Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 488 Abs. 1
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
- rechtsportal.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Rückabwicklung von Darlehensverträgen nach Ausübung des Widerrufsrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 28.03.2017 - 8 O 253/15
- OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (35)
- BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist - wie bei materiell-rechtlichen Erklärung - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, wobei im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 - NJW 2017, 2340, Rn. 11;… Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 - NJW 2014, 155, Rn. 30 jeweils m.w.N.).Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich aber keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris).
Dass der Kläger dieses Interesse verfolgt, ergibt sich auch aus die Formulierung im Schriftsatz des Klägers vom 27. Oktober 2017, es gehe ihm um die Auflösung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf (Bl. 608 d.A.), insoweit sind konkrete Anhaltpunkte für diese Auslegung vorhanden, so dass eine derartige Auslegung, anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16. Mai 2017 (- XI ZR 586/15 -, Rn. 16, juris) zugrunde liegenden Konstellation, angenommen werden kann.
Vorliegend besteht eine gegenwärtige Unsicherheit der Rechtslage, da die Beklagte die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs bestreitet und sich damit gerade eines Anspruch auf weitere Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -).
Denn das nach dem Vorstehenden hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (mehr) hat, lässt sich nicht mit einer - etwa auf § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB gestützten - Leistungsklage abbilden (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 - Rn. 16).
Vielmehr ist das wirtschaftliche Interesse auch in diesen Fällen, wie bei der begehrten positiven Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Verbraucherwiderruf beendet worden sei (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 5, juris, 4. März 2016 - XI ZR 39/15 -, juris, und 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15 -, Rn. 3, juris), und der Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16 - juris) nach der Hauptforderung, die die Klagepartei nach §§ 346 ff. BGB zu beanspruchen können meint, zu bemessen (so auch Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 4 U 188/15; BGH, Hinweisverfügung vom 5. Juli 2017 - XI ZR 586/15; ein identisches wirtschaftliches Interesse bejaht auch Schnauder, juris-PR-BKR 7/2017 Anm. 1).
Dass Hintergrund des streitgegenständlichen Antrags letztlich ein identisches wirtschaftliches Interesse ist, zeigt auch die insoweit mögliche Umdeutung der Anträge (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 10 ff., juris).
- OLG Brandenburg, 20.09.2017 - 4 U 114/16
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erstattung vorgerichtlicher …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Das ist hier die Regelung des § 497 Absatz 1 Satz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (Senat, Urteil vom 20. September 2017 - 4 U 114/16).Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur Urteile vom 30. November 2016 - 4 U 86/16 - vom 14. Dezember 2016 - 4 U 19/16; vom 29. Dezember 2016 - 4 U 89/15; vom 19. Juli 2017 - 4 U 131/16 -, vom 30. August 2017 - 4 U 143/16 - und vom 20. September 2017 - 4 U 114/16); die Einwendungen des Klägers geben keinen Anlass, diese Sichtweise zu ändern.
Vor diesem Hintergrund stellt sich der vertraglich vereinbarte Vertragszins als Gegenleistung im Sinne des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB für diese Nutzung des Darlehenskapitals auf Zeit dar, so dass der Kläger auch für den Zeitraum nach dem Widerruf Wertersatz für diese Nutzungen in geringerer Höhe nur dann schulden würden, wenn er nachgewiesen hätte, dass der vereinbarte Vertragszins zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht dem marktüblichen Vertragszins für vergleichbare Immobiliendarlehen entsprach (so bereits Senatsurteil vom 30. August 2017 - 4 U 143/16 und vom 20. September 2017 - 4 U 114/16).
- BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Vielmehr ist das wirtschaftliche Interesse auch in diesen Fällen, wie bei der begehrten positiven Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Verbraucherwiderruf beendet worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 5, juris, 4. März 2016 - XI ZR 39/15 -, juris, und 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15 -, Rn. 3, juris), und der Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16 - juris) nach der Hauptforderung, die die Klagepartei nach §§ 346 ff. BGB zu beanspruchen können meint, zu bemessen (so auch Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 4 U 188/15; BGH, Hinweisverfügung vom 5. Juli 2017 - XI ZR 586/15; ein identisches wirtschaftliches Interesse bejaht auch Schnauder, juris-PR-BKR 7/2017 Anm. 1).Dabei war die Berufung des Beklagten spiegelbildlich zum Feststellungsantrag (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 24, juris) mit 44.474,54 EUR, die Berufung des Klägers mit der 24.151,05 EUR zu bewerten.
- BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08
Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Rn. 83 Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für die Nutzungen, welche der Darlehensgeber - was (widerleglich) zu vermuten ist - bis zum Wirksamwerden des Widerrufs aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - NJW 2009, 3572).Rn. 90 Dem lässt sich weder entgegenhalten, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 24. April 2007 (…XI ZR 17/16 = BGHZ 172, S. 147 ff.) und vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08 = BGHZ 180, S. 123 ff.) die durch die Bank gezogenen Nutzungen mit dem "üblichen Verzugszins" in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt hat (so aber KG Berlin…, Urteil vom 22. Dezember 2014 - 24 U 169/13 - Rn. 49), noch besteht Veranlassung, den gesetzlichen Zinssatz von 4 % gemäß § 246 BGB für die Schätzung des Nutzungswertersatzes (§ 287 ZPO) heranzuziehen.
- OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 144/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf in einem Altfall
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Soweit die Beklagte in erster Instanz noch einen höheren Betrag im Hinblick auf den ihrer Ansicht nach vorzunehmenden Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag angenommen und das Landgericht die Widerklage insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 188/16 - Urteil vom 11. Januar 2017 - 4 U 144/15) abgewiesen hat, ist dies mangels eines insoweit erfolgten Angriffs des erstinstanzlichen Urteils nicht Gegenstand der Berufung und nicht Gegenstand der Erledigungserklärung.Rn. 82 aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 - NJW 2015, 3441), der der Senat folgt (s. etwa Urteil vom 11. Januar 2017 - 4 U 35/16 - BeckRS 2017, 100169; Urteil vom 11. Januar 2017 - 4 U 144/15 - BeckRS 2017, 100541; Urteil vom 29. Dezember 2016 - 4 U 89/15 - BeckRS 2016, 111895), lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen - wie hier - § 357a BGB noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:.
- OLG Brandenburg, 29.12.2016 - 4 U 89/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines Widerrufs; Voraussetzungen der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Rn. 82 aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 - NJW 2015, 3441), der der Senat folgt (s. etwa Urteil vom 11. Januar 2017 - 4 U 35/16 - BeckRS 2017, 100169; Urteil vom 11. Januar 2017 - 4 U 144/15 - BeckRS 2017, 100541; Urteil vom 29. Dezember 2016 - 4 U 89/15 - BeckRS 2016, 111895), lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen - wie hier - § 357a BGB noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:.Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur Urteile vom 30. November 2016 - 4 U 86/16 - vom 14. Dezember 2016 - 4 U 19/16; vom 29. Dezember 2016 - 4 U 89/15; vom 19. Juli 2017 - 4 U 131/16 -, vom 30. August 2017 - 4 U 143/16 - und vom 20. September 2017 - 4 U 114/16); die Einwendungen des Klägers geben keinen Anlass, diese Sichtweise zu ändern.
- OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 35/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf in einem Altfall; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Rn. 82 aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 - NJW 2015, 3441), der der Senat folgt (s. etwa Urteil vom 11. Januar 2017 - 4 U 35/16 - BeckRS 2017, 100169; Urteil vom 11. Januar 2017 - 4 U 144/15 - BeckRS 2017, 100541; Urteil vom 29. Dezember 2016 - 4 U 89/15 - BeckRS 2016, 111895), lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen - wie hier - § 357a BGB noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:.Es ist Sache des Klägers, die von ihr geschuldete Leistung korrekt zu beziffern und anzubieten, will sie ihren Gläubiger in Annahmeverzug setzen (Senat, Urteil vom 11. Januar 2017 - 4 U 35/16 -, Rn. 39, juris).
- OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit der Klageänderung nach …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Zwar ist in der Regel der Streitwert einer negativen Feststellungsklage wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, BeckRS 2008, 02113, beck-online), weswegen es grundsätzlich denkbar sein kann, den Antrag, festzustellen, dass der Darlehensgeber keinen Anspruch auf Zins und Tilgung hat, entsprechend dem Wert des Anspruchs, derer sich der Darlehensgeber berühmt, nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Zinsleistungen zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16 -, Rn. 79, juris).Diese Bewertung entspricht aber in Fällen wie dem vorliegenden, wenn dem Verbraucherdarlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde liegt und Hintergrund der vom Darlehensnehmer begehrten negativen Feststellung letztlich sein Interesse ist, erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach §§ 346 ff. BGB zurückzuerhalten, nicht dem für § 3 ZPO entscheidenden wirtschaftlichen Interesse.Denn das wirtschaftliche Interesse besteht in diesen Fällen nicht darin, sich vorzeitig von der Verpflichtung zur Leistung des Vertragszinses zu lösen (so im Ergebnis aber LG Saarbrücken, Beschluss vom 06. September 2017 - 1 O 197/17 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16 -, Rn. 79, juris).
- BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15
Schriftliches Verfahren: Erneute Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Rn. 50 c) für die Zeit nach dem Widerruf den Vertragszins unzutreffend weiterhin angenommen, obwohl ab Widerruf eine Verzinsung der Restvaluta gemäß § 301 BGB nicht länger geschuldet gewesen sei, da es nicht nur an einer Rückzahlungsaufforderung gefehlt, die Beklagte vielmehr eine Rückzahlung gerade nicht zugelassen habe; jedenfalls könnte die Zinszahlungspflicht zu seinen Lasten nach Widerruf nicht höher als der Verzugszins in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sein; im Übrigen habe auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen XI ZR 470/15 festgestellt, dass die vom Darlehensnehmer nach Widerruf geleisteten Beträge vollständig an diesen zurückzuführen seien, gerade aber keine Verzinsungspflicht angenommen;.Rn. 108 (4) Auch aus dem Urteil des BGH vom 4. Juli 2017 (- XI ZR 470/15, BeckRS 2017, 120225) ergibt sich nichts anderes, da im vorliegenden Fall - anders als bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt - kein positiver Saldo zugunsten des Klägers vorlag.
- BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17
Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Januar 2017 - Az. XI ZR 183/15 - ) führt sie aus, das positive Feststellungsbegehren wäre ausnahmsweise nur dann zulässig gewesen, wenn der Kläger gegen die Anspruchsberechnung der Beklagten nichts erinnert hätte, was aber gerade nicht der Fall sei.Denn zwischen den Parteien ist gerade streitig, in welcher Höhe bei einem wirksamen Widerruf Ansprüche der Beklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 16, juris).
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …
- BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei …
- BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15
Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei …
- OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14
Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung, …
- BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16
Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer …
- BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines …
- BGH, 12.09.2017 - XI ZR 365/16
Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten …
- BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner …
- BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06
Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines …
- OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15
Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der …
- OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der …
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 88/16
Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer …
- BGH, 10.10.2017 - XI ZR 455/16
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
- KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13
Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im …
- OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 188/15
Widerruf eines Immobiliardarlehens: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der …
- BGH, 19.12.2016 - XI ZR 539/15
Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss über den Verlust eines …
- BGH, 25.07.2017 - XI ZR 545/16
Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens; Schadensersatzbegehren …
- OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 86/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Nutzungswertersatz bei Rückabwicklung wegen …
- OLG Brandenburg, 14.12.2016 - 4 U 19/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss des …
- BGH, 13.12.2007 - V ZR 64/07
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Erhebung einer negativen …
- BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
- LG Saarbrücken, 06.09.2017 - 1 O 197/17
Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen …
- BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14
Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: …
- BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11
Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein …
- OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 205/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach altem …
- OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Diese Zwischenüberschrift war auch gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung vorgesehen (siehe dazu nur Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 72 vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 50 …und vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Rn. 37 f.).Ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Kläger sich in ihrem ganzen Verhalten mit der Widerrufserklärung in solchen Widerspruch gesetzt hätten, dass es der Beklagten nicht zuzumuten wäre, sich an dem Widerruf festhalten zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 29.09.1960 - VIII ZR 135/59, NJW 1960, 2331).
Rn. 44 Denn wäre die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier bereits im Widerrufsschreiben erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 …und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main…, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28) - die begehrte Feststellung einer Vorfrage hier auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH…, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).
Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).
Rn. 46 Dass beide Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugneten, wird mithin bereits dadurch indiziert, dass sie auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und die dadurch erfolgte Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt haben, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67).
- OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
Auslegung von Feststellungsanträgen nach Widerruf eines …
Rn. 13 Wäre die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier konkludent bereits im Widerrufsschreiben und in der Klageschrift jedenfalls ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH…, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).
Rn. 14 (3) Dass beide Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass der Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugnete, wird mithin schon dadurch indiziert, dass er auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und die dadurch erfolgte Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt hat, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67).
In einem solchen Fall musste sich der Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn sein nach dem Vorstehenden hier ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 …und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main…, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).
- OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
Auslegung von Feststellungsanträgen nach Widerruf eines …
Rn. 9 Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH…, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG…, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets "zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte" komme).Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO - gemäß Postzustellungsurkunde am 06.03.2017 (vgl. Bl. 72 d.A.) - noch nicht bestanden hat (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz der Widerrufe in der Klageerwiderung vom 18.05.2017 (i.V.m. Anlage B8, Bl. 92 ff. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.
In einem solchen Fall musste sich die Klägerin auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 …und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main…, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).
- OLG Brandenburg, 19.12.2018 - 4 U 148/17 Rn. 17 Wäre die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen von Rückabwicklungsschuldverhältnissen festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn hier wäre - unabhängig davon, dass der Vorrang der Leistungsklage wegen der in dem Widerrufsschreiben ausdrücklich erklärten Aufrechnung (…vgl. Anlage K2, S. 5; Bl. 46 d.A.) und des danach positiven Saldos zugunsten der Beklagten nicht gelten kann - ein Feststellungsinteresse für einen derartigen Antrag deswegen ausgeschieden, weil die begehrte Feststellung einer Vorfrage nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen wäre, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH…, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).
Indem die Beklagte die Wirksamkeit der Widerrufe und damit das Zustandekommen von Rückgewährschuldverhältnissen vorgerichtlich nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).
Rn. 19 (3) Dass die Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugneten, wird mithin schon dadurch belegt, dass sie mit ihnen jeweils auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärungen und die dadurch erfolgte Umwandlung der Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt haben, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67).
In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden hier ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie oben bereits angesprochen - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) abbilden lassen (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 …und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main…, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).
- OLG Brandenburg, 26.04.2019 - 4 U 63/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Diese Zwischenüberschrift war gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung vorgesehen (siehe dazu nur Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 72…, vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 50…, vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Rn. 37 f. …und vom 19.03.2014 - 4 U 64/12, juris Rn. 55 ff.).Wenn der Widerrufende sich mit seinem ganzen späteren Verhalten zu seiner vorherigen Widerrufserklärung in schwerwiegende Widersprüche setzt, kann dies aber jedenfalls zur Folge haben, dass es dem Darlehensgeber nicht mehr zuzumuten ist, sich an dem Widerruf festhalten zu lassen (BGH…, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 20; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 29.09.1960 - VIII ZR 135/59, NJW 1960, 2331).
Denn allein diese Weiterzahlung, die der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten diente, führt nicht dazu, dass die zuvor wirksame Ausübung des Widerrufsrecht nachträglich zu einer unzulässigen Rechtsausübung wird (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73 mwN).
- OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
Auslegung von Feststellungsanträgen nach Widerruf eines …
Rn. 16 Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH…, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG…, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets "zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte" komme).Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO noch nicht bestanden hat (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz des Widerrufs im weiteren Prozessverlauf durch das Schreiben der Beklagten vom 11.04.2017 (vgl. Anlage K6, Bl. 117 f. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.
In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH…, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 …und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main…, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).
- OLG Hamm, 13.06.2018 - 31 U 64/17 Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass der Wertersatzanspruch der Beklagten über den Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs hinaus besteht (Senat, Urteil vom 02.05.2018 - 31 U 374/16; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2017 - 14 U 1221/16; Senat, Urteil vom 22.11.2017 - 31 U 285/15; OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2017 - 5 U 142/15; Lühmann/Latta NJW 2017, 2071 jeweils m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
Streitwertbestimmung bei negativem Feststellungsantrag auf Entfallen künftiger …
c) Den Streitwert auch nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO zu bestimmen, sondern das Hauptinteresse auch im Fall einer ausschließlich auf die Abwehr zukünftiger Ratenzahlung gerichteten Klage in einer Forderung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu erblicken und den Streitwert deshalb auch hier gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festzusetzen (so OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018, 4 U 75/17, Rn. 115), greift zu kurz. - OLG Hamm, 10.04.2019 - 31 U 146/17 Rn. 87 Die Beklagte kann grundsätzlich Wertersatz auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen, und zwar in Höhe des Vertragszinses, es sei denn, der Darlehensnehmer weist einen um mehr als einen Prozentpunkt niedrigeren marktüblichen Zins nach (vgl. Senat…, Urteil vom 22.11.2017, 31 U 285/15, Rdnr. 46; OLG Hamm…, Urteil vom 24.07.2017, 5 U 142/15, Rdnr. 142; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018, 4 U 75/17, Rdnr. 84, sämtlich juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".