Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73   

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BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73 (https://dejure.org/1975,24)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73 (https://dejure.org/1975,24)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73 (https://dejure.org/1975,24)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Hinterbliebenenrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeitsanforderungen an eine weitere Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG - Verfassungsrechtliche Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente bei vorangegangenem Unterhaltsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 169
  • NJW 1975, 919
  • DB 1975, 598
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat § 43 Abs. 1 AVG durch Urteil vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ) für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ) gehe davon aus, daß durch die verschiedene Regelung von Witwen- und Witwerrente nur ein verschwindend geringer Prozentsatz von Frauen bevorzugt werde, deren Unterhaltsstandard durch den Tod des Ehemannes und den Wegfall seines Verdienstes keine Einbuße erleide.

    Demgegenüber gehe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 17, 1 von der "Nur-Hausfrauen-Ehe" als nahezu alleiniger Regel und selbstverständlichem Leitbild aus.

    Er meint, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau in seinem Urteil vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ) seien überholt.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ) steht der Zulässigkeit der Vorlagen nicht entgegen.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in der früheren Entscheidung (BVerfGE 17, 1 (20 ff.)) seine Auffassung, daß die Einbuße der Witwe an Unterhaltsstandard von der des Witwers verschieden sei und die Witwe deshalb eines erhöhten sozialen Schutzes bedürfe, darauf gestützt, daß der Frau die Haushaltsführung vom Gesetz zur ersten Pflicht gemacht sei; davon könne sich auch eine selbst Erwerbstätige nicht ohne Einwilligung ihres Mannes dadurch gleichsam loskaufen, daß sie einen Geldbetrag zur Verfügung stelle.

    Es hat das insbesondere damit begründet, daß in der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip durch zahlreiche Regelungen abgewandelt sei, die einen sozialen Ausgleich herbeiführten (BVerfGE 17, 1 (8 ff.)).

    Auch manche gesetzlichen Neuregelungen der vergangenen Jahre lassen das "fürsorgerische Prinzip" (BVerfGE 17, 1 (10)) erkennen.

    Das war, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 1 ) festgestellt hat, im Jahre 1963 der Fall.

    Nach der geschichtlichen Entwicklung der Hinterbliebenenversorgung, deren hier in Frage stehender Teil erst vor einem guten Jahrzehnt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 AVG (BVerfGE 17, 1 ) als verfassungsrechtlich einwandfrei befunden worden ist, kann dem Gesetzgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entgegengehalten werden, daß er noch keine Regelung geschaffen hat, die auch für die Zukunft vor dem Maßstab des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG Bestand hat.

    Sie müssen jedoch dabei die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in der Entscheidung BVerfGE 17, 1 (16 f.), aufgestellten Kriterien beachten, wozu vor allem gehört, daß der Beitrag der Frau zur Haushaltsführung und Betreuung der Kinder angemessen bewertet wird.

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Eine neue Sachlage sei auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329 ) eingetreten.

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von beamtenrechtlichem Witwergeld (BVerfGE 21, 329 ) müsse unberücksichtigt bleiben; diese Entscheidung habe ausdrücklich nur auf die Beamtenversorgung und die spezifischen, nur im Beamtenverhältnis liegenden Besonderheiten abgestellt.

    Schließlich sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenversorgung (BVerfGE 21, 329 ) zu beachten.

    Jedoch ist die verschiedene Behandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung nicht vergleichbar sind (BVerfGE 21, 329 ).

    Danach ist sie nur dann erlaubt, wenn der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343 f.); 31, 1 (4 f.)).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Danach ist sie nur dann erlaubt, wenn der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343 f.); 31, 1 (4 f.)).

    Hier hat das Grundgesetz verbindlich ausgesprochen, welche Lebensverhältnisse eine verschiedene Behandlung nicht gestatten (BVerfGE 15, 337 (343) mit Nachweisen).

  • BVerfG - 1 BvR 37/73 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Verfassungsbeschwerde 1 BvR 37/73.

    c) Auch die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 37/73 ist zulässig (vgl. BVerfGE 20, 257 (266)).

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der erneuten Vorlage einer Norm (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ), die vom Bundesverfassungsgericht früher für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist (im Anschluß an BVerfGE 33, 199).

