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   OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18   

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OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18 (https://dejure.org/2020,4719)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.03.2020 - 5 LB 49/18 (https://dejure.org/2020,4719)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. März 2020 - 5 LB 49/18 (https://dejure.org/2020,4719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Feuerwehrleuten muss Rufbereitschaft vergolten werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für ...

  • datev.de (Kurzinformation)

    Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berufsfeuerwehrleute erhalten Entschädigung oder Freizeitausgleich für Rufbereitschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berufsfeuerwehrleute haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft - Pauschale Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden nicht ausreichend

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig ("Zuvielarbeit") und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche "Zuvielarbeit" in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11).

    Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers; sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28).

    aa) Sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang zu richten (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30).

    Angemessen ist der zeitliche Ausgleich von - wie hier - unionsrechtswidriger "Zuvielarbeit" dann, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete, rechtswidrig geforderte Dienst (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 8, 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Kann indes aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 57, 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. o., Rn. 43).

    Dies betrifft zwar zunächst Fälle, in denen die betreffenden Beamten nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34), gilt aber auch, wenn - wie hier - zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34).

    Deshalb ist zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV, 60 Abs. 3 Satz 2 NBG) nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 35).

    Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006 - BVerwG 2 C 23.05 -, juris Rn. 17f. [zu einer Teilzeitbeschäftigung]; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 36).

    Deshalb genügt es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 37); welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt allerdings allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O, Rn. 37).

    bb) Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden stundenbezogenen Geldausgleich bieten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die im jeweiligen Zeitpunkt der "Zuvielarbeit" jeweils geltenden Regelungen über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, weil diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39 m. w. Nw.; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 68; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Eine Ermäßigung des Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des OrgL-Dienstes - in diesem Sinne die "Dienstliche Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft" der Beklagten vom 18. September 2012, wonach die Zeit des OrgL-Dienstes pauschal zu einem Achtel (12,5 Prozent) entsprechend den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen zu vergüten ist (Bl. 27Rs./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18) - ist daher auch bei einer Umwandlung in einen Geldausgleich aus den bereits dargestellten Gründen unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch gerade hervorgehoben, dass ungeachtet dieses Grundsatzes - also ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für "Zuvielarbeit" dem nationalen Recht vorbehalten ist - eine geringere Gewichtung der "Zuvielarbeit" bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs unzulässig sei, weil dies den Schutzzielen der Richtlinie 2003/88/EG zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).

    Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2011 - BVerwG 2 C 40.10 -, juris Rn. 11; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 46).

    Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a O., Rn. 47).

    Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 47 m. w. Nw.).

    Auch wenn die Beklagte diesen, einem Freizeitausgleich entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Grund, geltend machen musste, haftete er den Ausgleichsansprüchen gleichwohl von vornherein an, so dass Rechtshängigkeitszinsen bereits ab Klageerhebung verlangt werden können (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 48).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber, wie ausgeführt, bereits entschieden, dass - ungeachtet des Umstandes, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für "Zuvielarbeit" nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten bleibt - als Arbeitszeit zu qualifizierende Zeiten des "Sich-Bereithaltens" vollumfänglich in Freizeit bzw. entsprechend finanziell auszugleichen sind, weil ansonsten der Schutzzweck der Richtlinie 2003/88/EG leerliefe (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig ("Zuvielarbeit") und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche "Zuvielarbeit" in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11).

    aa) "Bereitschaftsdienst" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 9.5.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17; Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15).

    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 65).

    Demgegenüber ist "Rufbereitschaft" die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018 - BVerwG 2 A 4.17 -, juris Rn. 11, 13).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht statuiert nämlich - wie dargestellt - auch bei seiner Definition der "Rufbereitschaft" als der "Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen" werden zu können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 11, 13; Hervorhebung durch den Senat), das Erfordernis des "sofortigen" Tätigwerdens.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche "Bereitschaftsdienst"-Definition (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 15) greift nicht ein, weil die Maßstäbe zur Abgrenzung von "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt sind, insbesondere auch, soweit die Verpflichtung besteht, sich während Zeiten des "Sich-Bereit-Haltens" zu Hause aufzuhalten und dem Arbeitgeber dort zur Verfügung zu stehen, um im Falle eines Einsatzes sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können.

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 36.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche "Zuvielarbeit" in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11).

    Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a O., Rn. 28; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die "Zuvielarbeit", die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 m. w. Nw., 48f.; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12).

    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 65).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Kann indes aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 57, 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. o., Rn. 43).

    Der Kläger hat somit für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 für jede Stunde des OrgL-Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 62), die nicht bereits ausgeglichen worden ist, einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung.

    bb) Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden stundenbezogenen Geldausgleich bieten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die im jeweiligen Zeitpunkt der "Zuvielarbeit" jeweils geltenden Regelungen über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, weil diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39 m. w. Nw.; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 68; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche "Zuvielarbeit" in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11).

    Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a O., Rn. 28; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die "Zuvielarbeit", die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 m. w. Nw., 48f.; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Kann indes aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 57, 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. o., Rn. 43).

    bb) Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden stundenbezogenen Geldausgleich bieten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die im jeweiligen Zeitpunkt der "Zuvielarbeit" jeweils geltenden Regelungen über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, weil diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39 m. w. Nw.; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 68; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig ("Zuvielarbeit") und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche "Zuvielarbeit" in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    aa) "Bereitschaftsdienst" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 9.5.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17; Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15).

    83 aaa) "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 307 S. 18) ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - zu dem auch (Feuerwehr-) Beamte gehören (EuGH, Beschluss vom 14.7.2005 - C-52/04 [Personalrat Feuerwehr B-Stadt] -, juris Rn. 48ff.; BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 13) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; unter "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG).

    aa) Sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang zu richten (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30).

    Angemessen ist der zeitliche Ausgleich von - wie hier - unionsrechtswidriger "Zuvielarbeit" dann, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete, rechtswidrig geforderte Dienst (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 8, 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch gerade hervorgehoben, dass ungeachtet dieses Grundsatzes - also ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für "Zuvielarbeit" dem nationalen Recht vorbehalten ist - eine geringere Gewichtung der "Zuvielarbeit" bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs unzulässig sei, weil dies den Schutzzielen der Richtlinie 2003/88/EG zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber, wie ausgeführt, bereits entschieden, dass - ungeachtet des Umstandes, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für "Zuvielarbeit" nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten bleibt - als Arbeitszeit zu qualifizierende Zeiten des "Sich-Bereithaltens" vollumfänglich in Freizeit bzw. entsprechend finanziell auszugleichen sind, weil ansonsten der Schutzzweck der Richtlinie 2003/88/EG leerliefe (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche "Zuvielarbeit" in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die "Zuvielarbeit", die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 m. w. Nw., 48f.; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    bb) Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden stundenbezogenen Geldausgleich bieten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die im jeweiligen Zeitpunkt der "Zuvielarbeit" jeweils geltenden Regelungen über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, weil diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39 m. w. Nw.; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 68; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    aa) "Bereitschaftsdienst" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 9.5.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17; Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15).

    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 65).

    Zum Begriffsmerkmal "erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist" hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, insoweit seien die Art der Aufgaben und die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17).

    Es komme maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des in Rede stehenden Dienstes an (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17).

    Danach entscheide sich, ob während dieser Zeiten typischerweise in nennenswertem Umfang mit dienstlichen Einsätzen zu rechnen sei, die den Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens zu einem jederzeit möglichen Einsatz gäben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellten, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17, 20).

    Sollte sich herausstellen, dass diese Einsätze im Regelfall geschähen, seien die in Rede stehenden Zeiten als "Bereitschaftsdienst" zu werten (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 20), komme es hingegen nur sporadisch zu Einsätzen, liege eine Form der "Rufbereitschaft" vor.

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris) komme es für die Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit nicht auf die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung an, sondern auf die Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehende Zeit nach den Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen geeignet sei, eine Ruhezeit darzustellen.

    Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 48; Urteil vom 1.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, juris Rn. 42; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55).

    Hieraus folgt, dass Zeiten des "Sich-Bereit-Haltens", die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" im Sinne der oben genannten Richtlinie (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie) einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 55), eine "Zwischenkategorie" zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" sieht die Richtlinie also nicht vor.

    Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geographischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergebe, sich innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, schränkten objektiv die Möglichkeit des dortigen Klägers erheblich ein, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 63, 65).

    Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation eines solchen Arbeitnehmers von der eines anderen Arbeitnehmers, der während Zeiten des Sich-Bereicht-Haltens für seinen Arbeitgeber "einfach nur erreichbar sein" muss (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 64).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17

    Anordnung; Anweisung; Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung; BND; Beamter; Begriff;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    Demgegenüber ist "Rufbereitschaft" die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018 - BVerwG 2 A 4.17 -, juris Rn. 11, 13).

    An einen bestimmten Ort ist die "Rufbereitschaft" also - in Abgrenzung zum "Bereitschaftsdienst" - nicht geknüpft (BVerwG, Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 13).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht statuiert nämlich - wie dargestellt - auch bei seiner Definition der "Rufbereitschaft" als der "Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen" werden zu können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 11, 13; Hervorhebung durch den Senat), das Erfordernis des "sofortigen" Tätigwerdens.

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
    Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet "Rufbereitschaft" daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris Rn. 41).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von OrgL-Dienst-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - diese Auffassung vertritt der erkennende Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den "typischen" Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Januar 2009 (a. a. O.; in diesem Sinne wird auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 37, 40, hervorgehoben, dass sich u. a. die Intensität des jeweils streitgegenständlichen Dienstes nach derjenigen Belastung bemesse, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während des entsprechenden Dienstes zukomme) -, oder ob, wie das Verwaltungsgericht (UA, S. 12) unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31) meint, die individuell vom Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten OrgL-Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind.

