Rechtsprechung
| BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 100g StPO; § 113b TKG aF
Erhebung von Verkehrsdaten (Anordnung einer Funkzellenabfrage: Verdacht einer besonders schweren Straftat, Katalogtat, Beweiserhebungsverbot, Beweisverwertungsverbot, retrograde Standortdatenerhebung, Auslegung, Wortlaut, Gesetzeshistorie, § 113b TKG aF, Systematik, Telos, ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Voraussetzung der Anordnung einer Funkzellenabfrage; Beweisverwertungsverbot
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 100g Abs 1 S 1 Nr 1 StPO, § 100g Abs 1 S 3 StPO, § 100g Abs 2 StPO, § 100g Abs 3 S 1 Nr 1 StPO, § 261 StPO
Strafverfahren: Voraussetzung der Anordnung einer Funkzellenabfrage; Beweisverwertungsverbot - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § ... 357 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, §§ 242, 243 StGB, § 96 TKG, § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO, § 100g Abs. 2 StPO, § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO, § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 3 Nr. 30 TKG, § 3 Nr. 70 TKG, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TTDSG, § 100g StPO, § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, § 113b Abs. 1 Nr. 2 TKG, § 113b TKG, § 100g Abs. 3 Satz 2 StPO, § 150 Abs. 13 TKG, § 12 EGStPO, § 96 Abs. 1 TKG, § 100g Abs. 1 StPO, § 113b Abs. 3 TKG, Richtlinie (EU) 2016/680, Verordnung (EU) 2016/679, § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO, § 100a StPO, § 244a Abs. 1 StGB, § 100g Abs. 2 Satz 2 Buchstabe g StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Abs. 1 StGB, § 357 Abs. 1 StPO
- ra.de
- bghst-wolterskluwer
- strafrechtsiegen.de
Diebstahl ohne Katalogtat: Funkzellendaten dürfen nicht verwertet werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verdacht einer besonders schweren Straftat als Voraussetzung für die Anordnung einer Funkzellenabfrage im Ermittlungsverfahren; Beweisverwertungsverbot wegen Fehlens an dem Verdacht einer Katalogtat bei einer Funkzellenabfrage
- datenbank.nwb.de
Strafverfahren: Voraussetzung der Anordnung einer Funkzellenabfrage; Beweisverwertungsverbot
Kurzfassungen/Presse (9)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Eine Funkzellenabfrage setzt bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Beweisverwertungsverbot bei fehlerhafter Anordnung einer Funkzellenabfrage
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
StPO: Funkzellenabfrage ohne Katalogstraftat - (Neues) Beweisverwertungsverbot
- lto.de (Pressebericht, 22.05.2024)
BGH bejaht Beweisverwertungsverbot: Daten aus rechtswidriger Funkzellenabfrage nicht verwertbar
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Funkzellenabfrage - und die fehlende Katalogstraftat
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Funkzellenabfrage - bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Keine Funkzellenabfragen bei bloßen Diebstählen mehr
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Eine Funkzellenabfrage setzt bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)
Unberechtigte Funkzellenabfrage durch Strafverfolgungsbehörden führt zu einem Beweisverwertungsverbot
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 16 KLs 11/21 Js 222453/20
- LG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 3560 Js 222453/20
- BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
Papierfundstellen
- BGHSt 68, 153
- NJW 2024, 2336
- NStZ 2024, 557
- StV 2024, 793
- MMR 2024, 676
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (15)
- BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82
Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei - …
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 100a StPO dürfen mit Blick auf die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens die aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig nicht als Beweismittel verwertet werden (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1983 - 4 StR 640/82 , BGHSt 31, 304, 308 f. ; vom 24. August 1983 - 3 StR 136/83 , BGHSt 32, 68, 70 ; vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94 , BGHSt 41, 30, 31 ; Beschlüsse vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02 , BGHSt 47, 362, 365 f. ; vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02 , BGHSt 48, 240, 248 ).Dementsprechend hat es etwa die Unverwertbarkeit zur Folge, wenn der Verdacht einer Katalogtat von vornherein nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 640/82 , BGHSt 31, 304, 309 ).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 100a StPO dürfen mit Blick auf die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens die aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig nicht als Beweismittel verwertet werden (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1983 - 4 StR 640/82 , BGHSt 31, 304, 308 f. ; vom 24. August 1983 - 3 StR 136/83 , BGHSt 32, 68, 70 ; vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94 , BGHSt 41, 30, 31 ; Beschlüsse vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02 , BGHSt 47, 362, 365 f. ; vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02 , BGHSt 48, 240, 248 ).
