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Rechtsprechung
   KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,3120
KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23 (https://dejure.org/2025,3120)
KG, Entscheidung vom 11.02.2025 - 21 U 89/23 (https://dejure.org/2025,3120)
KG, Entscheidung vom 11. Februar 2025 - 21 U 89/23 (https://dejure.org/2025,3120)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Insolvenzrechtliches Verfahren im Rahmen der Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen aus einem gekündigten Bauvertrag; Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln; Wirksamkeit der vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierten Klausel, die dem Unternehmer einen ...

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachlass auf Nachträge ist wirksam vereinbart! (IBR 2025, 169)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für die Bauwesenversicherung können nicht pauschal umgelegt werden! (IBR 2025, 170)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherheitseinbehalt nach Kündigung? (IBR 2025, 276)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann verjähren Mängelansprüche bei Abrechnungsverhältnissen? (IBR 2025, 285)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 2776
  • NZBau 2026, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (21)

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 193/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Macht der Besteller wegen eines Mangels an einem Werk, das er nicht abgenommen hat, einen Anspruch aus § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB geltend, so entsteht dieser Anspruch mit der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Bestellers, dass er die Erfüllung der Mangelbeseitigung durch den Unternehmer endgültig verweigere (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2017 - VII ZR 193/15, 235/15 und 301/13).

    Die endgültige Erfüllungsverweigerung des Bestellers, die dieses Stadium herbeiführt, kann in einem Schadensersatzverlangen oder einer Minderungserklärung liegen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, VII ZR 235/15), der Besteller kann diese Erklärung aber auch ausdrücklich oder konkludent zusammen mit der Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 637 Abs. 3 BGB abgeben (BGH, Urteile vom 19 Januar 2017, VII ZR 193/15 und VII ZR 391/13).

    Zwar kann der Besteller diese Ansprüche grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werks erheben (BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 193/15, 235/13 und 301/13), die er in der hier zu untersuchenden Konstellation gerade nicht erklärt hat.

    Ist dem so und zeigt sich danach an dem Werk ein Mangel, stehen dem Besteller in jedem Fall zunächst die Rechtsbehelfe des allgemeinen Schuldrechts zu, sodass er dem Unternehmer nach § 281 Abs. 1 oder § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung setzen kann (…BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, Rn. 40; VII ZR 193/15, Rn. 3 und VII ZR 235/15, Rn. 41).

    Durch das Schadensersatzverlangen erlischt sein Erfüllungsanspruch (§ 281 Abs. 4 BGB) - ob insgesamt oder nur hinsichtlich der Beseitigung des Mangels, kann hier dahinstehen - und es entstehen das "Abrechnungsverhältnis" und damit die Ansprüche des Bestellers aus § 634 Nr. 2 und 4 (…BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, Rn. 44; VII ZR 193/15, Rn. 38;… VII ZR 235/15, Rn. 45).

    Dieses entsteht auch, wenn er nach dem fruchtlosen Ablauf der nach § 281 Abs. 1 oder § 323 Abs. 1 BGB gesetzten Frist stattdessen die Minderung wegen des Mangels erklärt oder Vorschuss beansprucht und zugleich ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, die Erfüllung durch den Unternehmer jedenfalls in Bezug auf den in Rede stehenden Mangel endgültig abzulehnen (BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13 und VII ZR 193/15).

    Die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Werkunternehmer für Mängel haftet, wenn der Besteller keine Abnahme erklärt hat, ist im BGB in der Fassung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht klar geregelt (…vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, Rn. 25 ff; VII ZR 193/15, Rn. 19 ff;… VII ZR 235/15, Rn. 25 ff).

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 235/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung nach …

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Erklärt der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen hat, wegen eines Mangels den Rücktritt oder die Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15) zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt ist, ist seine Erklärung gemäß § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer auf die Verjährung beruft.

    Die endgültige Erfüllungsverweigerung des Bestellers, die dieses Stadium herbeiführt, kann in einem Schadensersatzverlangen oder einer Minderungserklärung liegen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, VII ZR 235/15), der Besteller kann diese Erklärung aber auch ausdrücklich oder konkludent zusammen mit der Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 637 Abs. 3 BGB abgeben (BGH, Urteile vom 19 Januar 2017, VII ZR 193/15 und VII ZR 391/13).

    Ist dem so und zeigt sich danach an dem Werk ein Mangel, stehen dem Besteller in jedem Fall zunächst die Rechtsbehelfe des allgemeinen Schuldrechts zu, sodass er dem Unternehmer nach § 281 Abs. 1 oder § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung setzen kann (…BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, Rn. 40; VII ZR 193/15, Rn. 3 und VII ZR 235/15, Rn. 41).

    Durch das Schadensersatzverlangen erlischt sein Erfüllungsanspruch (§ 281 Abs. 4 BGB) - ob insgesamt oder nur hinsichtlich der Beseitigung des Mangels, kann hier dahinstehen - und es entstehen das "Abrechnungsverhältnis" und damit die Ansprüche des Bestellers aus § 634 Nr. 2 und 4 (…BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, Rn. 44;… VII ZR 193/15, Rn. 38; VII ZR 235/15, Rn. 45).

