Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 09.07.2004

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03   

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https://dejure.org/2004,1448
OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03 (https://dejure.org/2004,1448)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2004 - 6 U 166/03 (https://dejure.org/2004,1448)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. März 2004 - 6 U 166/03 (https://dejure.org/2004,1448)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens; Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank; Spezifischer Wissensvorsprung; Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Verbundenes Geschäft; Einwendungsdurchgriff ...

  • Judicialis

    HWiG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG § 9; ; BGB § 123 Abs. 1; ; BGB § 123 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haustürwiderrufssituation bei Beratung durch Bankangestellten in dessen Privatwohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach HWiG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 1 a. F.; VerbrKrG §§ 7, 9; BGB a. F. §§ 278, 123
    Zurechnung einer Haustürsituation zu Lasten der den Beitritt zu Immobilienfonds finanzierenden Bank bei verbundenem Geschäft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 891
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (62)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Die Rückabwicklung des nach dem HWiG widerrufenen Darlehensvertrags erfolgt entsprechend dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, veröffentlicht in NJW 2003, 2821) in der Weise, dass der Kreditnehmer zur Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist, angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger (anders als in den vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteile vom 17.09.1996 entschiedenen Verfahren XI ZR 164/95 und 197/95, veröffentlicht in NJW 1996, 3414 und NJW 1996, 3416) die Rückzahlung nicht gänzlich verweigern.

    Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (dazu zusammenfassend BGH NJW 2003, 422; BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 2529, 2530; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH NJW 2003, 2821, 2822 sowie die Entscheidungen des Senats OLGR 2001, 332, 333 f. und OLGR 2003, 69, 70 ff. mit Nachw.; vgl. auch BVerfG WM 2003, 2370, 2371) bejaht werden, nämlich wenn 1.) die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und quasi als Partner des Anlagegeschäfts in Erscheinung tritt oder 2.) die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinaus geschaffen oder begünstigt hat oder 3.) eine Interessenkollision der Bank bei der Kreditvergabe an den Erwerber vorliegt oder 4.) bei einem spezifischen Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens.

    Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG (in der vor 01.10.2000 maßgeblichen Fassung, vgl. § 19 VerbrKrG und Art. 229 § 5 EGBGB) entgegen, der Beklagte kann seine Zahlungen auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2823; anders zum Rückforderungsdurchgriff noch OLG Stuttgart OLGR 2001, 332, 338; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 832; Staudinger/Kessal-Wulf § 9 VerbrKrG Rn. 99 mit Nachw.) erstattet verlangen.

    a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl des II. Zivilsenats (Urteil vom 21.07.2003, BGH NJW 2003, 2821) als auch des XI. Zivilsenats (Urteil vom 23.09.2003, BGH NJW 2003, 3703), da kein grundpfandrechtlich abgesicherter Realkredit (für diesen Fall XI. Zivilsenat BGH NJW 2003, 422 und BGH ZIP 2003, 1741, 1743 mit Nachw.) vorliegt, von einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG auszugehen.

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, insbesondere haftet die Gesellschaft (und damit die übrigen Gesellschafter der Publikumsgesellschaft) nicht für Pflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen eines vertretungsberechtigten Mitgesellschafters (BGH NJW 2003, 2821, 2822, 2824; BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1976, 894; OLG München ZIP 2000, 2295; OLGR Karlsruhe 2002, 295, 297; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 mit weit.

    Die Zulassung eines Schadensersatzanspruches gegen die BGB-Gesellschaft würde die Gefahr heraufbeschwören, dass das Vermögen der Anlagegesellschaft auf diejenigen der getäuschten Anleger, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen, zu Lasten der übrigen Gesellschafter in ungerechtfertigter Weise verteilt würde (vgl. nunmehr auch BGH NJW 2003, 2821, 2822).

    Nach dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 ist jedenfalls eine außerordentliche Kündigung gegenüber der Gesellschaft nicht notwendig; es genügt, wenn der Darlehensnehmer sich gegenüber der Bank auf eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit beruft, weil über die Konstruktion des verbundenen Geschäfts die Kündigung im Verhältnis zur Bank gleichsam fingiert wird, wenn der Anleger der Bank seinen Gesellschaftsanteil anbietet (BGH NJW 2003, 2821, 2823; der XI. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass insoweit an den in WM 2000, 1685 und WM 2000, 1687 veröffentlichten Entscheidungen nicht mehr festgehalten werde).

    Hierzu ist von Beklagtenseite nichts vorgetragen, insbesondere keine arglistige Täuschung durch die Initiatoren, die ein außerordentliches Kündigungsrecht gerechtfertigt hätte (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2823 f.).

    Die weitergehende Frage einer Verfristung bzw. Verwirkung des Anfechtungs- oder Kündigungsrechts gegenüber der Gesellschaft (BGH NJW 2003, 2821, 2823: Ausbleiben der Mietausschüttungen ab Sommer 2000, die Anfechtung des Beitritts erfolgte im April 2001; vgl. hierzu auch BGH NJW 1966, 2160: 1 1/4 Jahre zu lang, im konkreten Fall keine Verwirkung mangels Vertrauenstatbestand; BGH NJW 1999, 2820: Bestätigung von BGH NJW 1966, 2160, aber im konkreten Fall erheblicher Vortrag vom Berufungsgericht übergangen, 1/2 Jahr Zuwarten wohl unschädlich; OLG München ZIP 2000, 2295, 2301; OLG Stuttgart OLGR 2001, 332, 338 mit Hinweis auf § 124 BGB; vgl. nunmehr OLG Karlsruhe Urteil vom 11.0.2004, 6 U 179/03, nach Zurückverweisung durch BGH NJW 2003, 2821) stellt sich deshalb nicht.

    Wenn man zugunsten des Beklagten von der Wirksamkeit des Widerrufs nach dem § 1 HWiG ausgeht, könnte er im Ausgangspunkt im besten Fall eine Rückabwicklung erreichen, die den Grundsätzen der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2821) entspricht.

