Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 10.12.2021 | VG Schleswig, 29.01.2021

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13466
OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21 (https://dejure.org/2022,13466)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.06.2022 - 6 B 1.21 (https://dejure.org/2022,13466)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juni 2022 - 6 B 1.21 (https://dejure.org/2022,13466)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,13466) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundeskanzleramt - journalistische Hintergrundgespräche; Pflicht zur Informationsbeschaffung; Schutz der Medienteilnehmer dieser Gespräche

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Bundeskanzleramt - Hintergrundgespräche - Dokumentationspflicht - Eigeninformationen - hinreichend bestimmter Tatsachenkomplex - bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandene Informationen - (keine) Pflicht zur ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Auskunftsklage eines Journalisten zu Hintergrundgesprächen des Kanzleramts abgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Hintergrundgespräche im Kanzleramt - und der Auskunftsanspruch der Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Doch keine Auskunft zu Hintergrundgesprächen mit Merkel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Presse hat keine Auskunft zu Hintergrundgesprächen des Kanzleramts verlangen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Auskunftsklage eines Journalisten zu Hintergrundgesprächen des Kanzleramts abgewiesen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Wende im Fall eines Tagesspiegel-Redakteurs - Keine Auskunft zu Hintergrundgesprächen mit Merkel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 08.07.2021 - 6 A 10.20

    Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10/20 - juris Rn. 15).

    Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens des Klägers ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, bei dem es sich um ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 19).

    Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 18).

    Auch muss die bei einer beschränkten Teilnehmerzahl erforderliche Auswahl nach sachgerechten, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Kriterien vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 28 und vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 36).

    Dabei sind Behörden bei der Durchführung von Hintergrundgesprächen oder anderen individuellen Kommunikationsformen im Rahmen ihrer Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit grundsätzlich nicht verpflichtet, die äußeren Umstände oder den Inhalt der Gespräche im Einzelnen zu dokumentieren (vgl. zu Einzelgesprächen des Bundesnachrichtendienstes: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 37).

    Dessen ungeachtet mag es im eigenen Interesse des Bundeskanzleramts liegen, etwa die Frage der Auswahl des Teilnehmerkreises und die Themen von Hintergrundgesprächen zu dokumentieren, um die Wahrung des Neutralitätsgebots und des Gebots der Sachlichkeit im Fall einer rechtlichen Überprüfung darlegen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 37; so auch die Praxis beim BND im Jahr 2016: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 32).

    Hierfür kommt es vielmehr ausschließlich darauf an, ob hinsichtlich der konkret begehrten Informationen die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs erfüllt sind und ihm keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 29).

    Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören aber auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22 und vom 26. April 2021 - 10 C 1/20 - juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Diese Grenze ist überschritten, wenn die Behörde sich die begehrten Informationen erst beschaffen müsste, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22).

    In diesem Fall erweist sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich als hinreichende Ermächtigung für die mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter (stRspr. vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., juris Rn. 21).

    Die Recherche- und Redaktionstätigkeit der Medien ist vom Schutzbereich erfasst, auch soweit Informationen von einer öffentlichen Stelle beschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 30 und 40; anders noch: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 39 und 40).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, entfaltet das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis der betroffenen Medienvertreter und Medien im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen ein solches Gewicht, dass das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsinteresse das Interesse am Schutz der Recherche- und Redaktionsarbeit nicht überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10/20 - juris Rn. 39 bis 42).

    Der Beklagten kann nicht angesonnen werden, den Schutz dieses Geheimnisses in die Hand des Klägers zu geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 43 und vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Zur behördlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gehören auch individuelle Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" wie etwa Hintergrundgespräche, bei denen eine Behörde Eigeninformationen nur an eine begrenzte Zahl von Journalistinnen und Journalisten erteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - juris Rn. 27).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Behörden befugt sind, von sich aus - ohne hierzu verpflichtet zu sein - und unter eigener Themenwahl Informationen (sog. Eigeninformationen) vertraulich in Hintergrundgesprächen oder Einzelgesprächen an ausgewählte Presseangehörige zu übermitteln (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 25).