    Das Sozialgericht hat Gründe dafür dargelegt, daß die Bindungswirkung der früheren Entscheidung nicht die erneute Vorlage hindert, ob die genannte Bestimmung auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 33, 199 (203)).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Ob ihre Ausführungen in jeder Richtung zutreffend sind, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92)).
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Das vorlegende Gericht vertritt demgegenüber die Ansicht, die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung durch das Finanzänderungsgesetz 1967 (hierzu BVerfGE 29, 221 ) habe mit der Einbeziehung besser verdienender Kreise dem Versicherungsgedanken wieder mehr Gewicht verschafft und entsprechend die soziale Komponente zurückgedrängt.
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung würde jedoch dann bestehen, wenn er es unterließe, sich in Zukunft intensiv um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, welche die sich in Richtung auf die Verfassungswidrigkeit hin bewegenden Wirkungen der gegenwärtigen Regelung auffangen würde (vgl. BVerfGE 33, 171 (189 f.)).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    c) Auch die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 37/73 ist zulässig (vgl. BVerfGE 20, 257 (266)).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70

    Bemessung des Unterhaltsschaden-Ersatzes für den Ehemann nach Unfalltod seiner

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die erwerbstätige Ehefrau von ihrer Pflicht zur Haushaltsführung teilweise oder auch ganz entlastet sein kann (vgl. BGH, NJW 1971, S. 1983 ; BGHZ 56, 389 ).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 245/69

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden LKW mit einem

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvR 50/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Altersruhegeld für Selbständige bei

  • BVerfG - 1 BvR 315/71 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvL 19/71 (anhängig)
  • SG Duisburg, 15.11.1973 - S 15 An 120/73
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 121, 241 ; Isensee, Die typisierende Verwaltung, 1976, S. 169 f.; Sachs, Grenzen des Diskriminierungsverbots, 1987, S. 478 ff.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.1973 - 37/73   

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https://dejure.org/1973,454
EuGH, 13.12.1973 - 37/73 (https://dejure.org/1973,454)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1973 - 37/73 (https://dejure.org/1973,454)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1973 - 37/73 (https://dejure.org/1973,454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Indiamex u.a.

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - DRITTLANDSHANDEL - ANWENDBARE REGELUNG

  • EU-Kommission

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Indiamex u.a.

  • Wolters Kluwer

    Einseitige Einfuhr neuer Abgaben oder Erhöhung bestehender Abgaben für Direkteinfuhren aus dritten Ländern seit Inkrafttreten eines gemeinsamen Zolltarifs; Veranlassung der Senkung oder Abschaffung bestehender Abgaben bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern als Sache der ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; EWG Art. 113

  • rechtsportal.de

    EG Art. 234; EWG Art. 177; EWG Art. 113
    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - DRITTLANDSHANDEL - ANWENDBARE REGELUNG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.12.1973 - 38/73
    Auszug aus EuGH, 13.12.1973 - 37/73
    urteil vom 13.12.1973 - verbundene rechtssachen 37 und 38/73 Ländern nicht einseitig neue Abgaben einführen oder seit diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen.

    In den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73 jeweils betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank Antwerpen in den vor diesem Gericht anhängigen Streitsachen,.

    die schlichte Gesellschaft De BELDER, Antwerpen, und ihre Gesellschafter Joris W. L. De Belder und Robert De Belder (Rechtssache 38/73), vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Bestimmungen des EWG-Vertrags und der Verordnung Nr. 950/68 (ABl. 1968, L 172) zur Errichtung des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 bei der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern durch die Mitgliedstaaten nach diesem Zeitpunkt, erläßt.