    Gerade der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Prämisse aufgestellt, dass die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG und dem VerbrKrG gleich sind (für die Zeit vor Inkrafttreten des VerbrKrG BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416, danach § 7 Abs. 4 VerbrKrG); dieser Gleichlauf wird nur dann gewahrt, wenn die vom II. Zivilsenat (BGH NJW 2003, 2821) für das verbundene Geschäft entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

    Dem stehen aber die seit Jahrzehnten anerkannten Grundsätze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH NJW 1993, 2107; BGH NJW 1992, 2696, 2698) entgegen, wonach auch der Widerruf des Beitrittsvertrags unmittelbar gegenüber der GbR lediglich die Wirkung hat, dass der Gesellschafter nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschafterbeitritts mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheidet (ausdrücklich BGH NJW 2001, 2718, 2720 für Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds nach dem HWiG sowie BGH NJW 2003, 2821 für die Täuschungsanfechtung).

    c) Die Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2821, 2824) ist insbesondere deshalb vorzugswürdig, weil sowohl für die Fälle der fristlosen Kündigung als auch für den hier interessierenden Fall des Widerrufs nach dem HWiG die maßgeblichen Risikosphären (das beim Darlehensnehmer verbleibende Anlagerisiko und das der Bank zuzuweisende Aufspaltungsrisiko) sachgerecht verteilt sind.

    Dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes für den Verbraucher wird dadurch Rechnung getragen, dass die Bank sich das Abfindungsguthaben aus Gesellschaftsanteilen, für die kein funktionierender Sekundärmarkt für eventuelle Zweiterwerber existiert, anrechnen lassen muss; außerdem trägt die Bank insoweit die Beweislast (BGH NJW 2003, 2821).

    Außerdem kann die Bank als Nutzungsentschädigung marktübliche Zinsen verlangen (BGH NJW 2003, 422; BGH WM 2003, 64; BGH ZIP 2003, 1741; BGH NJW 2003, 2821; aus dem Schrifttum nach Staudinger/Kessal-Wulf § 7 VerbrKrG Rn. 74; Erman-Saenger § 7 VerbrKrG Rn. 84; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt § 7 VerbrKrG Rn. 68; von Westphalen-Emmerich-von Rottenburg § 7 VerbrKrG Rn. 112; Bülow § 7 VerbrKrG Rn. 167 durchschnittliche Marktzinsen für die jeweilige Kreditart; nach Münchener Kommentar-Ulmer § 7 VerbrKrG Rn. 68 und Ulmer-Habersack § 7 VerbrKrG Rn. 62 Refinanzierungskosten, nicht aber für verzugsbedingte Verwaltungskosten).

    Der II. Zivilsenat hat sich in der Entscheidung vom 21.07.2003 (BGH NJW 2003, 2821) nicht mit den Entscheidungen des XI. Zivilsenats zur Verzinsungspflicht zugunsten des Verbrauchers auseinandergesetzt, außerdem musste der II. Zivilsenat sich mit der Ausgestaltung der Rückabwicklung Zug um Zug nach §§ 3, 4 HWiG (dazu im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung durch § 7 Abs. 4 VerbrKrG Staudinger/Kessal-Wulf § 7 VerbrKrG Rn. 67; Münchener Kommentar-Ulmer § 7 VerbrKrG Rn. 71, Erman-Saenger § 7 VerbrKrG Rn. 66; Ulmer-Habersack § 7 VerbrKrG Rn. 65; von Westphalen-Emmerich-von Rottenburg § 7 VerbrKrG Rn. 93) nicht befassen, da nach Anfechtung/Kündigung des Gesellschaftsbeitritts die Abwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen erfolgen kann, so dass eine Saldierung ohne weiteres möglich ist.

    Ungeklärt ist auch die Höhe einer Verzinsung von Zahlungen des Kreditnehmers (entgangene Anlagezinsen aus der Sicht des Kreditnehmers oder von der Bank ersparte Refinanzierungszinsen - so Münchener Kommentar-Ulmer § 7 VerbrKrG Rn. 70 mit Verweisung auf Rn. 68; Ulmer-Habersack § 7 VerbrKrG Rn. 64 - oder in Anlehnung an BGH NJW 1993, 1260 Zinssatz, zu dem sie die eingehenden Gelder anderweitig verleihen konnte - so Bülow § 7 VerbrKrG Rn. 171; von Westphalen-Emmerich-von Rottenburg, § 7 VerbrKrG Rn. 115; von BGH NJW 2003, 422 offen gelassen, von BGH NJW 2003, 2821 nicht erwähnt) oder ob eine fälligkeitskongruente Verrechnung von Zahlungen vorzunehmen ist (OLG Dresden OLGR 2003, 190; Revisionsverhandlung am 20.01.2004, XI ZR 460/02).

    Hinzu käme nach der Abrechnungsweise des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2821) noch der Abfindungsanspruchs (§ 738 BGB).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (dazu zusammenfassend BGH NJW 2003, 422; BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 2529, 2530; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH NJW 2003, 2821, 2822 sowie die Entscheidungen des Senats OLGR 2001, 332, 333 f. und OLGR 2003, 69, 70 ff. mit Nachw.; vgl. auch BVerfG WM 2003, 2370, 2371) bejaht werden, nämlich wenn 1.) die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und quasi als Partner des Anlagegeschäfts in Erscheinung tritt oder 2.) die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinaus geschaffen oder begünstigt hat oder 3.) eine Interessenkollision der Bank bei der Kreditvergabe an den Erwerber vorliegt oder 4.) bei einem spezifischen Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens.

    a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl des II. Zivilsenats (Urteil vom 21.07.2003, BGH NJW 2003, 2821) als auch des XI. Zivilsenats (Urteil vom 23.09.2003, BGH NJW 2003, 3703), da kein grundpfandrechtlich abgesicherter Realkredit (für diesen Fall XI. Zivilsenat BGH NJW 2003, 422 und BGH ZIP 2003, 1741, 1743 mit Nachw.) vorliegt, von einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG auszugehen.