    Auch muss die bei einer beschränkten Teilnehmerzahl erforderliche Auswahl nach sachgerechten, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Kriterien vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 28 und vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 36).

    Dessen ungeachtet mag es im eigenen Interesse des Bundeskanzleramts liegen, etwa die Frage der Auswahl des Teilnehmerkreises und die Themen von Hintergrundgesprächen zu dokumentieren, um die Wahrung des Neutralitätsgebots und des Gebots der Sachlichkeit im Fall einer rechtlichen Überprüfung darlegen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 37; so auch die Praxis beim BND im Jahr 2016: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 32).

    Hierfür kommt es vielmehr ausschließlich darauf an, ob hinsichtlich der konkret begehrten Informationen die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs erfüllt sind und ihm keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 29).

    Die Recherche- und Redaktionstätigkeit der Medien ist vom Schutzbereich erfasst, auch soweit Informationen von einer öffentlichen Stelle beschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 30 und 40; anders noch: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 39 und 40).

    Der Beklagten kann nicht angesonnen werden, den Schutz dieses Geheimnisses in die Hand des Klägers zu geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 43 und vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 1.20

    Auskunftsanspruch gegen kommunales Verkehrsunternehmen zum Ausscheiden des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören aber auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22 und vom 26. April 2021 - 10 C 1/20 - juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Informationen, die erst durch Untersuchungen generiert werden müssten, sind daher tatsächlich nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 24 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., Rn. 13).

    Eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiterinnen oder -leiter bzw. ausgeschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist hingegen nicht geschuldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 30.71
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Sie erscheinen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse zur Ergänzung uniformer Formate wie allgemeine Pressekonferenzen unentbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 30.71 - juris Rn. 41) und müssen dem Neutralitätsgebot bzw. dem Gebot der Sachlichkeit genügen.

    Dem entspricht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einem Journalisten keinen Rechtsanspruch auf Versorgung mit behördlichen Eigeninformationen vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 30/71 - juris Rn. 35).

    Ist bei einer größeren Anzahl von interessierten Journalistinnen und Journalisten aufgrund begrenzter Teilnehmerplätze eine Auswahl notwendig, muss sich die Behörde dabei von sachgerechten Erwägungen leiten lassen und darf keinesfalls willkürlich verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974, a.a.O., Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verdacht der unbefugten Weitergabe eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören aber auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22 und vom 26. April 2021 - 10 C 1/20 - juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Informationen, die erst durch Untersuchungen generiert werden müssten, sind daher tatsächlich nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 24 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., Rn. 13).

  • VG Berlin, 22.12.2016 - 27 L 369.16

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Hintergrundgespräche im Weg des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 - VG 27 L 369.16 - überwiegend stattgegeben hatte, wies ihn der erkennende Senat auf die von der Beklagten eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    Dieses Verlangen geht über den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch hinaus (so noch zutreffend: VG Berlin im vorangegangenen Eilverfahren, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 27 L 369.16 - juris Rn. 61; vgl. ferner zu einem geltend gemachten Auskunftsanspruch zu allen in einem Zeitraum von zwei Jahren gesendeten und erhaltenen Twitter Direktnachrichten des BMI: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3/20 - juris Rn. 26).

  • OVG Bremen, 30.10.2019 - 1 LB 118/19

    Klage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegen eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. zum rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch: OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 LB 118/19 - juris Rn. 92; zu Informationsansprüchen nach dem IFG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 12 B 41.08 - juris Rn. 19 und Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 - juris Rn. 40).

