Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 19.07.2007

Rechtsprechung
   KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06   

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https://dejure.org/2007,3752
KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06 (https://dejure.org/2007,3752)
KG, Entscheidung vom 29.05.2007 - 5 U 153/06 (https://dejure.org/2007,3752)
KG, Entscheidung vom 29. Mai 2007 - 5 U 153/06 (https://dejure.org/2007,3752)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    "tschechische-republik.com" - Die unbefugte Nutzung der Kombination eines Staatsnamens mit der Top-Level-Domain ".com"als Internet-Domain stellt einen unbefugten, eine Zuordnungsverwirrung hervorrufenden Namensgebrauch zum Nachteildes betreffenden Staates dar.

  • openjur.de
  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Namensrechtsverletzung durch Registrierung der Länderdomains tschechische-republik.com /.at/.ch

  • aufrecht.de

    Die TLD ist für einen Unterlassungsanspruch ausschlaggebend

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Registrierung einer Domain durch einen Nichtberechtigten als ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch; Begriff der Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB; Silbe ".com" in einer Domain als Anhaltspunkt für einen kommerziellen Anbieter; Seit langer Zeit ...

  • kanzlei.biz

    Unzulässige Nutzung eines Staatsnamens in Kombination mit der Top-Level-Domain ".com' als Internet-Domain

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; BGB § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12
    Unterlassungsanspruch wegen Namensanmaßung durch unbefugte Verwendung der Internet-Adresse "tschechische-republik.com"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Staatsnamen dürfen nicht für private Internet-Domains missbraucht werden

  • heise.de (Pressebericht, 27.06.2007)

    Keine Staatsnamen für private Internet-Domains

  • beck.de (Leitsatz)

    Nutzung eines (übersetzten) Staatsnamens mit unterschiedlichen TLDs - tschechische-republik.at/.ch/.com

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Staatsnamen sind für private Internetadressen tabu - Staat hat ausschließliches Nutzungsrecht - Staat kann sich auf § 12 BGB berufen und Unterlassung verlangen

  • 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung, 5.7.2007)

    § 12 BGB
    Die TLD macht den Unterschied

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung, 5.7.2007)

    § 12 BGB
    Die TLD macht den Unterschied

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 600
  • MIR 2007, Dok. 256
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 201/03

    solingen. info

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Ohne Erfolg weist die Berufung in diesem Zusammenhang auf BGH GRUR 2007, 259 f. - solingen.info - hin.

    Das erste Zitat in der Berufungsbegründung aus besagtem Urteil zu (vermeintlich) widersprüchlichen Domain-Namen wie etwa "karlsruhe.at" (BGH GRUR 2007, 259, Tz. 9 - solingen.info) gibt nicht die Meinung des Bundesgerichtshofs, sondern die (im Konjunktiv referierte) Auffassung der dortigen Vorinstanz wieder (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 383), ohne dass der Bundesgerichtshof speziell darauf im weiteren Verlauf seiner Entscheidung (zustimmend) zurückgekommen wäre.

    Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie "biz" (für business) oder "pro" (für professions) sein (BGH GRUR 2007, 259, 260, Tz. 18 - solingen.info).

    Schon aus der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass nicht auszuschließen ist, dass bei der Kombination der streitgegenständlichen Second-Level-Domain mit bestimmten (sonstigen) nicht länderspezifischen Top-Level-Domains eine Zuordnungsverwirrung ausscheiden könnte (BGH GRUR 2007, 259, 260, Tz. 18 - solingen.info), was vorliegend gegen das vom Landgericht verhängte allumfassende Verbot von "tnnnnnn -rnnnn " (i.V. mit jedweder Top-Level-Domain) streitet.

    Die hier zu treffende Entscheidung steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aus dem zu B I 1 b aa (Abs. 2) genannten Grund auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen zu einer - mit "tnnnnn -rnnnn .at" bzw. "tnnnnn -rnnnn .ch" nicht vergleichbaren - Domain "karlsruhe.at" in OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 383, wobei hinzukommt, dass jene Ausführungen im dazu ergangenen Revisionsurteil (BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info) weder eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt haben noch als solche dort bestätigt worden wären.

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 20 U 43/03

    solingen.info

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Das erste Zitat in der Berufungsbegründung aus besagtem Urteil zu (vermeintlich) widersprüchlichen Domain-Namen wie etwa "karlsruhe.at" (BGH GRUR 2007, 259, Tz. 9 - solingen.info) gibt nicht die Meinung des Bundesgerichtshofs, sondern die (im Konjunktiv referierte) Auffassung der dortigen Vorinstanz wieder (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 383), ohne dass der Bundesgerichtshof speziell darauf im weiteren Verlauf seiner Entscheidung (zustimmend) zurückgekommen wäre.

    Die hier zu treffende Entscheidung steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aus dem zu B I 1 b aa (Abs. 2) genannten Grund auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen zu einer - mit "tnnnnn -rnnnn .at" bzw. "tnnnnn -rnnnn .ch" nicht vergleichbaren - Domain "karlsruhe.at" in OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 383, wobei hinzukommt, dass jene Ausführungen im dazu ergangenen Revisionsurteil (BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info) weder eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt haben noch als solche dort bestätigt worden wären.

  • LG Berlin, 26.09.2006 - 9 O 355/06

    Anspruch der Tschechischen Republik auf Unterlassen der Nutzung des Namens

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 26. September 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 355/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, .

    Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung (LG Berlin MMR 2007, 60) und ihrer Begründung in allen Punkten zu (ebenso Roggenkamp, jurisPR-ITR 2/2007, Anm. 4), soweit aus dem nachfolgend unter I 3 Ausgeführten nichts Gegenteiliges folgt.

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Ergänzend ist auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach auch für den Beginn der Verjährung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" (nach früherem Recht) bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Anspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen ist (BGH MDR 2007, 463 = NJW 2007, 834 f., m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 04.05.2006 - 3 U 210/05

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für einen handbetriebenen Gemüse- und

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Der Dringlichkeit steht auch nicht entgegen, dass ein Gläubiger bereits zu einem früheren Zeitpunkt - wie hier unterstellt - Kenntnis von Verstößen erlangt hat, die dem nunmehr angegriffenen zwar ähnlich sind, gleichwohl aber einen anderen Streitgegenstand bilden (OLG Frankfurt Magazindienst 2006, 1179; OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2006 - 3 U 210/05 - juris Rn. 31 [insoweit nicht abgedruckt in WRP 2006, 1152 f.]).
  • OLG Köln, 14.07.2006 - 6 U 26/06

    Zuordnungsverwirrung durch Bindestrich-Domain

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Das steht nicht in Widerspruch zu dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln (MarkenR 2007, 123), sondern wird dort - im Gegenteil - genauso beurteilt.
  • OLG Frankfurt, 06.01.2000 - 6 W 149/99

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen; Zurechnung von

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Auch soweit man Kenntnis eines Sachbearbeiters ausreichen lässt, von dem nach seiner Funktion erwartet werden darf, dass er eine gewisse rechtliche Relevanz des in Rede stehenden Verhaltens eines Anderen erkennen und seine Kenntnis auch an diejenigen Personen seines Unternehmens weitergeben kann, die zu Entscheidungen über das Einreichen entsprechender Maßnahmen befugt sind (so OLG Frankfurt NJW 2000, 1961 f.), ergibt das im Streitfall kein der Antragsgegnerin günstigeres Ergebnis, da auch eine solche Konstellation nicht ersichtlich ist.
  • OLG Stuttgart, 21.10.2004 - 2 U 65/04

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Ähnlichkeit im Klang von "e-motion" und

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Da es dem Verletzten freisteht, wen er in Anspruch nimmt und wen nicht, steht der Dringlichkeit nach Auffassung des Senats auch nicht allein der Umstand entgegen, dass ein Antragsteller - wie hier unterstellt - gegen Verstöße anderer Personen nicht eingeschritten ist (ebenso OLG Dresden nach Marx WRP 2004, 970, 972; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307; a.M.: OLG Frankfurt WRP 1996, 1193).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de).
  • OLG Karlsruhe, 09.06.1999 - 6 U 62/99

    Anwendbares Recht bei einer Namensverletzung im Internet

    Auszug aus KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
    Vielen Benutzern ist bekannt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die beispielsweise an einer Steigerung des Fremdenverkehrs interessiert sind, im Internet Werbung betreiben (vgl. schon OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605, zu "badwildbad.com").
  • OLG Hamburg, 12.07.2006 - 5 U 179/05

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen

  • KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12

    aserbaidschan.de

    Die Nutzung der Internet-Domain "aserbaidschan.de" durch einen Dritten stellt eine gegenüber der Republik Aserbaidschan unzulässige Namensanmaßung dar (Fortführung von KG MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com; Abgrenzung zu OLG Brandenburg GRUR-RR 2008, 105 - schlaubetal.de).

    Die hier zum Zuge gekommene Untersagungsformel ist eine in namensrechtlichen Domainstreitigkeiten jedenfalls nicht unübliche und unterliegt unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keinen Bedenken [vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06 - juris "Tenor" und juris Rn. 18, 19 (insoweit nicht abgedruckt in MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com)].

    Der Name, der für eine bestimmte Gebietskörperschaft im Inland gemeinhin benutzt wird, genießt den Schutz des § 12 BGB (vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06, teilw. abgedruckt in MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com).

    Demzufolge lässt "aserbaidschan.de" meinen, dass sich die Klägerin diese Domain bei der deutschen Domainvergabestelle habe registrieren lassen (so schon Senat MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com).

    Diese Sichtweise steht, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat und worauf er verweist, nicht in Widerspruch zu (ohnehin insoweit nicht tragenden) Ausführungen in BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info - und der dortigen Vorinstanz OLG Düsseldorf GRUR 2007, 259, mit Blick auf eine (dort als solche gar nicht streitgegenständliche) Domain "karlsruhe.at" [vgl. Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06 - juris Rn. 7, 8, 26 (insoweit nicht vollständig abgedruckt in MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com)].

    Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Beklagten zu existierenden Domains in der Kombination "X.de" (wobei X für eine Staatsbezeichnung steht), welche nicht vom Staat "X" sondern von Dritten geführt werden (vgl. Anlage B 11), mit dem Argument keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, dass dies an dem Tatbestand einer Namensverletzung - eben auch in allen diesen Fällen - nichts ändert (vgl. auch schon Senat MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com) und dass es Sache der jeweiligen Staaten ist, hiergegen vorzugehen oder aber eben - aus welchen Gründen auch immer - auch nicht.

  • LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15

    Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um www.berlin.com

    Die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 29. Mai 2007 - 5 U 153/06 -, juris) betraf die Verbindung eines von niemand anderem verwendbaren Staatsnamens ("tschechische-Republik.com").
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 19.07.2007 - 5 U 153/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,21741
OLG Brandenburg, 19.07.2007 - 5 U 153/06 (https://dejure.org/2007,21741)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 U 153/06 (https://dejure.org/2007,21741)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - 5 U 153/06 (https://dejure.org/2007,21741)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung eines Ehegatten bei Verlassen des gemeinsamen Hausgrundstücks nach Scheitern der Ehe; Grundsätzliches Bestehen einer Nutzungsmöglichkeit als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung; Überlassung der Ausübung des ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § ... 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BGB § 903; ; BGB § 985; ; BGB § 986; ; BGB § 986 Abs. 1 Satz 1; ; BGB §§ 987 ff.; ; BGB § 1091; ; BGB § 1092 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 1093 Abs. 1; ; BGB § 1093 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1093 Abs. 2; ; BGB § 1093 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 187/60
    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2007 - 5 U 153/06
    Hieraus resultiert für den Eigentümer des dienenden Grundstücks eine erweiterte Duldungspflicht, die von der Möglichkeit, auf Grund einer ausdrücklichen Gestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 die Ausübung der Dienstbarkeit auch Dritten zu überlassen, zu unterscheiden ist (BGH NJW 1962, 1392, OLG Celle MDR 1998, 1344) und aus der der Aufgenommene selbst kein eigenes Recht zum Wohnen erlangt.
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