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Rechtsprechung
   BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30666
BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20 (https://dejure.org/2020,30666)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2020 - 2 StR 229/20 (https://dejure.org/2020,30666)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20 (https://dejure.org/2020,30666)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 242 Abs. 1 StGB
    Diebstahl (Wegnahme: Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen); verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich einer alkoholbedingt erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens: Bewertung von ...

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Diebstahl oder Unterschlagung: Hatte der Geschädigte noch Gewahrsam?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 228
  • NStZ 2021, 42
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholisierung als Grund der fehlenden …

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    Bei einer besonders starken Alkoholaufnahme, die sich hier bei einer Rückrechnung wahrscheinlich feststellen ließe, kann eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur ausgeschlossen werden, wenn gewichtige Anzeichen dafür sprechen, dass das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit erhalten geblieben war (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104).

    cc) Erforderlich ist zudem eine Gesamtwürdigung der feststellbaren Alkoholaufnahme einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14, NStZ 2015, 634; Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104); daran fehlt es hier.

    (1) Bei der notwendigen Gesamtwürdigung spielen im Einzelfall insbesondere folgende Umstände eine Rolle: die Alkoholgewöhnung des Täters (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 105), der feststellbare Blutalkoholgehalt zur Tatzeit und Trinkmenge sowie Trinkgeschwindigkeit, die körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, das Tatmotiv, das mehr oder weniger gesteuert wirkende Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526), das Vorliegen von markanten Ausfallerscheinungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281), Störungen von Denken und Wahrnehmung, Veränderungen im Affekt, das Vorhandensein oder Fehlen einer Erinnerung an das Geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - 4 StR 596/95, NStZ 1996, 227), die mehr oder weniger genaue Tatplanung und ein zielgerichtetes Verhalten bei der Tatbegehung, ein umsichtiges Nachtatverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2004 - 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360) sowie konstellative Faktoren, wie Übermüdung, Erkrankung, Drogenoder Medikamenteneinnahme, eine affektive Erregung oder eine Persönlichkeitsstörung.

  • BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15

    Verminderte Schuldunfähigkeit (verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit …

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    Bei einer besonders starken Alkoholaufnahme, die sich hier bei einer Rückrechnung wahrscheinlich feststellen ließe, kann eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur ausgeschlossen werden, wenn gewichtige Anzeichen dafür sprechen, dass das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit erhalten geblieben war (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104).

    cc) Erforderlich ist zudem eine Gesamtwürdigung der feststellbaren Alkoholaufnahme einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14, NStZ 2015, 634; Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104); daran fehlt es hier.

    (1) Bei der notwendigen Gesamtwürdigung spielen im Einzelfall insbesondere folgende Umstände eine Rolle: die Alkoholgewöhnung des Täters (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 105), der feststellbare Blutalkoholgehalt zur Tatzeit und Trinkmenge sowie Trinkgeschwindigkeit, die körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, das Tatmotiv, das mehr oder weniger gesteuert wirkende Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526), das Vorliegen von markanten Ausfallerscheinungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281), Störungen von Denken und Wahrnehmung, Veränderungen im Affekt, das Vorhandensein oder Fehlen einer Erinnerung an das Geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - 4 StR 596/95, NStZ 1996, 227), die mehr oder weniger genaue Tatplanung und ein zielgerichtetes Verhalten bei der Tatbegehung, ein umsichtiges Nachtatverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2004 - 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360) sowie konstellative Faktoren, wie Übermüdung, Erkrankung, Drogenoder Medikamenteneinnahme, eine affektive Erregung oder eine Persönlichkeitsstörung.