    Bereits die differenzierte Betrachtungsweise bei der Haftung der Banken wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für Angaben der Vermittlers nach der rollenbedingten Verantwortlichkeit (vgl. BGH NJW 2003, 422 und BGH NJW 2003, 424, 425) spricht dafür, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen den Vermittler im Bezug auf das Darlehn nach § 123 Abs. 1 BGB und nicht als Dritten zu behandeln.

    Diesem nach den Grundsätzen des Bereicherungs- und Gesellschaftsrecht vorgegebenen Ergebnis stehen keine europarechtlichen Vorgaben entgegen, da Art. 7 der Haustürgeschäfterichtlinie auf der Rechtsfolgenseite solche Vorgaben für die Abwicklung nach einem Widerruf gerade nicht enthält (BGH NJW 2003, 422, 423; BGH NJW 2003, 424, 426; BGH WM 2003, 2186 gegen LG Bochum NJW 2003, 2612).

    a) Die Klägerin hat danach einen Anspruch auf Rückzahlung des Nettokreditbetrags in Höhe von 63.430,00 DM und zwar zunächst ohne Bearbeitungskosten und Disagio (BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744).

    Außerdem kann die Bank als Nutzungsentschädigung marktübliche Zinsen verlangen (BGH NJW 2003, 422; BGH WM 2003, 64; BGH ZIP 2003, 1741; BGH NJW 2003, 2821; aus dem Schrifttum nach Staudinger/Kessal-Wulf § 7 VerbrKrG Rn. 74; Erman-Saenger § 7 VerbrKrG Rn. 84; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt § 7 VerbrKrG Rn. 68; von Westphalen-Emmerich-von Rottenburg § 7 VerbrKrG Rn. 112; Bülow § 7 VerbrKrG Rn. 167 durchschnittliche Marktzinsen für die jeweilige Kreditart; nach Münchener Kommentar-Ulmer § 7 VerbrKrG Rn. 68 und Ulmer-Habersack § 7 VerbrKrG Rn. 62 Refinanzierungskosten, nicht aber für verzugsbedingte Verwaltungskosten).

    Deshalb ist eine Umrechung auf die sogenannte 100 %-Kondition vorzunehmen (bei dieser Betrachtungsweise stehen die beiden Entscheidungen des XI. Zivilsenats in BGH NJW 2000, 2816 und in BGH NJW 2003, 422 nicht in Widerspruch zueinander).

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat wiederholt, allerdings ohne nähere Details zur Höhe und zur Ausgestaltung der wechselseitigen Rückgewähransprüche, ausgeführt, dass die Leistungen des Verbrauchers ebenfalls marktüblich zu verzinsen seien und dass die Ansprüche nach §§ 3, 4 HWiG Zug um Zug abzuwickeln seien (BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; Urteil vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, S. 21).

    Ungeklärt ist auch die Höhe einer Verzinsung von Zahlungen des Kreditnehmers (entgangene Anlagezinsen aus der Sicht des Kreditnehmers oder von der Bank ersparte Refinanzierungszinsen - so Münchener Kommentar-Ulmer § 7 VerbrKrG Rn. 70 mit Verweisung auf Rn. 68; Ulmer-Habersack § 7 VerbrKrG Rn. 64 - oder in Anlehnung an BGH NJW 1993, 1260 Zinssatz, zu dem sie die eingehenden Gelder anderweitig verleihen konnte - so Bülow § 7 VerbrKrG Rn. 171; von Westphalen-Emmerich-von Rottenburg, § 7 VerbrKrG Rn. 115; von BGH NJW 2003, 422 offen gelassen, von BGH NJW 2003, 2821 nicht erwähnt) oder ob eine fälligkeitskongruente Verrechnung von Zahlungen vorzunehmen ist (OLG Dresden OLGR 2003, 190; Revisionsverhandlung am 20.01.2004, XI ZR 460/02).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (dazu zusammenfassend BGH NJW 2003, 422; BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 2529, 2530; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH NJW 2003, 2821, 2822 sowie die Entscheidungen des Senats OLGR 2001, 332, 333 f. und OLGR 2003, 69, 70 ff. mit Nachw.; vgl. auch BVerfG WM 2003, 2370, 2371) bejaht werden, nämlich wenn 1.) die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und quasi als Partner des Anlagegeschäfts in Erscheinung tritt oder 2.) die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinaus geschaffen oder begünstigt hat oder 3.) eine Interessenkollision der Bank bei der Kreditvergabe an den Erwerber vorliegt oder 4.) bei einem spezifischen Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens.

    Dies gilt insbesondere für die Aufklärung über weiche Kosten (versteckte Innenprovisionen); eine Aufklärungspflicht kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung durch den Verkäufer ausgehen muss (BGH NJW 2003, 424, 425).

    Eine wirksame Belehrung nach § 2 HWiG wurde nicht erteilt, die Belehrung nach § 7 VerbrKrG kann wegen des Hinweises auf § 7 Abs. 3 VerbrKrG den Kreditnehmer vom Widerruf abhalten und deshalb die Belehrung nach dem HWiG nicht ersetzen, das Widerrufsrecht nach dem HWiG ist deshalb weder zeitlich befristet noch verwirkt (vgl. BGH NJW 2002, 1881 im Anschluss an EuGH NJW 2002, 281; BGH NJW 2003, 424, 425 f.).

    Nach Auffassung des Senats kommt es bei verbundenen Geschäften im Sinne von § 9 VerbrKrG anders als bei fremdfinanzierten Eigentumswohnungen nicht auf die Voraussetzungen von § 123 Abs. 2 BGB an (vgl. BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 1390, 1391; BGH ZIP 2003, 1741, 1743 und BGH Urteil vom 18.11.2003, XI ZR 332/02, S. 20 jeweils bei der Finanzierung von Eigentumswohnungen; insoweit einschränkender als OLG Stuttgart WM 1999, 2310, 2313; im Urteil des OLG Bamberg vom 01.10.2003, 3 U 19/03, wurde die Rechtsprechung des BGH ohne nähere Begründung auch auf geschlossene Immobilienfonds übertragen), vielmehr hat die Bank für die vom Vermittler geschaffene Haustürsituation im Rahmen von § 123 Abs. 1 einzustehen.

    Bereits die differenzierte Betrachtungsweise bei der Haftung der Banken wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für Angaben der Vermittlers nach der rollenbedingten Verantwortlichkeit (vgl. BGH NJW 2003, 422 und BGH NJW 2003, 424, 425) spricht dafür, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen den Vermittler im Bezug auf das Darlehn nach § 123 Abs. 1 BGB und nicht als Dritten zu behandeln.

    Wenn der Verhandlungsführer lediglich Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB wäre, wäre sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieses kannte oder kennen musste; dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, dass die Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Gegebenheiten die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH NJW 2003, 424, 425).

    Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch eine Bank nicht bereits deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, dass die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern über einen gewerblich tätigen Vermittler verkauft wird; allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH NJW 2003, 424, 425).

    Diesem nach den Grundsätzen des Bereicherungs- und Gesellschaftsrecht vorgegebenen Ergebnis stehen keine europarechtlichen Vorgaben entgegen, da Art. 7 der Haustürgeschäfterichtlinie auf der Rechtsfolgenseite solche Vorgaben für die Abwicklung nach einem Widerruf gerade nicht enthält (BGH NJW 2003, 422, 423; BGH NJW 2003, 424, 426; BGH WM 2003, 2186 gegen LG Bochum NJW 2003, 2612).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Die Rückabwicklung des nach dem HWiG widerrufenen Darlehensvertrags erfolgt entsprechend dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, veröffentlicht in NJW 2003, 2821) in der Weise, dass der Kreditnehmer zur Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist, angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger (anders als in den vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteile vom 17.09.1996 entschiedenen Verfahren XI ZR 164/95 und 197/95, veröffentlicht in NJW 1996, 3414 und NJW 1996, 3416) die Rückzahlung nicht gänzlich verweigern.

    Dagegen liegt eine Wohnung im Sinne des HWiG vor, wenn ein Sohn seine Mutter in deren Privatwohnung anspricht (vgl. BGH NJW 1996, 3414 - Securenta).

    a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat eine Rückabwicklung nicht zur Folge, dass nach der sogenannten Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69); insbesondere kann sich der Beklagte im Ergebnis wegen der entsprechend anwendbaren Regelung in § 819 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da er weiß, dass er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf (BGH NJW 1999, 1636).

    Gerade der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Prämisse aufgestellt, dass die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG und dem VerbrKrG gleich sind (für die Zeit vor Inkrafttreten des VerbrKrG BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416, danach § 7 Abs. 4 VerbrKrG); dieser Gleichlauf wird nur dann gewahrt, wenn die vom II. Zivilsenat (BGH NJW 2003, 2821) für das verbundene Geschäft entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

    Die den Securenta-Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) zugrundeliegende Sondersituation, wonach ausnahmsweise eine finanzierende Bank vom Darlehnsnehmer nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen kann, sondern sich im Wege der bereicherungsrechtlichen Direktkondiktion an die Anlagegesellschaft halten muss, da der Anleger gerade nicht Gesellschafter geworden sei, ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    In den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH NJW 1996, 3414 und BGH NJW 1996, 3416 zugrunde lagen, sollte das Darlehn nach dem von der dortigen "Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S.-GmbH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung" der dortigen Beklagten dienen; Bank und Beteiligungsgesellschaft traten (unabhängig von der juristischen Trennung) nach außen deutlich erkennbar als wirtschaftliche Einheit auf.

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (dazu zusammenfassend BGH NJW 2003, 422; BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 2529, 2530; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH NJW 2003, 2821, 2822 sowie die Entscheidungen des Senats OLGR 2001, 332, 333 f. und OLGR 2003, 69, 70 ff. mit Nachw.; vgl. auch BVerfG WM 2003, 2370, 2371) bejaht werden, nämlich wenn 1.) die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und quasi als Partner des Anlagegeschäfts in Erscheinung tritt oder 2.) die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinaus geschaffen oder begünstigt hat oder 3.) eine Interessenkollision der Bank bei der Kreditvergabe an den Erwerber vorliegt oder 4.) bei einem spezifischen Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens.

    a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl des II. Zivilsenats (Urteil vom 21.07.2003, BGH NJW 2003, 2821) als auch des XI. Zivilsenats (Urteil vom 23.09.2003, BGH NJW 2003, 3703), da kein grundpfandrechtlich abgesicherter Realkredit (für diesen Fall XI. Zivilsenat BGH NJW 2003, 422 und BGH ZIP 2003, 1741, 1743 mit Nachw.) vorliegt, von einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG auszugehen.

    Nach Auffassung des Senats kommt es bei verbundenen Geschäften im Sinne von § 9 VerbrKrG anders als bei fremdfinanzierten Eigentumswohnungen nicht auf die Voraussetzungen von § 123 Abs. 2 BGB an (vgl. BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 1390, 1391; BGH ZIP 2003, 1741, 1743 und BGH Urteil vom 18.11.2003, XI ZR 332/02, S. 20 jeweils bei der Finanzierung von Eigentumswohnungen; insoweit einschränkender als OLG Stuttgart WM 1999, 2310, 2313; im Urteil des OLG Bamberg vom 01.10.2003, 3 U 19/03, wurde die Rechtsprechung des BGH ohne nähere Begründung auch auf geschlossene Immobilienfonds übertragen), vielmehr hat die Bank für die vom Vermittler geschaffene Haustürsituation im Rahmen von § 123 Abs. 1 einzustehen.

    a) Die Klägerin hat danach einen Anspruch auf Rückzahlung des Nettokreditbetrags in Höhe von 63.430,00 DM und zwar zunächst ohne Bearbeitungskosten und Disagio (BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744).

    Außerdem kann die Bank als Nutzungsentschädigung marktübliche Zinsen verlangen (BGH NJW 2003, 422; BGH WM 2003, 64; BGH ZIP 2003, 1741; BGH NJW 2003, 2821; aus dem Schrifttum nach Staudinger/Kessal-Wulf § 7 VerbrKrG Rn. 74; Erman-Saenger § 7 VerbrKrG Rn. 84; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt § 7 VerbrKrG Rn. 68; von Westphalen-Emmerich-von Rottenburg § 7 VerbrKrG Rn. 112; Bülow § 7 VerbrKrG Rn. 167 durchschnittliche Marktzinsen für die jeweilige Kreditart; nach Münchener Kommentar-Ulmer § 7 VerbrKrG Rn. 68 und Ulmer-Habersack § 7 VerbrKrG Rn. 62 Refinanzierungskosten, nicht aber für verzugsbedingte Verwaltungskosten).

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat wiederholt, allerdings ohne nähere Details zur Höhe und zur Ausgestaltung der wechselseitigen Rückgewähransprüche, ausgeführt, dass die Leistungen des Verbrauchers ebenfalls marktüblich zu verzinsen seien und dass die Ansprüche nach §§ 3, 4 HWiG Zug um Zug abzuwickeln seien (BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; Urteil vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, S. 21).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Aus einem Widerruf nach dem HWiG können jedoch angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaften keine weitergehenden Rechtsfolgen als im Fall der Täuschung hergeleitet werden (vgl. Urteil des II. Zivilsenats BGH NJW 2001, 2718, 2720 für den Fall des Widerrufs des Gesellschaftsbeitritts nach dem HWiG).

    Dem stehen aber die seit Jahrzehnten anerkannten Grundsätze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH NJW 1993, 2107; BGH NJW 1992, 2696, 2698) entgegen, wonach auch der Widerruf des Beitrittsvertrags unmittelbar gegenüber der GbR lediglich die Wirkung hat, dass der Gesellschafter nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschafterbeitritts mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheidet (ausdrücklich BGH NJW 2001, 2718, 2720 für Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds nach dem HWiG sowie BGH NJW 2003, 2821 für die Täuschungsanfechtung).

    In der Entscheidung BGH NJW 2001, 2718, 2720, betreffend einen geschlossenen Immobilienfonds, hat der II. Zivilsenat eine Verzinsung unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien BT-Drucksache 10/2876 S. 14 abgelehnt und nur Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen.

    Im Fall BGH NJW 2001, 2718 waren zwischen Beitritt und Widerruf ebenfalls 10 Jahre vergangen, allerdings ging es hier nicht um einen Rückforderungsanspruch gegen die finanzierende Bank, sondern gegen die Gründungsgesellschafterin; in diesem Verhältnis waren die Grundsätze der faktischen Gesellschaft unmittelbar von Bedeutung.

    Der Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum HWiG (BT-Drucksache 10/2876 S. 14 zu § 3 Abs. 3 HWiG, der in Anlehnung an § 1 d Abs. 3 AbzG formuliert ist; vgl. BGH NJW 2001, 2718, 2720; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt § 7 VerbrKrG Rn. 72) ist nicht ohne weiteres zwingend.

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Damit gehen auch die mit der Widerklage geltend gemachten Anträge auf Rückübertragung der Lebensversicherung (die auch den Zahlungsanspruch der Bank nach § 3 HWiG absichert, vgl. BGH WM 2003, 64, 66; BGH WM 2003, 2410, 2411; BGH NJW 1996, 926, 929; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892) und auf negative Feststellung ins Leere.

    a) Für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG (dazu BGH NJW 1994, 262, 265; BGH NJW 1996, 926, 928; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1887) ist der Beklagte beweispflichtig (BGH NJW 1996, 926, 928; Staudinger-Werner § 1 HWiG Rn. 116; Münchener Kommentar-Ulmer § 312 BGB n.F. Rn. 89).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt die Privatwohnung des Unternehmers oder der für ihn handelnden Person nicht unter § 1 Nr. 1 HWiG, sofern der Verbraucher sie zum Zwecke von Vertragsverhandlungen aufsucht (BGH NJW 2000, 3498, 3499), Wohnungen von Dritten werden hingegen erfasst (OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1886 im Verfahren 6 U 40/02 betreffend Verhandlungen in der Wohnung des Bruders und der Schwägerin des Vermittlers).

    Weitere Voraussetzung ist, dass bereit am 06.12.1992 über bloße Informationsgespräche hinausgehende Verhandlungen stattgefunden haben müssen im Sinne von anbieterorientierten Gesprächen (Münchener Kommentar-Ulmer § 312 BGB n.F. Rn. 35) über eine konkrete Anlagemöglichkeit (vgl. Senatsrechtsprechung OLG Stuttgart MDR 2001, 1401; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1887; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 832).

    a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat eine Rückabwicklung nicht zur Folge, dass nach der sogenannten Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69); insbesondere kann sich der Beklagte im Ergebnis wegen der entsprechend anwendbaren Regelung in § 819 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da er weiß, dass er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf (BGH NJW 1999, 1636).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Die Rückabwicklung des nach dem HWiG widerrufenen Darlehensvertrags erfolgt entsprechend dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, veröffentlicht in NJW 2003, 2821) in der Weise, dass der Kreditnehmer zur Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist, angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger (anders als in den vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteile vom 17.09.1996 entschiedenen Verfahren XI ZR 164/95 und 197/95, veröffentlicht in NJW 1996, 3414 und NJW 1996, 3416) die Rückzahlung nicht gänzlich verweigern.

    a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat eine Rückabwicklung nicht zur Folge, dass nach der sogenannten Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69); insbesondere kann sich der Beklagte im Ergebnis wegen der entsprechend anwendbaren Regelung in § 819 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da er weiß, dass er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf (BGH NJW 1999, 1636).

