Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 338/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 611 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG, § 626 Abs 1 BGB
Außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Beschäftigungspflicht - IWW
§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. b und c ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 626 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- hensche.de
Außerordentliche Kündigung, Eigenkündigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1
Beschäftigungsanspruch; Direktionsrecht; Wettbewerbsverbot; Außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Beschäftigungspflicht - rechtsportal.de
GewO § 106 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei erheblicher Verletzung der arbeitgeberseitigen Verpflichtung zur vertragsgemäßen Beschäftigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei erheblicher Verletzung der arbeitgeberseitigen Verpflichtung zur vertragsgemäßen Beschäftigung; Feststellungsklage des Arbeitgebers bei Zuweisung eines auswärtigen Arbeitsplatzes entgegen vergleichsweise übernommener ...
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 28.05.2015 - 10 Ca 4437/14
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 338/15
- BAG, 29.07.2016 - 2 AZN 439/16
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11
Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 338/15
Im Hinblick darauf, dass die Weisung der Klägerin bereits wegen Verstoßes gegen die ihr nach dem Vergleich obliegende Beschäftigungspflicht unwirksam ist, kommt auch eine vorläufige Bindung des Beklagten an die ihm erteilte Weisung nicht in Betracht (vgl. hierzu BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, NZA 2012, 858). - BAG, 15.06.1972 - 2 AZR 345/71
Teilsuspendierung - Kündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 338/15
Dabei ist eine teilweise Entziehung von wesentlichen Aufgaben nicht anders zu bewerten als eine völlige Suspendierung, weil das Verlangen, nur noch weniger verantwortungsvolle Aufgaben zu verrichten, demütigender sein kann als eine völlige Nichtbeschäftigung (BAG 15. Juni 1972 - 2 AZR 345/71 - Rn. 18 f., AP BGB § 628 Nr. 7).
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 3 Sa 143/17
Schadenersatz - Schmerzensgeld - Persönlichkeitsrechtsverletzung
Die Wirksamkeit dieser von der Beklagten mit Klage vom 20.11.2014 (Arbeitsgericht Koblenz 10 Ca 4437/14) angefochtenen Beendigungserklärung steht zwischenzeitlich rechtskräftig fest ( LAG Rheinland-Pfalz 11.02.2016 - 2 Sa 338/15 ; BAG 29.07.2016 - 2 AZN 439/16).Die Geschehnisse hinsichtlich des von der Beklagten ausgesprochenen herabwürdigenden wiederholten Hausverbots, die Isolation des Klägers im sogenannten "Büro" in A-Stadt und die Missachtung seines Beschäftigungsanspruchs, die aufgrund der Verfahren 10 Ca 4437/14 vor dem Arbeitsgericht Koblenz und dem Berufungsverfahren 2 Sa 338/15 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gerichtsbekannt seien, hätten das Persönlichkeitsrecht des Klägers über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt schwer, zielgerichtet und rechtswidrig verletzt.
- LAG Köln, 24.01.2023 - 4 SaGa 16/22
Vertragsimmanentes Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses; "Wichtiger …
- ArbG Köln, 25.10.2022 - 16 Ga 60/22 Rn. 91 Die Weigerung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer zu bilden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2016 - 2 Sa 338/15 - BeckRS 2016, 68764 Rn 25;… ErfK/Niemann, 23. Aufl. 2023, BGB § 626 Rn. 163 m.w.N.), denn sie stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar (BAG, Urteil vom 19.08.1976, NJW 1977, 215, 216 unter I 3 b) der Gründe; LAG Hamm, Urteil vom 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12 - Rn 65, juris), und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber bereit ist, das vereinbarte Gehalt weiterzuzahlen.
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