    Darauf, ob die betreffenden Personen vor oder nach dem Anbringen des Informationsbegehrens bei der auskunftspflichtigen Stelle ausgeschieden sind, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 LB 118/19 - juris Rn. 93).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend Hintergrundgespräche des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 - VG 27 L 369.16 - überwiegend stattgegeben hatte, wies ihn der erkennende Senat auf die von der Beklagten eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Akte des vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahrens (OVG 6 S 1.17) und auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Informationen, die erst durch Untersuchungen generiert werden müssten, sind daher tatsächlich nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 24 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., Rn. 13).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. - juris Rn. 42 f.).
  • BVerwG, 28.10.2021 - 10 C 3.20

    Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

  • BVerwG, 11.04.2018 - 6 VR 1.18

    BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 - 6 S 48.13

    Antrag eines Journalisten auf Auskunftserteilung gegen die Flughafen Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2013 - 6 S 27.13

    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; presserechtlicher Auskunftsanspruch;

  • VG Bremen, 27.02.1997 - 2 A 28/96
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

    Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 12 B 41.08

    Informationszugang; Genehmigung der Strompreise; Kalkulationsgrundlagen; Rückgabe

  • VG Köln, 22.08.2022 - 6 L 978/22

    Verteidigungsministerium muss Fragen zu Hubschrauber-Foto des Sohnes der

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022 - 6 B 1/21 -, juris, Rn. 47. Ferner OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2019 - 1 LB 118/19 -, juris, Rn. 90, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 1.20 -, juris, Rn. 25.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2022 - 6 S 37.22

    Bundeskanzleramt nicht für Auskunftsersuchen betreffend das Büro des

    Aufgrund dieses Anspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen zu einem konkreten Tatsachenkomplex behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 -10 C 3/20 - juris Rn. 25; Senatsurteil vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 - juris Rn. 34 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2023 - 6 S 16.23

    Zum Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs

    Müssten Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nicht vorhanden (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 - juris Rn. 47; Beschluss des Senats vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Dabei schuldet die Behörde, gegen die sich das Auskunftsersuchen richtet, allerdings keine Befragung ausgeschiedener Behördenleiterinnen oder -leiter bzw. ausgeschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 - juris Rn. 49 und 51).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2023 - 6 S 5.23

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Dienstreisen des Bundesinnenministers;

    Aufgrund dieses Anspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen zu einem konkreten Tatsachenkomplex behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3/20 -, BVerwGE 174, 66 ff., juris Rn. 25; Senatsurteil vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 -, ZGI 2022, 190 ff., juris Rn. 34 f.; Senatsbeschluss vom 16. August 2022 - OVG 6 S 37/22, AfP 2022, 456 f., juris Rn. 9).

    Dieser Einwand ist, sofern er sachlich zutrifft, dem Grunde nach berechtigt, weil sich der durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Auskunftsanspruch auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlichen vorhandenen Informationen beschränkt und keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde besteht (Senatsurteil vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 -, ZGI 2022, 190 ff., juris Rn. 47).

  • VG Köln, 17.11.2023 - 6 L 1693/23
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022 - 6 B 1/21 -, juris, Rn. 47. Ferner OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2019 - 1 LB 118/19 -, juris, Rn. 90, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 1.20 -, juris, Rn. 25.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,56579
BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21 (https://dejure.org/2021,56579)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.2021 - 6 B 1.21 (https://dejure.org/2021,56579)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 6 B 1.21 (https://dejure.org/2021,56579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,56579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfahrensmangel durch Verletzung des Rechts einer Prozesspartei auf den gesetzlichen Richter; Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Bescheid des zuständigen Schulamts

  • datenbank.nwb.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 , Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ).

    Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ).

    Unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin geltend gemachten Komplexität des Streitstoffs erweist sich eine Entscheidung des Berufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung als ermessensfehlerhaft, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große, das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO übersteigende Schwierigkeiten aufweist; abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 , Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 - juris Rn. 3 und vom 24. Oktober 2018 - 6 B 151.18, 6 PKH 5.18 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 435 S. 35).

    Ebenso kann offen bleiben, ob die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK bei der konventionskonformen Anwendung des § 130a VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 , Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19, 1 PKH 29.19 - juris Rn. 10 und vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 - juris Rn. 7) unabhängig vom Anwendungsbereich der Norm zu berücksichtigen sind, weil der deutsche Gesetzgeber das Verfahrensprinzip der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK allgemein im Einzelfall gewahrt wissen wollte (vgl. BT-Drs.

