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Rechtsprechung
   EGMR, 10.11.2009 - 21425/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,30052
EGMR, 10.11.2009 - 21425/06 (https://dejure.org/2009,30052)
EGMR, Entscheidung vom 10.11.2009 - 21425/06 (https://dejure.org/2009,30052)
EGMR, Entscheidung vom 10. November 2009 - 21425/06 (https://dejure.org/2009,30052)
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 01.04.2008 - 74961/01

    NELSON v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 10.11.2009 - 21425/06
    Diese Frist beginnt in der Tat am Tag nach der öffentlichen Verkündung der endgültigen Entscheidung oder, wenn keine Verkündung erfolgt, am Tag nach der Zustellung an den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter, und läuft sechs Kalendermonate später unabhängig von deren tatsächlicher Dauer ab (siehe, mutatis mutandis , K.C.M. ./. Niederlande , Nr. 21034/92, Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 1995, Entscheidung und Berichte 80-B, S. 87, und Hokkanen ./. Finnland , Nr. 25159/94, Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1996; siehe auch Nelson ./. Vereinigtes Königreich , Nr. 74961/01, Rdnrn. 12-13, 1. April 2008).
  • EKMR, 09.01.1995 - 21034/92

    K.C.M. c. PAYS-BAS

    Auszug aus EGMR, 10.11.2009 - 21425/06
    Diese Frist beginnt in der Tat am Tag nach der öffentlichen Verkündung der endgültigen Entscheidung oder, wenn keine Verkündung erfolgt, am Tag nach der Zustellung an den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter, und läuft sechs Kalendermonate später unabhängig von deren tatsächlicher Dauer ab (siehe, mutatis mutandis , K.C.M. ./. Niederlande , Nr. 21034/92, Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 1995, Entscheidung und Berichte 80-B, S. 87, und Hokkanen ./. Finnland , Nr. 25159/94, Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1996; siehe auch Nelson ./. Vereinigtes Königreich , Nr. 74961/01, Rdnrn. 12-13, 1. April 2008).
  • EKMR, 15.05.1996 - 25159/94

    HOKKANEN v. FINLAND

    Auszug aus EGMR, 10.11.2009 - 21425/06
    Diese Frist beginnt in der Tat am Tag nach der öffentlichen Verkündung der endgültigen Entscheidung oder, wenn keine Verkündung erfolgt, am Tag nach der Zustellung an den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter, und läuft sechs Kalendermonate später unabhängig von deren tatsächlicher Dauer ab (siehe, mutatis mutandis , K.C.M. ./. Niederlande , Nr. 21034/92, Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 1995, Entscheidung und Berichte 80-B, S. 87, und Hokkanen ./. Finnland , Nr. 25159/94, Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1996; siehe auch Nelson ./. Vereinigtes Königreich , Nr. 74961/01, Rdnrn. 12-13, 1. April 2008).
  • EGMR, 29.09.2009 - 35808/03

    DI GIORGIO c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 10.11.2009 - 21425/06
    Diese Regel legt somit die zeitliche Begrenzung der durch den Gerichtshof vorgenommenen Kontrolle fest und nennt den Einzelpersonen wie auch den Behörden die Frist, nach deren Ablauf diese Kontrolle nicht mehr ausgeübt werden kann (siehe unter anderen, Kalogeropoulos ./. Griechenland (Entsch.), Nr. 28451/02, 10. März 2005, Cenaj ./. Griechenland und Albanien (Entsch.), Nr. 12049/06, 4. Oktober 2007, und Di Giorgio ./. Italien (Entsch.), Nr. 35808/03, 29. September 2009).
  • EGMR, 04.10.2007 - 12049/06

    CENAJ c. GRECE ET ALBANIE

    Auszug aus EGMR, 10.11.2009 - 21425/06
    Diese Regel legt somit die zeitliche Begrenzung der durch den Gerichtshof vorgenommenen Kontrolle fest und nennt den Einzelpersonen wie auch den Behörden die Frist, nach deren Ablauf diese Kontrolle nicht mehr ausgeübt werden kann (siehe unter anderen, Kalogeropoulos ./. Griechenland (Entsch.), Nr. 28451/02, 10. März 2005, Cenaj ./. Griechenland und Albanien (Entsch.), Nr. 12049/06, 4. Oktober 2007, und Di Giorgio ./. Italien (Entsch.), Nr. 35808/03, 29. September 2009).
  • EGMR, 16.09.2008 - 15630/05

    RUZICKOVÁ c. REPUBLIQUE TCHEQUE

    Auszug aus EGMR, 10.11.2009 - 21425/06
    Das erste Schreiben mit dem Beschwerdeformular, das der erste Anwalt des Beschwerdeführers unterschrieben hat (der ihn auch vor den innerstaatlichen Gerichten vertreten hat) und das mit dem Datum des 25. Mai 2006 versehen ist, war am Montag, dem 29. Mai 2006 um 8.17 Uhr per Fax versandt worden, wobei dieses Datum als Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerde festzulegen ist ( Ruzicková ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 15630/05, 16. September 2008, und Kadikis ./. Lettland (Entsch.) (Nr. 2), Nr. 62393/00, 25. September 2003).
  • EGMR, 10.03.2005 - 28451/02

    KALOGEROPOULOS c. GRECE

    Auszug aus EGMR, 10.11.2009 - 21425/06
    Diese Regel legt somit die zeitliche Begrenzung der durch den Gerichtshof vorgenommenen Kontrolle fest und nennt den Einzelpersonen wie auch den Behörden die Frist, nach deren Ablauf diese Kontrolle nicht mehr ausgeübt werden kann (siehe unter anderen, Kalogeropoulos ./. Griechenland (Entsch.), Nr. 28451/02, 10. März 2005, Cenaj ./. Griechenland und Albanien (Entsch.), Nr. 12049/06, 4. Oktober 2007, und Di Giorgio ./. Italien (Entsch.), Nr. 35808/03, 29. September 2009).
  • EGMR, 20.05.2025 - 44241/20

    EGMR verurteilt Deutschland: Strafurteil wegen selbstgebauten Plastikvisiers …

    Normalerweise wäre diese Frist sechs Kalendermonate später, also am 30. September 2020 abgelaufen (siehe O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21425/06, 10. November 2009).
  • EGMR, 17.02.2011 - 12884/03

    Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte: Kein Verstoß gegen …

    Er ist der Auffassung, dass das von der Regierung vorgelegte Dokument nicht nachweist, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung vor dem 14. Oktober 2002, dem für die Berechung der Sechsmonatsfrist entscheidenden Zeitpunkt erhalten hat (O. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 21425/06, CEDH 2009-...).
  • OLG Zweibrücken, 15.07.2013 - 7 U 244/11

    Anwaltsvertrag: Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages; Sorgfaltspflichten bei …

    s.r.o./Tschechien Fristende Samstag; E. v. 10.11.2009 - 21425/06 - Otto/Deutschland, zit. n. juris: Fristende Samstag; E. v. 25.09.2003 -62393/00 -Kadikis/Lettland: Fristende Samstag).
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