    Gerade der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Prämisse aufgestellt, dass die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG und dem VerbrKrG gleich sind (für die Zeit vor Inkrafttreten des VerbrKrG BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416, danach § 7 Abs. 4 VerbrKrG); dieser Gleichlauf wird nur dann gewahrt, wenn die vom II. Zivilsenat (BGH NJW 2003, 2821) für das verbundene Geschäft entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

    Die den Securenta-Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) zugrundeliegende Sondersituation, wonach ausnahmsweise eine finanzierende Bank vom Darlehnsnehmer nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen kann, sondern sich im Wege der bereicherungsrechtlichen Direktkondiktion an die Anlagegesellschaft halten muss, da der Anleger gerade nicht Gesellschafter geworden sei, ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    In den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH NJW 1996, 3414 und BGH NJW 1996, 3416 zugrunde lagen, sollte das Darlehn nach dem von der dortigen "Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S.-GmbH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung" der dortigen Beklagten dienen; Bank und Beteiligungsgesellschaft traten (unabhängig von der juristischen Trennung) nach außen deutlich erkennbar als wirtschaftliche Einheit auf.

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Klägerin nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen; eine Haftung der Bank für Aufklärungspflichten hinsichtlich des konkreten Anlageobjekts besteht nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht (vgl. OLGR Stuttgart 2001, 332, 335 f. und OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 829 mit Nachw.).

    Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG (in der vor 01.10.2000 maßgeblichen Fassung, vgl. § 19 VerbrKrG und Art. 229 § 5 EGBGB) entgegen, der Beklagte kann seine Zahlungen auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2823; anders zum Rückforderungsdurchgriff noch OLG Stuttgart OLGR 2001, 332, 338; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 832; Staudinger/Kessal-Wulf § 9 VerbrKrG Rn. 99 mit Nachw.) erstattet verlangen.

    Weitere Voraussetzung ist, dass bereit am 06.12.1992 über bloße Informationsgespräche hinausgehende Verhandlungen stattgefunden haben müssen im Sinne von anbieterorientierten Gesprächen (Münchener Kommentar-Ulmer § 312 BGB n.F. Rn. 35) über eine konkrete Anlagemöglichkeit (vgl. Senatsrechtsprechung OLG Stuttgart MDR 2001, 1401; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1887; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 832).

    a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat eine Rückabwicklung nicht zur Folge, dass nach der sogenannten Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69); insbesondere kann sich der Beklagte im Ergebnis wegen der entsprechend anwendbaren Regelung in § 819 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da er weiß, dass er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf (BGH NJW 1999, 1636).

    Da es sich bei dem Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG um einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (BGH NJW 1996, 57, 58; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 835), ist für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes auf den Zeitpunkt der Ausreichung der Darlehensvaluta abzustellen, denn zu diesem Zeitpunkt ist dem Darlehensnehmer die geldwerte Leistung (wegen der schwebenden Unwirksamkeit gemäß § 1 Abs. 1 HWiG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung rechtsgrundlos) zugeflossen.

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
    Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (dazu zusammenfassend BGH NJW 2003, 422; BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 2529, 2530; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH NJW 2003, 2821, 2822 sowie die Entscheidungen des Senats OLGR 2001, 332, 333 f. und OLGR 2003, 69, 70 ff. mit Nachw.; vgl. auch BVerfG WM 2003, 2370, 2371) bejaht werden, nämlich wenn 1.) die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und quasi als Partner des Anlagegeschäfts in Erscheinung tritt oder 2.) die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinaus geschaffen oder begünstigt hat oder 3.) eine Interessenkollision der Bank bei der Kreditvergabe an den Erwerber vorliegt oder 4.) bei einem spezifischen Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens.

    Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Klägerin nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen; eine Haftung der Bank für Aufklärungspflichten hinsichtlich des konkreten Anlageobjekts besteht nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht (vgl. OLGR Stuttgart 2001, 332, 335 f. und OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 829 mit Nachw.).

    Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG (in der vor 01.10.2000 maßgeblichen Fassung, vgl. § 19 VerbrKrG und Art. 229 § 5 EGBGB) entgegen, der Beklagte kann seine Zahlungen auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2823; anders zum Rückforderungsdurchgriff noch OLG Stuttgart OLGR 2001, 332, 338; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 832; Staudinger/Kessal-Wulf § 9 VerbrKrG Rn. 99 mit Nachw.) erstattet verlangen.

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, insbesondere haftet die Gesellschaft (und damit die übrigen Gesellschafter der Publikumsgesellschaft) nicht für Pflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen eines vertretungsberechtigten Mitgesellschafters (BGH NJW 2003, 2821, 2822, 2824; BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1976, 894; OLG München ZIP 2000, 2295; OLGR Karlsruhe 2002, 295, 297; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 mit weit.

    Die weitergehende Frage einer Verfristung bzw. Verwirkung des Anfechtungs- oder Kündigungsrechts gegenüber der Gesellschaft (BGH NJW 2003, 2821, 2823: Ausbleiben der Mietausschüttungen ab Sommer 2000, die Anfechtung des Beitritts erfolgte im April 2001; vgl. hierzu auch BGH NJW 1966, 2160: 1 1/4 Jahre zu lang, im konkreten Fall keine Verwirkung mangels Vertrauenstatbestand; BGH NJW 1999, 2820: Bestätigung von BGH NJW 1966, 2160, aber im konkreten Fall erheblicher Vortrag vom Berufungsgericht übergangen, 1/2 Jahr Zuwarten wohl unschädlich; OLG München ZIP 2000, 2295, 2301; OLG Stuttgart OLGR 2001, 332, 338 mit Hinweis auf § 124 BGB; vgl. nunmehr OLG Karlsruhe Urteil vom 11.0.2004, 6 U 179/03, nach Zurückverweisung durch BGH NJW 2003, 2821) stellt sich deshalb nicht.

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 200/99

    Anwendungsbereich des ermäßigten Zinssatzes nach VerbrKrG

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 332/02

    Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige

  • OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01

    Haustürgeschäfte - vollständige Erbringung der Leistung - Erfüllung der

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

  • OLG Stuttgart, 30.09.2002 - 6 U 57/02

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung einer Beteiligung an einem

  • OLG München, 26.10.2000 - 24 U 368/99

    Kündigung einer Beteiligung an einem in Form einer BGB -Gesellschaft geführten

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1991 - 8 U 84/90
  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

  • LG Bochum, 29.07.2003 - 1 O 795/02

    Zum Erwerb kreditfinanzierter Immobilien

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

  • BGH, 09.02.1993 - XI ZR 88/92

    Zinsen von Verzugszinsen als Schadensersatz - Verzugsschaden der Bank

  • BGH, 02.11.1995 - X ZR 135/93

    Rechtsnatur eines freibleibenden Angebots; Voraussetzungen der Annahme durch

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • OLG Köln, 24.10.2001 - 11 U 73/00

    Verbraucherrecht - Haustürgeschäfte

  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96

    Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag;

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98

    Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

  • OLG Stuttgart, 25.06.2001 - 6 U 37/01

    Haustürgeschäfte - "mündliche Verhandlungen"

  • BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94

    Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

  • BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94

    Anwendbarkeit des HWiG auf die Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 325/02

    Erforderlichkeit der Vorlage an Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;

  • OLG Stuttgart, 29.06.1999 - 6 U 169/98

    Fortwirkung einer Haustürsituation auf Darlehensabschluß bei

  • OLG Stuttgart, 30.09.2003 - 6 U 102/03

    Verbraucherkredit: Erforderliche Angaben in der Erklärung des Kreditnehmers bei

  • OLG Rostock, 15.09.2003 - 3 U 19/03
  • OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01

    Haustürsituation; verbundenes Geschäft; Realkredit; Rückabwicklung;

  • BVerfG, 09.10.2003 - 1 BvR 693/02

    Willkürfreie Verneinung von Ansprüchen gegen eine Bank im Zusammenhang mit der

  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64

    Überbesetzung eines Spruchkörpers im Rechtsmittelgericht - Verwirkung eines

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 09.02.1976 - II ZR 65/75

    Fehlerhafter Beitritt in eine Kommanditgesellschaft - Wirksamkeit der Anfechtung

  • BGH, 14.06.1999 - II ZR 193/98

    Ausschließung eines Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft wegen

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • OLG Stuttgart, 30.03.1999 - 6 U 141/98

    Wohnungskauf nach Vertreterbesuch - § 1 Abs. 1 HWiG, Fortwirken der

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2002 - 6 U 192/01

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung des Beitritts zu einem

  • OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04

    Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Widerruf nach

    Zu der nach Auffassung des Senats gegebenen Rechtslage wird zunächst auf das den Parteien bekannte Urteil vom 09.03.2004 im Verfahren 6 U 166/03 (zur Veröffentlichung bestimmt; Aktenzeichen der Revision II ZR 67/04) verwiesen.

    Im vorliegenden Fall würde ein Widerruf nach dem HWiG zu folgender Abrechnung führen (vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 09.03.2004 im Verfahren 6 U 166/03, S. 22 ff.):.

    Offen bleiben kann auch hier die nicht abschließend geklärte Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Leistungen des Verbrauchers zu verzinsen sind (vgl. einerseits XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; anderseits II. Zivilsenat BGH NJW 2001, 2718, 2720 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien BT-Drucksache 10/2876 S. 14, in BGH NJW 2003, 2821 letztlich offen gelassen; zum Meinungsstand ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 6 U 166/03 vom 09.03.2004 S. 25 ff.).

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest (Urteil vom 09.03.2004 6 U 166/03 S. 16ff = OLG R 2004, 244, 249), dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter iSd § 123 Abs. 2 GBG ist, sondsern eine Zurechnung der Haustürsiutation - sofern es eine solche überhaupt bedarf - nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.

    (a) Auch nach dem 14.06.2004 hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass in den Fällen verbundener Geschäfte eine Zurechnung des Vermittlers nach § 123 Abs. 1 BGB zu erfolgen hat (Urteil vom 09.03.2004 6 U 166/03 S. 16ff = OLGR 2004, 244, 249, dort auch zur Begründung).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 9 U 102/03

    Zurechnung einer Haustürsituation für Fälle des fremdfinanzierten Beitritts zu

    Die vom BGH nach § 123 BGB aufgestellten Kriterien bei der Zurechnung einer Haustürsituation (vgl. BGH BKR 2003, 747 und BGH MDR 2003, 466) gelten auch für Fälle des fremdfinazierten Beitritts zu einer Immobilienfondsgesellschaft (gegen OLG Stuttgart ZIP 2004, 891).

    Soweit das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 9.3.04 (ZIP 2004, 891) die Meinung vertreten hat, die Grundsätze des § 123 BGB seien auf Fälle fremdfinanzierten Erwerbs von Eigentumswohnungen zu beschränken und könnten dann nicht angewandt werden, wenn durch das Darlehen - wie vorliegend - der Beitritt des Anlegers zu einem Immobilienfonds ermöglicht wurde, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen.

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts wurde der Darlehensvertrag aufgrund einer Haustürsituation im Sinne § 1 HWiG abgeschlossen, die der Beklagten nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 09.03.2004 im Verfahren 6 U 166/03, veröffentlicht in ZIP 2004, 891 und OLGR 2004, 244) jedenfalls bei einem verbundenen Geschäft auch ohne weiteres zuzurechnen ist.
  • OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 09.03.2004 im Rechtsstreit 6 U 166/03, dort S. 16ff = OLGR 2004, 244, 249 vertritt, würde beim hier vorliegenden Verbund zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag Abs. 1 des § 123 BGB zur Anwendung kommen (zu einer Subsumtion nach den hergebrachten Regeln des II. Zivilsenats des BGH siehe unten IV).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3290
OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03 (https://dejure.org/2004,3290)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.2004 - 6 U 166/03 (https://dejure.org/2004,3290)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Juli 2004 - 6 U 166/03 (https://dejure.org/2004,3290)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • aufrecht.de

    Bei Verwechselungsgefahr entscheidet der gesamte Eindruck

  • stroemer.de

    Bitbau.de

  • Wolters Kluwer

    Unterlassung der Benutzung einer Firmenbezeichnung; Verwechslungsgefahr bei einander gegenüberstehenden Zeichen; Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsähnlichkeit; Kennzeichnungskraft der Marke "BIT"; Missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 14 Abs. 6; ; BGB § 242; ; BGB § 744 Abs. 2; ; BGB § 1004; ; ZPO § 256 Abs. 1

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Marke ./. Domain

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Marke ./. Domain

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
    Ähnlichkeit der Dienstleistungen bei technologischen Angeboten im Bauwesen - unberechtigter Missbrauchseinwand bei tatsächlicher Markennutzung - Wortmarke "bit"

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 30.9.2004)

    Bit-bau.de

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 82
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Zwischen den dargestellten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren besteht dabei eine Wechselbeziehung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- oder Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand erheblich ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" m.w.N.; BGH GRUR 2000, 875/876 "Davidoff"; BGH WRP 2000, 525, 526 = GRUR 2000, 605 ff. "comtes/ComTel"; BGH WRP 2000, 631, 632 "MAG-LITE"; siehe auch EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd" und EuGH GRUR 1998, 387 "Springende Raubkatze", jeweils m.w.N.).

    Bei der Beurteilung sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen kennzeichnen, insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder ergänzende Dienstleistungen (EuGH GRUR 1998, 922 Tz. 23 "Canon" und BGH GRUR 2001, 507, 508/509 "EVIAN/REVIAN").

  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 58/80

    BBC/DDC

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung "BBC/DDC" des Bundesgerichtshofs vom 11.03.1982 (GRUR 1982, 420 ff. = MDR 1982, 726 f.) berufen und die Ansicht vertreten haben, bei Anwendung der dort niedergelegten Beurteilungsgrundsätze sei im Streitfall die Verwechslungsgefahr zu verneinen, trifft das nicht zu.
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Zwischen den dargestellten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren besteht dabei eine Wechselbeziehung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- oder Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand erheblich ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" m.w.N.; BGH GRUR 2000, 875/876 "Davidoff"; BGH WRP 2000, 525, 526 = GRUR 2000, 605 ff. "comtes/ComTel"; BGH WRP 2000, 631, 632 "MAG-LITE"; siehe auch EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd" und EuGH GRUR 1998, 387 "Springende Raubkatze", jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Zwischen den dargestellten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren besteht dabei eine Wechselbeziehung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- oder Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand erheblich ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" m.w.N.; BGH GRUR 2000, 875/876 "Davidoff"; BGH WRP 2000, 525, 526 = GRUR 2000, 605 ff. "comtes/ComTel"; BGH WRP 2000, 631, 632 "MAG-LITE"; siehe auch EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd" und EuGH GRUR 1998, 387 "Springende Raubkatze", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Allerdings trifft es im gedanklichen Ansatz zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH WRP 2004, 766, 768 "S100"; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; BGH WRP 2001, 160 ff. = GRUR 2001, 242 ff. "Class E" und BGH GRUR 1986, 74 ff. = WRP 1986, 142 ff. "Shamrock III") die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung insbesondere dann als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund zur Erreichung einer dem Kennzeichnungsrecht fremden und regelmäßig zu missbilligenden Zielsetzung erfolgt, die auf eine unlautere Behinderung eines Zeichenbenutzers und auf eine Übernahme oder jedenfalls eine Störung seines Besitzstandes hinausläuft.
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Allerdings trifft es im gedanklichen Ansatz zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH WRP 2004, 766, 768 "S100"; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; BGH WRP 2001, 160 ff. = GRUR 2001, 242 ff. "Class E" und BGH GRUR 1986, 74 ff. = WRP 1986, 142 ff. "Shamrock III") die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung insbesondere dann als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund zur Erreichung einer dem Kennzeichnungsrecht fremden und regelmäßig zu missbilligenden Zielsetzung erfolgt, die auf eine unlautere Behinderung eines Zeichenbenutzers und auf eine Übernahme oder jedenfalls eine Störung seines Besitzstandes hinausläuft.
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "Salvent/Salventerol", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.02.2000 - I ZR 168/97

    Ballermann

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WRP 2000, 1148 ff. = GRUR 2000, 1028 ff. "Ballermann") und auch derjenigen des Senats (Senat, Urteil vom 02.11.2001, WRP 2002, 249 ff.).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "Salvent/Salventerol", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1999 - I ZR 136/97

    MAG-LITE; Verwechslungsgefahr bei einer Formmarke

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 166/03
    Zwischen den dargestellten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren besteht dabei eine Wechselbeziehung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- oder Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand erheblich ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" m.w.N.; BGH GRUR 2000, 875/876 "Davidoff"; BGH WRP 2000, 525, 526 = GRUR 2000, 605 ff. "comtes/ComTel"; BGH WRP 2000, 631, 632 "MAG-LITE"; siehe auch EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd" und EuGH GRUR 1998, 387 "Springende Raubkatze", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83

    "Shamrock III"; Löschung eines Warenzeichens wegen sittenwidriger Behinderung;

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

  • OLG Köln, 02.11.2001 - 6 U 48/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht; Verwendung der second-level-domain "freelotto"

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • OLG Hamburg, 28.01.2019 - 8 W 2/19

    Rechtsanwaltskosten im markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren:

    Denn steht das verletzte Kennzeichenrecht mehreren in Bruchteilsgemeinschaft zu, so ist entsprechend § 744 Abs. 2 BGB jeder Mitinhaber selbständig zur Geltendmachung von Unterlassungs- oder sonstigen Durchsetzungsansprüchen berechtigt (BGH GRUR 2000, 1028, 1029; OLG Köln GRUR-RR 2005, 82, 83); bei der Verteidigung der Marke können etwaige Leistungs- oder Auskunftsansprüche aufgrund der Bruchteilsgemeinschaft aber gemäß §§ 432 Abs. 1, 744 Abs. 1 BGB nur zugunsten aller Mitinhaber der Marke als Gesamtgläubiger erhoben werden (BeckOK MarkenR/Eckhartt MarkenG § 14 Rn. 627; Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
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