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Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 25.02.2021

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,27919
OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20 (https://dejure.org/2023,27919)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2023 - 5 U 99/20 (https://dejure.org/2023,27919)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. August 2023 - 5 U 99/20 (https://dejure.org/2023,27919)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 5a Abs 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Fehlende bzw. unzureichende Preisangaben in Angeboten auf einer Internetseite

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten ohne die geforderten Angaben zur Umsatzsteuer und zu Fracht-, Liefer- oder Versandkosten Voraussetzungen des Entfallens der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten ohne die geforderten Angaben zur Umsatzsteuer und zu Fracht-, Liefer- oder Versandkosten Voraussetzungen des Entfallens der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22

    Verbandsklagebefugnis in Wettbewerbssachen im Übergangsfall: Anforderungen an die …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Jedoch ergibt sich die Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aus seiner Stellung als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (…vgl. BGH GRUR 2017, 926 f. Rn. 13 ff. - Anwaltsabmahnung II; BGH GRUR 2023, 585, 586 f. Rn. 19 ff. - Mitgliederstruktur).

    Rn. 61 Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen (BGH GRUR 2023, 585, 587 Rn. 32 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagenden Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (BGH GRUR 2023, 585, 587 Rn. 32 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Rn. 62 Für die Annahme, der Kläger wolle durch seine Mitgliederstruktur künstlich die Voraussetzungen für seine Verbandsklagebefugnis schaffen, es gehe ihm mithin nicht darum, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. BGH GRUR 2023, 585, 587 Rn. 33 - Mitgliederstruktur).

    Insbesondere der Umstand, dass nur ein Bruchteil der derzeit über 2600 Mitglieder des Klägers aktive Mitglieder mit Stimmrecht sind, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen seine Klagebefugnis (vgl. dazu BGH GRUR 2023, 585, 587 f. Rn. 34 - Mitgliederstruktur).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2023, 585, 588 Rn. 40 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 46 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 49 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 50 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Dabei wäre es Sache der beklagten Partei, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 - Mitgliederstruktur).

    Die bloße Bezugnahme auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022, Az. 81 O 35/21, genügt ersichtlich nicht (vgl. auch BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 - Mitgliederstruktur), wobei diese Entscheidung in der Sache auch bereits vom Oberlandesgericht Köln korrigiert worden ist (OLG Köln, Urteil v. 09.12.2022, Az. 6 U 40/22, Anlage BK 8).

    Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR 2023, 585, 590 Rn. 55 - Mitgliederstruktur).

    Rn. 98 Die Pflicht zur Grundpreisangabe beruht auf der RL 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und stellt eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG dar (…BGH GRUR 2019, 641, 642 Rn. 13 u. 644 Rn. 32 - Kaffeekapseln; BGH GRUR 2023, 585, 590 Rn. 61 - Mitgliederstruktur).

  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Rn. 56 Diese Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Berufungsverfahren - und gegebenenfalls auch im Revisionsverfahren - noch fortbestehen muss (BGH GRUR 2022, 1163, 1164 Rn. 17 - Grundpreisangabe im Internet).

    Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben und gegebenenfalls im Revisionsverfahren fortbestehen (stRspr;… vgl. nur BGH GRUR 2022, 490, 493 Rn. 20 - Influencer III; BGH GRUR 2022, 1163, 1164 Rn. 17 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (stRspr; BGH GRUR 2022, 1163, 1164 Rn. 20 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Rn. 65 Der Streitgegenstand wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform wie beispielsweise eine Werbeanzeige, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Der Streitgegenstand umfasst dann grundsätzlich alle Beanstandungen, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Der Kläger ist dabei gehalten, substantiiert diejenigen Aspekte darzulegen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2022, 1163, 1169 Rn. 59 - Grundpreisangabe im Internet m.w.N.).