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit …

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    (2) Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72 ff.; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 250), ist der im Einzelfall festzustellende Wert ein Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung.
  • BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52

    Wegschaffung eines Betrunkenen - § 249 StGB, Sachherrschaft, 'mit Gewalt', …

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    Der einmal begründete Gewahrsam bleibt als tatsächliches Verhältnis, das dem Inhaber die Sachherrschaft ermöglicht, solange bestehen, bis dessen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit verloren geht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211).
  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55

    Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis …

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    Dafür ist die Sachherrschaft wesentlich, der unter Ausschluss fremder Einwirkungsmöglichkeiten kein Hindernis entgegenstehen darf (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 171/55, BGHSt 8, 273, 274 f.).
  • BGH, 29.05.2012 - 1 StR 59/12

    Bedeutung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der (verminderten) …

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    (2) Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72 ff.; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 250), ist der im Einzelfall festzustellende Wert ein Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung.
  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren …

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    dd) Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 7. April 2017 über eine Entgiftung des Angeklagten Se. im Januar 2017, die für das Landgericht mangels Rechtskraftwirkung fremder Urteilsfeststellungen auch nicht bindend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97, BGHSt 43, 106, 107), schließen einen Rückfall in den Alkoholkonsum am Tattag nicht ohne weiteres aus.
  • BGH, 20.03.1985 - 2 StR 44/85

    Gewahrsam eines erheblich Verletzten

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    Selbst der Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu unternehmen (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 44/85, NJW 1985, 1911).
  • BGH, 30.04.2015 - 2 StR 444/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung durch …

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    cc) Erforderlich ist zudem eine Gesamtwürdigung der feststellbaren Alkoholaufnahme einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14, NStZ 2015, 634; Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104); daran fehlt es hier.
  • BGH, 16.11.1995 - 4 StR 596/95

    Tatausführung - Schlichtes Handlungsmuster - Gebliebene Erinnerung - Vollständige …

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20
    (1) Bei der notwendigen Gesamtwürdigung spielen im Einzelfall insbesondere folgende Umstände eine Rolle: die Alkoholgewöhnung des Täters (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 105), der feststellbare Blutalkoholgehalt zur Tatzeit und Trinkmenge sowie Trinkgeschwindigkeit, die körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, das Tatmotiv, das mehr oder weniger gesteuert wirkende Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526), das Vorliegen von markanten Ausfallerscheinungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281), Störungen von Denken und Wahrnehmung, Veränderungen im Affekt, das Vorhandensein oder Fehlen einer Erinnerung an das Geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - 4 StR 596/95, NStZ 1996, 227), die mehr oder weniger genaue Tatplanung und ein zielgerichtetes Verhalten bei der Tatbegehung, ein umsichtiges Nachtatverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2004 - 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360) sowie konstellative Faktoren, wie Übermüdung, Erkrankung, Drogenoder Medikamenteneinnahme, eine affektive Erregung oder eine Persönlichkeitsstörung.
  • BGH, 23.01.2019 - 1 StR 448/18

    Schuldunfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum (erforderliche Berechnung der …

  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 255/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholintoxikation; Ausfallerscheinungen; …

  • BGH, 03.09.2004 - 1 StR 359/04

    Totschlag; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (erforderliche …

  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20

    Diebstahl (Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines …

    Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 23;… vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 12. Juni 1968 - 2 StR 106/68, BGHSt 22, 180, 182 f.; vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 171/55, BGHSt 8, 273, 274 f.; Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20, NStZ 2021, 42; vom 14. April 2020 - 5 StR 10/20, NStZ 2020, 483; vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727;… vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5; vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.).
  • BVerwG, 14.01.2021 - 2 WD 7.20

    Disziplinarische Ahndung der Ausführung eines Hitlergrußes auf einer Feier in …

    Sie kann auch nicht anhand der sog. Widmark-Formel (dazu BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20 - juris Rn. 21 m.w.N.) verlässlich geschätzt werden, weil die Einlassungen des Soldaten keine auch nur ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung seines Alkoholkonsums ermöglichen (vgl. BGH…, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10 - NStZ-RR 2010, 257 Rn. 13).
  • BGH, 24.11.2021 - 4 StR 345/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht: …

    Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft, denn sie lässt sowohl eine Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit als auch eine Gesamtwürdigung der Konsummenge einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits vermissen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20, juris Rn. 17 ff. mwN).
  • BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20

    Absehen von grundsätzlich gebotener BAK-Bestimmung zur Beurteilung der …

    In diesem Fall ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, aufgrund von Trinkmengenangaben eine Berechnung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt vorzunehmen, weil dessen Höhe ein Indiz für eine erhebliche alkoholische Aufnahme und damit das Ausmaß der Beeinträchtigung der Schuld darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - 3 StR 443/19 = NStZ 2020, 473; 28.07.2020 - 2 StR 229/20 und 23.01.2019 - 1 StR 448/18, jeweils bei juris).

