Weitere Entscheidung unten: LAG Düsseldorf, 14.03.2023

Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22   

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https://dejure.org/2022,42781
LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22 (https://dejure.org/2022,42781)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2022 - 3 Sa 17/22 (https://dejure.org/2022,42781)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 2022 - 3 Sa 17/22 (https://dejure.org/2022,42781)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Außerordentliche Kündigung - Löschung betrieblicher Daten und Emails - Rückgabe von Daten - Darlegungslast - Schadensersatz - Ermittlungsmaßnahmen

  • IWW
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen Löschung betrieblicher Daten und Emails durch Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Außerordentliche Kündigung, Löschung betrieblicher Daten und Emails, Rückgabe von Daten, Darlegungslast, Rechtfertigungsgrund, Schadensersatz, Ermittlungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de

    BGB § 626
    Außerordentliche Kündigung, Löschung betrieblicher Daten und Emails, Rückgabe von Daten, Darlegungslast, Rechtfertigungsgrund, Schadensersatz, Ermittlungsmaßnahmen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Löschen betrieblicher Daten und E-Mails kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen - das bloße Kopieren betrieblicher Daten ohne unzulässige Verwendung genügt nicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    "Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB; Verletzung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei konkretem Vortrag des Arbeitnehmers zu seinen Rechtfertigungsgründen; Ersatz von Ermittlungskosten bei ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erst Daten und E-Mails löschen - dann ins Sabbatical!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 581
  • NZA-RR 2023, 239
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20

    Umgang mit betrieblichen elektronischen Dateien - Herausgabe-, Löschungs-,

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, wird zurückgewiesen.

    das Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, teilweise abzuändern und.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, ist zulässig, aber unbegründet.

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Hierbei gelten nach der Rechtsprechung des BAG (jüngst BAG vom 29. April 2021, Az. 8 AZR 276/20), der sich die Kammer anschließt, folgende Grundsätze, die auch das Arbeitsgericht zutreffend wiedergegeben hat: Die Schadensersatzpflicht des Schädigers nach § 249 Abs. 1 BGB erstreckt sich auch auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falls als notwendig anzusehen sind.

    Der konkrete Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ergebnisse der Ermittlungen ihrerseits einen (weiteren) konkreten Tatverdacht begründen, der seinerseits Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt (zu allem BAG vom 29. April 2021, Az. 8 AZR 276/20, Rn. 25 ff., m.w.N.).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG vom 8. Mai 2014, Az. 2 AZR 249/13, NZA 2014, 1258, Rn. 19 m.w.N.).

    Ob eine außerordentliche Kündigung berechtigt ist, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (vgl. BAG vom 8. Mai 2014, Az. 2 AZR 249/13, NZA 2014, 1258, Rn. 19 m.w.N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17

    Außerordentliche Kündigung - Weiterleitung betrieblicher Informationen auf

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2017 (Az. 7 Sa 38/17) lag zugrunde, dass der dortige Kläger zahlreiche Emails an seine private Anschrift versandt hatte, kurz vor Aufnahme einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, wobei es sich um Angebots- und Kalkulationsunterlagen für ein Projekt, das nicht vom Kläger betreut wurde sowie eine Kundenliste der Kunden des Klägers mit deren Kontaktdaten, handelte.
  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 8/20

    Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung in erheblichem

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Im Verfahren vor dem LAG Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 8/20, Urteil vom 17. September 2020) hatte der dortige Kläger im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem die Arbeitgeberin den Wunsch geäußert hatte, sich von ihm trennen zu wollen, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB) gelöscht, nachdem er zwei Tage nicht erreichbar war und sich zuvor von einer Mitarbeiterin mit den Worten "man sieht sich immer zweimal im Leben" verabschiedet hatte.
  • LAG Hessen, 05.08.2013 - 7 Sa 1060/10

    Außerordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    So betraf die Entscheidung des Hessischen LAG vom 5. August 2013 (Az. 7 Sa 1060/10) eine dem dortigen Kläger vorgeworfene Datenlöschung, mit der Daten über die Kundenbeziehungen der Beklagten, mit denen der Kläger während des Arbeitsverhältnisses arbeitete, gelöscht wurden: Adressen, Termine, Kundenkontakte.
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Allerdings muss sie substantiiert den vom Kläger geleisteten konkreten Vortrag zu der von ihm behaupteten Rückgabe widerlegen und ggf. beweisen, da den kündigenden Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund einschließlich der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe trifft (vgl. BAG vom 17. März 2016, Az. 2 AZR 110/15, juris).
  • LAG Hessen, 29.08.2011 - 7 Sa 248/11

