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   LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11   

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LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11 (https://dejure.org/2012,51407)
LAG München, Entscheidung vom 24.01.2012 - 6 Sa 411/11 (https://dejure.org/2012,51407)
LAG München, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - 6 Sa 411/11 (https://dejure.org/2012,51407)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 12 TzBfG, § ... 64 Abs. 1, 2c ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG, § 222 ZPO, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 611, 613 BGB, § 242 BGB, Art. 1, 2 GG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fremdbestimmte Tätigkeit einer als freie Mitarbeiterin beschäftigten nicht programmgestaltenden Cutterin; Feststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum freies Dienstverhältnis sowie zum Einwand rechtsmissbräuchlicher ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    HGB § 84 Abs. 1 Satz 2
    Arbeitnehmereigenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 84 Abs. 1 S. 2
    Fremdbestimmte Tätigkeit einer als freie Mitarbeiterin beschäftigten nicht programmgestaltenden Cutterin; Feststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum freies Dienstverhältnis sowie zum Einwand rechtsmissbräuchlicher ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 242 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 613
    Fremdbestimmte Tätigkeit einer als freie Mitarbeiterin beschäftigten nicht programmgestaltenden Cutterin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09

    Arbeitnehmereigenschaft nicht programmgestaltender Mitarbeiter, Umfang der

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung kommt es auf letztere an (vgl. nur BAG v. 20.5.2009 - 5 AZR 31/08, NZA-RR 2010, 172 m.w.N.; LAG München v. 11.6.2010 - 5 Sa 582/09, juris).

    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (BAG v. 11.3.1998 - 5 AZR 522/96, NZA 1998, 705; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.), ohne dass dabei stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d. h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorliegen müssten.

    Doch kann auch hier entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn der/die betreffende Mitarbeiter/-in weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt und so nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (BAG v. 14.3. 2007 - 5 AZR 499/06, NZA-RR 2007, 424; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Von Letzterem ist ins- 6 Sa 411/11 - 12 besondere dann auszugehen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet oder der/die Mitarbeiter/-in in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, die Arbeiten somit als letztlich zugewiesen werden (BAG v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98, NZA 2000, 1102; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Nur in Ausnahmefällen bleibt die Vereinbarung eines freien Mitarbeiterverhältnisses möglich (BAG v. 11.3.1998, a.a.O.; BAG v. 30.11.1994 - 5 AZR 704/93, NZA 1995, 622; BAG v. 20.7.1994 - 5 AZR 627/93, NZA 1995, 161; BAG v. 16.2.1994 - 5 AZR 402/93, NZA 1995, 21; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Hier kommt es primär auf die Art der zu verrichtenden Tätigkeit an (BAG v. 11.3. 1998, a.a.O.; ebenso LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

    Dies ist allerdings nicht ohne Weiteres auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter, denen ein (deutlich) geringerer Einfluss auf die Gestaltung einer Sendung zukommt, übertragbar (so bereits LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

    Eine ständige Dienstbereitschaft kann sich allerdings auch aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Parteien wie auch aus der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben (BAG v. 14.3. 2007, a.a.O.; LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

    Dass im Verlaufe der Beschäftigung der Klägerin - ggf. auch wann - eine signifikante qualitative Veränderung eingetreten wäre, woraus eine abweichende Beurteilung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses möglich wäre, kann dem Vortrag des darlegungsbelasteten Beklagten (vgl. auch LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.) nicht entnommen werden.

    Dafür genügt regelmäßig nicht, dass ein Arbeitnehmer die Handhabung als freies Dienstverhältnis hingenommen und auch etwaige Vorteile entgegengenommen hat (vgl. BAG v. 8.11.2006, a.a.O.; BAG v. 4.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Kammer des Landesarbeitsgerichts München (Urt. v. 11.6. 2010, a.a.O.) ausgeführt hat, "nicht ein Element aus seiner Argumentation im Sinne des Bestehens eines freien Dienstverhältnisses ins Arbeitsrecht transportieren und sich auf § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG berufen." In Konsequenz des angenommenen Arbeitsverhältnisses ist der Beklagte hinsichtlich des "Ob" der Beschäftigung der Klägerin nicht so frei, wie ursprünglich vorgestellt, weswegen konsequenterweise auch die Inhalte des Arbeitsverhältnisses anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung bestimmt werden müssen.

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Nur in Ausnahmefällen bleibt die Vereinbarung eines freien Mitarbeiterverhältnisses möglich (BAG v. 11.3.1998, a.a.O.; BAG v. 30.11.1994 - 5 AZR 704/93, NZA 1995, 622; BAG v. 20.7.1994 - 5 AZR 627/93, NZA 1995, 161; BAG v. 16.2.1994 - 5 AZR 402/93, NZA 1995, 21; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Die Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft eines Fernsehansagers (BAG v. 14.6. 1989 - 5 AZR 246/88, juris) und eines Rundfunksprechers (BAG v. 13.6. 1990 - 5 AZR 419/89, RzK I 4a Nr. 32) bezeichnet das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.11.1994 (a.a.O.) deshalb ausdrücklich als Einzelfälle mit besonders gelagerten Sachverhalten.