    Relevant ist in diesem Zusammenhang vor allem auch die Weigerung des Angeklagten, einen freiwilligen Atemalkoholtest durchzuführen, was dafür spricht, dass er situationsadäquat unter bewusster Inanspruchnahme eigener Rechte reagieren konnte, und auf ein noch ausreichend intaktes Denk- und Wahrnehmungsvermögen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums nur BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 2 StR 229/20 bei juris) schließen lässt.

  • BVerwG, 16.10.2025 - 2 WD 1.25

    Zugriff auf dienstliches Material durch einen Mannschaftsdienstgrad, der für das …

    Dafür ist die Sachherrschaft wesentlich, der unter Ausschluss fremder Einwirkungsmöglichkeiten kein Hindernis entgegenstehen darf (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20 - juris Rn. 7).
  • LG Frankfurt/Oder, 13.03.2025 - 22 Ks 4/24
    Bei der notwendigen Gesamtwürdigung spielen im Einzelfall insbesondere folgende Umstände eine Rolle: die Alkoholgewöhnung des Täters, der feststellbare Blutalkoholgehalt zur Tatzeit und Trinkmenge sowie Trinkgeschwindigkeit, die körperliche oder seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, das Tatmotiv, das mehr oder weniger gesteuert wirkende Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat, das Vorliegen von markanten Ausfallerscheinungen, Störungen von Denken und Wahrnehmung, Veränderungen im Affekt, das Vorhandensein oder Fehlen einer Erinnerung an das Geschehen (…Anm. der Kammer: Erinnerungslücken kommen nach der Rechtsprechung des BGH geringerer Beweiswert zu, weil sie auf einem Verdrängungseffekt beruhen können und schwer feststellbar sind [Fischer, aaO]), die mehr oder weniger genaue Tatplanung und ein zielgerichtetes Verhalten bei der Tatbegehung, ein umsichtiges Nachtatverhalten sowie konstellative Faktoren, wie Übermüdung, Drogen- oder Medikamenteneinnahme, eine affektive Erregung oder eine Persönlichkeitsstörung (BGH, Beschluss vom 28.07.2020, 2 StR 229/20, Rz. 25 - zitiert nach juris).
  • BayObLG, 08.12.2020 - 202 StRR 123/20

    Unzureichende Schuldfeststellung u.a. durch unterlassene, aber mögliche …

    Je höher dieser Wert ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 2 StR 229/20 bei juris;… Urt. v. 14.10.2015 - 2 StR 115/15 = NStZ-RR 2016, 103 = StraFo 2016, 159 = BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 6 = BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 44 m.w.N.).
  • BayObLG, 01.02.2021 - 202StRR 10/21

    Mindestfeststellungen für Ausschluss alkoholbedingter Schuldunfähigkeit

    Je höher dieser Wert ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung oder gar einer völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 2 StR 229/20 bei juris;… Urt. v. 14.10.2015 - 2 StR 115/15 = NStZ-RR 2016, 103 = StraFo 2016, 159 = BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 6 = BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 44 m.w.N.).
  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21

    Revision; Berufung; Berufungsbeschränkung; Schuldspruch; Rechtsfolgenausspruch; …

    Je höher dieser Wert ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung oder gar einer völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.07.2020 - 2 StR 229/20 bei juris;… Urt. v. 14.10.2015 - 2 StR 115/15 = NStZ-RR 2016, 103 = StraFo 2016, 159 = BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 6 = BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 44 m.w.N.).
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