Rechtsprechung
| BGH, 21.03.2024 - AK 26, 27/24, AK 26/24, AK 27/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Haftgrund der Schwerkriminalität; besonderer Umfang und besondere Schwierigkeit der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 211 StGB, § ... 212 StGB, § 6 VStGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 und 2, Abs. 4 Alternative 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 25 Abs. 2, § 53 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, § 9 Abs. 1 VStGB, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 GVG, § 112 Abs. 3 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- BGH, Ermittlungsrichter, 22.08.2023 - 2 BGs 1156/23
- BGH, 20.12.2023 - StB 73/23
- BGH, 21.03.2024 - AK 26, 27/24, AK 26/24, AK 27/24
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.12.2023 - StB 73/23
Untersuchungshaft (Haftbeschwerde; dringender Tatverdacht; Haftgrund der …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - AK 26/24
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 (StB 73/23) hat der Senat die Haftbeschwerde des Angeschuldigten A. verworfen.Was den Angeschuldigten A. betrifft, so wird hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, des Haftgrundes der Schwerkriminalität und der Versagung einer Haftverschonung auf die Gründe der Haftentscheidung des Senats vom 20. Dezember 2023 (StB 73/23) Bezug genommen.
- BGH, 20.04.2022 - StB 15/22
Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - AK 26/24
Bei den in § 112 Abs. 3 StPO angeführten Straftaten, zu denen die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gehört, kann für die Anordnung der Untersuchungshaft bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Fluchtgefahr genügen (zu den rechtlichen Anforderungen s. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f. mwN). - BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - AK 26/24
Der Anschluss an eine terroristische Organisation ist nach Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 in Syrien mit Strafe bedroht (s. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 42). - BGH, 26.01.2023 - 3 StR 154/22
Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen, …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - AK 26/24
Die eingehende Würdigung seiner voneinander divergierenden Angaben bleibt einer voraussichtlichen Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. zudem BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - 3 StR 154/22, juris Rn. 17).
- VG Hamburg, 21.07.2025 - 12 A 4453/25
Zu den Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 6 f.) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. G 10/25, S. 2), dürfte es faktisch allenfalls einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen.Rn. 83 Die Arbeitssuche wird für den Kläger zudem dadurch erleichtert, dass er - angesichts der Bedeutung von Netzwerken innerhalb der jeweiligen Nationalitäten für den Zugang zu Obdach und Arbeit (vgl. G 2/24, S. 23 f.; G 22/22) - als afghanischer Staatsangehöriger zu einer der größten Gruppen unter den in Griechenland lebenden Geflüchteten gehört (vgl. G 27/24, S. 2; G 29/23, S. 6; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Greece Fact Sheet February 2024, G 3/24) und damit auf die Netzwerke seiner Landsleute in Griechenland zurückgreifen kann.
- VG Hamburg, 09.07.2025 - 12 A 3029/25 Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 6 f.) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. G 10/25, S. 2), dürfte es faktisch allenfalls einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen.
Die Arbeitssuche wird für den Kläger zudem dadurch erleichtert, dass er - angesichts der Bedeutung von Netzwerken innerhalb der jeweiligen Nationalitäten für den Zugang zu Obdach und Arbeit (vgl. G 2/24, S. 23 f.; G 22/22) - als afghanischer Staatsangehöriger zu einer der größten Gruppen unter den in Griechenland lebenden Geflüchteten gehört (vgl. G 27/24, S. 2; G 29/23, S. 6; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen.
- VG Hamburg, 15.08.2024 - 12 A 3228/24
Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
Rn. 72 Die Suche nach einem Arbeitsplatz wird für den Kläger zudem dadurch erleichtert, dass er - angesichts der Bedeutung von Netzwerken innerhalb der jeweiligen Nationalitäten für den Zugang zu Obdach und Arbeit (vgl. G 2/24, S. 23 f.; G 22/22) - als afghanischer Staatsangehöriger zu einer der größten Gruppen unter den in Griechenland lebenden Geflüchteten gehört (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 2; G 29/23, S. 6; UNHCR, Greece Fact Sheet February 2024, G 3/24) und damit auf die Netzwerke seiner Landsleute in Griechenland zurückgreifen kann. - VG Hamburg, 15.08.2025 - 12 AE 5717/25
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig …
Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 6 f.) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. G 10/25, S. 2), dürfte es faktisch allenfalls einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen. - VG Hamburg, 07.08.2025 - 12 A 5061/25
Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen …
Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 6 f.) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. G 10/25, S. 2), dürfte es faktisch allenfalls einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen.
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