Dementsprechend hat es etwa die Unverwertbarkeit zur Folge, wenn der Verdacht einer Katalogtat von vornherein nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 640/82 , BGHSt 31, 304, 309 ).
- BGH, Ermittlungsrichter, 03.08.2017 - 1 BGs 237/17
Überwachung der Telekommunikation: Zulässigkeit der Erhebung retrograder …
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
Zudem werden - ungeachtet der Frage, ob eine Differenzierung zwischen einer retrograden Standortdatenerhebung und einer Funkzellenabfrage überhaupt denkbar ist (so BGH, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 BGs 237/17 , NStZ 2018, 47) - von der Ermittlungsmaßnahme auch Standortdaten erfasst ("alle [...] Verkehrsdaten"), handelt es sich bei solchen doch um Verkehrsdaten (vgl. zum Begriff der Verkehrsdaten § 3 Nr. 30 TKG in der Fassung vom 27. Juni 2017 [ § 3 Nr. 70 TKG n.F.] und jetzt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TTDSG ;… vgl. auch Säcker/Körber/Körber, TKG, 4. Aufl., § 3 Rn. 120).Die im Gegenschluss zu § 100g Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. (Funkzellenabfrage anhand der anlasslos nach § 113b TKG a.F. gespeicherten Daten) allein auf die Erhebung von zu geschäftlichen Zwecken gespeicherten Daten gerichtete Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO durfte daher zunächst die Abfrage retrograder Standortdaten nicht umfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 BGs 237/17 , NStZ 2018, 47).
Zudem werden - ungeachtet der Frage, ob eine Differenzierung zwischen einer retrograden Standortdatenerhebung und einer Funkzellenabfrage überhaupt denkbar ist (so BGH, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 BGs 237/17 , NStZ 2018, 47) - von der Ermittlungsmaßnahme auch Standortdaten erfasst ("alle [...] Verkehrsdaten"), handelt es sich bei solchen doch um Verkehrsdaten (vgl. zum Begriff der Verkehrsdaten § 3 Nr. 30 TKG in der Fassung vom 27. Juni 2017 [ § 3 Nr. 70 TKG n.F.] und jetzt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TTDSG ;… vgl. auch Säcker/Körber/Körber, TKG, 4. Aufl., § 3 Rn. 120).
Die im Gegenschluss zu § 100g Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. (Funkzellenabfrage anhand der anlasslos nach § 113b TKG a.F. gespeicherten Daten) allein auf die Erhebung von zu geschäftlichen Zwecken gespeicherten Daten gerichtete Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO durfte daher zunächst die Abfrage retrograder Standortdaten nicht umfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 BGs 237/17 , NStZ 2018, 47).
- BGH, 14.07.2020 - 6 StR 161/20
Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
In einer Gesamtschau der Urteilsgründe erlangte der unbekannt gebliebene Mittäter neben dem Angeklagten tatsächliche Verfügungsgewalt über die Kassenschublade und deren Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 6 StR 161/20 , juris Rn. 1).In einer Gesamtschau der Urteilsgründe erlangte der unbekannt gebliebene Mittäter neben dem Angeklagten tatsächliche Verfügungsgewalt über die Kassenschublade und deren Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 6 StR 161/20 , juris Rn. 1).