  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

  • BVerwG, 02.04.2019 - 2 B 43.18

    Anspruch eines Polizeibeamten auf weiteren Freizeitausgleich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18

    Beamtenrecht; unionsrechtlicher Haftungsanspruch; Mehrarbeitsvergütung;

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05

    Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 2 A 11328/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

  • BVerwG, 02.07.2019 - 2 B 78.18

    Klärungsbedürftigkeit des Erfüllens der Voraussetzungen des beamtenrechtlichen

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4312/14
  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 109/16

    Alarmierungshäufigkeit; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Freizeit; OrgL-Dienst;

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Damit unterscheidet sich die Einsatzhäufigkeit im Streitfall deutlich von den Einsatzhäufigkeiten, welche den vom erkennenden Senat am 10. und 11. März 2020 entschiedenen Verfahren - in jenen geht es um Führungsdienste bei Feuerwehren zweier unterschiedlicher niedersächsischer Städte (vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 - und Urteil vom 11.3.2020 - 5 LB 63/18 - beide zur Veröffentlichung vorgesehen) - zugrunde lagen.

    Es bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung der Frage, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von FK 1-Dienst-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - diese Auffassung vertritt der erkennende Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den "typischen" Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Januar 2009 (a. a. O.; in diesem Sinne wird auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 37, 40, hervorgehoben, dass sich u. a. die Intensität des jeweils streitgegenständlichen Dienstes nach derjenigen Belastung bemesse, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während des entsprechenden Dienstes zukomme) -, oder ob, wie etwa das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 (- 6 A 3809/14 -) unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31) gemeint hat (jenes Urteil des VG Oldenburg ist Gegenstand des Berufungsurteils des erkennenden Senats vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), die individuell vom Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind.

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von OrgL-Dienst-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - diese Auffassung vertritt der erkennende Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den "typischen" Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Januar 2009 (a. a. O.; in diesem Sinne wird auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 37, 40, hervorgehoben, dass sich u. a. die Intensität des jeweils streitgegenständlichen Dienstes nach derjenigen Belastung bemesse, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während des entsprechenden Dienstes zukomme) -, oder ob, wie etwa das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 (- 6 A 3809/14 -) unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31) gemeint hat (jenes Urteil des VG Oldenburg ist Gegenstand des Urteils des Senats vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), die individuell vom Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten OrgL-Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind.

    Während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes stand dem betreffenden Beamten - neben einem Funkgerät und einem dienstlichen Mobiltelefon - unstreitig ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, mit dem er sich im Falle seiner Alarmierung, wenn eine umfangreiche Menschenrettung nicht ausgeschlossen werden konnte, direkt zum Einsatzort zu begeben hatte; für den Transport des Leitenden Notarztes zum Einsatzort war der Organisatorische Leiter Rettungsdienst - anders, als der Organisatorische Leiter Rettungsdienst in der Ausgestaltung des OrgL-Dienstes, welche Gegenstand etwa des Urteils des erkennenden Senats vom 10. März 2020 (- 5 LB 49/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist - nicht verantwortlich.

    Eine solche technische "Anbindung" an den häuslichen Bereich des Betreffenden wäre am stärksten, wenn das Fahrzeug zur Ladungserhaltung dauerhaft an eine Stromquelle/Steckdose angeschlossen werden müsste und dieser Anschluss allein an der häuslichen Steckdose des betreffenden Beamten erfolgen dürfte, weil diese Steckdose auf Veranlassung des Dienstherrn durch Elektro-Fachpersonal überprüft und zur entsprechenden Nutzung "freigegeben" werden musste (zu einem solchen Sachverhalt vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 109/16

    Alarmierungshäufigkeit; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Freizeit; OrgL-Dienst;

    Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 LB 49/18 geführt.
  • VG Gelsenkirchen, 27.10.2020 - 12 K 5947/18

    Arbeitszeit, "Ruhe im Einsatz", Bereitschaftsdienst, G-20 Gipfel, Mehrarbeit

    vgl. umfassend: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 2020 - 5 LB 49/18 -, juris 89 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes.

    Unabhängig davon, dass dem Merkmal des "Sich-Bereit-Haltens zu einem unverzüglichen Einsatz" nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" keine eigenständige Bedeutung zukommt, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 81 und 84, waren die Zeiten der "Ruhe im Einsatz" auch durch ein ständiges "Sich-Bereit-Halten" für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme geprägt.

    vgl. hierzu umfassend: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 91 m.w.N.

    vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 86 m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2024 - 6 A 1904/22

    Zuvielarbeit Mehrarbeit Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung Rügeobliegenheit

    Mit dem Zulassungsantrag wird jedoch zum Vorliegen seiner Voraussetzungen nichts dargetan; dieser beschränkt sich vielmehr auf ein Zitat aus dem Urteil des Nds. OVG vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, NdsVBl 2020, 311 = juris Rn. 108. Der genannten Entscheidung liegt allerdings zugrunde, dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit gerade nicht erfüllt sind, weshalb das Gericht als Anspruchsgrundlage für das klägerische Ausgleichsbegehren den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch sowie den unionsrechtlichen Haftungsanspruch herangezogen hat (Rn. 53 f.).
  • VG Göttingen, 23.06.2020 - 4 A 654/17

    Ausgleichszahlung; Störfall; Verpflichtendes Arbeitszeitkonto

    Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.03.2020, - 5 LB 49/18 - juris, m. w. N.).
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