    Außerordentliche Kündigung während Freistellung - Transferierung von Daten -

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Hessischen LAG vom 29. August 2011, Az. 7 Sa 248/11, zugrunde lag, hatte der dortige Kläger 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 1.660 Dateianhängen an sein privates E-Mail-Postfach versandt, wobei es sich unstreitig überwiegend um Daten handelte, die dem Bankgeheimnis unterliegen.
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Dabei ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG vom 17. Mai 1984, Az. 2 AZR 3/83, juris, Rn. 23; BAG vom 2. März 1989, Az. 2 AZR 280/88, juris, Rn. 56) zunächst zu fragen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden, und sodann eine umfassende einzelfallbezogene Interessenabwägung durchzuführen.
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Nach der im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung sei es ihr, der Beklagten, unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgrund der Eigenkündigung des Berufungsbeklagten fortzusetzen.Das Arbeitsgericht habe für die anzustellende Interessenabwägung maßgebliche Faktoren unberücksichtigt gelassen und zudem die vom BAG bereits in seinem Urteil vom 5. April 2001 (2 AZR 217/00) zur Interessenabwägung bei einer außerordentlichen Kündigung eines bereits freigestellten Arbeitnehmers aufgestellten Rechtssätze nicht hinreichend beachtet.
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

  • LAG Hamm, 03.04.2009 - 10 Sa 1565/08

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Kündigung wegen

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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 14.03.2023 - 3 Sa 17/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22012
LAG Düsseldorf, 14.03.2023 - 3 Sa 17/22 (https://dejure.org/2023,22012)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2023 - 3 Sa 17/22 (https://dejure.org/2023,22012)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2023 - 3 Sa 17/22 (https://dejure.org/2023,22012)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 138, 286 ZPO; §§ 6, 7, 8, 9 TVöD-V VKA; Teil V Nr. 2 § 1 TVöD NRW
    Bereitschaftszeitanteil bei Schulhausmeistern; Darlegungs- und Beweislast; Überstundenvergütungsklage

  • IWW

    RL 2003/88, Richtlinie 2003/88, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 9 ... TVöD, § 9 Abs. 2 TVöD, § 9 Abs. 1 TV-L, § 362 BGB, §§ 286, 288 BGB, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 138, 286 ZPO; §§ 6, 7, 8, 9 TVöD-V VKA; Teil V Nr. 2 § 1 TVöD NRW
    Bereitschaftszeitanteil bei Schulhausmeistern; Darlegungs- und Beweislast; Überstundenvergütungsklage

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Bereitschaftszeitanteil bei Schulhausmeistern; Darlegungs- und Beweislast; Überstundenvergütungsklage

  • rechtsportal.de

    Bereitschaftszeitanteil bei Schulhausmeistern; Darlegungs- und Beweislast; Überstundenvergütungsklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08

    Arbeitszeit für Schulhausmeister gem. TVöD

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.03.2023 - 3 Sa 17/22
    Den Regelungen des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V VKA bzw. des Teils V Nr. 2 § 1 TVöD NRW liegt der Erfahrungssatz und die Grundannahme der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass bei Schulhausmeistern typischerweise regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (Anschluss an BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, Rz. 32 und Abgrenzung zu BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, Rz. 36).

    Die ältere Entscheidung vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 - könne nicht mehr übertragen werden, da sich die Sachverhalte unterschieden und sich die tatsächliche Situation bei den Arbeitszeiten von Schulhausmeistern seither auch grundlegend geändert habe.

    Danach gilt, dass bei Hausmeistern erfahrungsgemäß regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen und davon auch die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVöD ausgegangen sind (BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 32 unter Verweis auf Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2006 § 9 - Bereitschaftszeiten Rn. 31).

    Die Regelung des Abschn. A des Anhangs zu § 9 TVöD ist vielmehr unmittelbar geltendes Tarifrecht (BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 32).

    Solche Bereitschaftszeiten gehören zu den typischerweise bei Schulhausmeistern anfallenden Bereitschaftszeiten (vgl. BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 36).

    Das Bundesarbeitsgericht hat für die in Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V VKA geregelten Fälle der Hausmeister - den Fall der Schulhausmeister einschließend -, auf die die hier anwendbare landesbezirkliche Regelung erkennbar unter wortidentischer Übernahme des Regelungsinhalts für die Schulhausmeister in NRW Bezug nimmt, den der Tarifregelung zugrundeliegenden Erfahrungssatz aufgestellt, dass bei deren Tätigkeit, wenn regelmäßig Bereitschaftszeiten anfallen, solches jedenfalls in nicht unerheblichem Umfang der Fall ist (vgl. BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 32, 37).

    Damit ist der Kläger auch des vorliegenden Verfahrens gehalten, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, inwiefern bei ihm eine Ausnahme vom typischen Regelfall einer Schulhausmeistertätigkeit anzunehmen sein soll (vgl. BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 37).

    Diese Ausnahme hat er darzulegen, was ihm ohnehin aufgrund der weitgehend selbstbestimmten Tätigkeit, die für Schulhausmeister typisch ist (vgl. BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 35), deutlich einfacher möglich wäre als der Beklagten.

    Nur am Rande sei zudem angemerkt, dass auch schon in dem 2009 entschiedenen Fall eine Schule mit Unterrichtzeiten bis 16 Uhr in Rede stand und das Bundesarbeitsgericht nicht veranlasste, seinen Erfahrungssatz in Zweifel zu ziehen (siehe BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 36).