    Die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Werkunternehmer für Mängel haftet, wenn der Besteller keine Abnahme erklärt hat, ist im BGB in der Fassung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht klar geregelt (…vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, Rn. 25 ff;… VII ZR 193/15, Rn. 19 ff; VII ZR 235/15, Rn. 25 ff).

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Ist dem so und zeigt sich danach an dem Werk ein Mangel, stehen dem Besteller in jedem Fall zunächst die Rechtsbehelfe des allgemeinen Schuldrechts zu, sodass er dem Unternehmer nach § 281 Abs. 1 oder § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung setzen kann (BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, Rn. 40;… VII ZR 193/15, Rn. 3 und VII ZR 235/15, Rn. 41).

    Durch das Schadensersatzverlangen erlischt sein Erfüllungsanspruch (§ 281 Abs. 4 BGB) - ob insgesamt oder nur hinsichtlich der Beseitigung des Mangels, kann hier dahinstehen - und es entstehen das "Abrechnungsverhältnis" und damit die Ansprüche des Bestellers aus § 634 Nr. 2 und 4 (BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, Rn. 44;… VII ZR 193/15, Rn. 38;… VII ZR 235/15, Rn. 45).

    Dieses entsteht auch, wenn er nach dem fruchtlosen Ablauf der nach § 281 Abs. 1 oder § 323 Abs. 1 BGB gesetzten Frist stattdessen die Minderung wegen des Mangels erklärt oder Vorschuss beansprucht und zugleich ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, die Erfüllung durch den Unternehmer jedenfalls in Bezug auf den in Rede stehenden Mangel endgültig abzulehnen (BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13 und VII ZR 193/15).

    Die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Werkunternehmer für Mängel haftet, wenn der Besteller keine Abnahme erklärt hat, ist im BGB in der Fassung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht klar geregelt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, Rn. 25 ff;… VII ZR 193/15, Rn. 19 ff;… VII ZR 235/15, Rn. 25 ff).

  • BGH, 26.03.2015 - VII ZR 92/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines vom Besteller gestellten Bauvertrages: …

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Rn. 223 Ebenso begegnet es keinen Bedenken, wenn der Beklagten die Sicherheit nicht nur - wie in § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B vorgesehen - für zwei Jahre, sondern bis zum Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zusteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. März 2015, VII ZR 92/14, Rn. 49 ff).

    Ein Bedürfnis nach einer Mängelsicherheit begründen oder verlängern identifizierte Mängel deshalb nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015, VII ZR 92/14, Rn. 50 ff).

    Sollten seine Rechte wegen einzelner zwischenzeitlich zum Vorschein getretener Mängel noch nicht final geklärt sein, muss er insoweit die Mängeleinrede geltend machen (BGH, Urteil vom 26. März 2015, VII ZR 92/14),.

  • BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15

    Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung …

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Rn. 68 Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verstößt § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B nicht in diesem Sinne gegen §§ 103, 119 InsO, da dieser Kündigungstatbestand nur ein bei einem Bauvertrag ohnehin kraft Gesetzes gegebenes Kündigungsrecht des Bestellers nachzeichne (BGH, Urteil vom 7. April 2016, VII ZR 56/15, Rn. 24 ff).

    Ebensowenig verstoße die Regelung gegen § 307 BGB (BGH, Urteil vom 7. April 2016, VII ZR 56/15, Rn. 51 ff).

    Wenn der VII. Zivilsenat bei einem Bauvertrag demgegenüber generell und ohne nähere Aufklärung von Einzelheiten von einem berechtigten Interesse des Bestellers an der insolvenzbedingten Lösungsklausel in § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B ausgeht (Urteil vom 7. April 2016, VII ZR 56/15, Rn. 35 ff), dürfte dies somit in Einklang mit der Sichtweise des IX. Zivilsenats stehen und überzeugt jedenfalls den hier erkennenden Senat des Kammergerichts, sodass er sich der Entscheidung des VII. Zivilsenats anschließt und den Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B ebenfalls für wirksam erachtet.

  • BGH, 27.10.2022 - IX ZR 213/21

    Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem …

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Derartige Regelungen sind wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam, wenn der insolvenzabhängige Umstand für sich allein die Lösung vom Vertrag ermöglicht und die Lösungsklausel in Voraussetzungen oder Rechtsfolgen von gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten abweicht, ohne dass für diese Abweichungen bei objektiver Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022, IX ZR 213/21, Rn. 31).

    Er hat für einen Werkvertrag in Form eines Schülerbeförderungsvertrags entschieden, dass eine Regelung, die bei einem Insolvenzantrag des Unternehmers die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund durch den Besteller zulässt, jedenfalls dann wirksam ist, wenn der Besteller bei einer typisierten, objektiven Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein berechtigtes Interesse daran hatte, durch diese Regelung Vorsorge für eine mit einem Insolvenzfall einhergehende besondere Risikoerhöhung zu treffen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022, IX ZR 213/21).