    Auch wenn man den künstlerischen Aspekt der Tätigkeit eines Cutters betont, so steht dieser künstlerische Teil nicht - wie erforderlich - auf derselben Ebene wie eine "journalistisch-schöpferische" Tätigkeit, die einen programmgestaltenden Mitarbeiter ausmacht (vgl. BAG v. 30.11.1994, a.a.O.).

    Soweit sich der Beklagte insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.1994 (a.a.O.) beruft, wonach die Abhängigkeit von einem technischen Apparat und/oder einem Team des Senders allein keine Arbeitnehmerstellung zu begründen vermag, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Aussage auf programmgestaltende Mitarbeiter bezogen ist, um welche es sich bei der Klägerin gerade nicht handelt.

  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung kommt es auf letztere an (vgl. nur BAG v. 20.5.2009 - 5 AZR 31/08, NZA-RR 2010, 172 m.w.N.; LAG München v. 11.6.2010 - 5 Sa 582/09, juris).

    So hat das Bundesarbeitsgericht bei programmgestaltenden Mitarbeitern aus dem Angewiesensein auf Mitarbeiter und technische Einrichtungen des Senders keinen Umstand entnommen, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen ließe (vgl. BAG v. 19.01.2000, a.a.O.); ebenso seien die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs oder die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten bzw. die notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Abstimmungskonferenzen (BAG v. 20.5. 2009, a.a.O.), statusbegründend.

    Infolge des Charakters ihrer Tätigkeit liege das Augenmerk der Prüfung bei programmgestaltenden Mitarbeitern insbesondere darauf, ob sie trotz Programmgestaltung weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterlägen und ihnen nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibe und ob der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen könne (BAG v. 20.5. 2009, a.a.O.).

    Dazu rechnen nicht das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen Personen, die zwar bei der 6 Sa 411/11 - 14 Programmverwirklichung mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG v. 13.1. 1982, a.a.O.; BAG v. 20.5. 2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Denn bei diesen Mitarbeitern ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG regelmäßig eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite geboten (vgl. insbes. BVerfG v. 13.1. 1982 - 1 BvR 848/77, NJW 1982, 1447).

    Dazu rechnen nicht das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen Personen, die zwar bei der 6 Sa 411/11 - 14 Programmverwirklichung mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG v. 13.1. 1982, a.a.O.; BAG v. 20.5. 2009, a.a.O.).

    Sie bringt mit der auch als künstlerisch apostrophierten Tätigkeit nicht, wie nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 13.1.1982 (a.a.O.) erforderlich, ihre eigene Ansicht zu u.a. künstlerischen Sachfragen bzw. ihre Fachkenntnisse und Informationen bzw. ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung ein.

  • BAG, 11.03.1998 - 5 AZR 522/96

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (BAG v. 11.3.1998 - 5 AZR 522/96, NZA 1998, 705; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.), ohne dass dabei stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d. h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorliegen müssten.

    Nur in Ausnahmefällen bleibt die Vereinbarung eines freien Mitarbeiterverhältnisses möglich (BAG v. 11.3.1998, a.a.O.; BAG v. 30.11.1994 - 5 AZR 704/93, NZA 1995, 622; BAG v. 20.7.1994 - 5 AZR 627/93, NZA 1995, 161; BAG v. 16.2.1994 - 5 AZR 402/93, NZA 1995, 21; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Hier kommt es primär auf die Art der zu verrichtenden Tätigkeit an (BAG v. 11.3. 1998, a.a.O.; ebenso LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

  • BAG, 08.11.2006 - 5 AZR 706/05

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters - Rückzahlung von Honoraren

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Die Klägerin beruft sich ersichtlich darauf, während der gesamten Vertragsdauer Arbeitnehmerin gewesen zu sein (vgl. dazu BAG v. 8.11.2006 - 5 AZR 706/05, NZA 2007, 321).