    Soweit die Beklagte darauf verweist, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung von 2009 einen Erfahrungssatz zu in erheblichem Umfang anfallenden Bereitschaftszeiten bei Hausmeistern angenommen habe und dies ein höherer Wert als der des nicht unerheblichen Umfangs sein müsse, nämlich 33%, ist daran zweierlei zutreffend: Das Bundesarbeitsgericht spricht an einer Stelle seiner Entscheidung aus 2009 in der Tat von dem Erfahrungssatz "in erheblichem Umfang" anfallender Bereitschaftszeiten (BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 32).

    Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zur Klärung entscheidungserheblicher Auslegungsfragen zu dem nicht unerheblichen Umfang von Bereitschaftszeiten im Sinne von Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 Satz 1 des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst NRW sowie zu Darlegungs- und Beweislastfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Verhältnis der hier relevanten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19 - und vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 - zueinander zugelassen.

  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19

    Bereitschaftszeit in einer Rettungsdienstleitstelle

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.03.2023 - 3 Sa 17/22
    Den Regelungen des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V VKA bzw. des Teils V Nr. 2 § 1 TVöD NRW liegt der Erfahrungssatz und die Grundannahme der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass bei Schulhausmeistern typischerweise regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (Anschluss an BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, Rz. 32 und Abgrenzung zu BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, Rz. 36).

    Hierzu beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19.

    Eine solche Anforderung folge auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19.

    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2019 für den Bereich der Leitstellen zwar die Annahme abgelehnt, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen seien, dass dort ebenso wie bei Hausmeistern erfahrungsgemäß und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 36).

    Es hat an selber Stelle jedoch ausgeführt, es möge sein, dass diese Annahme bei Hausmeistern zutreffe und dabei die Entscheidung aus 2009 desselben Senats ausdrücklich zitiert, ohne sich davon beispielsweise dadurch zu distanzieren, dass ausgeführt wird, es bleibe offen, ob hieran festzuhalten ist (siehe BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 36).

    Im Gegenteil geht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 zur insoweit wortidentisch gefassten Regelung zu den Leitstellen unter Anhang B zu § 9 TVöD-V VKA ebenso wie zu § 9 Abs. 1 TV-L davon aus, dass ein nicht unerheblicher Anteil bei etwa 25% gegeben ist (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 38; BAG vom 06.09.2018 - 6 AZR 204/17, juris, Rz. 37).

    Dementsprechend wird in der die Zitatstelle ausdrücklich in Bezug nehmenden Entscheidung vom 30.10.2019 dann auch zutreffend von dem Verständnis der Tarifvertragsparteien zu bei Hausmeistern erfahrungsgemäß "regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang" anfallenden Bereitschaftszeiten und einer diesbezüglichen "Annahme", die bei Hausmeistern zutreffen möge, gesprochen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 36).

    Denn nunmehr wendet sie einen über das regelhafte Verständnis der Tarifregelung hinausgehenden Umfang der Bereitschaftszeiten im Fall des Klägers ein (vgl. hierzu auch BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 39).

    Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zur Klärung entscheidungserheblicher Auslegungsfragen zu dem nicht unerheblichen Umfang von Bereitschaftszeiten im Sinne von Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 Satz 1 des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst NRW sowie zu Darlegungs- und Beweislastfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Verhältnis der hier relevanten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19 - und vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 - zueinander zugelassen.

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 204/17

    Arbeitszeit von arbeitsvertraglich bei der Berliner Feuerwehr angestellten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.03.2023 - 3 Sa 17/22
    Im Gegenteil geht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 zur insoweit wortidentisch gefassten Regelung zu den Leitstellen unter Anhang B zu § 9 TVöD-V VKA ebenso wie zu § 9 Abs. 1 TV-L davon aus, dass ein nicht unerheblicher Anteil bei etwa 25% gegeben ist (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 38; BAG vom 06.09.2018 - 6 AZR 204/17, juris, Rz. 37).

    Zudem hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 06.09.2018 zum TV-L ausgeführt, es bestehe ein Unterschied zwischen "nicht unerheblichem" und "erheblichem" Umfang dahingehend, dass ersterer 25% ausmache und letzterer hingegen mindestens ein Drittel erfordere (BAG vom 06.09.2018 - 6 AZR 204/17, juris, Rz. 37).

  • ArbG Essen, 03.12.2021 - 4 Ca 1502/21
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.03.2023 - 3 Sa 17/22
    I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 03.12.2021 - Az.: 4 Ca 1502/21 - teilweise abgeändert und - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte verurteilt, 1.an den Kläger für den Monat Februar 2021 den Betrag von 300, 68 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen;.

    Der Kläger beantragt, nachdem er eine Klageerweiterung vom 12.08.2022 im Umfang von 1.402,- EUR brutto wegen einer nicht gezahlten sog. "Streupauschale" im Kammertermin am 15.11.2022 mit Zustimmung der Beklagten wieder zurückgenommen hat, zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 03.12.2021 - 4 Ca 1502/21 - abzuändern und.

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