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Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13766
BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17 (https://dejure.org/2018,13766)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2018 - 4 StR 348/17 (https://dejure.org/2018,13766)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2018 - 4 StR 348/17 (https://dejure.org/2018,13766)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 249 Abs. 1 StGB; § 253 Abs. 1, § 255 StGB
    Raub (Zueignungsabsicht: Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung; Abgrenzung zur räuberischen Erpressung); räuberische Erpressung (Besitz als Vermögensvorteil)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diebstahl, Raub - und die Zueignungsabsicht

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Keine Aneignungsabsicht bei bloßer Mitnahme eines Smartphones zur Kontrolle des Partners

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 282
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf …

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
    "Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten ‚einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61 = BGHSt 16, 190 (192) = NJW 1961, 2122; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69 = BGHSt 24, 115 (119) = NJW 1971, 900; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699 (701)).

    An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie ‚zu zerstören', ‚zu vernichten', ‚preiszugeben', ‚wegzuwerfen', ‚beiseite zu schaffen', ‚zu beschädigen', sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701 - jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15 (NStZ-RR 2015, 371); vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15.

    Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11 = NStZ 2012, 627).'.

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, § …

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
    Auch eine - bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60 = BGHSt 14, 386 = NJW 1960, 1729) - Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) kommt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht, denn der Angeklagte handelte nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11

    Raub (Zueignungsabsicht); räuberische Erpressung (Vermögensvorteil); …

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
    Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11 = NStZ 2012, 627).'.
  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 48/15

    Strafbarkeit wegen Raubes: Erzwingung der Herausgabe eines Mobiltelefons zur …

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
    An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie ‚zu zerstören', ‚zu vernichten', ‚preiszugeben', ‚wegzuwerfen', ‚beiseite zu schaffen', ‚zu beschädigen', sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701 - jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15 (NStZ-RR 2015, 371); vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15.
  • BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69

    Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie, …

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
    "Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten ‚einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61 = BGHSt 16, 190 (192) = NJW 1961, 2122; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69 = BGHSt 24, 115 (119) = NJW 1971, 900; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699 (701)).
  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
    An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie ‚zu zerstören', ‚zu vernichten', ‚preiszugeben', ‚wegzuwerfen', ‚beiseite zu schaffen', ‚zu beschädigen', sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701 - jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15 (NStZ-RR 2015, 371); vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15.
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
    "Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten ‚einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61 = BGHSt 16, 190 (192) = NJW 1961, 2122; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69 = BGHSt 24, 115 (119) = NJW 1971, 900; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699 (701)).
  • BGH, 09.06.2015 - 3 StR 146/15

    Zueignungsabsicht beim (besonders schweren) Raub eines Mobiltelefons zum Zwecke …

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
    An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie ‚zu zerstören', ‚zu vernichten', ‚preiszugeben', ‚wegzuwerfen', ‚beiseite zu schaffen', ‚zu beschädigen', sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701 - jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15 (NStZ-RR 2015, 371); vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15.
  • BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls - Anforderungen an die …

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
    Zwar kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307).
  • BGH, 10.03.2020 - 2 StR 504/19

    Besonders schwere räuberische Erpressung (Verhältnis zwischen Raub und …

    An einem solchen Vermögenszuwachs fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH…, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, juris Rn. 26 ff., NStZ 2011, 699, 701;… Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11, juris Rn. 4;… vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, juris Rn. 5, NStZ 2012, 627, 628; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371, 372; vom 25. April 2018 - 4 StR 348/17, juris Rn. 7, NStZ-RR 2018, 282 f.;… Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18 Rn. 19, jeweils mwN).
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