  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.12.1973 - 37/73
    Das Urteil erging am 1. Juli 1969 (Slg. 1969, 211).
  • EuGH, 18.02.1970 - 40/69

    Hauptzollamt Hamburg Oberelbe / Bollmann

    Auszug aus EuGH, 13.12.1973 - 37/73
    Liegt darin, daß ein Mitgliedstaat eine bestehende Abgabe zollgleicher Wirkung, die bei der Direkteinfuhr von Erzeugnissen aus dritten Ländern erhoben wird, über den 1. Juli 1968 hinaus beibehält, eine Änderung oder Ergänzung des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne der Urteile des Gerichtshofes vom 18. Februar 1970 in der Rechtssache 40/69 (Bollmann) und 18. Juni 1970 in der Rechtssache Nr. 74/69 (Krohn)? 4. Waren die Mitgliedstaaten trotz des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs berechtigt, bestehende Abgaben zollgleicher Wirkung aufrechtzuerhalten, oder waren sie verpflichtet, diese Abgaben abzuschaffen?.
  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Sie müßten aber dafür Sorge tragen, daß die Anwendung oder etwaige Anpassung dieser Maßnahmen die Einführung einer Gemeinschaftsregelung nicht beeinträchtige und das Gemeinschaftsinteresse an der Erhaltung und rationellen Nutzung der Fischbestände nicht gefährde (vgl. EuGH 13. Dezember 1973 - Diamantarbeiders, "Nationale Abgaben gleicher Wirkung", 37 und 38/73 - Slg. 1973, 1609).
  • EuGH, 07.11.1996 - C-126/94

    Cadi Surgelés u.a.

    14 Nach ständiger Rechtsprechung zielt der Gemeinsame Zolltarif auf eine Angleichung der Zollbelastungen bei Importerzeugnissen aus dritten Ländern an den Grenzen der Gemeinschaft ab, um Verzerrungen des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen zu verhindern (Urteil vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37/73 und 38/73, Diamantarbeiders, Slg. 1973, 1609, Randnr. 9).

    15 Im Urteil Diamantarbeiders hat der Gerichtshof ausgeführt, daß zwar der Abschnitt des Vertrages über die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs (Artikel 18 bis 29 des Vertrages) im Unterschied zum Abschnitt über die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 12 bis 17 des Vertrages) nicht die "Abgaben zollgleicher Wirkung" erwähnt, daß dies jedoch nicht bedeutet, daß derartige Abgaben aufrechterhalten oder gar neu geschaffen werden dürften (Randnr. 10).

    Denn der Gerichtshof hat zwar im Urteil Diamantarbeiders hervorgehoben, daß die gemeinsame Handelspolitik darauf angelegt ist, die verschiedenartigen nationalen fiskalischen und handelspolitischen Regelungen, die den Handel mit dritten Ländern beeinträchtigen, abzubauen (Randnr. 23); er hat jedoch darauf hingewiesen, daß die Senkung oder die Abschaffung bestehender Abgaben somit Sache der Gemeinschaftsbehörden ist (Randnrn. 24 und 25).

    Denn nach dem Urteil Diamantarbeiders ist jede nach dem 1. Juli 1968 erfolgte Erhöhung, und sei sie noch so gering, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

    34 Dagegen konnte die französische Regierung angesichts der Urteile Diamantarbeiders und Legros u. a. für die Zeit nach dem 16. Juli 1992 bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht mehr davon ausgehen, daß die Erhebung der zusätzlichen Abgabe und die des "octroi de mer" auf Waren aus Drittländern, die mit der Gemeinschaft kein Sonderabkommen geschlossen haben, in seiner Gesamtheit ° für den Fall, daß der "octroi de mer" als neue Abgabe qualifiziert wird ° oder hinsichtlich seiner späteren Erhöhungen ° für den Fall, daß er als bestehende Abgabe qualifiziert wird ° mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

  • EuGH, 05.07.1978 - 137/77

    Stadt Frankfurt / Neumann

    28. Juni 1968 (ABl. L 172/1) noch um den Betrag der allgemeinen Kostensteigerung erhöht werden?" Die vorgelegten Fragen und die Begründung des Vorlagebeschlusses vermitteln den Eindruck, daß das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, Wildbret falle nicht unter die in Anhang II zum EWG-Vertrag enthaltene Liste landwirtschafdicher Erzeugnisse und könne daher keiner Marktorganisation unterliegen; somit sei das Problem der Vereinbarkeit der Gebührenerhebung für viehseuchenrechtliche Untersuchungen bei der Einfuhr aus Drittländern nach den Grundsätzen zu untersuchen, die für die Auswirkungen der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs auf diese Erhebung gälten, so wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 1973 (verbundene Rechtssachen 37 und 38/73 - Sociaal Fonds voor Diamantarbeiders - Slg. 1973, 1609) ausgelegt habe.

