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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3037
OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,3037)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,3037)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. August 2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,3037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Rückabwicklungsverlangen und zum Anspruch auf Auflassung eines bebauten Grundstücks - Zum durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Auflassung des Grundstücks - Zum entgegen halten von Masseunzulänglichkeiten gegen die gesicherten Auflassungsansprüche durch den ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentumserwerb trotz Insolvenz des Bauträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückabwicklungsverlangen des Bestellers wegen Sachmängeln am Bauwerk; Anspruch des Bestellers auf Auflassung des bebauten Grundstücks bei mangelnder Zustimmung des Werkunternehmers zur Rückabwicklung des Bauträgervertrages; Sicherung des Anspruchs nach Insolvenz des ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenz des Bauträgers: Kann Erwerber trotzdem Eigentum am Grundstück erlangen? (IBR 2004, 321)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1349 (Ls.)
  • BauR 2005, 111
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.11.1980 - V ZR 163/79

    Vormerkungswirkung nach § 24 KO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Der Bundesgerichtshof, der zunächst (zu § 24 KO) eine andere Meinung hatte (BGH NJW 1977, 146), hat sich nach Klarstellung durch den Gesetzgeber dieser Meinung ausdrücklich angeschlossen (BGH NJW 1978, 1437; 1981, 991).

    Daher kommt es für die Fälligkeit des Anspruchs auf Auflassung nach Insolvenz des Bauträgers nicht mehr darauf an, ob die gesamte vereinbarte Gegenleistung erbracht wurde, sondern nur darauf an, ob der Teil des Kaufpreises, welcher auf die Übereignung des Grundstücks und der Wohnung entfällt, gezahlt wurde; zu ermitteln ist dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder gem. §§ 315, 316 BGB (BGH NJW 1981, 991).

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (ZIP 2003, 914) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil in jenem Fall eine die anderen Massegläubiger benachteiligende Zwangsvollstreckung in die Masse geplant war, während hier der außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erfüllende Auflassungsanspruch die Ansprüche der anderen Massegläubiger nicht berührt.
  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 456/98

    Rechtsfolgen der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 3710); der Kläger verkennt die rechtliche Bedeutung des Urteils.
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 457/99

    Zurückbehaltungsrecht des Inhabers einer Auflassungsvormerkung im Konkurs des …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Die zu diesem Punkt geäußerte Rechtsauffassung des Klägers, der ein Zurückbehaltungsrecht verneint, stützt sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH ZInsO 2002, 487), welches indes einen anderen Sachverhalt behandelt.
  • BGH, 21.11.1985 - VII ZR 366/83

    Keine Kündigung des Erwerbers beim Bauträgervertrag ohne wichtigen Grund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Als Ausgleich für diesen Nachteil nimmt § 106 Abs. 1 S.2 InsO eine Trennung zwischen dem durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch und den übrigen Ansprüchen aus dem Bauträgervertrag vor (BGH NJW 1986, 925).
  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Das Berufungsgericht ist berechtigt, um eine unzulässige Divergenz zu vermeiden, entweder den entschiedenen Teil aufzuheben und gem. § 538 Abs. 2 S.1 Nr. 7 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen oder den dort verbliebenen Teil an sich zu ziehen, wenn es sich dabei um einen ohne Weiteres mitzuentscheidenden Teil handelt (BGH NJW 1960, 339; 1991, 3036; NJW-RR 1994, 379).
  • BGH, 19.11.1959 - VII ZR 93/59
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Das Berufungsgericht ist berechtigt, um eine unzulässige Divergenz zu vermeiden, entweder den entschiedenen Teil aufzuheben und gem. § 538 Abs. 2 S.1 Nr. 7 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen oder den dort verbliebenen Teil an sich zu ziehen, wenn es sich dabei um einen ohne Weiteres mitzuentscheidenden Teil handelt (BGH NJW 1960, 339; 1991, 3036; NJW-RR 1994, 379).
  • BGH, 30.04.1956 - II ZR 217/54

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Auf das Gebot der Widerspruchsfreiheit können die Parteien indes nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (§ 538 Abs. 2 S.3 ZPO) nicht verzichten, weswegen der Erlass eines Teilurteils nicht statthaft war (vgl. BGHZ 20, 311) und dieses aufzuheben ist.
  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 175/81

    Haftung des Reiseveranstalters bei überfallgefährdeter Unterkunft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Auch beim Werkvertrag kommt das Rückabwicklungsschuldverhältnis erst dann zustande, wenn der Werkunternehmer sich auf die Wandelung oder den großen Schadenersatz einlässt, vorher kann der Besteller davon jederzeit wieder Abstand nehmen (ganz h.M., BGH NJW 1982, 1521;… Palandt-Putzo 59. Aufl. § 465 BGB Rn.7;… MüKo-Soergel 3. Aufl. § 635 BGB Rn.3 m.w.N.).
  • BGH, 29.10.1976 - V ZR 4/75

    Vertrag über die Erstellung eines Bauwerks - Vertrag über die Übereignung eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03
    Der Bundesgerichtshof, der zunächst (zu § 24 KO) eine andere Meinung hatte (BGH NJW 1977, 146), hat sich nach Klarstellung durch den Gesetzgeber dieser Meinung ausdrücklich angeschlossen (BGH NJW 1978, 1437; 1981, 991).
  • BGH, 25.03.2004 - VII ZR 254/03
  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 77/77

    Anspruch auf Abgabe einer Löschungsbewilligung für mehrere …

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07

    Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts des Berechtigten aus einer …

    Auch in vorliegender Sache kann der Senat die Frage offenlassen (vgl. BGHZ 150, 138, 148;… Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2430 f mit jeweils bejahenden Nachweisen), ob § 103 InsO auf die Geltendmachung von Ansprüchen bei Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages überhaupt anwendbar ist (in diesem Sinne außerdem: OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1087, 1088 f;… Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 45;… HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 55 Rn. 16;… Wegener, Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters unter dem Einfluss des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, 2007, Rn. 686 ff;… Kepplinger, Das Synallagma in der Insolvenz, 2000, S. 336 f) und der Kläger solche - tatsächlich in keinem Schriftsatz auch nur andeutungsweise erwähnte - Rechte neben dem Anspruch aus § 894 BGB verfolgt hat (vgl. Marotzke LM § 273 BGB Nr. 62 Bl. 6).
  • OLG Koblenz, 10.07.2006 - 12 U 711/05

    Bauträgerkaufvertrag: Fälligkeit eines Auflassungsanspruchs gegen einen in …

    Die Aufspaltung des Bauträgerkaufvertrages in zwei Teile - einen Grundstückskaufvertrag und einen Werkvertrag - folgt zunächst aus der insolvenzrechtlichen Lage (vgl. OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1087 ff.).

    Als Ausgleich für diesen Nachteil nimmt § 106 Abs. 1 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren eine Trennung zwischen dem durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch und den übrigen Ansprüchen aus dem Bauträgervertrag vor (vgl. OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1087 ff.).

  • OLG Celle, 19.01.2011 - 3 U 140/10

    Rechtsfolgen des Widerrufs der Restschuldversicherung in der Insolvenz des …

    Rn. 45 OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2003 - 5 U 62/03, Juris Rn. 24; vom BGH offen gelassen in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Aufhebung eines deutschen Schiedsspruchs bei …

    Eine zusprechende Entscheidung wirkte zugleich dahin, dass die Wandelung und Umgestaltung des Kaufvertrages durch richterlichen Gestaltungakt vollzogen wurde (BGH, Urteil vom 8.1.1959 - VIII ZR 174/57 - BGHZ 29, 148 = NJW 1959, 620 ff.; OLGR Stuttgart 2004, 556, 558;… Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 465 Rn. 6;… Fikentscher, Schuldrecht, 9. Aufl., § 69 IV 2 = Rn. 722).
  • LG Gießen, 12.03.2009 - 2 O 342/08

    Förmliche Insolvenz des Bauträgers

    Für den Anspruch auf Auflassung hat der Insolvenzverwalter dagegen kein Wahlrecht; diesen Anspruch muss er stets aus der Masse erfüllen (so ausdrücklich OLG Koblenz NJW-RR 2007, 964 - 966 m.w.Nachw., OLGR Stuttgart 2004, 556-560).
  • LG Hamburg, 01.09.2006 - 318 O 43/06

    Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Löschung der zu Gunsten des …

    Während der Gegenanspruch hier aus einem bestehenden, auf Gegenseitigkeit gerichteten Schuldverhältnis abzuleiten ist (so auch OLG Stuttgart, ZInsO 2004, 1087, 1089 ), lagen den dortigen Entscheidungen regelmäßig bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche zugrunde.
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2580
OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2004,2580)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2004,2580)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. April 2004 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2004,2580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 123; ; BGB § 242; ; BGB § 823; ; VerbrKrG § 7; ; VerbrKrG § 9; ; HWiG § 1; ; HWiG § 2 a.F.; ; HWiG § 5 II

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen Organisationsverschuldens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
    Zum Widerrufsrecht bei einem in einer "Haustürsituation" abgeschlossenen Kreditvertrag sowie zur Form der Widerrufsbelehrung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch einer Bank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung der Beteiligung an einer die Investition in eine Ostimmobilie betreffenden Publikumsgesellschaft; Unzureichende oder unrichtige Angaben im Kreditvertrag; Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 163
  • WM 2004, 1959
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (30)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagten über den in § 9 Abs. 3 VerbrKrG geregelten "Einwendungsdurchgriff" dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin Einwendungen aus ihrer Beziehung zur Fondsgesellschaft bzw. zu deren Initiatoren entgegensetzen können, verbleibt der Senat bei seiner bereits dem erwähnten Senatsurteil vom 23. März 2000 - 5 U 80/98 -, Entscheidungsgründe II. 2. - näher ausgeführten und zwischenzeitlich auch durch den II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dem Grunde nach gebilligten Auffassung (BGH ZIP 2003, 1592 ff. = WM 2003, 1762 ff.), dass sowohl nach dem in den Darlehensverträgen angegebenen Verwendungszweck "Erwerb BGB-Anteile Fonds 16, W. Straße, Dresden" als auch angesichts der Vermittlung der Darlehensverträge durch den als Vertriebsbeauftragten der Fondsgesellschaft eingesetzten Vermittler H. gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG unwiderleglich eine wirtschaftliche Einheit des Beitritts der Beklagten zu dem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch die Darlehensverträge zu vermuten ist.

    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).

    Durch diese gesellschaftsrechtliche Wertung wird zugleich der grundsätzlich denkbare Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo überlagert (BGH WM 2000, 1685, 1686 f.), sodass die Beklagten nicht unmittelbar die gezahlte Einlage zurückverlangen, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnten (BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1595), welches - wie es die Klägerin im Berufungsrechtszug nach Hinweis des Senats auch getan hat - von dem seinen Darlehensrückzahlungsanspruch einklagenden Kreditinstitut unmittelbar mit seiner Rückzahlungsforderung zu saldieren ist (BGH ZIP 2003, 1592, 1595).

    Soweit der Bundesgerichtshof wiederholt von einem "jederzeitigen" Kündigungsrecht gesprochen hat (BGH WM 2000, 1685, 1687; BGH ZIP 2003, 1592, 1593), darf dies nicht dahin missverstanden werden, dass trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes der zur Kündigung berechtigte Gesellschafter in aller Ruhe die Entwicklung abwarten, weiterhin Vorteile aus der Gesellschaft ziehen und zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt von seinem Kündigungsrecht zu Lasten der dann noch verbleibenden Gesellschafter Gebrauch machen kann.

    Vielmehr ist das Kündigungsrecht - wie es nunmehr der Bundesgerichtshof formuliert hat (BGH ZIP 2003, 1592, 1594 f.) - verwirkt, "wenn sich die Gesellschaft wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über einen gewissen Zeitraum hinweg ("Zeitmoment") bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße.

    Vielmehr beteiligten die Beklagten zum Zwecke der Konditionsanpassung sich stattdessen noch am 30. Juni 1999/12. Juni 1999 gegenüber der Klägerin am Neuabschluss von Darlehensverträgen, ohne wenigstens anlässlich dieser Gelegenheit der Klägerin oder der G.-GbR gegenüber einen Lösungswillen kundzutun oder gar - in eine Kündigung ersetzender Weise (BGH ZIP 2003, 1592, 1595) - eine Übernahme des Gesellschaftsanteils anzubieten.

    Der Senat hat die Revision anders als in den zuvor von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten nicht zugelassen, weil nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - (BGH ZIP 2003, 1592 ff.) die grundsätzlichen Fragen der Rückabwicklung eines fehlerhaften Beitritts zu einem Immobilienfonds und seiner Auswirkungen auf die Darlehensrückzahlung als geklärt anzusehen sind und der Senat sich auch hinsichtlich der Anwendung des § 5 Abs. 2 HWiG auf Personalkreditverträge nicht im Widerspruch zur Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - (ZIP 2003, 22 ff.) sieht.

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Denn anders als etwa in vergleichbaren und bisher von der Rechtsprechung zu beurteilenden Sachverhalten (vgl. BGH WM 2001, 1464, 1464; OLG Rostock ZIP 2001, 1009, 1010) hatten die Beklagten ihre Einlage bereits durch die Auskehrung des Darlehens an den Treuhänder und die G.-GbR seitens der Klägerin als finanzierender Bank erbracht.

    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).

    Durch diese gesellschaftsrechtliche Wertung wird zugleich der grundsätzlich denkbare Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo überlagert (BGH WM 2000, 1685, 1686 f.), sodass die Beklagten nicht unmittelbar die gezahlte Einlage zurückverlangen, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnten (BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1595), welches - wie es die Klägerin im Berufungsrechtszug nach Hinweis des Senats auch getan hat - von dem seinen Darlehensrückzahlungsanspruch einklagenden Kreditinstitut unmittelbar mit seiner Rückzahlungsforderung zu saldieren ist (BGH ZIP 2003, 1592, 1595).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).

    Durch diese gesellschaftsrechtliche Wertung wird zugleich der grundsätzlich denkbare Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo überlagert (BGH WM 2000, 1685, 1686 f.), sodass die Beklagten nicht unmittelbar die gezahlte Einlage zurückverlangen, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnten (BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1595), welches - wie es die Klägerin im Berufungsrechtszug nach Hinweis des Senats auch getan hat - von dem seinen Darlehensrückzahlungsanspruch einklagenden Kreditinstitut unmittelbar mit seiner Rückzahlungsforderung zu saldieren ist (BGH ZIP 2003, 1592, 1595).

    Soweit der Bundesgerichtshof wiederholt von einem "jederzeitigen" Kündigungsrecht gesprochen hat (BGH WM 2000, 1685, 1687; BGH ZIP 2003, 1592, 1593), darf dies nicht dahin missverstanden werden, dass trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes der zur Kündigung berechtigte Gesellschafter in aller Ruhe die Entwicklung abwarten, weiterhin Vorteile aus der Gesellschaft ziehen und zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt von seinem Kündigungsrecht zu Lasten der dann noch verbleibenden Gesellschafter Gebrauch machen kann.

  • OLG Hamburg, 27.03.2003 - 5 U 142/02

    Kindernothilfe

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Nur hinzu kommt, dass die Klägerin anderenfalls aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 HWiG nicht von einer Belehrung nach § 7 VerbrKrG hätte absehen dürfen, sondern zu einer doppelten Belehrung sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 2 HWiG gezwungen gewesen wäre und damit ein Ergebnis erzielt würde, welches nicht nur § 5 Abs. 2 HWiG als Kollisionsnorm gerade vermeiden will, sondern welches auch eindeutig der notwendigen Transparenz des Verbraucherschutzes widerspricht (ebenso Peters/Ivanova, WM 2003, 55, 57; Edelmann/Krümmel, BKR 2003, 99, 101; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

    Der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 16. Mai 2002 (OLGR 2002, 272, 275) vermag der Senat - ebenso wie zwischenzeitlich das OLG München (ZIP 2003, 338, 341) - schon deshalb nicht zu folgen, weil - wie bereits in den Senatsurteilen vom 6. Juni 2002 (5 U 193/00) und vom 12. September 2002 (5 U 70/01) jeweils näher ausgeführt sowie in den Senatsurteilen vom 8. Mai 2003 (5 U 142/02) und vom 2. Oktober 2003 (5 U 165/02) bekräftigt - die vom OLG Karlsruhe insoweit zur Stützung seiner Position zitierten Entscheidungen BGH NJW 1997, 169 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 sich auf Time-Sharing-Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell beziehen, Konstellationen also, die letztlich einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis nahe kommen, während der Erwerb von Beteiligungen am Immobilienfonds dem Erwerb einer Eigentumswohnung selbst ähnelt und daher einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis in keiner Weise vergleichbar ist.

    Wiederum wäre nach Auffassung des Senats die Ausübung eines derart begründeten Kündigungsrechts gut 8 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft jedoch als unzulässig anzusehen (vgl. näher auch bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00, 6. Juni 2002 - 5 U 193/00 - und vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Zwar vertritt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs derzeit die Auffassung, dass eine den Anforderungen von § 7 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 HWiG a.F. entspreche, und dies sowohl hinsichtlich der - auch im konkreten Fall nicht gegebenen - drucktechnischen Selbständigkeit der Belehrung als auch hinsichtlich des Unterbleibens inhaltlicher Zusätze, nämlich der gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG zusätzlichen Belehrung über den aus § 7 Abs. 3 VerbrKrG folgenden Fortfall des Widerrufsrechts bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens (BGH ZIP 2003, 22, 25).

    An dieser Form der richtlinienkonformen Interpretation des § 5 Abs. 2 HWiG sieht der Senat sich auch nicht durch die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2002 (BGH ZIP 2003, 22, 24 f.) gehindert.

    Der Senat hat die Revision anders als in den zuvor von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten nicht zugelassen, weil nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - (BGH ZIP 2003, 1592 ff.) die grundsätzlichen Fragen der Rückabwicklung eines fehlerhaften Beitritts zu einem Immobilienfonds und seiner Auswirkungen auf die Darlehensrückzahlung als geklärt anzusehen sind und der Senat sich auch hinsichtlich der Anwendung des § 5 Abs. 2 HWiG auf Personalkreditverträge nicht im Widerspruch zur Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - (ZIP 2003, 22 ff.) sieht.

  • OLG Brandenburg, 20.12.2001 - 5 U 193/00

    Nachweis und Umfang eines Schadensersatzanspruchs wegen Beseitigung einer Hecke …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 16. Mai 2002 (OLGR 2002, 272, 275) vermag der Senat - ebenso wie zwischenzeitlich das OLG München (ZIP 2003, 338, 341) - schon deshalb nicht zu folgen, weil - wie bereits in den Senatsurteilen vom 6. Juni 2002 (5 U 193/00) und vom 12. September 2002 (5 U 70/01) jeweils näher ausgeführt sowie in den Senatsurteilen vom 8. Mai 2003 (5 U 142/02) und vom 2. Oktober 2003 (5 U 165/02) bekräftigt - die vom OLG Karlsruhe insoweit zur Stützung seiner Position zitierten Entscheidungen BGH NJW 1997, 169 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 sich auf Time-Sharing-Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell beziehen, Konstellationen also, die letztlich einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis nahe kommen, während der Erwerb von Beteiligungen am Immobilienfonds dem Erwerb einer Eigentumswohnung selbst ähnelt und daher einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis in keiner Weise vergleichbar ist.

    Wiederum wäre nach Auffassung des Senats die Ausübung eines derart begründeten Kündigungsrechts gut 8 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft jedoch als unzulässig anzusehen (vgl. näher auch bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00, 6. Juni 2002 - 5 U 193/00 - und vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

  • OLG Schleswig, 30.03.2000 - 5 U 181/98

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Finanzierung von steuersparendem …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aber auch des Senats, dass eine kreditgebende Bank grundsätzlich keine Veranlassung hat, den Kreditnehmer über die Zweckmäßigkeit der Verwendung des Darlehens für den vorgesehenen Zweck und insbesondere Rentabilitätserwartungen - nicht zuletzt auch in steuerlicher Hinsicht - zu beraten, sofern nicht ein schwerwiegender Interessenkonflikt zu Lasten des Anlegers besteht, die Bank einen speziellen Gefährdungstatbestand schafft, die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, indem sie sich z. B. aktiv in die Planung, Durchführung oder Vermarktung des Projekts einschaltet oder sofern nicht die Bank für sie selbst erkennbar einen konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken des Projektes hat (vgl. nur BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 1999, 678, 679; BGH WM 1992, 901, 905; vgl. auch Senatsurteile vom 30. März 2000 - 5 U 181/98 -, WM 2000, 1381, 1385 f., vom 23. März 2000 - 5 U 80/98 -, vom 6. Juni 2002 - 5 193/00 -, vom 11. Juli 2002 - 5 U 154/01 -, OLGR 2002, 475 f., vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/03 -).

    Vergleichbar verhält es sich, soweit - wie zum Teil vereinbart - die Tilgung der Darlehen nicht ratierlich, sondern erst bei Laufzeitende der Kapitallebensversicherungen erfolgen sollte und über die spezifischen Risiken dieser besonderen Finanzierungsform grundsätzlich aufzuklären ist (Senatsurteil vom 30. März 2000 - 5 U 181/98 -, WM 2000, 1381, 1387); auch hier wäre allenfalls ein - von den Beklagten nicht dargetaner - Differenzschaden ersatzfähig (…Senatsurteil a. a. O.; ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation jetzt auch BGH ZIP 2003, 1240, 1243).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Zu vom Normwortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG abweichenden Ergebnissen muss eine derartige Auslegung nämlich nur bei in einer Haustürsituation vereinbarten Realkrediten führen, weil und soweit anderenfalls das Zusammenwirken von § 5 Abs. 2 HWiG mit der aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG folgenden Unanwendbarkeit des in § 7 VerbrKrG geregelten Widerrufsrechts auf Realkredite ein Widerrufsrecht für diese Kreditverträge entgegen dem Regelungsprogramm der erwähnten EU-Richtlinie gänzlich ausschließen würde (BGH WM 2002, 1181 ff. im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, EuGH WM 2001, 24, 34 ff. - "Fall Heininger" -).

    Abweichendes folgt auch nicht vom Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (WM 2002, 1181, 1184) zu Recht betonten Notwendigkeit, Wertungswidersprüche in den Rechtsfolgen der Behandlung von Personalkrediten und Realkrediten zu vermeiden.

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Was eine denkbare Finanzierungsfalschberatung betrifft, hinsichtlich deren Verantwortlichkeit sich die Klägerin auch nicht durch Einschaltung unabhängiger Vermittler freizeichnen kann (Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 -, ZIP 2002, 1244, 1246; BGH WM 1998, 1673, 1674; BGH NJW 2001, 358; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 547 f.), kommt der Sache nach eine Falschberatung hinsichtlich der Vereinbarung eines Disagios als solchem schon deshalb nicht in Betracht, weil Bedeutung und wirtschaftliche Funktion eines Disagios im Vergleich zur Vollauszahlung eines Darlehens mit höherer Verzinsung für den Darlehensnehmer weder von vornherein nachteilig noch in interessierten Kreisen wirklich unbekannt sind.
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Vergleichbar verhält es sich, soweit - wie zum Teil vereinbart - die Tilgung der Darlehen nicht ratierlich, sondern erst bei Laufzeitende der Kapitallebensversicherungen erfolgen sollte und über die spezifischen Risiken dieser besonderen Finanzierungsform grundsätzlich aufzuklären ist (Senatsurteil vom 30. März 2000 - 5 U 181/98 -, WM 2000, 1381, 1387); auch hier wäre allenfalls ein - von den Beklagten nicht dargetaner - Differenzschaden ersatzfähig (…Senatsurteil a. a. O.; ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation jetzt auch BGH ZIP 2003, 1240, 1243).
  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines …

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender …

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften …

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen …

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 251/86

    Begriff und Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft

  • OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01

    Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu einer …

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach …

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01

    Haustürgeschäft: Auswirkung des Widerrufs des notariell beurkundeten Beitritts zu …

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99

    Haustürgeschäfte - Beitritt eines Gesellschafters zu Publikumgesellschaft - …

  • OLG München, 12.06.2002 - 27 U 939/01

    Anwendung des HWiG und des VerbrKrG auf dem finanzierten Erwerb einer Beteiligung …

  • OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01

    Eigenhaftung einer Bank für Aufklärungsfehler eines Vermittlers; Voraussetzungen …

  • OLG Celle, 11.09.1996 - 20 U 86/95
  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Gesamtbetrag bei Verbraucherkredit

  • BGH, 09.11.1999 - XI ZR 311/98

    Disagio und Verzinsung

  • OLG Zweibrücken, 24.07.2000 - 7 U 47/00

    Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigung wegen nicht abgenommener bzw. …

  • BFH, 06.12.1965 - GrS 2/64

    Einbehaltung eines Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 173/83

    Zur Abziehbarkeit eines vor dem Beginn der Eigennutzung eines Einfamilienhauses …

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung; …

    Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entscheidung vom 22. April 2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insbesondere nicht hinreichend, dass § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb europarechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der Darlehensvertragserklärung des Verbrauchers erlischt, was mit der Haustürgeschäfterichtlinie unvereinbar ist (EuGH WM 2001, 2434, 2437 Tz. 46).
  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Reichweite des …

    Es wird daran festgehalten, dass der Verbraucher bei gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG a.F. gebotener Widerrufsbelehrung nach den Vorgaben des § 7 VerbrKrG trotz Vorliegens einer "Haustürsituation" über sein Widerrufsrecht nicht noch zusätzlich in einer den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechenden Weise zu belehren ist (Fortführung von OLG Schleswig, WM 2004, 1959 ff.).

    Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 22. April 2004 - 5 U 62/03 -, WM 2004, 1959 ff.).

    Soweit nämlich der XI. Zivilsenat des BGH das Erfordernis einer - letztlich "doppelten" Widerrufsbelehrung sowohl nach dem VerbrKrG als auch nach dem HausTWG - mit der Erforderlichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung begründet, hat der erkennende Senat in seinem Senatsurteil vom 22. April 2004 (OLG Schleswig WM 2004, 1959, 1963 f.) näher ausgeführt, daß und warum eine - als solche unzweifelhaft notwendige - Auslegung des § 5 Abs. 2 HausTWG a.F. anhand der Vorgaben der EU-Richtlinie vom 20. Dezember 1985 (85/577/EWG) nach erfolgter und gebotener Widerrufsbelehrung gemäß § 7 VerbrKrG nicht zwingend zum Erfordernis einer weiteren eigenständigen Widerrufsbelehrung nach dem HausTWG führen muß.

  • OLG Schleswig, 02.12.2004 - 5 U 108/03

    Grundpfandrechtlich besicherter Bankkreditvertrag: Realkredit im Sinne des …

    Zudem ist im Falle eines Realkredits der Kreditgeber anders als im Falle eines einem Verbraucher Personalkredits nicht schon durch den Wortlaut der §§ 5 Abs. 2 HWiG, 7 VerbrKrG gehalten, ausschließlich nach § 7 VerbrkrG zu belehren (gegen eine "doppelte" Widerrufsbelehrung bei Gewährung eines Personalkredits in einer "Haustürsituation" Senat WM 2004, 1959, 1963).

    Eine derartige Haftung der Klägerin nach den insoweit bisher anerkannten Fallgruppen des Wissensvorsprunges, der Interessenkonfliktes, der Schaffung eines speziellen Bewertungstatbestandes oder der Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin (vgl. nur BGH WM 2003, 1710, 7113; WM 1999, 678, 679; BGH WM 1992, 901, 905; vgl. ferner Senat WM 2000, 1381, 1385 f.; Senat OLGR 2002, 475 f.; Senat WM 2004, 1959, 1964) kommt nämlich nicht in Betracht.

  • LG Berlin, 17.08.2005 - 22 O 127/05
    Der Kläger hat nämlich nicht nur die Haustürsituation als solche, sondern gerade auch die Kausalität bzw. den Zurechnungszusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages zu beweisen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1865, 1866 ; OLG Schleswig WM 2004, 1959, 1963 [OLG Schleswig 22.04.2004 - 5 U 62/03] ).
  • OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Vermittlung in einer …

    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung, wonach hinsichtlich des Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein mit Rücksicht auf § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG angebrachter Zusatz unschädlich sei (so OLG S... OLGR 2004, 202 ff.; SchlHOLG WM 2004, 1959 ff.).
  • LG Köln, 29.08.2006 - 3 O 190/05

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages; Nichtigkeit eines …

    Die Kammer hat auch schon in anderen Fällen unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig ( WM 2004, 1959, 1964; ZIP 2005, 1127, 1132 ) entschieden, dass eine "doppelte" oder sogar gegensätzliche Widerrufsbelehrung durch das Kreditinstitut letztlich zu keiner effektiveren Aufklärung des Verbrauchers geführt hätte und eine solche deshalb nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung auch allgemein für entbehrlich gehalten wurde.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 26.06.2003 - 5 U 62/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8828
OLG Koblenz, 26.06.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,8828)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,8828)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,8828)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • autokaufrecht.info

    Kein Sachmangel bei konstruktionsbedingten Besonderheiten und Eigentümlichkeiten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Wandelung auf Grund der Übergabe eines PKW in nicht vertragsgemäßem Zustand; Anspruch auf Schadensersatz bei einem gelieferten PKW, der nicht den Vorstellungen eines Käufers entspricht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Käuferin beanstandet Auto-Klimaanlage - Mangel oder "konstruktionsbedingte Besonderheit" des Fahrzeugtyps?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 459 (a.F.)
    Mängel der Klimaanlage eines fabrikneuen Pkw

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Konstruktionsfehler oder Eigentümlichkeit?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Neuwagenhandel - Fehler bei allen Pkw gleichen Typs ist kein Mangel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1380
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Rücktrittsrecht bei hohem Ölverbrauch: …

    Denn bauart- und typbedingte Besonderheiten sind zwar grundsätzlich hinzunehmen, jedoch nur, solange sie nicht Gebrauchstauglichkeit oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen (OLG Brandenburg NJW-RR 2007, 928, 929; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380; OLG Frankfurt DAR 1992, 381;… Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 462).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2006 - 1 U 38/06

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages - Serienfehler

    (2) Im Ausgangspunkt ist dagegen - schon aus praktischen Gründen der Sachverhaltsaufklärung - nichts einzuwenden (siehe auch OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380 - Klimaanlage/Neuwagen).

    Mit der obergerichtlichen Judikatur, der in diesem Punkt durch die Neubestimmung des Sachmangelbegriffs im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht der Boden entzogen ist, ist ein Vergleich mit anderen, typgleichen Fahrzeugen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Standes der Technik vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 2235; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380).

    Denn diese Aussage hat das OLG Koblenz (NJW-RR 2003, 1380) zum einen für einen Fall getroffen, der nach dem früheren Kaufrecht zu beurteilen war.

  • OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 10 U 84/06

    Rücktritt des Gebrauchtwagenkäufers: Abgrenzung zwischen Sachmangel und normaler …

    Es ist daher ein Vergleich mit anderen typgleichen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Standes der Technik vorzunehmen (OLG Düsseldorf NJW 2005, 2235; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2007 - 4 U 121/06

    Rücktritt vom Neuwagenkauf: Sachmangel eines multifunktional nutzbaren Pkw bei …

    Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten sind so lange keine Mängel, als sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (OLG Koblenz, v. 26.06.2003, 5 U 62/03, juris Rn. 13).
  • LG Köln, 21.12.2011 - 13 S 253/10

    Im Falle der fehlenden Eignung für die gewöhnliche Verwendung sowie der üblichen …

    Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, sind hingegen keine Mängel (…OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1380).
  • LG Bonn, 21.10.2008 - 3 O 181/07

    Undichtigkeit eines Abgaskrümmers und Spiel in der Lenksäulenlagerung als …

    Die Üblichkeit ist vielmehr auch an dem faktischen Niveau zu messen, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt (OLG Düsseldorf NJW 2006, 2858; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380).
  • LG Duisburg, 17.04.2018 - 1 O 362/17

    Abweichung von Emissionswerten eines Kraftfahzeugs im Straßenbetrieb von denen …

    Eine abweichende rechtliche Beurteilung folgt nicht aus der Entscheidung des OLG Koblenz vom 26.06.2003, Aktenzeichen 5 U 62/03, wonach konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines bestimmten Fahrzeugtyps keine Mängel sind, solange die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.11.2003 - 5 U 62/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10819
OLG Hamburg, 06.11.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,10819)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,10819)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. November 2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,10819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    UWG § 3

  • rechtsportal.de

    UWG § 3
    Irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG - zur Zulässigkeit der Anpreisung von Süßwaren (sog. "Jelly Beans") mit dem Slogan "The juiciest experience ever!"

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterlassung eines Werbeslogans; Irreführende Alleinstellungsbehauptung; Wortsinn einer Superlativwerbung; Unlauterer Wettbewerb

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2003 - 5 U 62/03
    Auszugehen ist dabei vom Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans (BGH WRP 02, 74, 77 - Das Beste jeden Morgen).

    Eine objektive und generell für eine Vielzahl von Menschen zutreffende Feststellung wird sich hierzu häufig nicht - absolut - treffen lassen (vgl. BGH WRP 02, 74, 77 - Das Beste jeden Morgen).

  • BGH, 15.01.1965 - Ib ZR 46/63

    Begriff der Alleinstellungswerbung - Bezeichnung eines Produkts als "das Beste" - …

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2003 - 5 U 62/03
    Ob ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher dem Wortsinn einer Superlativwerbung die Behauptung einer Alleinstellung entnimmt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob nach der Verkehrsauffassung in der Werbeaussage eine, jedenfalls in ihrem Kern, konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung liegt (BGH GRUR 89, 608, 609 - Raumausstattung; BGH GRUR 65, 363, 364 - Fertigbrei).

    Die angesprochenen Verbraucher werden sie vielmehr "als eine allgemein suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann", ob diese Aussage für ihn zutrifft oder nicht (…vgl. BGH a.a.O., S. 78 - Das Beste jeden Morgen) und die Auffassungen darüber, welcher Geschmackseindruck der "saftigste" ist, Schwankungen unterliegen (vgl. BGH GRUR 65, 363, 365- Fertigbrei).

  • BGH, 20.04.1989 - I ZR 125/87

    "Raumausstattung"; Begriff der Alleinstellungswerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2003 - 5 U 62/03
    Ob ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher dem Wortsinn einer Superlativwerbung die Behauptung einer Alleinstellung entnimmt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob nach der Verkehrsauffassung in der Werbeaussage eine, jedenfalls in ihrem Kern, konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung liegt (BGH GRUR 89, 608, 609 - Raumausstattung; BGH GRUR 65, 363, 364 - Fertigbrei).
  • BGH, 05.02.1965 - Ib ZR 30/63

    Lavamat II

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2003 - 5 U 62/03
    Stellt der Werbetext demgegenüber ein subjektives Werturteil des Werbenden dar, das sich in seiner schlagwortartigen und allgemein gehaltenen Formulierung jeder objektiven Nachprüfung entzieht (…BGH GRUR a.a.O. - Fertigbrei) oder erschöpft er sich in einem suggestiven Appell, beim Kauf das angebotene Erzeugnis zu wählen (BGH GRUR 65 365, 366 - Lavamat II), kommt ein Verstoß gegen § 3 UWG nicht in Betracht.
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   OLG Koblenz, 12.06.2003 - 5 U 62/03   

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OLG Koblenz, 12.06.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,74426)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,74426)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,74426)
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 19.11.2003 - 5 U 62/03   

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https://dejure.org/2003,37248
OLG Hamburg, 19.11.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,37248)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,37248)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. November 2003 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2003,37248)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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