    13/3993 S. 12 zu § 84 VwGO; BVerwG, Urteile vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ; anders BVerwG, Beschluss vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 S. 89 f.).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorgehen nach § 130a VwGO verfahrensfehlerhaft gewesen ist und das Berufungsgericht damit gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und zugleich das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt hat (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 , Beschlüsse vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2 S. 14 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 9).

    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 , Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ).

    Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ).

    Unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin geltend gemachten Komplexität des Streitstoffs erweist sich eine Entscheidung des Berufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung als ermessensfehlerhaft, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große, das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO übersteigende Schwierigkeiten aufweist; abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 , Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 - juris Rn. 3 und vom 24. Oktober 2018 - 6 B 151.18, 6 PKH 5.18 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 435 S. 35).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege zu entscheiden, gerade der Arbeitsentlastung der Verwaltungsgerichte dienen (vgl. BT-Drs. 8/842 S. 7 f.; BT-Drs. 11/7030 S. 17, 19 und 31; siehe auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 3).

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Die Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 - NJW 2005, 2689 m.w.N.).

    Wird - wie hier - geltend gemacht, dass die Geschäftsverteilungsbestimmungen selbst nicht den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, sind die entsprechenden Regelungen vollumfänglich zu überprüfen; eine Beschränkung auf eine bloße Willkürkontrolle ist nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 - NJW 2005, 2689 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - NJW 2018, 1155 ).

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 , Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ).

    Dazu gehören beispielsweise die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Streitfalles, des Weiteren etwa die Annahme, Prozessbeteiligte könnten sich besser mündlich als schriftsätzlich äußern, es sei besser, die Fassung sachdienlicher Anträge zu besprechen, oder es seien gewichtige neue Gesichtspunkte entstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5).

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 , Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ).

    Ob diese Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch auf bestimmte verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung finden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 , Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 und vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 - juris Rn. 7) auf das vorliegende Verfahren direkt anwendbar ist, kann dahinstehen.

  • BVerwG, 23.02.2021 - 1 B 13.21

    Kein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerade in der mündlichen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Ob diese Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch auf bestimmte verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung finden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 , Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 und vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 - juris Rn. 7) auf das vorliegende Verfahren direkt anwendbar ist, kann dahinstehen.

    Ebenso kann offen bleiben, ob die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK bei der konventionskonformen Anwendung des § 130a VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 , Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19, 1 PKH 29.19 - juris Rn. 10 und vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 - juris Rn. 7) unabhängig vom Anwendungsbereich der Norm zu berücksichtigen sind, weil der deutsche Gesetzgeber das Verfahrensprinzip der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK allgemein im Einzelfall gewahrt wissen wollte (vgl. BT-Drs.

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Die angeblich fehlerhafte Anwendung von Regeln und Grundsätzen, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern die materielle Rechtsanwendung bestimmen (error in iudicando), vermögen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO demgegenüber grundsätzlich nicht zu begründen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 6. Mai 1997 - 9 B 15.97 - juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 41.16 D - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95

    Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Betrifft die Beschwerde die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts, muss die Beschwerde für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung darlegen, dass die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8, vom 3. April 2013 - 9 B 44.12 - juris Rn. 5, vom 15. Februar 2019 - 6 B 6.19 - juris Rn. 3 f. und vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 22.07.2020 - 6 B 9.20

    Erstattung von Evakuierungskosten aus Anlass einer Bombenbeseitigung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Betrifft die Beschwerde die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts, muss die Beschwerde für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung darlegen, dass die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8, vom 3. April 2013 - 9 B 44.12 - juris Rn. 5, vom 15. Februar 2019 - 6 B 6.19 - juris Rn. 3 f. und vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 6.19

    Herausgaberverlangen bzgl. sichergestellten Bargeldes

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
    Betrifft die Beschwerde die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts, muss die Beschwerde für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung darlegen, dass die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8, vom 3. April 2013 - 9 B 44.12 - juris Rn. 5, vom 15. Februar 2019 - 6 B 6.19 - juris Rn. 3 f. und vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 03.04.2013 - 9 B 44.12

    Bestimmtheit der Gebührenbefreiungspflicht des § 40 Abs. 3 BbgWG a.F. i.R.e.

