310, juris Rn. 39-45, 71 (nur Art. 3 Abs. 1 GG); VerfGH BW, Urt. v. 12.7.2024, 1 GR 24/22, juris Rn. 54).

    Es muss sich für die Regelung aber ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (…zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 18;… BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, juris Rn. 81 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85;… VerfGH BW, Urt. v. 12.7.2024, 1 GR 24/22, juris Rn. 52).

  • VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21

    Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

    Rn. 69 Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt (in der Regel) auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (vgl. bspw. BVerfG…, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 (Besoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen) -, juris Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 (Teuerungszulage) -, juris Ls. 2; BVerfG…, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 -, juris Rn. 27; BVerfG…, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 (Dienstrechtsreform) -, juris Rn. 41; BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 (Wartefrist für Besoldungsanstieg) -, juris Rn. 24 f. [den einschränkenden Zusatz "in der Regel" in Frage stellend]; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 74).

    Diesen Gedanken hat es in den folgenden Entscheidungen zu amtsangemessenen Besoldungen wieder aufgegriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 (Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen) - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 89; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 (R-Besoldung Berlin) -, juris Rn. 45) und in der Ostbesoldung-Entscheidung weiter vertieft (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 74).

    Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-) Stufen abgebildet wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 76).

    Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 (W-Besoldung Hessen) -, juris Rn. 150 m. w. Nachw.; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 77).

    Hingegen dürfen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen nicht nach und nach eingeebnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris Rn. 37; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris Rn. 69).

    Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen oder signifikant abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78 f.).

    Schon deshalb lassen sich Einmalzahlungen wegen ihres punktuellen Charakters nicht als Besoldungserhöhungen im eigentlichen Sinne bezeichnen, wenn man den Begriff der Besoldungserhöhung als fortlaufende Besserstellung versteht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 33 ff.).

    Rn. 73 Soweit das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung des besoldungsrechtlichen Abstandsgebotes in seinen bisherigen Entscheidungen geprüft hat, hat es die sich aus den Besoldungstabellen ergebenden Bruttogehälter betrachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) -, juris Rn. 112; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 46 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17/19 -, juris Rn. 19 und BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7/18 -, juris Rn. 33).

    Jeweils verglichen hat das Bundesverfassungsgericht die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) -, juris Rn. 174), die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 46 ff.) und / oder die jeweiligen über die Stufen gemittelten Bruttogehälter (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff.) der jeweils zu vergleichenden Besoldungsgruppen.

    Vielmehr ist das Abstandsgebot bereits verletzt, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen signifikant abgeschmolzen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 40: "deutlich verkürzt"; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 60: "erheblich vermindert").

    Beispielsweise wirkt sich eine verzögerte Besoldungsanpassung ebenfalls nicht auf die Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge aus; gleichwohl ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile geklärt, dass sich die Wahl unterschiedlicher Zeitpunkte für eine Besoldungserhöhung (temporär) erheblich abstandsverkürzend auswirken und das Abstandsgebot verletzen kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 40, 105).

    Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Wahrung des Abstandsgebots bislang ersichtlich anhand der Grundgehaltssätze beziehungsweise anhand "der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter" (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 80; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17/19 -, juris Rn. 19) geprüft hat.

    Ferner hat es untersucht, inwieweit die verzögerte Besoldungsanpassung für Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts (im Vergleich zu Beamten der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9) gegen das Abstandsgebot verstößt (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff., 100 ff.).

    Das Abstandsgebot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums steht, wie gezeigt, in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz und ist somit seinerseits dem Kernbestand der Strukturprinzipien des Beamtentums zuzurechnen (implizit BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 74 f.).

    Diese gesetzgeberische Befugnis soll das Abstandsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber gerade einschränken: die schleichende Abschmelzung bestehender Abstände ohne nachvollziehbare Neuausrichtung des Besoldungsgefüges ist dem Gesetzgeber verboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78 f.).

    Dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen betreffend die Ostbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 29) sowie die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (BVerfG…, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 46 ff.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich der Besoldungsgesetzgeber im Grundsatz (nur dann) über alle Besoldungsgruppen hinweg an eine für niedrigere Besoldungsgruppen vorgenommene Besoldungsanpassung festhalten lassen muss, wenn er diese Anpassung als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 98).

    Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 (Dienstrechtsreform) -, juris Rn. 42; BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 (W-Besoldung Hessen) -, juris Rn. 149; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 75 ff., jeweils m. w. Nachw.).

