Rechtsprechung
| OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1
Streitgegenstand, Dispositionsmaxime, Irreführung, verschiedene Irreführungsaspekte, verschiedene Irreführungsgesichtspunkte, Werbung, Internetwerbung, Blickfangwerbung, blickfangmäßige Abbildungen, Sonnenschirm, Betonplatten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Sonnenschirms nebst Ständerkreuz mit Abbildung von nicht im betreffenden Online-Shop erwerbbaren Betonplatten
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Betonplatten für Sonnenschirmständer
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bestimmung des Streitgegenstandes bei auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestütztem Unterlassungsanspruch
Verfahrensgang
- LG Bochum, 31.05.2022 - 18 O 3/22
- OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2023, 306
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- OLG Hamm, 04.08.2015 - 4 U 66/15
Irreführende Sonnenschirminternetangebote untersagt
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Irreführung über die Verfügbarkeit von Produktzubehör (hier: Betonplatten zur Beschwerung eines Sonnenschirmständers) im Shop des Werbenden durch blickfangmäßige Abbildungen in einer nicht mit Preisen versehenen, aber mit einem Konfigurator verlinkten Internetwerbung (Fortführung von Senat, Urteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, WRP 2015, 1381).Abzustellen ist hierbei gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört (st. Respr., vgl. nur BGH…, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414, Rn. 34 - Influencer II; Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 11, jew. mwN.
Rn. 31 Abweichend von dem der Senatsentscheidung vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, WRP 2015, 1381 zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich vorliegend - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - allerdings nicht um eine Täuschung darüber, welche Einzelteile vom Lieferumfang eines konkreten Angebots (und eines hierbei konkret bezeichneten Preises) umfasst sind.
Das allgemeine Publikum fasst eine Produktabbildung in einer Internetwerbung daher als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 13 mwN., zit. nach juris).
Rn. 36 Wie der Senat außerdem schon in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 04.08.2015 (aaO., Rn. 15) ausgeführt hat, fasst der Verbraucher die abgebildeten Betonplatten auch nicht lediglich als (mehr oder weniger schmückendes) Beiwerk zu den beworbenen Sonnenschirmen - wie etwa die zu Dekorationszwecken ebenfalls abgebildeten Pflanzen, Gartenliegen oder den Terrassentisch nebst Stühlen, die mit den für den standfesten Aufbau des Sonnenschirms erforderlichen Betonplatten nicht vergleichbar sind (vgl. BGH…, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698, Rn. 14, zit. nach juris - Schlafzimmer komplett) - auf.
Rn. 40 Die den (möglichen
) Lieferumfang unzutreffend wiedergebenden Produktabbildungen sind durch ihre Platzierung an prominenter Stelle der Werbung, nämlich am Beginn der entsprechenden Produktseite und unmittelbar unter der fett und in großer Schrift gedruckten Überschrift ("A", "B",…) blickfangmäßig herausgestellt (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 18, zit. nach juris).Er findet sich vielmehr - ohne eine solche Verknüpfung - auf der Produktseite erst in deutlichem Abstand unterhalb der den Blickfang darstellenden Produktabbildung im Bereich "Gestell" (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 19, zit. nach juris).
Rn. 49 Jedenfalls zeichnet sich die hier streitgegenständliche Produktpräsentation im "Online-Katalog" der Beklagten nicht durch eine kurze und übersichtliche Gestaltung aus, weil der Verbraucher auf der Produktseite erst weit nach unten "scrollen" muss, um zur näheren Beschreibung des Ständerkreuzes in der Rubrik "Gestell" zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 20 mwN., zit. nach juris).
Die Klägerin stützt ihre Abmahnung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, WRP 2015, 1381) lediglich pauschal auf den Umstand, dass die auf den beanstandeten Abbildungen zu sehenden Betonplatten nicht zum Angebotsumfang gehörten und nicht vom Angebotspreis umfasst seien.
- BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung …
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Bestimmung des Streitgegenstandes bei auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestütztem Unterlassungsanspruch (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 11 ff. mwN. - Tiegelgröße).Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 16 mwN. - Tiegelgröße).
Rn. 13 Soweit der Senat die Beklagte abweichend von der klägerischen Formulierung des Unterlassungsbegehrens ("wenn die auf dem Ständerkreuz aufliegend abgebildeten Platten in dem beworbenen Leistungsumfang nicht enthalten sind") dahingehend verurteilt hat, die beanstandete Werbung zu unterlassen, wenn die auf dem Ständerkreuz aufliegend abgebildeten Platten nicht im Shop der Beklagten erworben werden können, liegt hierin weder ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch gegen die zivilprozessuale Dispositionsmaxime (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 9 ff. mwN., zit. nach juris - Tiegelgröße).
Rn. 16 Damit hat die Klägerin hinreichend konkret diejenigen Irreführungsaspekte dargelegt und zu den gem. § 5 Abs. 1 UWG a. F. bzw. § 5 Abs. 2 UWG n. F. dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung vorgetragen, auf die sie ihren Klageangriff stützen will (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 16 mwN., zit. nach juris - Tiegelgröße).
Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage - wie im Streitfall - gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 11-13 mwN., zit. nach juris - Tiegelgröße).
Der dadurch und durch die konkrete Behauptung einer Irreführung des Verbrauchers durch diese Aufmachung bestimmte Streitgegenstand umfasst sowohl die mit der Klage geltend gemachte Fehlvorstellung darüber, dass die auf den Ständerkreuzen jeweils aufliegend abgebildeten Betonplatten von einem - in einem weiteren Schritt noch zu konfigurierenden - konkreten Leistungs- oder Angebotsumfang umfasst sind als auch - gleichsam als Minus - darüber, dass diese Platten überhaupt bei der Beklagten erworben werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 14, zit. nach juris - Tiegelgröße).
- BGH, 18.12.2014 - I ZR 129/13
Schlafzimmer komplett - Wettbewerbsverstoß im Möbelhandel: Blickfangwerbung für …
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Rn. 36 Wie der Senat außerdem schon in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 04.08.2015 (…aaO., Rn. 15) ausgeführt hat, fasst der Verbraucher die abgebildeten Betonplatten auch nicht lediglich als (mehr oder weniger schmückendes) Beiwerk zu den beworbenen Sonnenschirmen - wie etwa die zu Dekorationszwecken ebenfalls abgebildeten Pflanzen, Gartenliegen oder den Terrassentisch nebst Stühlen, die mit den für den standfesten Aufbau des Sonnenschirms erforderlichen Betonplatten nicht vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698, Rn. 14, zit. nach juris - Schlafzimmer komplett) - auf.Danach reicht es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er - wie hier - nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur innerhalb der Produktbeschreibung erfolgt, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698, Rn. 16 mwN., zit. nach juris - Schlafzimmer komplett).
Rn. 45 Ausnahmsweise kann zwar dann auf einen Sternchenhinweis oder einen anderen klarstellenden Hinweis an den irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung verzichtet werden, wenn es sich um eine Werbung - namentlich für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher erwartungsgemäß eingehend befasst und die er auf Grund ihrer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698, Rn. 18 mwN., zit. nach juris - Schlafzimmer komplett).
- BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 346/09
Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem …
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Rn. 34 Der Abbildung eines Produktes in einer Werbung oder einem Warenangebot im Internet kommt grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zu (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 346/09, NJW-RR 2011, 462, Rn. 12, zit. nach juris). - BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20
Influencer II - Wettbewerbsverstoß durch Schleichwerbung in den sozialen Medien: …
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Abzustellen ist hierbei gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört (st. Respr., vgl. nur BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414, Rn. 34 - Influencer II; Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 11, jew. mwN. - BGH, 28.04.2016 - I ZR 23/15
Geo-Targeting - Werbung im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen: …
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Rn. 53 Es kann deshalb dahinstehen, ob im Rahmen des durch Start des Konfigurators eingeleiteten Konfigurationsprozesses noch ein zur Ausräumung des vorstehend dargestellten Irrtums über die Verfügbarkeit der in Rede stehenden Betonplatten über den Online-Shop der Beklagten ausreichender Hinweis erfolgt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073, Rn. 34 f. mwN., zit. nach juris - Geo-Targeting;… Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 173/09, GRUR 2012, 208, Rn. 34 mwN., zit. nach juris - 10% Geburtstags-Rabatt). - BGH, 07.07.2011 - I ZR 173/09
10 % Geburtstags-Rabatt
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Rn. 53 Es kann deshalb dahinstehen, ob im Rahmen des durch Start des Konfigurators eingeleiteten Konfigurationsprozesses noch ein zur Ausräumung des vorstehend dargestellten Irrtums über die Verfügbarkeit der in Rede stehenden Betonplatten über den Online-Shop der Beklagten ausreichender Hinweis erfolgt (vgl. zum Ganzen BGH…, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073, Rn. 34 f. mwN., zit. nach juris - Geo-Targeting; Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 173/09, GRUR 2012, 208, Rn. 34 mwN., zit. nach juris - 10% Geburtstags-Rabatt). - BGH, 29.07.2021 - I ZR 114/20
Wettbewerbsverstoß: Internet-Werbung eines Zahnarztes mit den Angaben " …
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Adressat der streitgegenständlichen Werbung ist das allgemeine Publikum, dessen Verkehrsauffassung die Mitglieder des erkennenden Senats aufgrund eigener Sachkunde beurteilen können, weil sie selbst zur angesprochenen Gruppe gehören (st. Respr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20, GRUR 2021, 1315, Rn. 18 mwN., zit. nach juris - Kieferorthopädie). - BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93
Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Rn. 55 Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes vermutet (st. Respr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.11.1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, Rn. 18 mwN., zit. nach juris - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). - BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00
Ergebnis der Beweisaufnahme als Parteivortrag
Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
Rn. 17 Jedenfalls aufgrund des Hinweises aus dem Senatsbeschuss vom 19.01.2023 hat sie sich - wie im Senatstermin vom 02.02.2023 erörtert - diesen ihr günstigen Aspekt zu eigen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, Rn. 9 mwN., zit. nach juris).
- LG Bochum, 18.02.2026 - 13 O 117/25
Angestellte Ingenieure machen aus einer GmbH kein Ingenieurbüro!
Abzustellen ist hierbei gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2023 - 4 U 167/22, GRUR-RR 2023, 306).
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Rechtsprechung
| OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826; Fahrzeugemissionen-VO Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; VwVfG § 24 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 286, § 287, § 522
Kein Anspruch auf Schadensersatz - auch nicht Differenzschaden - wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen in ein Dieselfahrzeug (hier: Mercedes-Benz SLK 250 CDI) - rechtsportal.de
Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten Dieselthematik; Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten Dieselthematik; Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
Verfahrensgang
- LG Hof, 29.06.2022 - 32 O 27/22
- OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Rn. 43 Zwar kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zustehen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris).Ein entlastend wirkender Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 63, juris).
Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 65, juris).
Rn. 47 Das setzt zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 63).
Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 62) im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH…, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, Rn. 14, juris).
Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, muss der Tatrichter die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick nehmen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 66, juris).
Neben anderen Indizien kann allerdings aufgrund einer bestimmten, hinreichend konkreten Verwaltungspraxis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO auf eine hypothetische Genehmigung geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 67, juris).
Die Höhe dieses Schadens unterliegt der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO und bewegt sich aus den durch den Bundesgerichtshof näher dargelegten Gründen, denen sich der Senat anschließt, im Bereich von 5% bis 15% des von der Klagepartei aufgewendeten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 74 ff., juris).