- BGH, 14.12.2021 - 6 StR 496/21
Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
a) Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten als Alleinschuldner im Fall II.1 der Urteilsgründe den Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 500 EUR eingezogen hat ( § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB ), ist dieser Ausspruch um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 6 StR 496/21 , juris Rn. 2 mwN).a) Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten als Alleinschuldner im Fall II.1 der Urteilsgründe den Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 500 EUR eingezogen hat ( § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB ), ist dieser Ausspruch um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 6 StR 496/21 , juris Rn. 2 mwN).
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
Die im Anordnungszeitpunkt und weiterhin geltende Fassung des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO geht zurück auf das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218), mit dem der Gesetzgeber in Reaktion auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08, BVerfGE 125, 260) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293, 594/12, NJW 2014, 2169) "Unzulänglichkeiten bei der Strafverfolgungsvorsorge und bei der Gefahrenabwehr" beseitigen wollte.Die im Anordnungszeitpunkt und weiterhin geltende Fassung des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO geht zurück auf das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218), mit dem der Gesetzgeber in Reaktion auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08, BVerfGE 125, 260) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293, 594/12, NJW 2014, 2169) "Unzulänglichkeiten bei der Strafverfolgungsvorsorge und bei der Gefahrenabwehr" beseitigen wollte.
- EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für …
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
Die im Anordnungszeitpunkt und weiterhin geltende Fassung des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO geht zurück auf das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218), mit dem der Gesetzgeber in Reaktion auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08, BVerfGE 125, 260) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293, 594/12, NJW 2014, 2169) "Unzulänglichkeiten bei der Strafverfolgungsvorsorge und bei der Gefahrenabwehr" beseitigen wollte.Die im Anordnungszeitpunkt und weiterhin geltende Fassung des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO geht zurück auf das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218), mit dem der Gesetzgeber in Reaktion auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08, BVerfGE 125, 260) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293, 594/12, NJW 2014, 2169) "Unzulänglichkeiten bei der Strafverfolgungsvorsorge und bei der Gefahrenabwehr" beseitigen wollte.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17
Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (13 B 238/17 , NVwZ-RR 2018, 43) festgestellt hatte, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines bei dem Verwaltungsgericht Köln geführten Hauptsacheverfahrens keine Verpflichtung bestehe, die in § 113b Abs. 3 TKG a.F. genannten Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern, sah die Bundesnetzagentur aufgrund einer Erklärung vom 28. Juni 2017 bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen (einschließlich der Einleitung von Bußgeldverfahren) zur Durchsetzung der in § 113b TKG a.F. geregelten Speicherungspflichten gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab (vgl. dazu OVG Münster…, Beschluss vom 25. August 2017 - 13 B 762/17 , NVwZ-RR 2018, 54, 58 Rn. 19 ff.).Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (13 B 238/17 , NVwZ-RR 2018, 43) festgestellt hatte, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines bei dem Verwaltungsgericht Köln geführten Hauptsacheverfahrens keine Verpflichtung bestehe, die in § 113b Abs. 3 TKG a.F. genannten Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern, sah die Bundesnetzagentur aufgrund einer Erklärung vom 28. Juni 2017 bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen (einschließlich der Einleitung von Bußgeldverfahren) zur Durchsetzung der in § 113b TKG a.F. geregelten Speicherungspflichten gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab (vgl. dazu OVG Münster…, Beschluss vom 25. August 2017 - 13 B 762/17 , NVwZ-RR 2018, 54, 58 Rn. 19 ff.).
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung …
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
Noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des in Bezug genommenen Hauptsacheverfahrens (vgl. zunächst VG Köln, Urteil vom 20. April 2018 - 9 K 3859/16 , juris; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 14. August 2023 - 6 C 22/22, NJW 2024, 98) reagierte der Gesetzgeber, indem er auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724) § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO seine heutige Fassung verlieh.Noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des in Bezug genommenen Hauptsacheverfahrens (vgl. zunächst VG Köln, Urteil vom 20. April 2018 - 9 K 3859/16 , juris; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 14. August 2023 - 6 C 22/22, NJW 2024, 98) reagierte der Gesetzgeber, indem er auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724) § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO seine heutige Fassung verlieh.
- BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05
Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer …
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
Auf die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot die Erhebung eines vorherigen Widerspruchs (vgl. zu § 100a StPO BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 , BGHSt 51, 1 ) voraussetzt, kommt es hier nicht an, da die Verteidigung der Verwertung widersprochen hat.Auf die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot die Erhebung eines vorherigen Widerspruchs (vgl. zu § 100a StPO BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 , BGHSt 51, 1 ) voraussetzt, kommt es hier nicht an, da die Verteidigung der Verwertung widersprochen hat.
- VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - 2 StR 171/23
Noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des in Bezug genommenen Hauptsacheverfahrens (vgl. zunächst VG Köln, Urteil vom 20. April 2018 - 9 K 3859/16 , juris; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 14. August 2023 - 6 C 22/22, NJW 2024, 98) reagierte der Gesetzgeber, indem er auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724) § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO seine heutige Fassung verlieh.Noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des in Bezug genommenen Hauptsacheverfahrens (vgl. zunächst VG Köln, Urteil vom 20. April 2018 - 9 K 3859/16 , juris; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 14. August 2023 - 6 C 22/22, NJW 2024, 98) reagierte der Gesetzgeber, indem er auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724) § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO seine heutige Fassung verlieh.
- BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83
Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer …
- BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02
Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung …
- BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02
Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung …
- BGH, 16.02.1995 - 4 StR 729/94
Überprüfbarkeit der Entscheidung des Ermittlungsrichters oder Staatsanwalts zur …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2017 - 13 B 762/17
- BGH, 09.01.2025 - 1 StR 54/24
AnomChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 100a StPO dürfen aufgrund der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens die aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse zwar regelmäßig nicht als Beweismittel verwertet werden (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1983 ? 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 308 f.; vom 24. August 1983 ? 3 StR 136/83, BGHSt 32, 68, 70 und vom 16. Februar 1995 ? 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 31; Beschlüsse vom 10. Januar 2024 - 2 StR 171/23 Rn. 28; vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 f. und vom 26. Februar 2003 ? 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 248). - LG Regensburg, 05.09.2024 - 8 Qs 30/24
Funkzellenabfrage, Katalogtat, Einbruchdiebstahl
(Anschluss an: LG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2024 - 621 Qs 32/24; entgegen: BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 2 StR 171/23) (…Rn. 11).Das Amtsgericht schloss sich insoweit der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dessen Beschluss vom 10.01.2024 (2 StR 171/23) an.
Die Kammer folgt insoweit der jüngsten Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.01.2024 - 2 StR 171/23) nicht, sondern schließt sich der überzeugenden Auffassung und Argumentation des Landgerichts Hamburg an.
Die Kammer schließt sich damit der jüngsten Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Funkzellenabfrage nicht weiter an (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - 2 StR 171/23 = BeckRS 2024, 10088) und hält an ihrer in den Beschlüssen vom 23.05.2024 (Az.: 621 Qs 28/24) und vom 24.05.2024 (Az.: 621 Qs 29/24) noch vertretenen Rechtsansicht nicht weiter fest.
- LG Hamburg, 06.06.2024 - 621 Qs 32/24
Voraussetzungen einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO
Rn. 18 Die Kammer schließt sich damit der jüngsten Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Funkzellenabfrage nicht weiter an (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - 2 StR 171/23 = BeckRS 2024, 10088) und hält an ihrer in den Beschlüssen vom 23.05.2024 (Az.: 621 Qs 28/24) und vom 24.05.2024 (Az.: 621 Qs 29/24) noch vertretenen Rechtsansicht nicht weiter fest. - BGH, 27.08.2025 - 6 StR 33/25
Verfahrensrüge (Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen), …
Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 10. Januar 2024 (2 StR 171/23, BGHSt 68, 153), wonach die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraussetzt (…kritisch dazu BeckOK StPO/Bär, 56. Edition, § 100g Rn. 53 ff.; Nettersheim, NStZ 2024, 560).
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