    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 (Diamantarbeiders II, verb. Rechtssachen 37-38/73, Slg. 1973, 1609) vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Auffassung, daß gegen"1 die grundlegenden Normen der Artikel 3 Buchstabe b, 110 ff. EWG-Vertrag und des Gemeinsamen Zolltarifs verstoßen werde, wenn Artikel 36 der Richtlinie 72/462 die Mitgliedstaaten ermächtigte, nach ihrem Ermessen Gebühren bei der Einfuhr von frischem Fleisch zu erheben und die Gebühren der Höhe nach festzulegen.

    Rechtssachen 37-38/73, Slg. 1973, 1609) und vom 5. Februar 1973 (Van Gend en Loos, Rechtssache 26/62, Slg. 1963, 6) ergebe sich aber, daß es mit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs allen Mitgliedstaten verboten sei, schon bestehende Abgaben einseitig zu erhöhen.

  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Diese Probleme seien auf die Überlegung zurückzuführen, daß die durch die Richtlinie wieder eingeführten Abgaben lediglich gemeinschaftsrechtliche Abgaben sein könnten, da die Einführung neuer innerstaatlicher Abgaben auf die Einfuhr aus dritten Ländern eindeutig verboten sei (EuGH 13. Dezember 1973 - Diamantarbeiders, verbundene Rechtssachen 37 und 38/73 - Slg. 1973, 1609).

    Was die Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung im Drittlandshandel betreffe, so habe der Gerichtshof klargestellt, daß sich dieses Problem nur lösen lasse, wenn den Forderungen Rechnung getragen werde, die sich aus der Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs ebenso ergäben wie aus der gemeinsamen Handelspolitik; diese Forderungen im jeweiligen Fall zu beurteilen, sei Aufgabe des Rates und der Kommission (EuGH 13. Dezember 1973 - Diamantarbeiders, verbundene Rechtssachen 37 und 38/73 - Slg. 1973, 1609).

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    118 Der Vollständigkeit halber ist in bezug auf die Freihandelsabkommen mit den EFTA-Ländern, die einen viel engeren Gegenstand als das EWR-Abkommen haben, festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Legros (a. a. O., Randnr. 26), wo es um den Abgaben gleicher Wirkung betreffenden Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden (Verordnung [EWG] Nr. 2838/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, ABl. L 300, S. 96) ging, entschieden hat, daß die Abschaffung der Einfuhrzölle im Rahmen der angestrebten Beseitigung der Handelshemmnisse eine wesentliche Rolle spiele und daß für die Abschaffung der Abgaben gleicher Wirkung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in engem Zusammenhang mit den eigentlichen Zöllen stuenden (vgl. insbesondere die Urteile vom 13. Dezember 1973 in den Rechtssachen 37/73 und 38/73, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1973, 1609, Randnrn. 12 f., sowie vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 15), das gleiche gelte.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37/73 und 38/73 (Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1973, 1609) zu den Artikeln 18 bis 28 und 113 EWG-Vertrag vertrat die Haahr Petroleum außerdem die Ansicht, "daß die Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs an ... nicht einseitig neue Abgaben einführen oder seit diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen dürfen".
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1982 - 266/81

    Società Italiana per l'Oleodotto Transalpino (SIOT) gegen Ministero delle

    *Sociaal Fonds voor de Diamantarbciders/NK Indiamex und De Beider Joris W. L. De Beider et Robert De Beider -, Slg. 1973, 1609.

    Hat man aber davon auszugehen, daß Hafengebühren auch in Triest in bezug auf den Transit schon beim Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs gegolten haben, so wäre nach dem genannten Urteil ihre unveränderte Weiteranwendung möglich gewesen, weil 2 - Urteil vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73 - Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders/NV Indiamex und De Beider Joris \V. L. De Beider et Robert De Beider -, Slg. 1973, 1609.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-173/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    7 - Vgl. Urteile vom 13. Dezember 1973 in den Rechtssachen 37/73 und 38/73 (Diamantarbeiders/Indiamex, Slg. 1973, 1609, Randnrn. 10 bis 18) und vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 18).