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Rn. 14 Die Grundsätze für das Vorliegen einer objektiven Sittenwidrigkeit bei Manipulationen der Abgasbehandlung von Fahrzeugen hat der Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 dargelegt.Rn. 21 Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - zum Motortyp EA 189 zugrunde liegt.
Rn. 24 Die Sittenwidrigkeit kann sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 16).
Eine sekundäre Darlegungslast wird in den vorliegenden Fällen nur angenommen, soweit die Kenntnis hinsichtlich der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen als verfassungsmäßig berufene Vertreter gemäß § 31 BGB behauptet wird (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 39, juris) und soweit unklar ist, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen hat (BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 -, Rn. 17, juris).
Rn. 36 Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast der Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die Klagepartei die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 35).
- BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19
Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Rn. 19 Die besondere Verwerflichkeit besteht, wenn dem Kraftfahrtbundesamt vorgespiegelt wird, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen (…a.a.O. Rn. 18, juris) oder im Typengenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht werden (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 22, juris) oder bei einem implantierten Thermofenster weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH…, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 28, juris).Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rn. 16, juris).
Bei dem Einsatz eines Thermofensters wie im vorliegenden Fall fehlt es dagegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 17, juris).
Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klagepartei als Anspruchstellerin (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 19, juris).
Dabei kann zugunsten der Klagepartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 16, juris).
- BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20
"Dieselverfahren": Daimler-Thermofenster
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Es liegt damit gerade kein System der Prüfstandserkennung vor (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 19, juris).Selbst wenn die Beklagte gegenüber dem KBA - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 26, juris).
Rn. 37 dd) Die schlichte Behauptung, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs enthalte eine vergleichbare Manipulationssoftware wie die den sog. Dieselskandal auslösende Abschalteinrichtung bei Motoren des Typs VW EA 189, ist ohne jegliche Anhaltspunkte und damit ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 27, juris).
Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 31, juris).
- BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20
Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Rn. 19 Die besondere Verwerflichkeit besteht, wenn dem Kraftfahrtbundesamt vorgespiegelt wird, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen (…a.a.O. Rn. 18, juris) oder im Typengenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht werden (BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 22, juris) oder bei einem implantierten Thermofenster weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 28, juris).Der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß reicht aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 26, juris).
Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 28, juris).
- BGH, 15.09.2021 - VII ZR 101/21
Nachweis hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Rn. 29 Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 101/21 -, Rn. 23, juris, m.w.N.).Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 101/21 -, Rn. 25, juris).
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 29, juris).Rn. 41 2. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es an der Stoffgleichheit zwischen Vermögenseinbuße der Klagepartei und den erstrebten Vermögensvorteilen für die Beklagte (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 24, juris).
- EuGH, 17.12.2020 - C-693/18
Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich auf Vorlage eines französischen Gerichts mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). - BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20
Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügt nicht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 23, juris). - BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22
Die Darlegungs- und Beweislast für die die Haupttatsache stützenden Indiztatsachen trägt dabei die Partei, die auch die Haupttatsache zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, Rn. 58, juris). - BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19
Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem …
- BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
- OLG Stuttgart, 28.09.2023 - 24 U 2616/22
Verbotsirrtum hinsichtlich Unzulässigkeit von "Thermofenster"
- OLG München, 08.04.2021 - 8 U 4122/20
Keine Schadensersatzansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers gegen den Hersteller …
- OLG Schleswig, 14.11.2023 - 7 U 19/23
Diesel-Abgasskandal: Fehlendes Verschulden bei unvermeidbarem Verbotsirrtum in …
- OLG München, 17.12.2024 - 30 U 1513/23
Schadensersatzanspruch, Wohnmobil, Thermofenster, Timer-Funktion, Rückabwicklung, …
Rn. 41 Zur Ermittlung des Restwerts können Angebote vergleichbarer Fahrzeuge in OnlineVerkaufsportalen herangezogen werden (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023, Az. 7 U 346/22 und vom 05.12.2023, Az. 7 U 317/22; OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2023, Az. 7 U 100/22; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 21.12.2023, Az. 4 U 167/22).
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