    Dieses Gebot fällt zwar in den durch die RL 2005/29/EG angeglichenen Bereich; es wurde aber weder zur Umsetzung einer Klausel, die über die Mindestharmonisierung hinausgehende nationale Vorschriften zulässt, erlassen noch ist es restriktiver oder strenger als die RL 2005/29/EG (BGH GRUR 2022, 1163, 1166 Rn. 37 - Grundpreisangabe im Internet).

    Entsprechendes gilt für das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV 2022 ergebende Gebot, den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben (BGH GRUR 2022, 1163, 1167 Rn. 48 - Grundpreisangabe im Internet).

    Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2022, 1163, 1169 Rn. 59 - Grundpreisangabe im Internet m.w.N.).

  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 144/21

    Wegfall der Wiederholungsgefahr III - Wegfall der Wiederholungsgefahr bei …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Der Senat hat zur Vorbereitung des Verhandlungstermins auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Vers.-Urt. v. 01.12.2022 - I ZR 144/21, GRUR 2023, 255 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III, dort insbesondere die Randnummern 39 bis 44, hingewiesen.

    Lehnt der Gläubiger die Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39, 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III, m.w.N.).

    Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III;… BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 - Unterwerfung durch PDF).

    Bei der Würdigung nach § 286 ZPO, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorliegt oder entfallen ist, muss das Tatgericht auf den für den geltend gemachten Anspruch jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - vor oder nach Zugang der Ablehnung des Gläubigers - abstellen (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III).

    Der Senat hat zur Vorbereitung des Verhandlungstermins am 21.06.2023 auf die vorstehend in Bezug genommene aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die damit verbundene Änderung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 40 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III) hingewiesen.

    Lehnt der Gläubiger die Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert, wie ausgeführt, der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39, 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III, m.w.N.).

    Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III;… BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 - Unterwerfung durch PDF).

    Bei der Würdigung nach § 286 ZPO, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorliegt oder entfallen ist, muss das Tatgericht auf den für den geltend gemachten Anspruch jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - vor oder nach Zugang der Ablehnung des Gläubigers - abstellen (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Rn. 77 a. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz unlauter ist (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 18 - Herstellergarantie IV, m.w.N.).

    Nunmehr gelten insoweit §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG n.F. (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 16 - Herstellergarantie IV).

    Die bisherige Regelung in § 5 a Abs. 4 UWG a.F. zur Wesentlichkeit einer dem Verbraucher nach unionsrechtlichen Vorschriften zu erteilenden Information findet sich nun ohne inhaltliche Änderung in § 5 b Abs. 4 UWG n.F. (vgl. Begr. d. RegE eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, BT-Drs. 19/27873, 34 und 37; BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 19).

    Rn. 85 Die Vorschriften der § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG a.F., § 5 a Abs. 1 UWG n.F. dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 22 - Herstellergarantie IV, m.w.N.).

    Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5 a Abs. 4 UWG a.F., § 5 b Abs. 4 n.F. erlassen wurden (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 22 - Herstellergarantie IV, m.w.N.), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 22 - Herstellergarantie IV).

  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 49/22

    Unterwerfung durch PDF - Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (…BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 - Unterwerfung durch PDF).

    Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (…BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 - Unterwerfung durch PDF).

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 85/18

    Kaffeekapseln - Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Rn. 98 Die Pflicht zur Grundpreisangabe beruht auf der RL 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und stellt eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG dar (BGH GRUR 2019, 641, 642 Rn. 13 u. 644 Rn. 32 - Kaffeekapseln;… BGH GRUR 2023, 585, 590 Rn. 61 - Mitgliederstruktur).

    Die Auslegung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV a.F. - und damit auch des § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV 2022 - hat dem Zweck der Pflicht zur Angabe des Grundpreises dadurch Rechnung zu tragen, dass von verschiedenartigen Erzeugnissen und damit vom Nichtbestehen dieser Pflicht auszugehen ist, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte (vgl. BGH GRUR 2019, 641, 643 Rn. 26 - Kaffeekapseln).