  • EGMR, 08.02.2005 - 55853/00

    MILLER v. SWEDEN

  • BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16

    Relevanz des Grades der Beschleunigungsbedürftigkeit des Ausgangsverfahrens im

  • BVerwG, 06.05.1997 - 9 B 15.97

    Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises - Verletzung der

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von

  • BVerfG, 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine Regelung im

  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09

    Frequenz, Frequenzzuteilung, Vergabeanordnung, Frequenznutzungsplan,

  • BVerwG, 24.10.2018 - 6 B 151.18

    Begründungsanforderungen; Begründungspflicht; Entscheidung durch Beschluss;

  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 1.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

  • BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17

    Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme

  • BVerwG, 13.08.2015 - 4 B 15.15

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

  • BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07

    Überprüfbarkeit der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts für die

  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des

  • BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen

  • BVerwG, 13.12.1983 - 9 B 1387.82

    Entlastungsgesetz - Berufungsgericht - Berufung - Zurückweisung - Einstimmigkeit

  • BVerwG, 28.01.2014 - 4 B 50.13

    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Streit über eine Baugenehmigung

  • BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 17.10

    Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO; Verfahrensrüge; Verletzung des

  • VGH Bayern, 09.08.2019 - 3 CE 19.895

    Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs - Stelle für Vorsitzenden Richter

  • BVerwG, 19.01.2001 - 3 B 113.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision auf Grund vorheriger Zulassung

  • BVerwG, 30.06.2021 - 1 B 33.21
  • BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    Den Beteiligten muss zu beiden Punkten Gehör gewährt werden (stRspr, vgl. etwa zuletzt BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 - Rn. 10 zur Veröffentlichung vorgesehen und Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 B 1.21 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.).

    Insbesondere hat er - obwohl er hierzu im Rahmen der Anhörungsmitteilung nicht zwingend verpflichtet war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 B 1.21 - juris Rn. 11 m. w. N.) - die Gründe dargelegt, die nach seiner vorläufigen Auffassung für die Beurteilung der Berufung als unbegründet wesentlich seien.

  • BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 72.22

    Rüge eines Anhörungsmangels

    In der Anhörungsmitteilung müssen weder die Gründe für die beabsichtigte Entscheidungsform noch die - vor der Schlussberatung ohnedies nur vorläufigen - Gründe für die beabsichtigte Entscheidung in der Sache angegeben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1983 - 9 B 1387.82 - NVwZ 1984, 792 [zu Art. 2 § 5 EntlG] und vom 10. Dezember 2021 - 6 B 1.21 - juris Rn. 11 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 22; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 130a Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1074
VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21 (https://dejure.org/2021,1074)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.01.2021 - 6 B 1/21 (https://dejure.org/2021,1074)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 6 B 1/21 (https://dejure.org/2021,1074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,1074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 7 E 12.392

    Einstweilige Anordnung nach durchgeführtem Bürgerentscheid; Auflösung eines

    Auszug aus VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21
    Sind bezüglich eines Bürgerbescheides die Vorschriften des Wahlrechts anwendbar, dann findet Rechtsschutz grundsätzlich im Einspruchs- bzw. Wahlprüfungs- bzw. Abstimmungsprüfungsverfahren statt (in diese Richtung auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 6.3.2000 - 1S 2776/99 -, Juris Rn. 4, der die Möglichkeit von Rechtsschutz durch eine Feststellungsklage diskutiert, weil in jenem Fall zu beurteilenden Landesrecht bei Bürgerbegehren eine Wahlprüfung nicht zur Anwendung kam; für die ausnahmsweise Möglichkeit von nachträglichen Rechtsschutz, wenn eine Rechtschutzmöglichkeit - anders als hier - nicht besteht: VG Augsburg, Beschluss vom 20.3.2012 - Au 7 E 12.392 -, Juris Rn. 37 m.w.N.).