    Ob der Insolvenzantrag im konkreten Fall eine besondere Risikoerhöhung darstellt, hat der IX. Zivilsenat in der genannten Entscheidung offenbar als Tatsachenfrage angesehen, zu der ein Gericht den Sachverhalt aufklären muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022, IX ZR 213/21, Rn. 64: Deshalb hat der BGH in jenem Fall den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen).

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 218/01

    Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Fälligkeit

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Rn. 288 In den Beispielen 1 bis 3 würde dies bedeuten: Der Primäranspruch des Bestellers auf Leistung aus § 631 Abs. 1 BGB ist im Zweifel (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01) im Jahr 2019 fällig geworden und, da er der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterliegt, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 verjährt.

    Rn. 301 Der Primäranspruch der Beklagten auf die Werkleistung war im Jahr 2018, als sie den Vertrag kündigte, im Zweifel fällig (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01), zumal sie nach dem Bauvertrag sogar schon im Jahr 2016 hätten abgeschlossen sein sollen.

  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04

    Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft zur Sicherung der …

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Die Kündigung des Vertrags durch den Besteller muss nicht zwangsläufig eine solche endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Besteller enthalten (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, VII ZR 146/04), dies kann aber so sein und hängt von der Auslegung der Kündigungserklärung ab.
  • BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03

    Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit …

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Auf die Frage, ob die Aufrechnung außerdem gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig wäre (offengelassen in BGH…, Urteil vom 19. Oktober 2023, IX ZR 249/22, Rn. 15; abweichend zur Gesamtvollstreckungsordnung BGH, Urteil vom 23. Juni 2005, VII ZR 197/03), kommt es deshalb nicht an.
  • BGH, 19.10.2023 - IX ZR 249/22

    Kündigung eines Bauvertrages: Gläubigerbenachteiligung durch Herstellung einer …

    Auszug aus KG, 11.02.2025 - 21 U 89/23
    Auf die Frage, ob die Aufrechnung außerdem gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig wäre (offengelassen in BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023, IX ZR 249/22, Rn. 15; abweichend zur Gesamtvollstreckungsordnung BGH, Urteil vom 23. Juni 2005, VII ZR 197/03), kommt es deshalb nicht an.
  • BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22

    Bauträgervertrag über die Errichtung von Eigentumswohnungen: Wirksamkeit einer im …

  • BGH, 13.11.2003 - VII ZR 57/02

    5%-iger Sicherheitseinbehalt durch normale Bürgschaft ablösbar?

  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 488/99

    Pflichten des Architekten nach Kündigung des Vertrages

  • BGH, 25.06.1987 - VII ZR 251/86

    Beseitigung von Mängeln bei vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages

  • BGH, 08.10.1987 - VII ZR 45/87

    Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungsfolgen; Vorlage einer …

  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 93/09

    Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 , § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB auf einen Vertrag mit …

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für …

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

  • OLG Hamburg, 04.12.2013 - 13 U 1/09

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über den Abzug einer …

  • BGH, 07.11.2014 - V ZR 305/13

    Grundstücksnutzung zum Betrieb von Telekommunikationslinien: Inhaltskontrolle …

  • BGH, 18.01.2022 - XI ZR 505/21

    Rückzahlung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit zwei zwischen den Parteien …

  • KG, 18.07.2025 - 21 U 176/24

    Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers nach Leistungsänderung; Umlageklausel …

    Kontrollfrei in diesem Sinne wäre sie nur, wenn sie sich darin erschöpfte, einen prozentualen Vergütungsabschlag zu regeln, ohne diesen weiter zu begründen (vgl. zu einem Vergütungsnachlass für Nachträge KG, Urteil vom 11.02.2025 - 21 U 89/23 - juris Rn. 157 f.).

    Dies ist zum einen in der Form möglich, dass die Klausel einen Bezug zu den (Versorgungs-) Kosten erkennen lässt, die der Unternehmer durch seine Tätigkeit auf der Baustelle dem Besteller verursacht (KG, Urteil vom 11.02.2025 - 21 U 89/23 - juris Rn. 167 ; OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2013 - 13 U 1/09), wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, auf welche Weisen dieser Bezug durch die Klausel hergestellt werden kann.

  • KG, 24.06.2025 - 21 U 165/24

    Bauhandwerkersicherung und Bausollbestimmung bei Pauschalpreisvertrag

    Die Regelung ist nicht als bloße Preisvereinbarung AGB-fest, sondern Umlageklauseln wie hier unterliegen der Inhaltskontrolle (vgl. KG, Urteil v. 11.02.2025 - 21 U 89/23 ).

    Ob die Bestimmung in Ziff. 11.2 des Verhandlungsprotokolls unwirksam und die Beklagte deshalb nicht zu dem Abzug berechtigt ist (vgl. dazu KG, Urteil vom 11. Februar 2025, 21 U 89/23 ), kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil dies nur zu einer weiteren Erhöhung des Sicherungsanspruchs führen würde, dem Berufungsantrag der Klägerin aber schon jetzt durch die Entscheidung des Senats vollständig stattgegeben wird (§ 308 Abs. 1 ZPO).

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