    In seiner "Ostbesoldung"-Entscheidung deutet das Bundesverfassungsgericht an, dass die Verletzung des Abstandsgebots allenfalls "im Ausnahmefall" durch verfassungsimmanente Wertungen (etwa die so genannte Schuldenbremse gemäß Art. 109 Abs. 3 GG) oder durch eine besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der Deutschen Einheit gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 99, 111 f.).

  • BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17

    Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …

    Als festes Basisjahr bietet sich das Jahr 1996 an, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten (vgl. BVerfGE 107, 218; 145, 304) ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht.

    Rn. 89 (4) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ; 155, 1 ) zugrunde liegt.

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Rn. 110 Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass die Gewährung der Hauptstadtzulage nach § 74a BBesG BE in den Monaten November und Dezember 2020 nur an Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu überprüfen war, weil es sich hierbei - auch in Ansehung des abweichenden Prüfungsmaßstabes aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 145, 304 ) - um einen gesonderten Prüfungsgegenstand handelt.

  • VG Stuttgart, 08.04.2025 - 10 K 2519/22

    Amtsangemessene Alimention von Richtern (R3) in Baden-Würtemberg 2021 / 2022

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in …

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit …

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • VG Berlin, 03.07.2024 - 26 K 133.24

    Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in …

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist …

  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.04.2024 - 1 GR 60/20

    Konkreter Normenkontrollantrag betr unterschiedliche besoldungsrechtliche …

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin …

  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 150/24

    Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 verfassungswidrig

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der …

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • VG Düsseldorf, 13.05.2022 - 26 K 9087/18

    Grundschullehrer haben keinen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienräte

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Besoldung; Finanzbeamter (BesGr A 7 bis A 9); Besoldungsjahre 2009 bis 2016; …

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Düsseldorf, 13.05.2022 - 26 K 9086/18

    Grundschullehrer haben keinen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienräte

  • OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20

    Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip

  • BVerwG, 04.09.2025 - 2 C 13.24

    Verlust der Beamtenrechte nur bei Verurteilung durch deutsches Strafgericht

  • OVG Sachsen, 10.07.2018 - 2 A 419/15

    Besoldung; Beamter; Richter; Beitrittsgebiet; abgesenkte Besoldung; …

  • BSG, 05.06.2025 - B 5 R 3/24 R

    Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2; …

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22

    Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des …

  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2025 - 1 VB 172/21

    Keine anerkannte Tierschutzorganisation: PETA scheitert mit Verfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im …

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 8/25

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 11745/17

    Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 10/25

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2026 - 1 A 709/21

    Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Recht der Landesbeamten

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • BVerwG, 23.03.2021 - 2 C 17.19

    Gewährung einer Strukturzulage nach Laufbahngruppenzugehörigkeit

  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16

    115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; …

  • VerfGH Baden-Württemberg, 12.07.2024 - 1 GR 24/22

    Baden-Württemberg muss nachbessern: Regelung zum Familienzuschlag beanstandet

  • VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 172/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …

  • VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24

    Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …

  • VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 2502/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 161/22

    Angestellte Lehrkraft - Stellenhebung - Beförderung

  • VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 3/26

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 9/25

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 21/25

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 155/22

    Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der …

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 4.22

    Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfassungswidrig

  • VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 1905/21
  • VG Potsdam, 05.08.2021 - 2 K 2206/18
  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 143/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1088/19

    Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation; Vorlage an das …

  • VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1309/19

    Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation

  • VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1514/19
  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 11.21

    Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung …

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 142/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 111/16

    Amtsangemessene Alimentation

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20

    Richterbesoldung - Besoldungsordnung R - Richter am Finanzgericht R 2 - Richter …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23

    Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; …

  • VG Karlsruhe, 18.03.2025 - 12 K 4318/23

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung (R2) ab 2014 in Baden Württemberg

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 - 12 Sa 513/22

    Hauptstadtzulage - Ungleichbehandlung - Ausschluss der höchsten Entgeltgruppen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Feststellungsklage; Verfassungswidrigkeit der Besoldung; Richter; Staatsvertrag; …

  • VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16

    Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11, …

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 31.17

    Aussetzung des Verfahrens; Verfassungswidrigkeit der Beamtenversorgung in …

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Stützungszahlungen zum …

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 33.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

  • VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1691/19

    Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung; …

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 11/26

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …

  • VG Gelsenkirchen, 14.09.2022 - 1 K 4831/20

    Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die …

  • BVerwG, 17.12.2024 - 2 B 28.24

    Amtsangemessene Richteralimentation eines R1-Richters in Brandenburg

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 99/16

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 2) …

  • OVG Thüringen, 14.02.2018 - 2 ZKO 552/14

    Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in …

  • VG Gelsenkirchen, 14.09.2022 - 1 K 951/18

    Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    Feststellungsklage; verfassungswidrige Unteralimentation; Direktor eines …

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1) …

  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 B 55.17

    Anhebung der Eingangsbesoldung und der ersten Erfahrungsstufe für neu …

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 12/26

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 39.18

    Aussetzung eines Revisionsverfahrens zur Vorlage an das BVerfG; Nachweis der …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2019 - 6 B 1422/18

    Beschwerde eines Oberregierungsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren bzgl. …

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 13.21

    Neuordnung der Professorenbesoldung in Schleswig-Holstein; Minderung der …

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung …

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines …

  • OVG Bremen, 22.01.2020 - 2 LC 72/19

    Mindestleistungsbezüge - Alimentationsgrundsatz; Anrechnungsregelung; …

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18

    Zustehen der Grundgehaltserhöhung eines an einer Hochschule tätigen Professors …

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1892/15

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge bei der …

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 6288/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18

    Beamter; Gleichheitsverstoß; Kürzung; Personalanpassung; Ruhensberechnung; …

  • VG Koblenz, 01.04.2025 - 5 K 967/24

    Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens

  • VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23

    Richterbesoldung in Hessen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 - 16 Sa 1672/21

    Keine Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L

  • VG Bayreuth, 13.12.2021 - B 5 K 20.783

    Begrenzte Ämterreichweite bei verkürztem Praxisaufstieg

  • VG Freiburg, 28.11.2017 - 5 K 585/15

    Lehrer; Gewährung einer Fachleiterzulage; Anspruch auf Bewilligung einer …

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • VG Cottbus, 20.07.2023 - 4 K 670/19

    Stellenzulage für Lehrer nach § 44 Abs. 1 BbgBesG

  • OVG Saarland, 18.05.2022 - 1 A 216/20

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der Folgen der Verleihung …

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 14.21

    Neuordnung der Professorenbesoldung in Schleswig-Holstein; Anrechnung …

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 5 K 20.876

    Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, beschränkte Ämterreichweite, kein Anspruch …

  • OVG Sachsen, 25.06.2019 - 2 A 695/18

    Strukturzulage; Alimentation

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 - 11 Sa 1145/22

    Keine Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L

  • LAG Hamm, 07.06.2017 - 5 Sa 751/16

    Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft; Weitergeltung der …

  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22

    Corona; Sonderzahlung; Teilzeit; Blockmodell; Sabbat-Modell; Ansparphase

  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19

    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot, …

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 223/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 21.18

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung bei der Bemessung der Leistungsbezüge eines …

  • BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 35.18

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines in den Ruhestand versetzten Berufssoldat …

  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 1 A 238/18

    Verminderung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL …

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 20.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge eines …

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 19.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung eines an der Universität tätigen Professors …

  • VG Stuttgart, 12.07.2018 - 1 K 13046/17

    Besonderes Bedürfnis für die Erteilung einer Grenzerlaubnis; Grenzübertritt mit …

  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 3 ZB 20.2862

    Keine Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs eines verstorbenen Beamten

  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 1155/18

    Professorenbesoldung; Überleitungszulage; Anrechnung von Leistungsbezügen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2019 - 4 S 1128/19

    Verzicht auf Unterhaltsbezüge; Eheschließung erst nach Pensonierung des Beamten

  • VG Hamburg, 06.05.2019 - 14 K 5111/15
  • VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 376/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …

  • VG Berlin, 11.06.2025 - 8 K 289.23
  • VG München, 01.02.2023 - M 5 K 20.5702

    Benachteiligung durch mit Bundelandwechsel einhergehendem Systemwechsel …

  • VG Stuttgart, 02.02.2021 - 16 K 1323/19

    Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen

  • OVG Thüringen, 07.03.2018 - 2 ZKO 622/14

    Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2024 - 4 N 61.20

    Öffentlicher Dienstrecht: Klage eines Diplom-Lehrers mit einem Fach auf …

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2025 - 2 LA 107/20

    Besoldungsrecht; keine Einstufung von Oberstudienräten als Studienleiter im …

  • VG Koblenz, 01.04.2025 - 5 K 1024/24

    Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens

  • VG Berlin, 17.11.2025 - 8 K 148.24
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2025 - 4 N 61.21

    Brandenburgische Polizei; Führungspersonen von verdeckten Ermittlern; Anspruch …

  • VG Münster, 09.05.2019 - 5 K 1939/17
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.10.2017 - 2 BvR 905/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43364
BVerfG, 25.10.2017 - 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,43364)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.2017 - 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,43364)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,43364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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