    Tatsächlich könnte sogar darüber nachgedacht werden, dass in Fällen, in denen eine Überprüfung eines Bürgerentscheides auf Abstimmungsfehler nicht vorgesehen ist, ein Rechtsschutz - mit Ausnahme in Bezug auf eine etwaige Verletzung des aktiven oder passiven Abstimmungsrechts - u.U. insgesamt ausgeschlossen wäre (in diese Richtung wohl: VGH Mannheim, Beschluss vom 6.3.2000 - 1S 2776/99 -, Juris Rn. 4, der in einem solchen Falle eine Feststellungsklage nur in Bezug auf eine Verletzung subjektiver Rechte für möglich hält; ähnlich auch: VG Augsburg, Beschluss vom 20.3.2012 - Au 7 E 12.392 -, Juris Rn. 37 m.w.N., welches eine gerichtliche Kontrolle eines durchgeführten Bürgerbegehrens nur in Ausnahmefällen - etwa - wegen einer fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit - für denkbar hält).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2011 - 15 B 1427/11

    Vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses einer bestandskräftigen

    Auszug aus VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21
    Auf diese Argumentation kann im - objektiven - Wahlprüfungsverfahren nicht zurückgegriffen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 M 4/00 -, NVwZ-RR 2000, 616 f. m.w.N.; vgl. auch: Asmussen/Thiel, GKWG, Stand: Mai 2020, § 38 Ziff. 1; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2020, § 123 Rn. 20 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.11.2011 - 15 B 1427/11 -, BeckRS 2011, 56122).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2000 - 2 M 4/00

    Beeinflussung von Wählern durch Werbung vor Wahllokalen; Antrag auf Erlaß einer

    Auszug aus VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21
    Auf diese Argumentation kann im - objektiven - Wahlprüfungsverfahren nicht zurückgegriffen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 M 4/00 -, NVwZ-RR 2000, 616 f. m.w.N.; vgl. auch: Asmussen/Thiel, GKWG, Stand: Mai 2020, § 38 Ziff. 1; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2020, § 123 Rn. 20 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.11.2011 - 15 B 1427/11 -, BeckRS 2011, 56122).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - 15 A 2503/18

    Bürgerentscheid "Kurfürstenbad bleibt!" muss nicht wiederholt werden

    Auszug aus VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21
    Soweit das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 27.6.2019 (15 A 2503/18) ausführt, dass die Vertretungsberechtigten "ein subjektives Recht auf die gesetzliche Durchführung des Bürgerentscheids" (OVG Münster, Beschluss vom 27.6.2019 - 15 A 2503/18 -, BeckRS 2019, 16447 Rn. 60) haben, ist dieser Rechtssatz in vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht anzuwenden, da nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Landesrecht eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Abstimmung gerade nicht vorgesehen war und das OVG Münster in Folge argumentierte, dass der Anspruch auf Durchführung eines Bürgerentscheids entwertet würde, wenn die Durchführung der Abstimmung jeder nachträglichen gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (OVG Münster, Beschluss vom 27.6.2019 - 15 A 2503/18 -, BeckRS 2019, 16447 Rn. 70).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21

    Eilrechtsschutzbegehren gegen Bürgerentscheide in Strande erfolglos

    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 im Wege eines Hängebeschlusses der Antragsgegnerin aufzuerlegen, für den Zeitraum dieses Eilverfahrens den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 hilfsweise den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 2020 zum Az. 6 B 50/20 abzuändern und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

  • VG Schleswig, 09.09.2021 - 6 B 35/21

    Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des

    In einem anderen Verfahren (Az.: 6 B 1/21) führte die beschließende Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Januar 2021 Folgendes aus (vgl. juris Rn. 7):.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht