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Rechtsprechung
   ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23   

Zitiervorschläge
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ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23 (https://dejure.org/2023,33892)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 27.09.2023 - 4 Ca 982/23 (https://dejure.org/2023,33892)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 (https://dejure.org/2023,33892)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 613a Abs 4 S 2 BGB, § 613a Abs 4 S 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, Art 19 Abs 4 GG
    Auslegung - Klageanträge - Justizgewährungsanspruch - Kündigung wegen Betriebsübergangs - Zwischenzeugnis im gekündigten Arbeitsverhältnis

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (27)

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als …

    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Das hatte die Kammer zu respektieren (aA wohl BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 62).

    Insbesondere darf das Gericht einen Klageantrag nicht etwa deshalb als Hilfsantrag "auslegen", weil es ihn mit der damit verbundenen Kostenfolge für erfolglos hält - ein solches Vorgehen verletzt den Justizgewährungsanspruch der beklagten Partei, die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artt. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG) folgend beanspruchen kann, dass ein offensichtlich unbegründeter Klageantrag vom Gericht auch beschieden und mit Rechtskraftwirkung als unbegründet tatsächlich abgewiesen wird (vgl. dazu auch BAG 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 - zu II 4 b der Gründe; anders wohl BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63 [Auslegung eines Zwischenzeugnisantrags als unechter Hilfsantrag, der damit nicht mehr zur Entscheidung anfällt];… BAG 14. März 2023 - 3 AZR 175/22 - Rn. 20 ["ausnahmsweise" keine Begründetheitsprüfung des gestellten Klageantrags]).

    Rn. 98 Die vorliegende Konstellation verdeutlicht auch, dass gegen das Vorgehen des BAG, Weiterbeschäftigungsanträge regelhaft als unechte Hilfsanträge auszulegen (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 62 mwN; BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - zu 2 der Gründe; dazu Ziemann jurisPR-ArbR 20/2013 Anm. 2) gewisse Bedenken angebracht sind.

    Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Gerichte mit einem solchen Vorgehen - aus der Perspektive der Beklagten - einer rechtskraftfähigen Entscheidung über einen ausdrücklich gestellten Klageantrag entziehen (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63 [Auslegung eines Zwischenzeugnisantrags]) und damit gerade keinen Rechtsschutz gewähren.

    Auch eine ggf. notwendige Rechtsprechungsänderung oder -präzisierung könnte damit im Wege der Antragsauslegung verhindert oder verzögert werden (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63), was nicht im Interesse der Rechtspflege sein kann.

    Rn. 143 2. Im umgekehrten Fall wäre allerdings kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum das Gericht ein Zwischenzeugnis zusprechen sollte, wenn doch der Kündigungsschutzantrag abgewiesen wird (…aA wohl BAG seit 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39 ["Streit" über die Wirksamkeit der Kündigung als triftiger Grund für Erteilung eines Zwischenzeugnisses]; BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63;… BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 69;… BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39;… ArbG Dortmund 22. Januar 2019 - 5 Ca 955/18 - BeckRS 2019, 8913 Rn. 80).

    Weshalb er dennoch nach der Rspr. des BAG (…seit BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39) ein Zwischenzeugnis beanspruchen können soll, in welchem ihm attestiert wird, er arbeite gegenwärtig oder stehe gegenwärtig auch nur in einem Arbeitsverhältnis zu seinem bisherigen Arbeitgeber, ist nicht ohne logischen Bruch begründbar (vgl. auch BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63 [Auslegung des Zwischenzeugnisantrags als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag]).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2020 - 8 Sa 433/19

    Auslegung von Klageanträgen - Sachgrund vorübergehender Bedarf - …

    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Rn. 99 Vorzugswürdig ist es deshalb nach Auffassung der Kammer, dass sich das Gericht für die Annahme eines Eventualverhältnisses streng am Wortlaut des Klageantrags orientiert und den Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hierzu vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 6. September 2020 - 8 Sa 433/19 - zu B I 1 der Gründe, juris; aA BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - zu 2 der Gründe: der Kläger müsse bei einem als Hauptantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag von sich aus nochmals gesondert betonen, dass wirklich ein Hauptantrag gewollt sei, weil dieser Antrag bei einem Unterliegen mit dem Kündigungsschutzantrag keinen Erfolg haben könne, weshalb die gewählte Antragstellung "unvernünftig" sei).

    Es stellt bei der Antragsauslegung - soweit ersichtlich - keine Erwägungen zum Rechtsschutzinteresse der beklagten Partei an (vgl. demgegenüber BAG 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 - zu II 4 b der Gründe; ferner LAG Rheinland-Pfalz 6. September 2020 - 8 Sa 433/19 - zu B I 1 der Gründe, juris).

    Rn. 106 - Bei einer Auslegung als echter Hilfsantrag würde wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG unter Umständen der streitwertabhängige Vergütungsanspruch der Prozessvertreter und die Kostenverteilung vom Gericht beeinflusst (vgl. die Konstellation in LAG Rheinland-Pfalz 6. September 2020 - 8 Sa 433/19 - zu B I 1 der Gründe, juris).

  • BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94
    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Insbesondere darf das Gericht einen Klageantrag nicht etwa deshalb als Hilfsantrag "auslegen", weil es ihn mit der damit verbundenen Kostenfolge für erfolglos hält - ein solches Vorgehen verletzt den Justizgewährungsanspruch der beklagten Partei, die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artt. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG) folgend beanspruchen kann, dass ein offensichtlich unbegründeter Klageantrag vom Gericht auch beschieden und mit Rechtskraftwirkung als unbegründet tatsächlich abgewiesen wird (vgl. dazu auch BAG 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 - zu II 4 b der Gründe;… anders wohl BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63 [Auslegung eines Zwischenzeugnisantrags als unechter Hilfsantrag, der damit nicht mehr zur Entscheidung anfällt];… BAG 14. März 2023 - 3 AZR 175/22 - Rn. 20 ["ausnahmsweise" keine Begründetheitsprüfung des gestellten Klageantrags]).

    Es stellt bei der Antragsauslegung - soweit ersichtlich - keine Erwägungen zum Rechtsschutzinteresse der beklagten Partei an (vgl. demgegenüber BAG 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 - zu II 4 b der Gründe; ferner LAG Rheinland-Pfalz 6. September 2020 - 8 Sa 433/19 - zu B I 1 der Gründe, juris).

    Auch das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, denn der Justizgewährungsanspruch besteht nicht nur auf Seiten der Kläger, sondern ebenso auf Seiten der Beklagten (in diesem Sinne bereits BAG 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 - zu II 4 b der Gründe, BeckRS 1996, 30761453 [Rechtsweg in sic-non-Fällen]).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …

    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Rn. 40 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27. Februar 1985 - GS 1/84 -) stehe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen zu, wenn ein obsiegendes erstinstanzliches Urteil vorliege.

    Rn. 139 Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag folgt daraus, dass mit der stattgebenden Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag zu I.1 die fehlende Berechtigung der Kündigung indiziert ist und deshalb mit dem unstreitigen Betriebsübergang zum 3. April 2023 (Bl. 3 d.A) eine Abwägung der Interessen von (neuem) Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorläufig für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin spricht (grundlegend BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1987, 702;… vgl. auch ErfKo/Kiel 23. Aufl. § 4 KSchG Rn. 37).

    Rn. 146 Der vorliegende Fall verdeutlicht zudem einen Wertungswiderspruch: verliert der Arbeitnehmer erstinstanzlich das Kündigungsschutzverfahren, kann er auch keine prozessuale Weiterbeschäftigung iSd. BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1987, 702 fordern; ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag wäre abzuweisen.

