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Rechtsprechung
   BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,35930
BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21 (https://dejure.org/2022,35930)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2022 - 5 StR 372/21 (https://dejure.org/2022,35930)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2022 - 5 StR 372/21 (https://dejure.org/2022,35930)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 2 StGB; § 261 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; § 2 GWG
    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität; Gesamtvergleich; abgestufte Prüfungsfolge; Bedeutung von Nebenfolgen; Einziehung; Rückwirkungsverbot); Geldwäsche (Begehung als Verpflichteter nach dem GWG; Grundtatbestand; Qualifikation)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch Verpflichteten; Anordnung einer nach neuem Recht zulässigen Einziehung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 StGB, § 2 Abs 5 StGB, § 73 Abs 1 StGB, § 261 Abs 4 StGB, § 261 Abs 10 StGB
    Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch Verpflichteten; Anordnung einer nach neuem Recht zulässigen Einziehung

  • IWW

    § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4, Abs. 9 Satz 3 StGB, § ... 74 Abs. 2, § 261 Abs. 7 StGB, § 74c Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 1 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 261 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 261 Abs. 10 StGB, § 261 Abs. 4 StGB, § 2 des Geldwäschegesetzes (GwG), § 2 des Geldwäschegesetzes, Richtlinie (EU) 2018/1673, § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 2 GwG, § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG, § 3 GwG, §§ 73, 73a, 73c StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 337 StPO, § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, §§ 73 ff. StGB, §§ 74, 74c StGB, § 2 Abs. 5 StGB, § 2 Abs. 1 bis 4 StGB, § 2 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, Art. 307 EGStGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 73a Abs. 1, § 73c StGB, § 73c Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erfüllen des Qualifikationstatbestands durch Handeln bei der Geldwäsche in Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in der Eigenschaft als Verpflichteter; Anordnung der Einziehung von Wertersatz

  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 261, § 2 Abs. 3, Abs. 5
    Neufassung von § 261 StGB und milderes Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 ; StGB § 2 Abs. 3 ; StGB § 2 Abs. 5
    1. Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes macht. 2. Ist die Anwendung einer neuen ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 261 ; StGB § 2 Abs. 3 ; StGB § 2 Abs. 5
    Erfüllen des Qualifikationstatbestands durch Handeln bei der Geldwäsche in Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in der Eigenschaft als Verpflichteter; Anordnung der Einziehung von Wertersatz

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Neuregelung der Geldwäsche - in Altfällen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Keine Ausnahme vom Grundsatz der Alternativität - Keine Ausnahme vom Grundsatz der Alternativität

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Anordnung einer Einziehung nach neuer Vorschrift auch bei rechtlicher Unmöglichkeit nach der alten Vorschrift

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)

    Qualifizierte Geldwäsche und Einziehung - Verpflichteter nach GwG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 67, 130
  • NJW 2023, 460
  • NStZ 2023, 282
  • StV 2023, 745
 
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Wird zitiert von ... (61)Zitiert selbst (29)

  • BGH, 09.07.1965 - 3 StR 12/65

    Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift im Strafrecht wegen Herabsetzung des …

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    Dabei ist der Grundsatz strikter Alternativität zu beachten: Es kann nur entweder die frühere oder die neue Gesetzesvorschrift in ihrer Gesamtheit angewendet werden; eine Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist nicht zulässig (BGH, Urteile vom 9. Juli 1965 - 3 StR 12/65, NJW 1965, 1723 f.; vom 10. Februar 1971 - 2 StR 527/70, BGHSt 24, 94, 97; vom 12. Februar 1991 - 5 StR 523/90, BGHSt 37, 320, 322; vom 27. November 1996 - 3 StR 508/96, NJW 1997, 951;… vom 19. Mai 2011 - 3 StR 89/11, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Mildere Strafe 3; vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, NStZ 2014, 586, 587; Beschlüsse vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 460/99, NStZ 2000, 136; vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82, NStZ 1983, 80;… vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 30).

    Erst wenn sich daraus das mildere Gesetz nicht ergibt, kann es auf Nebenstrafen und Nebenfolgen ankommen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1965 - 3 StR 12/65, NJW 1965, 1723).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem Fall, in dem die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten ist, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung auch angeordnet werden, wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war (BGH, Urteil vom 9. Juli 1965 - 3 StR 12/65, NJW 1965, 1723).