  • LG Hamburg, 26.05.2020 - 406 HKO 203/19

    Unterlassung der Werbung für Lebensmittel wegen unzureichender Preisangaben

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    A. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2020, Az. 406 HKO 203/19 , teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst:.

    Rn. 36 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2020 (Az.: 406 HKO 203/19 ) der Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,.

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit - bezogen auf den angeblichen Verletzungszeitpunkt - allein nach § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG a.F. und nicht (mehr) nach § 3a UWG zu beurteilen (BGH GRUR 2022, 930, 932 Rn. 16 ff, 23 - Knuspermüsli II).
  • LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21

    Abmahnverein IDO handelt rechtsmissbräuchlich

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Die bloße Bezugnahme auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022, Az. 81 O 35/21, genügt ersichtlich nicht (…vgl. auch BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 - Mitgliederstruktur), wobei diese Entscheidung in der Sache auch bereits vom Oberlandesgericht Köln korrigiert worden ist (OLG Köln, Urteil v. 09.12.2022, Az. 6 U 40/22, Anlage BK 8).
  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 40/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Die bloße Bezugnahme auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022, Az. 81 O 35/21, genügt ersichtlich nicht (…vgl. auch BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 - Mitgliederstruktur), wobei diese Entscheidung in der Sache auch bereits vom Oberlandesgericht Köln korrigiert worden ist (OLG Köln, Urteil v. 09.12.2022, Az. 6 U 40/22, Anlage BK 8).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2018 - 2 U 96/17

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Notwendigkeit der Grundpreisangabe bei …

  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie; …

  • BGH, 13.01.2022 - I ZR 35/21

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens …

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 33/16

    Anwaltsabmahnung II - Wettbewerbsverstoß: Bereithaltung von Taxen für …

  • OLG Koblenz, 04.06.2024 - 9 U 1314/23

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen die …

    Dazu muss er diesen Gesichtspunkt in seinem Klageantrag umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann (…vgl. BGHZ 194, 314 - Biomineralwasser - Rn. 25;… BGH, GRUR 2020, 1226 - LTE-Geschwindigkeit - Rn. 25;… BGH, GRUR 2022, 971 - Grundpreisangabe im Internet, Versäumnisurteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21 -, Rn. 21; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31.08.2023 - 5 U 99/20 -, Rn. 65).
  • OLG Stuttgart, 08.05.2024 - 2 U 205/23

    Drittplattform - Dringlichkeitsvermutung bei erneutem Verstoß auf anderer …

    Rn. 55 Auch die im Sinne des § 5a UWG als wesentlich anzusehende Pflicht zur normkonformen Angabe des Grundpreises (§ 4 PAngV;… vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, juris Rn. 67 ff., m.w.N.; s. auch Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 31. August 2023 - 5 U 99/20, juris Rn. 98) besteht nur dort, wo der Unternehmer dem Verbraucher eine konkrete Ware anbietet.
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   OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20   

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OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20 (https://dejure.org/2021,22045)
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (23)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Darüber hinaus scheitert das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf die Fahrkurvenerkennung und die damit verknüpfte Platzierung des DeNox-Events auch deswegen, weil dies auch vorausgesetzt hätte, dass die Beklagte aufgrund einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBAs systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht haben, für welche eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 33, juris OLG Stuttgart…, Urteil vom 22. September 2020 - 16a U 55/19 -, Rn. 39, juris).

    Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften liegt; ein Vorabentscheidungsverfahren ist wegen der eindeutigen Rechtslage nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 10 ff., juris).

    Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB fehlt es bereits an der Stoffgleichheit der etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers durch den Abschluss des Kaufvertrags mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 24 ff., juris).

  • OLG Frankfurt, 13.11.2019 - 13 U 274/18

    VW-Diesel-Skandal: Keine Haftung wegen Thermofenster im Software-Update

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Verstoß gegen die Verordnung VO (EG) 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (…BGH a.a.O. Rn. 19; vgl. auch vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, Rn. 81, juris OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18, Rn. 60 - 64, juris).

    Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (…BGH a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OLG Köln…, Beschluss vom 4. Juli 2019, 3 U 148/18, juris, Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18 -, Rn. 59, juris; vgl. zum Ganzen auch bereits Senat…, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 5 U 103/18 -, Rn. 27 - 31, juris).

    Soweit das OLG Karlsruhe (vgl. Beschlüsse vom 22. August 2019 - 17 U 257/18 -, und - 17 U 294/18 - zit. nach juris) die Auffassung vertreten hat, dass die eine Abschaltvorrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters enthaltene Motorsteuersoftware grundsätzlich einen Haftungsanspruch auslösen könne und vor diesem Hintergrund zur Funktionsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat, vermag der Senat dem aufgrund des fehlenden Schädigungsvorsatzes nicht zu folgen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18 -, Rn. 65, juris).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 (VIII ZR 57/19) könne sich die der Kläger nicht erfolgreich berufen, da für den Motorentyp EA288 kein Rückrufbescheid existiere.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. ausführlich mit umfangreichen Nachweisen die auch vom Kläger zitierte Entscheidung BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 -, Rn. 7 f., juris).

  • OLG Stuttgart, 22.09.2020 - 16a U 55/19

    Notwendigkeit eines Beweisantragshinweises, unzulässige Abschalteinrichtung und …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Dass die Beklagte wissentlich ein gänzlich unvertretbares Thermofenster dergestalt programmiert hätte, dass eine AGR nur innerhalb des NEFZ stattgefunden hätte und das KBA über dieses vorsätzlich im Unklaren gelassen hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. September 2020 - 16a U 55/19 -, Rn. 69, juris), ergibt sich mithin aus dem Vortrag des Klägers nicht.

    Darüber hinaus scheitert das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf die Fahrkurvenerkennung und die damit verknüpfte Platzierung des DeNox-Events auch deswegen, weil dies auch vorausgesetzt hätte, dass die Beklagte aufgrund einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBAs systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht haben, für welche eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte (vgl. BGH…, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 33, juris OLG Stuttgart, Urteil vom 22. September 2020 - 16a U 55/19 -, Rn. 39, juris).

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 17 U 296/19

    Dieselskandal-Haftung bei Software-Update

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Ging die Beklagte jedoch von der Zulässigkeit des Thermofensters aus, stellte die Abrampung bzw. Ausschaltung der AGR in anderen Temperaturbereichen aus ihrer Sicht ein ordnungsgemäßes Funktionieren der AGR dar, weswegen kein Anlass bestand, das OBD dahingehend zu programmieren, dass das Nichtfunktionieren der AGR angezeigt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19 -, Rn. 72, juris).

    Einen Gleichlauf zwischen den im NEFZ-Prüfzyklus gemessenen und den auf der Straße erreichten Werten sieht der europäische Gesetzgeber für das streitgegenständliche Fahrzeug gerade (noch) nicht vor (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19 -, Rn. 64-67, juris).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde liegt und in der der Bundesgerichtshof das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693).
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 14, juris).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges: …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Verstoß gegen die Verordnung VO (EG) 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (…BGH a.a.O. Rn. 19; vgl. auch vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, Rn. 81, juris OLG Frankfurt…, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18, Rn. 60 - 64, juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.2019 - 17 U 257/18

    Klage des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20
    Soweit das OLG Karlsruhe (vgl. Beschlüsse vom 22. August 2019 - 17 U 257/18 -, und - 17 U 294/18 - zit. nach juris) die Auffassung vertreten hat, dass die eine Abschaltvorrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters enthaltene Motorsteuersoftware grundsätzlich einen Haftungsanspruch auslösen könne und vor diesem Hintergrund zur Funktionsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat, vermag der Senat dem aufgrund des fehlenden Schädigungsvorsatzes nicht zu folgen (so auch OLG Frankfurt…, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18 -, Rn. 65, juris).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2020 - 3 U 101/18