    Dafür genügt regelmäßig nicht, dass ein Arbeitnehmer die Handhabung als freies Dienstverhältnis hingenommen und auch etwaige Vorteile entgegengenommen hat (vgl. BAG v. 8.11.2006, a.a.O.; BAG v. 4.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Doch kann auch hier entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn der/die betreffende Mitarbeiter/-in weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt und so nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (BAG v. 14.3. 2007 - 5 AZR 499/06, NZA-RR 2007, 424; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Eine ständige Dienstbereitschaft kann sich allerdings auch aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Parteien wie auch aus der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben (BAG v. 14.3. 2007, a.a.O.; LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Diese durchschnittliche Arbeitszeit ist dann als "vereinbarte" Wochenarbeitszeit i.S. der in § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erlaubten anderweitigen Vereinbarung zugrunde zu legen (zur Lückenfüllung anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung auch beim Abrufarbeitsverhältnis vgl. BAG v. 7.12.2005 - 5 AZR 535/04, NZA 2006, 423; LAG Köln v. 7.12.2001 - 11 (6) Sa 827/01; LAG München v. 11.6.2010 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Maßgeblich ist jeweils ihre Verbindung, also die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall; im Ergebnis kommt es auf das Gesamtbild der jeweiligen Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung an (vgl. BVerfG v. 20.5. 1996 - 1 BvR 21/96, NZA 1996, 1063).
  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 556/01

    Antragstellung im Berufungsverfahren - Arbeitnehmerstatus - widersprüchliches

    Auszug aus LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11
    Dafür genügt regelmäßig nicht, dass ein Arbeitnehmer die Handhabung als freies Dienstverhältnis hingenommen und auch etwaige Vorteile entgegengenommen hat (vgl. BAG v. 8.11.2006, a.a.O.; BAG v. 4.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).
  • LAG Köln, 07.12.2001 - 11 (6) Sa 827/01

    Unterscheidung zwischen Vollzeitarbeitsverhältnis und Abrufarbeitsverhältnis;

  • LAG Köln, 14.05.2003 - 7 Sa 863/02

    Arbeitnehmerstatus, freier Mitarbeiter im kreativ-künstlerischen Bereich

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 426/79

    Arbeitnehmerstatus eines Drehbuchautors und Regisseurs - Rundfunkanstalt

  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 419/89

    Arbeitsrechtlicher Status eines beim Rundfunk angestellten Sprechers und

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Januar 2012 - 6 Sa 411/11 - wird zurückgewiesen.
  • LAG München, 16.04.2015 - 3 Sa 781/14

    Arbeitnehmerstatus, Cutterin, Gagenkraft, Rundfunkanstalt, Arbeitszeitumfang

    Nach dieser Referenzmethode sind zunächst diejenigen Kalenderjahre zu bestimmen, die repräsentativ für die Beschäftigung der klagenden Arbeitnehmerin waren, sodann die in diesen repräsentativen Kalenderjahren geleisteten Arbeitstage zu errechnen und sie schließlich ins Verhältnis zu den 220 Arbeitstagen einer Vollzeitkraft der Beklagten zu setzen (vgl. LAG München, Urteil vom 24.01.2012 - 6 Sa 411/11 - BeckRS 2013, 70395).

    Deshalb wurden regelmäßig diejenigen Kalenderjahre ausgeschlossen, in denen die Beschäftigung erst zum Jahresende für wenige Wochen aufgenommen worden ist oder in denen die Klagepartei weitgehend arbeitsunfähig erkrankt war (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 35; LAG München, Urteil vom 24.01.2012, a.a.O.).

    Gleiches gilt für kürzere Zeiträume, die zwischen langen Arbeitsunfähigkeiten liegen, falls für diese nicht auszuschließen ist, dass der Einsatz der Beschäftigten nach ihrer Genesung nur "schleppend" wieder angelaufen ist (so im Fall des LAG München, Urteil vom 24.01.2012, a.a.O.) oder aber umgekehrt die Beschäftigte übermäßig zur Aufarbeitung etwaiger Rückstände zu Diensten herangezogen worden ist.

  • ArbG Kempten, 18.01.2017 - 3 Ca 582/16

    Ein Reiseleiter vor Ort kann Arbeitnehmer sein

    Das von der Beklagten installierte System der Betreuung der Senioren funktioniert nur so lange, wie der einzelne Mitarbeiter - hier die Klägerin - sich zur ständig wiederkehrenden Leistung bereit erklärt und bereit hält (vgl. LAG München 24.01.2012 - 6 Sa 411/11 m.w.N.).

    Die ständige Dienstbereitschaft der Klägerin ergibt sich aus den aus der praktischen Durchführung der vorliegenden Vertragsbeziehungen (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - NZA - rr 2007 424; LAG München 24.01.2012 - 6 Sa 411/11).

    Allein der Umstand, dass das Vertragsverhältnis über viele Jahre widerspruchslos praktiziert worden war, ist nicht ausreichend (vgl. LAG München 24.01.2012 a.a.O.).

  • LAG München, 09.04.2013 - 6 Sa 605/12

    Arbeitnehmereigenschaft, Cutter

    Von Letzterem ist insbesondere dann auszugehen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet oder der/die Mitarbeiter/in in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, die Arbeiten somit als letztlich zugewiesen werden (BAG v. 19.1. 2000 - 5 AZR 644/98, NZA 2000, 1102; LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.; LAG München v. 24.1. 2012 - 6 Sa 411/11).
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