  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte über die Vermögenswerte bereits mit Eingang auf dem PayPal-Konto der Schwester verfügte oder erst mit Übergabe der Gelder (vgl. für juristische Personen BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326 Rn. 88 mwN).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20

    Erweiterte Einziehung (durch andere rechtswidrige Taten erlangte Gegenstände; …

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    Die erweiterte Einziehung von nicht aus verfahrensgegenständlichen Taten erlangten Gegenständen (§ 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) setzt voraus, dass diese Vermögenswerte bei der Begehung einer Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, jeweils mwN).
  • BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18

    Keine Erstreckung der erweiterten Einziehung auf Surrogate (fehlende gesetzliche …

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    b) Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Urteilstenors hat das Landgericht keine unzulässige erweiterte Einziehung des Surrogats von Taterträgen angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20; vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, NStZ 2020, 661).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 345/19

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Verwerfung durch Beschluss …

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    Wegen des Vorrangs der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB wird es zudem aufzuklären haben, ob die inmitten stehenden Beträge möglicherweise bestimmten früheren Straftaten konkret zugeordnet werden können, so dass eine erweiterte Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19 Rn. 13).
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    b) Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Urteilstenors hat das Landgericht keine unzulässige erweiterte Einziehung des Surrogats von Taterträgen angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20; vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, NStZ 2020, 661).
  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 372/20

    Kriegswaffenkontrollgesetz (Anwendbarkeit auf Munition mit Hartkerngeschossen)

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    Eine der Anregung des Generalbundesanwalts folgende Korrektur durch den Senat kommt nicht in Betracht, da sich die Einziehungsgegenstände nicht eindeutig aus der Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 - 6 StR 312/20, vom 18. November 2020 - 4 StR 372/20, jeweils mwN).
  • BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    Die erweiterte Einziehung von nicht aus verfahrensgegenständlichen Taten erlangten Gegenständen (§ 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) setzt voraus, dass diese Vermögenswerte bei der Begehung einer Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, jeweils mwN).
  • BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13

    Anordnung des Wertersatzverfalls (Mittäter als Gesamtschuldner)

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    Insoweit handelt es sich im Tenor ersichtlich um ein offenkundiges Fassungsversehen, das ohne Weiteres auch auf die Revision des Angeklagten berichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16).
  • BGH, 15.06.2021 - 6 StR 312/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Abgrenzung von …

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
    Eine der Anregung des Generalbundesanwalts folgende Korrektur durch den Senat kommt nicht in Betracht, da sich die Einziehungsgegenstände nicht eindeutig aus der Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 - 6 StR 312/20, vom 18. November 2020 - 4 StR 372/20, jeweils mwN).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes …

  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im …

  • BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines strafrechtlichen …

  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Einziehung von Tatobjekten (Bemakelungsquote: Verkehrswert zum Zeitpunkt der …

  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 46/18

    Plauener Mordfall von 1987

  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein …

  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 314/13

    Verhältnis von Verkaufs- und Ausfuhrdelikten im neuen Außenwirtschaftsstrafrecht …

  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 167/14

    Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden …

  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 42/18

    Kein Strafcharakter der auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Einziehung …

  • BGH, 25.05.2021 - 5 StR 62/21

    Einziehung von durch Geldwäschehandlungen erlangten Buchgeldern

  • BGH, 12.02.1991 - 5 StR 523/90

    Bestimmung des milderen Gesetzes gegenüber StGB -DDR

  • BGH, 19.05.2011 - 3 StR 89/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe (Beschönigung …

  • BGH, 14.10.1982 - 3 StR 363/82

    Berücksichtigung der Gesamtheit der alten und neuen gesetzlichen Regelung zur …

  • BGH, 28.10.1999 - 4 StR 460/99

    Verfahrenseinstellung; Anstiftung zum Versicherungsmißbrauch; Grundsatz der …

  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 508/96

    Gesetzesänderung - Urteil - Kombinationsverbot

  • BGH, 10.02.1971 - 2 StR 527/70

    Milderes Gesetz - Gesetzesanwendung - Anwendung des Gesetzes - Nebenstrafen - …

  • RG, 19.03.1940 - 1 D 645/39

    1. Wie nach dem früheren § 2 Abs. 2 StGB. a. F. so ist es auch nach den …

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; Strafzumessungsgründe; …

    Über diesen Bargeldbetrag verfügte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung seiner urteilsgegenständlichen dritten Tat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris;… vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36;… Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14;… Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12;… Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3;… vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5;… vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13;… vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.;… vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7).

    Dies aber ist Voraussetzung für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36;… Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14;… Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12;… Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3;… vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5;… vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13;… vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.;… vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; weitergehend nunmehr BGH…, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6: auch für die erweiterte Einziehung des gegenständlich Erlangten selbst).

    Allerdings wäre Voraussetzung für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Bezug auf die Geldbeträge, um die es hier geht, dass diese zum Zeitpunkt zumindest einer der Anlasstaten, also der drei urteilsgegenständlichen Betäubungsmitteldelikte des Angeklagten, gegenständlich in seinem Vermögen vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris;… vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36;… Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14;… Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12;… Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3;… vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5;… vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13;… vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.;… vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7).

    Soweit sie gemäß § 2 Abs. 3 StGB in allen Fällen die gegenwärtig geltende Fassung des § 261 StGB als das gegenüber dem Tatzeitrecht mildere Recht zur Anwendung gebracht hat, lässt dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 9 ff.).

    Denn sie hat bei ihrem konkreten Gesamtvergleich der Gesetzesfassungen zutreffend darauf abgehoben, dass der Grundstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB nF, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, für die Angeklagte günstiger ist als der Regelstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB aF, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsah; zudem hat sie - wodurch die Angeklagte nicht beschwert ist - das Vorliegen besonders schwerer Fälle im Sinne des § 261 Abs. 4 StGB aF und § 261 Abs. 5 StGB nF jeweils verneint und daher den Regelstrafrahmen als für den konkreten Gesamtvergleich der Gesetzesfassungen maßgeblichen Bezugspunkt erachtet (vgl. zum Gebot des konkreten Gesamtvergleichs verschiedener Gesetzesfassungen nach § 2 Abs. 3 StGB BGH, Urteile vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 12 f.;… vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271 Rn. 13;… Fischer, StGB, 70. Aufl., § 2 Rn. 9;… Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28).

    Die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift ist mithin auch dann geboten, wenn sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, jedoch eine Einziehung in größerem Umfang gestattet oder gebietet als das Tatzeitrecht (vgl. insofern BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 13 f., 24 ff.).

    Allein für diese Konstellation ist sie in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36;… Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14;… Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12;… Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3;… vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5;… vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13;… vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.;… vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; weitergehend nunmehr BGH…, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6: auch für die erweiterte Einziehung des gegenständlich Erlangten selbst); lediglich für diese ist sie aus den Gesetzesmaterialien zu § 73d StGB aF, der Vorgängerregelung des § 73a StGB, ableitbar (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BT-Drucks. 12/989 S. 24).

    Daher ist für die Einziehungsanordnungen entgegen der Auffassung der Strafkammer ohne Belang, ob und inwieweit hinsichtlich dieser Gelder gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von (eigenen) Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Anwendung des § 261 Abs. 10 StGB nF hätte angeordnet werden können, weil sie diese Beträge durch eigene Geldwäschetaten erlangte (vgl. insofern BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 21 ff.).

    b) Von dem Ergebnis der Beurteilung des Vorliegens besonders schwerer Fälle im zweiten Rechtsgang hängt ab, ob - im Sinne des Grundsatzes der strikten Alternativität und der gebotenen konkreten Betrachtungsweise - die (weiteren) Rechtsfolgeentscheidungen im erneuten Rechtsgang nach § 261 StGB aF oder § 261 StGB nF zu treffen sind (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 12 f.;… vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271 Rn. 13;… Fischer, StGB, 70. Aufl., § 2 Rn. 9;… Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28).

    Denn nach der alten Fassung des § 261 StGB kam die Einziehung eines durch Geldwäsche erlangten Vermögenswerts nur als Tatobjekt in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 22;… vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 56;… Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533 Rn. 29).

    Das Hausgrundstück war indes nicht Objekt der von der Angeklagten begangenen Geldwäsche; dies war allein der bemakelte Geldbetrag, der zu dessen Bezahlung aufgewendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 23).

    Dann käme gemäß § 2 Abs. 3 StGB insgesamt die aktuelle Gesetzesfassung zur Anwendung, die in § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB nF einen Vorrang der §§ 73 ff. StGB vor einer Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB anordnet (vgl. BGH…, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 459/22, juris Rn. 7; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 9 ff., 24 ff.).

    Sie unterläge dann der (zwingenden) Einziehung nach § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB nF i.V.m. § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 24).

  • BGH, 30.01.2025 - 5 StR 528/24

    Verwertung von "EncroChat"-Daten bei Cannabis-Handel möglich

    Rn. 42 Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 KCanG auf die angeklagten Taten nur in Betracht kommt, wenn sich diese Vorschrift bei konkreter Betrachtung im Einzelfall als milder als das Tatzeitrecht erweist (…vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22 Rn. 70, NZWiSt 2024, 187; vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130).
  • BGH, 03.03.2025 - 5 StR 312/23

    Anfrageverfahren zur erweiterten Einziehung (Vorhandensein des …

    Denn erst mit deren Begehung wurde jemand "Täter oder Teilnehmer" im Sinne von § 73d Abs. 1 StGBE und erst dann unterlagen seine inkriminierten Vermögensgegenstände dem erweiterten Verfall (vgl. zur erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen BGH…, Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20 Rn. 10; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21 Rn. 36, NJW 2023, 460, 463 - wenn auch jeweils mit nicht hinreichend zwischen der erweiterten Einziehung von Taterträgen und der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen differenzierenden Formulierungen).

    Soweit sich aus seiner eigenen Rechtsprechung - wenn auch für die Frage der erweiterten Einziehung von Vermögengegenständen nach § 73a Abs. 1 StGB nicht tragend - eine andere Rechtsauffassung ergeben könnte (vgl. BGH…, Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20 Rn. 10; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21 Rn. 36, NJW 2023, 460, 463), gibt der Senat diese Rechtsprechung auf.

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