    Ansprüche gegen Hersteller/Verkäufer wegen angeblich unzulässiger …

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2019 - 17 U 294/18

    Klage des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den …

  • OLG Schleswig, 18.09.2019 - 12 U 123/18

    Kein sittenwidriger Schädigungsvorsatz bei der Verwendung einer …

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger …

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers …

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
  • OLG Nürnberg, 19.07.2019 - 5 U 1670/18

    Temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung begründet keine vorsätzliche …

  • OLG Brandenburg, 19.12.2019 - 5 U 103/18

    Vom Dieselskandal betroffener Audi A6

  • OLG Brandenburg, 20.04.2020 - 1 U 103/19
  • BGH, 04.09.2013 - III ZR 191/12

    Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: …

  • OLG Frankfurt, 07.10.2020 - 4 U 171/18

    VW-Dieselskandal: Keine Schadenersatzansprüche bei Motortyp EA 288

  • BGH, 23.06.2016 - III ZR 104/15

    Streitwertfestsetzung im Zusammenhang mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen des …

  • OLG Schleswig, 29.03.2023 - 12 U 119/22

    Diesel-Abgasskandal: Ansprüche eines Fahrzeugkäufers nach der Entscheidung des …

    Diese Rechtsansicht ist jedenfalls im Hinblick auf die tatsächlich erst mit den durch Art. 1 Nr. 4 der vorgenannten Verordnung eingefügten Regelungen des Art. 5 Nr. 11 und 12 in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 nicht offensichtlich unvertretbar (OLG Brandenburg, Urt. v. 25.02.2021 - 5 U 99/20 - Rn. 109;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2021 - 22 U 97/20 - Rn. 125).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 4 U 19/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen BMW 116d mit einem Motor der Baureihe …

    Diese Rechtsansicht ist jedenfalls im Hinblick auf die tatsächlich erst mit der Art. 1 Nr. 4 vorgenannten Verordnung eingefügten Regelungen des Art. 5 Nr. 11 und 12 in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 nicht offensichtlich unvertretbar (OLG Brandenburg, Urt. v. 25.02.2021 - 5 U 99/20 - Rn. 109;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2021 - 22 U 97/20 - Rn. 125).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2022 - 2 U 86/21

    Dieselabgasskandal: Haftung eines Fahrzeugherstellers bei Kauf des …

    Rn. 31 Aber auch selbst wenn man der vereinzelt in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung folgen würde, wonach es für die Frage des Vorliegens einer Abschalteinrichtung nicht darauf ankommt, ob es zu einer Verringerung der Emissionskontrolle im Normalbetrieb kommt, sondern es auch ausreicht, wenn das Programm zu einer Verstärkung derselben im NEFZ führt, und in diesem Zusammenhang noch nicht einmal eine Überschreitung der festgelegten Schadstoffgrenzwerte im Normalbetrieb erforderlich ist (so OLG Naumburg…, Urteil vom 9. April 2021 - 8 U 68/20, BeckRS 2021, 8880 Rn. 21; a. A. OLG Naumburg…, Urteil vom 13. September 2021 - 12 U 26/21, a.a.O. Rn. 50;… OLG Celle Urteil vom 9. Juni 2021 - 7 U 85/21, BeckRS 2021, 28937 Rn. 18; OLG Brandenburg Urteil vom 25. Februar 2021 - 5 U 99/20, BeckRS 2021, 21865 Rn. 114).), kann aus der Verwendung einer danach gegebenen Abschalteinrichtung nicht der Schluss auf ein sittenwidriges Handeln auf Seiten der Beklagten gezogen werden, da die Gegenauffassung ohne Weiteres zumindest vertretbar und damit das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung jedenfalls nicht evident ist.
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