    14 - Urteile Diamantarbeiders/Indiamex (Randnr. 10), vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (Simmenthal, Slg. 1976, 1871, Randnrn. 14 und 15) sowie Urteile SIOT (Randnr. 18) und Aprile (Randnrn. 38 bis 40).

  • EuGH, 13.03.1979 - 91/78

    Hansen

    Die unmittelbare Geltung folge darüber hinaus auch aus dem Gemeinsamen Zolltarif und der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft, die durch den genannten Beschluß konkretisiert worden seien, ohne daß es allerdings im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73 (Diamantarbeiders: Slg. 1973, 1609) einer derartigen Konkretisierung bedurft hätte.
  • EuGH, 26.10.1995 - C-36/94

    Siesse / Director da Alfândega de Alcântara

    Die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs hat jedoch zur Folge, daß die Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten dieses Zolltarifs an bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht einseitig neue Abgaben einführen oder seit diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen dürfen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37/73 und 38/73, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1973, 1609, Randnr. 22).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-173/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 23 EG, 25

  • EuGH, 22.04.1999 - C-109/98

    CRT France International

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn

  • EuGH, 12.02.1992 - C-260/90

    Leplat / Territoire de la Polynésie française

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-213/99

    de Andrade

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-125/94

    Aprile Srl, in Liquidation gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.1993 - C-130/92

    OTO SpA gegen Ministero delle finanze. - Nationale Abgabe auf audiovisuelle und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90

    Simba SpA und andere gegen Ministero delle finanze. - Nationale Steuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997 - C-100/96

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: British

  • EuGH, 03.06.1980 - 135/79

    Gedelfi / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1995 - C-36/94

    Siesse - Soluções Integrais em Sistemas Software e Aplicações Ldª gegen Director

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.1994 - C-363/93

    René Lancry SA gegen Direction générale des douanes und Société Dindar Confort,

  • EuGH, 03.02.1982 - 248/80

    Glunz

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1978 - 70/77

    Simmenthal SpA gegen Amministrazione delle finanze. - Gebühren für

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.1996 - C-126/94

    Société Cadi Surgelés, Société Sofrigu, Société Sofroi und Société Sofriber gegen

  • EuGH, 08.04.1976 - 29/75

    Kaufhof AG / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1980 - 135/79

    Gedelfi Großeinkauf GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hambourg-Jonas. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1988 - 51/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1985 - 174/84

    Bulk Oil (Zug) AG gegen Sun International Limited und Sun Oil Trading Company. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1982 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Società petrolifera italiana SpA

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1975 - 21/75

    I. Schroeder KG gegen Oberstadtdirektor der Stadt Köln.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1991 - C-260/90

    Bernard Leplat gegen Hoheitsgebiet Französisch-Polynesien. - Überseeische Länder

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1980 - 90/79

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1978 - 137/77

    Stadt Frankfurt am Main gegen Max Neumann.

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Rechtsprechung
   FG Bremen, 10.05.1974 - I 37/73   

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FG Bremen, 10.05.1974 - I 37/73 (https://dejure.org/1974,9627)
FG Bremen, Entscheidung vom 10.05.1974 - I 37/73 (https://dejure.org/1974,9627)
FG Bremen, Entscheidung vom 10. Mai 1974 - I 37/73 (https://dejure.org/1974,9627)
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1973 - 37/73   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.10.1973 - 37/73 (https://dejure.org/1973,7558)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1973 - 37/73 (https://dejure.org/1973,7558)
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  • EU-Kommission PDF

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders gegen NV Indiamex und De Belder, Joris W. L. De Belder und Robert De Belder.

    Nationale Abgaben gleicher Wirkung

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1973 - 37/73
    Wie Sie sich erinnern werden, spielte sie bereits in den Rechtssachen 2 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders/Brachfeld und Chougol (Slg. 1969, 211) eine Rolle.
  • EuGH, 18.02.1970 - 40/69

    Hauptzollamt Hamburg Oberelbe / Bollmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1973 - 37/73
    Meine Herren, die Beklagten haben zur Stützung ihres Vorbringens auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 40/69, Hauptzollamt-Oberelbe/Bollmann (Slg. 1970, 69), und 74/69, Hauptzollamt Bremen-Freihafen/Krohn (a.a.O. 451), verwiesen.
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