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Rechtsprechung
   LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,45321
LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14 (https://dejure.org/2014,45321)
LAG Köln, Entscheidung vom 12.11.2014 - 5 Sa 419/14 (https://dejure.org/2014,45321)
LAG Köln, Entscheidung vom 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 (https://dejure.org/2014,45321)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags; Divergenzfähigkeit eines Urteils

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 9, 10 KSchG; § 626 BGB
    Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags; Divergenzfähigkeit eines Urteils

  • IWW

    § ... 12 KSchG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 5 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 9 Abs. 1 KSchG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 623 BGB, § 626 BGB, § 126 Abs. 1 BGB, § 126 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 9, 10 KSchG ; § 626 BGB
    Rechtsfolgen der Ankündigung eines Auflösungsantrags während des Kündigungsschutzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fortbestehen eines Arbeitsverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Auflösungsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Ankündigung eines Auflösungsantrags während des Kündigungsschutzverfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (13)

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    Dies muss dann jedoch regelmäßig durch eine vorhergehende, erfolglose Abmahnung verdeutlicht worden sein (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - NZA 2014, 533; 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50; 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 161)..

    Verweigert der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als fehlerhaft erweist (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - NZA 2014, 533).

    Es reicht nicht aus, dass sich die betreffende Partei ihre eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - NZA 2014, 533).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - NZA 2014, 533; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 16. Dezember 2004- 2 ABR 7/04 - AP § 626 BGB Nr. 191; 16. März 2000 - 2 AZR 75/99- AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 114).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - 4 Sa 955/04

    Beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    Daher ist ein Arbeitnehmer auch dann, wenn er einen Auflösungsantrag mit Tatsachenvortrag verknüpft hat, zur Arbeitsleistung verpflichtet, solange über den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein rechtskräftiges Urteil noch nicht vorliegt (entgegen LAG Rheinland-Pfalz 07. April 2005 - 4 Sa 955/04).

    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des LAG Rheinland-Pfalz (7. April 2005- 4 Sa 955/04) war die Klägerin nicht wegen des von ihr angekündigten Auflösungsantrags zur Arbeitsverweigerung berechtigt.

    Rn. 46 Das Arbeitsgericht und das LAG Rheinland-Pfalz (7. April 2005 - 4 Sa 955/04 - juris) haben angenommen, ein Arbeitnehmer, der einen Auflösungsantrag mit Tatsachenvortrag verknüpfe, sei nicht verpflichtet, einer Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers zu folgen, wenn und solange über den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein rechtskräftiges Urteil noch nicht vorliege.

    Eine Zulassung wegen Divergenz war schon deswegen nicht angezeigt, weil das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 7. April 2005 (4 Sa 955/04) vom BAG (27. April 2006- 2 AZR 360/05) aufgehoben worden und damit nicht mehr divergenzfähig ist.

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    In diesem Sinne hat das BAG in der Entscheidung vom 27. April 2006 (2 AZR 360/05 - NZA 2007, 229 = juris Rn. 30) ausgeführt, mit der Rechtskraft des Urteils sei das Arbeitsverhältnis zu dem festgelegten Zeitpunkt aufgelöst.

    Eine Zulassung wegen Divergenz war schon deswegen nicht angezeigt, weil das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 7. April 2005 (4 Sa 955/04) vom BAG (27. April 2006- 2 AZR 360/05) aufgehoben worden und damit nicht mehr divergenzfähig ist.

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NJW 2011, 3803; 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP § 626 BGB Nr. 203; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 118).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - NZA 2014, 533; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 16. Dezember 2004- 2 ABR 7/04 - AP § 626 BGB Nr. 191; 16. März 2000 - 2 AZR 75/99- AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 114).

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - NZA 2008, 521).
  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für …

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - NZA 2014, 533; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 16. Dezember 2004- 2 ABR 7/04 - AP § 626 BGB Nr. 191; 16. März 2000 - 2 AZR 75/99- AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 114).
  • BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04

    Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines …

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - NZA 2014, 533; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 16. Dezember 2004- 2 ABR 7/04 - AP § 626 BGB Nr. 191; 16. März 2000 - 2 AZR 75/99- AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 114).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - …

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NJW 2011, 3803; 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP § 626 BGB Nr. 203; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 118).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    Dies muss dann jedoch regelmäßig durch eine vorhergehende, erfolglose Abmahnung verdeutlicht worden sein (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - NZA 2014, 533; 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50; 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 161)..
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung …

    Auszug aus LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NJW 2011, 3803; 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP § 626 BGB Nr. 203; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 118).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des …

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstrebt, lässt die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht entfallen, wenn dem Antrag nicht - rechtskräftig - stattgegeben wird (ebenso LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 - zu II 2 b aa der Gründe;… BeckOK ArbR/Pleßner Stand 1. September 2017 KSchG § 9 Rn. 104a;… APS/Vossen 5. Aufl. KSchG § 1 Rn. 282e; aA LAG Rheinland-Pfalz 7. April 2005 - 4 Sa 955/04 - zu II der Gründe).

    Es besteht vielmehr mit allen Rechten und Pflichten fort, bis es durch - rechtskräftiges - rechtsgestaltendes Urteil - ggf. rückwirkend - aufgelöst wird (vgl. LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 - zu II 2 b aa der Gründe).

    Soweit der Kläger geltend macht, zur Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Auflösungsantrag habe mit Ausnahme der in dieser Rechtsfrage divergierenden Urteile der Landesarbeitsgerichte Rheinland-Pfalz (7. April 2005 - 4 Sa 955/04 -) und Köln (12. November 2014 - 5 Sa 419/14 -) keine tragfähige Rechtsprechung vorgelegen, die ihm als Richtschnur habe dienen können, zeigt er selbst auf, dass er bei sorgfältiger Prüfung sehr wohl damit rechnen musste, die Gerichte könnten die Rechtslage anders beurteilen als er.

  • LAG Hessen, 09.01.2026 - 10 SLa 615/25
    Auch wenn dieser Meinung aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Blick auf § 9 KSchG nicht gefolgt werden kann, muss dem Arbeitgeber dann jedenfalls aber die Möglichkeit verbleiben, auf die Verweigerung der Wiederaufnahme der Arbeit mit allgemeinen arbeitsrechtlichen Mitteln reagieren zu können (in diesem Sinne auch LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 - BeckRS 2015, 65693).
  • LAG Hessen, 09.01.2026 - 10 SLa 614/25
    Auch wenn dieser Meinung aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Blick auf § 9 KSchG nicht gefolgt werden kann, muss dem Arbeitgeber dann jedenfalls aber die Möglichkeit verbleiben, auf die Verweigerung der Wiederaufnahme der Arbeit mit allgemeinen arbeitsrechtlichen Mitteln reagieren zu können (in diesem Sinne auch LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 - BeckRS 2015, 65693).
  • LAG Hessen, 09.01.2026 - 10 SLa 616/25
    Auch wenn dieser Meinung aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Blick auf § 9 KSchG nicht gefolgt werden kann, muss dem Arbeitgeber dann jedenfalls aber die Möglichkeit verbleiben, auf die Verweigerung der Wiederaufnahme der Arbeit mit allgemeinen arbeitsrechtlichen Mitteln reagieren zu können (in diesem Sinne auch LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 - BeckRS 2015, 65693).
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