  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 97/02

    Kündigung des Betriebsveräußerers nach einem Erwerberkonzept

    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Rn. 61 § 613a Abs. 4 BGB stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, denn nach der Rechtsprechung des BAG (20. März 2003 - 8 AZR 97/02 -) erfolge eine Kündigung nur dann wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser der tragende Grund und nicht nur der äußere Anlass für die Kündigung sei.

    Diese rechtsverbindliche Vereinbarung des Betriebsübergangs ist gemeint, wenn das BAG von einem "verbindlichen Erwerberkonzept" spricht, welches der Betriebsveräußerer bereits vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs umsetzt (…vgl. APS/Steffan 6. Aufl. BGB § 613a Rn. 191 mwN;… ErfKo/Preis 23. Aufl. BGB § 613a Rn. 171 mwN;… KR-Rachor 13 Aufl. KSchG § 1 Rn. 613; weniger deutlich BAG 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 - zu II 1 c bb der Gründe).

    Rn. 126 Demgegenüber ist es nicht ausreichend, wenn der potentielle Betriebserwerber lediglich ein Papier aufsetzt, welches er "Verbindliches Erwerberkonzept" nennt und den Betriebsveräußerer damit auffordert, vor dem avisierten Betriebsübergang bereits Arbeitnehmer zu entlassen (vgl. BAG 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 - zu II 1 c bb der Gründe).

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Rn. 143 2. Im umgekehrten Fall wäre allerdings kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum das Gericht ein Zwischenzeugnis zusprechen sollte, wenn doch der Kündigungsschutzantrag abgewiesen wird (aA wohl BAG seit 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39 ["Streit" über die Wirksamkeit der Kündigung als triftiger Grund für Erteilung eines Zwischenzeugnisses];… BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63;… BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 69; BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39;… ArbG Dortmund 22. Januar 2019 - 5 Ca 955/18 - BeckRS 2019, 8913 Rn. 80).

    Weshalb er dennoch nach der Rspr. des BAG (seit BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39) ein Zwischenzeugnis beanspruchen können soll, in welchem ihm attestiert wird, er arbeite gegenwärtig oder stehe gegenwärtig auch nur in einem Arbeitsverhältnis zu seinem bisherigen Arbeitgeber, ist nicht ohne logischen Bruch begründbar (…vgl. auch BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63 [Auslegung des Zwischenzeugnisantrags als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag]).

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

    Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Rn. 122 a) Das Kausalitätsverhältnis ("wegen des Betriebsübergangs") muss dabei so beschaffen sein, dass der Betriebsübergang der tragende Beweggrund für die Kündigung war und nicht bloß ihr äußerer Anlass (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 28).

    Deshalb erkennt die Rspr. des BAG eine betriebsbedingte Kündigung des Betriebsveräußerers ohne eigene betriebliche Gründe an (eine solche Sanierungskündigung des Veräußerers zur rentablen Fortführung des Betriebs durch den Veräußerer selbst wäre zulässig: BAG 20. September 2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 33 ff.), wenn sie in Umsetzung eines Erwerberkonzepts erfolgt.

  • BAG, 30.08.2011 - 2 AZR 668/10

    Streitwert - Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung - uneigentlicher …

    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Rn. 98 Die vorliegende Konstellation verdeutlicht auch, dass gegen das Vorgehen des BAG, Weiterbeschäftigungsanträge regelhaft als unechte Hilfsanträge auszulegen (…vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 62 mwN; BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - zu 2 der Gründe; dazu Ziemann jurisPR-ArbR 20/2013 Anm. 2) gewisse Bedenken angebracht sind.

    Rn. 99 Vorzugswürdig ist es deshalb nach Auffassung der Kammer, dass sich das Gericht für die Annahme eines Eventualverhältnisses streng am Wortlaut des Klageantrags orientiert und den Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hierzu vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 6. September 2020 - 8 Sa 433/19 - zu B I 1 der Gründe, juris; aA BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - zu 2 der Gründe: der Kläger müsse bei einem als Hauptantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag von sich aus nochmals gesondert betonen, dass wirklich ein Hauptantrag gewollt sei, weil dieser Antrag bei einem Unterliegen mit dem Kündigungsschutzantrag keinen Erfolg haben könne, weshalb die gewählte Antragstellung "unvernünftig" sei).

  • LAG Hessen, 28.03.2003 - 12 SaGa 1744/02

    Zwischenzeugnis

    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Rn. 142 1. Mit dem Erfolg des Kündigungsschutzantrags im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 1 und dem zum 3. April 2023 erfolgten Betriebsübergang war der Zwischenzeugnisanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 zuzuerkennen, weil im Schwebezustand des vorliegenden Rechtsstreits im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Klägerin an der Erteilung eines "Zwischen"-Zeugnisses und dem Interesse der Beklagten zu 2 an der wahrheitsgemäßen Erteilung eines "End"-Zeugnisses vorzunehmen war, um einen "triftigen Grund" als Anspruchsvoraussetzung für den Zwischenzeugnisanspruch zu erkennen (vgl. LAG Hessen 28. März 2003 - 12 SaGa 1744/02 - zu II 2 der Gründe, BeckRS 2003, 30449289).

    Die vergleichbare Interessenlage spricht für einen Gleichlauf der Ansprüche auf prozessuale Weiterbeschäftigung und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (in diese Richtung bereits LAG Hessen 28. März 2003 - 12 SaGa 1744/02 - zu II 2 der Gründe [Zwischenzeugnis für den Fall der Stattgabe der Kündigungsschutzklage] BeckRS 2003, 30449289).

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Auszug aus ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23
    Klageanträge sind so auszulegen, dass effektiver Rechtsschutz gewährt wird (BAG 13. September 2022 - 1 ABR 22/21 - Rn. 59).
  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 27.02.1987 - 5 AZR 710/85

    Zeugnis - Zeitpunkt der Erteilung - Zwischenzeugnis

  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04

    Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand

  • BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 217/20

    Beschäftigungsanspruch - unternehmerische Entscheidung - Wegfall der …

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 493/09

    Betriebsbedingte Kündigung - ruhendes Arbeitsverhältnis

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 175/22

    Betriebliche Altersversorgung - Klage auf künftige Leistung

  • BAG, 11.12.2019 - 7 AZR 350/18

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - Zuschuss zum Krankengeld

  • BAG, 28.02.2023 - 2 AZN 22/23

    Kündigungsschutzklage - Auslegung eines ergänzenden allgemeinen …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 8 Ta 75/20

    Gegenstandswertfestsetzung - wirtschaftliche Identität von Bestandsschutzantrag …

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 147/01

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerisches Stillegungskonzept - Sozialauswahl …

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 79/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • ArbG Dortmund, 22.01.2019 - 5 Ca 955/18

    Betriebsratsanhörung - Ausspruch einer Verdachtskündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2009 - 1 Ta 209/09

    Gegenstandswertfestsetzung bei allgemeinem Feststellungsantrag im …

  • LAG Köln, 22.05.2013 - 7 Ta 109/13

    Schleppnetzantrag als allgemeiner Feststellungsantrag

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie

  • ArbG Koblenz, 24.09.2025 - 4 Ca 473/25

    Streitwert - Weiterbeschäftigungsantrag als Hauptantrag neben …

    Deshalb dürfen Klageanträge vom Gericht nicht über ihren Wortlaut hinaus als Hilfsanträge ausgelegt werden, selbst wenn eine solche Antragstellung "vernünftiger" wäre (ausführlich ArbG Koblenz 2. Oktober 2024 4 Ca 2599/23 BeckRS 2024, 50177; ArbG Koblenz 27. September 2023 4 Ca 982/23 BeckRS 2023, 34327).

    Rn. 55 I. Der allgemeine Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2) war seinem klaren Wortlaut nach nicht als Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag gestellt worden und deshalb ohne weiteres zur Entscheidung angefallen (…aA wohl BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 7 [Auslegung als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag]; vgl. demgegenüber zur Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der beklagten Partei bei der Auslegung eines Klageantrags als Eventualantrag: ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - zu A II der Gründe, BeckRS 2023, 34327;… zum Justizgewährungsanspruch allgemein: BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1422/23 - und - 1 BvR 1109/21 - Rn. 198 [Nachtzuschläge, Tarifautonomie]).

    Das hatte die Kammer zu respektieren ( ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - BeckRS 2023, 34327 Rn. 61; ferner LAG Rheinland-Pfalz 9. Juni 2020 - 8 Sa 433/19 - zu B I 1 der Gründe, BeckRS 2020, 27269;… aA wohl BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 62;… LAG München 16. August 2024 - 3 Ta 62/24 - BeckRS 2024, 23537 Rn. 24, 26).

    Tatsächlich wäre eine "Auslegung" eines Hauptantrags als Hilfsantrag nach den erwarteten Erfolgsaussichten wohl auch keine Auslegung des Parteiwillens, denn der Partei ist nicht positiv bekannt, wie das jeweilige Gericht im Einzelfall entscheiden wird, sondern eine Vorwegnahme des Gerichtswillens bezüglich des zu fällenden Urteils (näher ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - zu A II der Gründe, BeckRS 2023, 34327 sowie ArbG Koblenz 2. Oktober 2024 - 4 Ca 2599/23 - zu A II der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • ArbG Koblenz, 02.10.2024 - 4 Ca 2599/23

    Auslegung - Klageantrag - Justizgewährungsanspruch - wichtiger Grund - …

    Rn. 73 I. Der allgemeine Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3) war seinem klaren Wortlaut nach nicht als Hilfsantrag zu den Kündigungsschutzanträgen zu 1, 2, 9 und 10 gestellt worden und deshalb ohne weiteres zur Entscheidung angefallen (…aA wohl BAG seit 28. Februar 2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 7 [Auslegung als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag]; vgl. demgegenüber zur Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der beklagten Partei bei der Auslegung eines Klageantrags als Eventualantrag: ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - zu A II der Gründe, BeckRS 2023, 34327).

    Das hatte die Kammer zu respektieren ( ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - BeckRS 2023, 34327 Rn. 61; ferner LAG Rheinland-Pfalz 9. Juni 2020 - 8 Sa 433/19 - zu B I 1 der Gründe, BeckRS 2020, 27269;… aA wohl BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 62;… LAG München 16. August 2024 - 3 Ta 62/24 - BeckRS 2024, 23537 Rn. 24, 26).

    Tatsächlich wäre eine "Auslegung" eines Hauptantrags als Hilfsantrag nach den erwarteten Erfolgsaussichten wohl auch keine Auslegung des Parteiwillens, denn der Partei ist nicht positiv bekannt, wie das jeweilige Gericht im Einzelfall entscheiden wird, sondern eine Vorwegnahme des Gerichtswillens bezüglich des zu fällenden Urteils (näher ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - zu A II der Gründe, BeckRS 2023, 34327).

    Rn. 153 2. Diesem Rechtsverständnis zum Justizgewährungsanspruch der Beklagten vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen (vgl. bereits ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - zu A II der Gründe, BeckRS 2023, 34327 Rn. 60 ff.), weil die unbesehene Übertragung der Vertragsauslegungsregel falsa demonstratio non nocet - Falschbezeichnung schadet nicht - in das Zivilprozessrecht nach Auffassung der Kammer einen Kategorienfehler darstellt und damit gegen Denkgesetze verstößt.

    Die Falschbezeichnung des Weiterbeschäftigungsantrags als Hauptantrag schadet nach Auffassung der Kammer im Prozessrecht sehr wohl, denn der Beklagte hat ein von der Judikative stets zu respektierendes Interesse daran, dass erfolglose Klagehauptanträge nicht etwa vom Gericht zugunsten der Kläger übergangen ("Auslegung" als unechter Hilfsantrag), sondern mit Rechtskraftwirkung tatsächlich abgewiesen werden und dem Beklagten somit Rechtsschutz gewährt wird - Rechtsstaatsprinzip (in diesem Sinne bereits BAG 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 - zu II 4 b der Gründe, BeckRS 1996, 30761453 [Rechtsweg in sic-non-Fällen]; dem folgend ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - BeckRS 2023, 34327 Rn. 72).

  • ArbG Koblenz, 08.10.2025 - 4 Ca 740/25

    Ordentliche Verdachtskündigung - Fundbearbeiter - Falschaussage - Unterschlagung …

    Rn. 55 I. Der allgemeine Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2) war seinem klaren Wortlaut nach nicht als Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag gestellt worden und deshalb ohne weiteres zur Entscheidung angefallen (…aA BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 7 [Auslegung als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag]; vgl. demgegenüber zur Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der beklagten Partei bei der Auslegung eines Klageantrags als Eventualantrag: ArbG Koblenz 2. Oktober 2024 - 4 Ca 2599/23 - zu A I der Gründe, BeckRS 2024, 50177; ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - zu A II der Gründe, BeckRS 2023, 34327;… zum Justizgewährungsanspruch allgemein: BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1422/23 - und - 1 BvR 1109/21 - Rn. 198 [Tarifautonomie, Nachtzuschläge]).
  • ArbG Koblenz, 16.07.2025 - 4 Ca 3668/24

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses - vollmachtloser Vertreter - Genehmigung des …

    Rn. 26 I. Der allgemeine Feststellungsantrag (Klageantrag jeweils zu 2) war in beiden Verfahren seinem klaren Wortlaut nach nicht als Hilfsantrag zum jeweiligen Kündigungsschutzantrag gestellt worden und deshalb ohne weiteres zur Entscheidung angefallen (…aA BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 7 [Auslegung als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag]; vgl. demgegenüber zur Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der beklagten Partei bei der Auslegung eines Klageantrags als Eventualantrag: ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - zu A II der Gründe, BeckRS 2023, 34327;… zum Justizgewährungsanspruch allgemein: BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1422/23 - und - 1 BvR 1109/21 - Rn. 198 [Tarifautonomie, Nachtzuschläge]).
  • LAG München, 16.08.2024 - 3 Ta 62/24

    Gegenstandswert, Streitwert, allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch, …

    Es handelt sich um eine gefestigte Rechtsprechung, der die Landesarbeitsgerichte inzwischen mehrheitlich gefolgt sind (vgl. LAG Hamm…, Beschluss vom 06.01.2023 - 8 Ta 254/22 - Rn. 11; LAG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 01.02.2024 - 26 Ta (Kost) 6095/23 - Rn. 11 m. w. Nachw.; LAG Nürnberg…, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn. 13; LAG Niedersachsen…, Beschluss vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 9 ff.; LAG Baden-Württemberg…, Beschluss vom 30.12.2015 - 5 Ta 82/15 - Rn. 13; LAG Köln…, Beschluss vom 09.03.2016 - 4 Ta 33/16 - Rn. 4;… Sächsisches LAG 25.01.2017 - 4 Ta 293/16 - Rn. 9; a. A. LAG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 24.01.2018 - 5 Ta 137/17 - Rn. 20 ff.; ArbG Koblenz, Urteil vom 27.09.2023 - 4 Ca 982/23 - Rn. 60 ff.) und die auch in der Literatur Zustimmung findet (…vgl. etwa Rachor, MünchHdb ArbR, Bd. 2: Individualarbeitsrecht II § 131 Rn. 30).
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