Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 823 Abs 2 S 1 BGB, § 826 BGB
Sittenwidrigkeit einer KSR und Minderung bei Software-Update - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 826 ; BGB § 823
Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 11.05.2021 - 1 O 310/20
- LG Mosbach, 14.06.2021 - 1 O 310/20
- OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (70)
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
Differenzschadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Sie unterscheiden sich lediglich in der jeweiligen Methode der Schadensberechnung (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 14 mwN; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ), mithin in der rechtlichen Begründung, und der jeweils geltend gemachten Rechtsfolge.Rn. 42 Das gilt schon für den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit und im Übrigen gleichermaßen für den zur Haftung nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz (siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 53, 100 mwN).
Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 56 ; siehe BGH…, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 17 f).
Im Übrigen wird auf die zu jedenfalls nicht hinter dem vorliegenden zurückbleibenden Klagevorbringen gemachten Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 57 mwN) verwiesen.
Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 58 mwN; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19;… Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12 mwN).
Ihm obliegt es zunächst, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorzutragen (ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 59 mwN; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22).
Rn. 48 Mit den hierzu vorgebrachten Umständen hat der Senat sich bereits mehrfach in veröffentlichten Entscheidungen bei der Beurteilung im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Streitstands befasst, zuletzt insbesondere ausführlich im Urteil vom 13. Dezember 2023 ( 6 U 198/20 , juris Rn. 60 bis 71) und darin keine greifbaren Anhaltspunkte für das behauptete Vorstellungsbild bei der Beklagten erkannt.
Ungenügend ist danach insbesondere der Vortrag betreffend mangelnde Offenlegung im Typgenehmigungsverfahren (zumal das Klagevorbringen zu der Frage, ob wenigstens alle vom KBA erwarteten Angaben gemacht worden seien, hier jedenfalls keine gegenteiligen Tatsachen enthält), amtliche Anordnungen zu Rückrufen oder - solchen etwa zuvorkommenden - freiwillige Rückrufe, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und behauptete Versuchen der Beklagten, kritische Funktionen in Softwareupdates heimlich zu entfernen (zu Letzterem ausführlich Senat…, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 , juris Rn. 69 mwN und entsprechend Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 87 mwN).
All dies hat der Senat bereits mehrfach an anderer Stelle zu im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Streitstand ausführlich dargelegt (so etwa Senat, Urteile vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 74 bis 82 und 6 U 233/21 , juris Rn. 85 bis 101, jeweils mwN).
Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die auch hier geltenden Ausführungen zu hinter dem vorliegenden nicht zurückbleibendem Klagevorbringen in den Urteilen des Senats vom 13. Dezember 2023 ( 6 U 198/20 , juris Rn. 83 bis 87 und 6 U 233/21 , juris Rn. 102 bis 106, jeweils mwN) Bezug genommen.
Auch insoweit ist danach insbesondere der Vortrag unergiebig, wonach die KSR im Typgenehmigungsverfahren nicht angegeben worden sei sowie zu angeordneten oder freiwilligen Rückrufen geführt habe und die Beklagte versucht habe, die Funktion in Softwareupdates heimlich zu entfernen (zu Letzterem ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 87 mwN).
Rn. 60 Es fehlt entsprechend den obigen Erwägungen jedenfalls an dem objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschung und dem nach §§ 15, 16 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmals der Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums des vermeintlich Geschädigten, insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 103 mwN).
Rn. 62 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 mwN).
Rn. 63 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 mwN; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 64 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 mwN).
Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 123 ).
Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 124 f).
Insbesondere, ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter (weniger wirksamer) Funktion eingehalten würden (sog. mangelnde Grenzwertkausalität), ist danach nicht von Bedeutung (zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 72 mwN; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 126 f mwN).
Rn. 70 (b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG trifft den Anspruchsteller, ohne dass dieser allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren müsste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 53 mwN; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 128 ).
Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 129 ff) verwiesen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 94 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 75 ).
Eine Abschalteinrichtung ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG zulässig, wenn sie es ermöglicht, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 108 f - CLCV; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 mwN).
Danach ist die Rechtfertigung ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dass dies nicht der Fall wäre (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 82 mwN; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 137 ).
Rn. 80 (b) Dem Anspruchsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aufgrund derer eine festgestellte Abschalteinrichtung aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. ausführlich BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 54; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 138 ff).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 140 ff;… Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 127 ff) ausführlich zu hinter dem vorliegenden nicht zurückbleibendem Vortrag dargelegt, worauf ergänzend verwiesen wird.
Insoweit verweist der Senat auf seine Feststellungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 147 f).
Rn. 92 Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen entsprechendem Sach- und Streitstand (insbesondere nicht hinter dem vorliegenden zurückbleibendem Beklagtenvortrag) an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 152 ff;… Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 151 ff;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 108 ff) verwiesen.
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird.
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt.
Rn. 97 cc) Für eine Feststellung der behaupteten weiteren Abschalteinrichtungen, die auf angeblicher Prüfstandserkennung beruhen sollen, fehlt beachtlicher Sachvortrag (siehe oben; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 164 ).
Rn. 101 (1) Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13;… Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH…, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15;… Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 mwN;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 mwN).
Dem widerspricht die durch die Beklagte in wie hier gelagerten Streitigkeiten geäußerte, unzutreffende Annahme, in den Fallgruppen der tatsächlichen und hypothetischen Genehmigung einer Funktion durch das KBA sei das konkrete Vorstellungsbild von der Rechtmäßigkeit der Funktion nicht näher zu begründen (Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 123 ; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 175 ; siehe BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle zu entsprechendem Beklagtenvortrag näher ausgeführt, worauf verwiesen wird (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 180 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 108 ff mwN).
Auch insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Senats an anderer Stelle Bezug genommen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 183 ).
Auf die ausführliche Würdigung des entsprechenden Parteivortrags durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 185 ) wird verwiesen.
Insoweit und ergänzend gelten die Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 186 ff) entsprechend.
Hier gelten die Feststellungen und Erwägungen entsprechend, die der Senat bereits an anderer Stelle zu im Kern übereinstimmendem Parteivortrag gemacht hat (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 189 ff).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 115 ; siehe entsprechend Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 114 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 117 mwN).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 119 mwN).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 120 mwN).
Auf die Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 200 ) wird verwiesen.
Rn. 120 aa) Ein Vermögensschaden des Käufers eines wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs liegt nach Maßgabe der Differenzhypothese vor, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt (vgl. nur BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19;… Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40) und ist nach der vorliegenden Anspruchsgrundlage gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat (Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 203 ) angeschlossen hat, in Geld zu ersetzen.
Rn. 121 bb) Der Senat ist nach den Umständen des Falls davon überzeugt, dass der Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu dem vereinbarten Preis auf der Gesetzesverletzung der Beklagten beruht (Erwerbskausalität; dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55 f; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21; ausführlich zu entsprechender Sachlage Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 204 ff).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN).
Rn. 123 dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 211 ff).
Dafür spricht der - als Indiz für die maßgebliche Prognose zum Zeitpunkt des Kaufvertrags geeignete - Umstand, dass derartige unbedingte Betriebsuntersagungen wegen der vorliegenden Abschalteinrichtungen bislang nicht bekannt sind (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 217 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 129 mwN).
Ob das mittlerweile durch die Beklagte angebotene Update insoweit Abhilfe schaffen kann, ist erst eine Frage der Vorteilsausgleichung (dazu unten; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 218 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 130 mwN).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 151 ; siehe auch Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Andererseits waren und sind drohende konkrete Nachteile dieser Art, insbesondere solche von erheblichem Ausmaß, nicht erkennbar (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 220 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 132 mwN).
Rn. 129 (3) Steuernachforderungen wegen im Fall eines Updates geänderter CO2-Emissionen waren jedenfalls unwahrscheinlich, zumal Anhaltspunkte dafür, dass das KBA infolge eines Software-Updates eine andere Bemessungsgrundlage für die CO2-Emissionen annehmen würde, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 133 mwN; siehe auch BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 160/21, HFR 2022, 1180 Rn. 16;… Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20 juris Rn. 19; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 221 ).
Rn. 130 (4) Die mit etwaigen Herstellermaßnahmen zur Herbeiführung der Normkonformität in jedem Fall verbundene vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung während eines Werkstattaufenthalts fällt nur geringfügig ins Gewicht (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 222 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 134 mwN).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (…vgl. Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 135 mwN; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Rn. 132 (6) Für eine nicht allzu geringe Bemessung des Schadens spricht allerdings das Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 224 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 136 mwN).
Aber auch andernfalls ist der Restwert des Fahrzeugs im Weg der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 159/22, juris Rn. 13; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 f, 242 ff).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 mwN).
Rn. 136 (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 230 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 140 mwN).
All dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob schon ein vom Geschädigten (bisher) nicht genutztes Angebot eines Software-Updates anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 142 mwN).
Im Übrigen lässt sich auch angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn, zu den Fahrbedingungen gehören dürften, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN).
Abgesehen davon legt die Beklagte auch nicht dar, inwiefern die Ausdehnung des Thermofensters nunmehr gerade nicht (mehr) die Nachteile für die Haltbarkeit des Fahrzeugs haben sollte, deren Vermeidung die ursprüngliche Ausgestaltung der Temperaturabhängigkeit gedient haben soll (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund der KSR entstandenen Schaden vollständig entfallen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 145 mwN).
Rn. 144 (1) Diesbezüglich wird mitunter eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten angenommen, bei deren Verfehlung die Feststellung und Zuerkennung eines (trotz etwaiger Vorteile verbleibenden) "kleinen Schadensersatzes" abzulehnen sei (vgl. nur OLG Hamm…, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - I-25 U 161/22, juris Rn. 53 f; OLG Celle…, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 16 U 420/22, juris Rn. 144 ff; OLG München…, Beschluss vom 6. Mai 2024 - 21 U 3623/23 e, juris Rn. 31; offengelassen Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236 ).
Weitere Angaben des Geschädigten zu dem am Markt, in den die primär darlegungsbelastete Beklagte keinen schlechteren Einblick hat, erzielbaren Erlös sind nicht zu verlangen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 147 mwN).
Rn. 146 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat…, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 169 ; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Dieser Schätzung steht nicht entgegen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bei der Beklagten liegt (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), die insoweit den erheblichen Vortrag gehalten hat, die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps sei mit 200.000 km oder (hilfsweise) bis maximal 250.000 km anzusetzen (zu alledem bereits Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 240 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 f mwN).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 mwN; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f mwN).
Rn. 153 (bb) Zu seiner Schätzung können Internetplattformen wie autoscout24.de und mobile.de herangezogen werden (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 mwN; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 mwN), ebenso Datenbanken, welche das Marktgeschehen statistisch auswerten (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 mwN).
Rn. 154 (cc) Bei der Regelung in § 287 ZPO geht es allerdings nur darum, für die Anforderungen an das Maß an Darlegung (Substantiierung) und Beweis sowie für das Beweisverfahren Erleichterungen zu schaffen, ohne die grundsätzlich weiterhin bestehende Behauptungslast zu ändern (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 177 mwN).
Unabhängig davon, dass im Übrigen die Beklagte einen bestimmten Restwert behauptet hat, bestehen nach alledem hier auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten keine Bedenken dagegen, dass das Gericht zur Schadensschätzung solche - den Gebrauchtwagenmarkt abbildenden - Internetportale einsieht und seine Schätzung ergänzend darauf stützt (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 157 mwN).
Rn. 155 (dd) Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf Internetangebots-Plattformen genannte Preise die Vorstellung des Anbieters darstellen und der im Rahmen eines etwa folgenden Verkaufs nach Verhandlungen mit dem Käufer tatsächlich vereinbarte Preis häufig geringer sein wird, so dass bei der Wertschätzung ein Abschlag gegenüber Angebotspreisen geboten sein kann (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 mwN; Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 128 ).
Dies wird bestätigt durch die (automatische) Antwort der Plattform mobile.de auf eine vom Senat in einem anderen Fall dort eingereichte Anfrage zum durchschnittlichen "Ankaufpreis", den Kunden mit einem vergleichbaren Modell tatsächlich erhielten; diese lautete auf einen Betrag, der bei etwa 80 % der günstigsten Angebote für entsprechende Fahrzeuge auf dieser Plattform lag (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 128 ; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 ).
Rn. 156 (ee) Soweit eine Internetplattform Aufschluss über den am Markt durchsetzbaren Händlerverkaufspreis gibt, ist bei der Bestimmung des vom Geschädigten realisierbaren Restwerts zudem der gewöhnlich zu erwartende Umstand zu berücksichtigen, dass in einem vom Händler zu erzielenden Verkaufspreis eine Händlermarge in der Größenordnung von 15 % enthalten sein wird, um die dieser denjenigen Preis übersteigt, den ein Verbraucher bei Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler oder direkt an einen Endabnehmer wird erzielen können (Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 179 mwN; siehe dazu Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 mwN).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 mwN).
- OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 215/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Rn. 46 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die Abgasrückführung in der Ausgestaltung bei Erstauslieferung sei bei einer Umgebungslufttemperatur von 7 °C oder darunter um bis zu 48 % niedriger als bei höheren Temperaturen und werde beim Unterschreiten einer bestimmten Temperatur ganz abgeschaltet, und auch auf der Grundlage der jüngsten Darstellung der Beklagten, wonach die AGR in der Ausgestaltung bei Erstauslieferung jedenfalls bei betriebswarmem Motor bei Außenlufttemperaturen (schon vor dem Update) offenbar zumindest unterhalb von Umgebungslufttemperaturen von ungefähr 0 °C und zudem offenbar (schon vor einem Update) zumindest auch oberhalb von Umgebungslufttemperaturen von ungefähr 40 °C die AGR-Rate angepasst wird, sowie in Fällen von Steuerungen, die - wie vom KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 gerügt und nach Angaben der Beklagten im Seriendatenstand des hier gegenständlichen Fahrzeugs vorhanden - in direkter oder mittelbarer Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur innerhalb der Spanne von 12 °C bis 33 °C eine emissionserhebliche Korrektur der AGR-Rate bei betriebswarmem Motor vornehmen (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 50 mwN).Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 mwN; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
Eine nahezu ausschließliche Wirkung der KSR im Prüfstand ist auch nicht der zitierten bejahenden Antwort des KBA auf die Frage zu entnehmen, ob die KSR "auf die Erkennung des Prüfzyklusses ausgerichtet ist oder deren Parameter so eng konfiguriert sind, dass sie vornehmlich unter Prüfstandsbedingungen eingehalten werden" (siehe auch Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 102 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 mwN, zu den Formulierungen "außerhalb der auf einem Prüfstand herrschenden Bedingungen oft abgeschaltet" oder "[u]nter realen Betriebsbedingungen […] in der Regel nicht aktiv").
Rn. 62 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 mwN; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 mwN).
Rn. 63 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 64 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 mwN; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 mwN).
Insbesondere, ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter (weniger wirksamer) Funktion eingehalten würden (sog. mangelnde Grenzwertkausalität), ist danach nicht von Bedeutung (zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 72 mwN; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 126 f mwN).
Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 129 ff) verwiesen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 94 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 75 ).
Rn. 73 Im Übrigen ergibt sich aus den Erläuterungen der Beklagten, dass im Seriendatenstand die Abhängigkeit der AGR von der Umgebungslufttemperatur insbesondere so ausgestaltet ist, wie eine vom KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 gerügte Steuerung, die in direkter oder mittelbarer Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur innerhalb der Spanne von 12 °C bis 33 °C eine emissionserhebliche Korrektur der AGR-Rate bei betriebswarmem Motor vornimmt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 76 ).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 mwN).
Danach ist die Rechtfertigung ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dass dies nicht der Fall wäre (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 82 mwN; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 137 ).
Entsprechendes gilt für eine Befürchtung, zu hohe AGR-Raten und damit zu hohe Partikel-Emissionen könnten außerdem zu einem Brand im Diesel-Partikelfilter und in der Folge letztlich zu einem Fahrzeugbrand führen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 85 ).
Danach war offenbar auch der obere Schwellenwert der Umgebungstemperaturen, die zu einer Anpassung führten, ursprünglich erheblich geringer als nach dem Update (ebenso bereits zu entsprechendem Vortrag Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 86 ).
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 mwN).
Wie sich im Zusammenhang mit dem übrigen Klagevorbringen ergibt, ist die darin enthaltene Formulierung "verringert" ein offensichtliches Versehen, soweit sie sich auf die Kühlmittelsolltemperatur bezieht; klägerseits ist ersichtlich gemeint, dass außerhalb bestimmter Motordrehzahl- und Temperaturbereiche die Kühlmittelsolltemperatur vielmehr erhöht werde (also die Absenkung deaktiviert werde) und sich dadurch die NOx-Emissionen erhöhten (siehe Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN).
All dies widerspricht schon nicht der Annahme, dass auch in den Situationen, in denen auf eine Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur verzichtet wird, namentlich bei warmem Motor, zumindest in gewissem (eingeschränktem) Umfang höhere Stickoxidemissionen entstehen, als wenn die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur auch über diese Betriebszustände aufrechterhalten würde (siehe auch Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN).
Dem steht auch entgegen, dass die Beklagte mit dem Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur gerade generell verzichtet (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 95 mwN; siehe dazu auch Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 160 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt.
Auch insoweit bleibt es im Wesentlichen bei einer abstrakten Schilderung allgemeiner Wirkungszusammenhänge (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 97 ; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 mwN;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle zu entsprechendem Beklagtenvortrag näher ausgeführt, worauf verwiesen wird (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 180 ff; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 108 ff mwN).
Rn. 108 (bb) Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass und welcher konkreten (Fehl-) Vorstellung (Verbotsirrtum) hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausgestaltung der Emissionskontrolle nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 VO 715/2007/EG diejenige Person in ihrem Unternehmen, die für die Entscheidung über die in Rede stehende Gestaltung des Emissionskontrollsystems oder die Hinausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung verantwortlich war, überhaupt unterlegen sein sollte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 111 mwN).
Sie behauptet auch nicht etwa, dass - was völlig fernliegt - die herrschende Meinung unter den fachkundigen Personen so weit gegangen wäre, dass jede beliebige Temperaturabhängigkeit ohne Prüfstandserkennung als aus Gründen des Motorschutzes und der Betriebssicherheit gerechtfertigt angesehen gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 113 mwN).
Daher ist auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf eine entsprechende behördliche Genehmigung hätte stützen können (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 114 mwN).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 115 mwN).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 115 ; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 114 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 117 mwN).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 119 mwN).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 120 mwN).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 121 ).
Dass der Geschädigte die Nutzung des Fahrzeugs über das Bekanntwerden des sog. Abgasskandals hinaus fortgesetzt und mit der - nicht gerechtfertigten - Forderung nach Rückabwicklung und auch jeder sonstigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gezögert haben mag, stellt diese Erwerbskausalität zumindest nach den vorliegenden Umständen nicht in Frage (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 124 mwN).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN).
Dafür spricht der - als Indiz für die maßgebliche Prognose zum Zeitpunkt des Kaufvertrags geeignete - Umstand, dass derartige unbedingte Betriebsuntersagungen wegen der vorliegenden Abschalteinrichtungen bislang nicht bekannt sind (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 217 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 129 mwN).
Ob das mittlerweile durch die Beklagte angebotene Update insoweit Abhilfe schaffen kann, ist erst eine Frage der Vorteilsausgleichung (dazu unten; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 218 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 130 mwN).
Das gilt insbesondere für das vorliegende Fahrzeug, bei dem es nicht zu einer auf die KSR gestützten Rückrufanordnung gekommen ist (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 131 ).
Andererseits waren und sind drohende konkrete Nachteile dieser Art, insbesondere solche von erheblichem Ausmaß, nicht erkennbar (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 220 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 132 mwN).
Rn. 129 (3) Steuernachforderungen wegen im Fall eines Updates geänderter CO2-Emissionen waren jedenfalls unwahrscheinlich, zumal Anhaltspunkte dafür, dass das KBA infolge eines Software-Updates eine andere Bemessungsgrundlage für die CO2-Emissionen annehmen würde, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 133 mwN; siehe auch BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 160/21, HFR 2022, 1180 Rn. 16;… Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20 juris Rn. 19; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 221 ).
Rn. 130 (4) Die mit etwaigen Herstellermaßnahmen zur Herbeiführung der Normkonformität in jedem Fall verbundene vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung während eines Werkstattaufenthalts fällt nur geringfügig ins Gewicht (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 222 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 134 mwN).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 135 mwN; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Rn. 132 (6) Für eine nicht allzu geringe Bemessung des Schadens spricht allerdings das Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 224 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 136 mwN).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 mwN).
Rn. 136 (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 230 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 140 mwN).
All dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob schon ein vom Geschädigten (bisher) nicht genutztes Angebot eines Software-Updates anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 ff; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 142 mwN).
Im Übrigen lässt sich auch angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn, zu den Fahrbedingungen gehören dürften, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Pauschale Angaben dahin, die außentemperaturabhängige AGR-Steuerung, die dem KBA grundsätzlich bekannt gewesen sei, sei im Rahmen der Software-Updates dem KBA gegenüber offengelegt, beschrieben bzw. die Steuerung des Emissionskontrollsystems sei in den "wesentlichen Funktionen" dokumentiert/beschrieben worden und von diesem zum Zeitpunkt der Genehmigung akzeptiert worden, lassen nicht erkennen, ob die Einzelheiten (namentlich Schwellenwerte von Schaltparametern) der konkreten Steuerung dem KBA offengelegt und von diesem geprüft und gebilligt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN).
Abgesehen davon legt die Beklagte auch nicht dar, inwiefern die Ausdehnung des Thermofensters nunmehr gerade nicht (mehr) die Nachteile für die Haltbarkeit des Fahrzeugs haben sollte, deren Vermeidung die ursprüngliche Ausgestaltung der Temperaturabhängigkeit gedient haben soll (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 mwN).
Eine nicht näher ausgeführte Erwähnung fortgeschrittener Erkenntnisse aus Forschung und dem Feldbetrieb der Motoren, etwa erheblicher Fortschritte bei der Untersuchung der Versottungsrisiken durch neue Erkenntnisse in der Verbrennungsanalyse, genügt dafür nicht (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 144 ).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund der KSR entstandenen Schaden vollständig entfallen (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 145 mwN).
Weitere Angaben des Geschädigten zu dem am Markt, in den die primär darlegungsbelastete Beklagte keinen schlechteren Einblick hat, erzielbaren Erlös sind nicht zu verlangen (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 147 mwN).
Dieser Schätzung steht nicht entgegen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bei der Beklagten liegt (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), die insoweit den erheblichen Vortrag gehalten hat, die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps sei mit 200.000 km oder (hilfsweise) bis maximal 250.000 km anzusetzen (zu alledem bereits Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 240 f; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 f mwN).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 mwN; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f mwN).
Rn. 153 (bb) Zu seiner Schätzung können Internetplattformen wie autoscout24.de und mobile.de herangezogen werden (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 mwN; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 mwN), ebenso Datenbanken, welche das Marktgeschehen statistisch auswerten (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 mwN).
Unabhängig davon, dass im Übrigen die Beklagte einen bestimmten Restwert behauptet hat, bestehen nach alledem hier auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten keine Bedenken dagegen, dass das Gericht zur Schadensschätzung solche - den Gebrauchtwagenmarkt abbildenden - Internetportale einsieht und seine Schätzung ergänzend darauf stützt (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 157 mwN).
Letzteres gilt etwa für auf der Internetplattform adac.de abrufbare Abgaben zum "Händlerverkaufspreis", weil diese nach der dortigen Erläuterung auf Marktforschung zum Durchschnittspreis beruhen, also ersichtlich den Durchschnitt der tatsächlich am Markt erzielten Händlerverkaufspreise (und nicht etwa der Angebotspreise) angeben sollen (Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 178 mwN), ebenso für eine den Händlerverkaufspreis bezeichnende DAT-Bewertung oder eine den Händlereinkaufspreis bezeichnende Schwacke-Bewertung (siehe Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 213/21, juris Rn. 160 f; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 158 ).
Vom Geschädigten ist nicht zu erwarten, einen über übliche Privatverkaufspreise oder Händlereinkaufsreise hinausgehenden Erlös zu erzielen, insbesondere nicht in Höhe des von der Beklagten mitunter als Restwert angenommenen Mittelwerts aus Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis (siehe auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2024, 294, 303; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 159 ).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 mwN).
Sie sind nach Auffassung des Senats aus den vom Bundesgerichtshof angegebenen Gründen klar wie oben ausgeführt zu beantworten und bedürfen daher keiner Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 179 ), wie der Senat bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 27. März 2024 - 6 U 99/23 , juris Rn. 146 ff) näher ausgeführt hat.
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Sie unterscheiden sich lediglich in der jeweiligen Methode der Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 14 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ), mithin in der rechtlichen Begründung, und der jeweils geltend gemachten Rechtsfolge.Rn. 62 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 mwN).
Rn. 63 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 64 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 mwN).
Rn. 68 Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50 mwN), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50).
Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 124 f).
In diesem Zusammenhang bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51) vielmehr ausschließlich eines Vergleichs des Grades der Wirksamkeit des unverändert funktionierenden und derjenigen des verändert funktionierenden Gesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet.
Rn. 70 (b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG trifft den Anspruchsteller, ohne dass dieser allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren müsste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 53 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 128 ).
Rn. 77 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Rn. 80 (b) Dem Anspruchsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aufgrund derer eine festgestellte Abschalteinrichtung aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 54; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 138 ff).
Rn. 99 aa) Für eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist unter diesem Gesichtspunkt Vorsatz oder Fahrlässigkeit (im Sinn des objektiven Maßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hinsichtlich des Verstoßes gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 36 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 3;… Urteil vom 24. Juli 2024 - VIa ZR 842/22, juris Rn. 11).
Rn. 100 bb) In diesem Rahmen kann ein Verbotsirrtum entlastend wirken, wenn er auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 mwN).
Rn. 101 (1) Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13;… Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Die EG-Typgenehmigung muss sich hierfür allerdings auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter Berücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 64).
Zum anderen kann es den Fahrzeughersteller entlasten, wenn eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers bei der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde, wäre sie denn erfolgt, dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte (hypothetische Genehmigung); unter solchen Umständen scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 65; siehe BGH…, Urteil vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 Rn. 16 mwN).
Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, sind die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 66).
Im Übrigen kann ein Verbotsirrtum im Allgemeinen unvermeidbar sein, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 mwN).
Eine Entlastung ohne tatsächliche oder hypothetische Genehmigung durch einen eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die hier zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträgers setzt voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 68 mwN).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 mwN;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 mwN).
Wenn der nach § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommene Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, muss er die Umstände, insbesondere betreffend einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59, 63 f; siehe BGH…, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, ZIP 2023, 1695 Rn. 23;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f).
Eine diesen Schluss rechtfertigende hinreichend konkreten Verwaltungspraxis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 67) ist in Bezug auf die vorliegende konkrete Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung ebenso wenig wie sonstige Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, das KBA würde diese hypothetisch genehmigt haben.
Rn. 120 aa) Ein Vermögensschaden des Käufers eines wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs liegt nach Maßgabe der Differenzhypothese vor, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt (vgl. nur BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40) und ist nach der vorliegenden Anspruchsgrundlage gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat (…Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 203 ) angeschlossen hat, in Geld zu ersetzen.
Rn. 121 bb) Der Senat ist nach den Umständen des Falls davon überzeugt, dass der Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu dem vereinbarten Preis auf der Gesetzesverletzung der Beklagten beruht (Erwerbskausalität; dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55 f; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21; ausführlich zu entsprechender Sachlage Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 204 ff).
Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40).
Die schon mit der rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags - im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung - herab (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).
Für die Schadensentstehung ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, auf den es somit für den Vermögensvergleich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN).
Rn. 123 dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 211 ff).
Rn. 135 (1) Der Geschädigte muss sich insbesondere Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd oder sogar vollständig ausgleichend auf den Differenzschaden anrechnen lassen, allerdings erst dann und nur insoweit, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 44, 80), also der Geschädigte höhere Vorteile gezogen hat (siehe BGH…, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022 1033 Rn. 22; siehe auch BGH…, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 15 f, 22).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 mwN).
Rn. 138 (1) Mit einer nachträglichen Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update kann eine Schadensminderung (nur) verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), was voraussetzt, dass dieses nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), wobei auch zu prüfen ist, ob und inwieweit sich etwa mit dem Software-Update verbundene Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Art (etwa Stilllegungsgefahr wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie Risiken technischer Art oder die Gefahr von Steuernachforderungen), auf die Bewertung dieses Vorteils auswirken (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).
Hierzu hat der Bundesgerichtshof allerdings auf sein grundlegendes Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80) Bezug genommen.
Dieser Schätzung steht nicht entgegen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bei der Beklagten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), die insoweit den erheblichen Vortrag gehalten hat, die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps sei mit 200.000 km oder (hilfsweise) bis maximal 250.000 km anzusetzen (zu alledem bereits Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 240 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 f mwN).
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 88/21
Dieselskandal: Zulässigkeit einer Anschlussberufung des Fahrzeugkäufers bzw. …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Insoweit ist eine entsprechende Verurteilung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ).Andererseits weicht der zuletzt allein noch verfolgte (Hilfs-)Antrag hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom ursprünglichen Antrag ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch im hier - nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15); insoweit hält der Senat an seiner im Anschluss an die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH…, Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 83/23, juris Rn. 15) vertretenen Auffassung (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207) aufgrund der Erwägungen der danach veröffentlichten neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15) nicht fest.
Wie der Senat (Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 69 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 68 ) bei auf dasselbe Gutachten gestütztem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit bereits ausgeführt hat, ist auch hinsichtlich der Kühlerjalousie, deren Stellung an die Kühlmittel-Solltemperatur geknüpft sein soll, schon nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass die Kühlerjalousie unter gleichen Bedingungen sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenverkehr in gleicher Weise geöffnet bzw. geschlossen ist.
Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 129 ff) verwiesen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 94 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 75 ).
Es ist nach den dort näher ausgeführten Erwägungen des Senats nicht ausreichend, wenn unter gewissen Umständen Brandgefahr besteht, etwa wenn zu befürchten wäre, bei einer zu hohen AGR-Rate könne sich sogar wegen des nicht verbrannten Kraftstoffs, der sich zunächst im Diesel-Oxidations-Katalysator einlagere, in letzter Konsequenz das Fahrzeug entzünden; die Beklagte legt nicht dar, welche konkreten Umgebungstemperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung zwingend bedingen, um derartige Risiken auszuschließen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 131 ff; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ).
Entsprechendes gilt für eine Befürchtung, zu hohe AGR-Raten und damit zu hohe Partikel-Emissionen könnten außerdem zu einem Brand im Diesel-Partikelfilter und in der Folge letztlich zu einem Fahrzeugbrand führen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ; zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 85 ).
Rn. 92 Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen entsprechendem Sach- und Streitstand (insbesondere nicht hinter dem vorliegenden zurückbleibendem Beklagtenvortrag) an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 152 ff;… Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 151 ff; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 108 ff) verwiesen.
Auch insoweit bleibt es im Wesentlichen bei einer abstrakten Schilderung allgemeiner Wirkungszusammenhänge (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 97 ; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ).
Dem widerspricht die durch die Beklagte in wie hier gelagerten Streitigkeiten geäußerte, unzutreffende Annahme, in den Fallgruppen der tatsächlichen und hypothetischen Genehmigung einer Funktion durch das KBA sei das konkrete Vorstellungsbild von der Rechtmäßigkeit der Funktion nicht näher zu begründen (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 123 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 175 ; siehe BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 151 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Rn. 146 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat…, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 169 ; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Rn. 154 (cc) Bei der Regelung in § 287 ZPO geht es allerdings nur darum, für die Anforderungen an das Maß an Darlegung (Substantiierung) und Beweis sowie für das Beweisverfahren Erleichterungen zu schaffen, ohne die grundsätzlich weiterhin bestehende Behauptungslast zu ändern (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 177 mwN).
Letzteres gilt etwa für auf der Internetplattform adac.de abrufbare Abgaben zum "Händlerverkaufspreis", weil diese nach der dortigen Erläuterung auf Marktforschung zum Durchschnittspreis beruhen, also ersichtlich den Durchschnitt der tatsächlich am Markt erzielten Händlerverkaufspreise (und nicht etwa der Angebotspreise) angeben sollen (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 178 mwN), ebenso für eine den Händlerverkaufspreis bezeichnende DAT-Bewertung oder eine den Händlereinkaufspreis bezeichnende Schwacke-Bewertung (siehe Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 213/21, juris Rn. 160 f; zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 158 ).
Rn. 156 (ee) Soweit eine Internetplattform Aufschluss über den am Markt durchsetzbaren Händlerverkaufspreis gibt, ist bei der Bestimmung des vom Geschädigten realisierbaren Restwerts zudem der gewöhnlich zu erwartende Umstand zu berücksichtigen, dass in einem vom Händler zu erzielenden Verkaufspreis eine Händlermarge in der Größenordnung von 15 % enthalten sein wird, um die dieser denjenigen Preis übersteigt, den ein Verbraucher bei Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler oder direkt an einen Endabnehmer wird erzielen können (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 179 mwN; siehe dazu Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 mwN).
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Rn. 68 Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50 mwN), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50).Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 123 ).
Rn. 77 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).
Rn. 78 Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).
Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest;… siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).
Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest;… NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe).
Von dem Motor, zu dessen (letztendlichen) Schutz eine Abschalteinrichtung danach zulässig sein kann, sind davon getrennte Bauteile wie das AGR-Ventil, der AGR-Kühler und der Dieselpartikelfilter zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 51 f - GSMB Invest).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 mwN).
Rn. 79 (bb) Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest;… NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).
- BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Sie unterscheiden sich lediglich in der jeweiligen Methode der Schadensberechnung (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 14 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ), mithin in der rechtlichen Begründung, und der jeweils geltend gemachten Rechtsfolge.Rn. 62 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 mwN).
Rn. 63 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 64 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 mwN).
Rn. 99 aa) Für eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist unter diesem Gesichtspunkt Vorsatz oder Fahrlässigkeit (im Sinn des objektiven Maßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hinsichtlich des Verstoßes gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich und ausreichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 36 ff; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 3;… Urteil vom 24. Juli 2024 - VIa ZR 842/22, juris Rn. 11).
Die schon mit der rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags - im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung - herab (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).
Rn. 123 dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 211 ff).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 mwN).
Rn. 138 (1) Mit einer nachträglichen Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update kann eine Schadensminderung (nur) verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), was voraussetzt, dass dieses nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), wobei auch zu prüfen ist, ob und inwieweit sich etwa mit dem Software-Update verbundene Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Art (etwa Stilllegungsgefahr wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie Risiken technischer Art oder die Gefahr von Steuernachforderungen), auf die Bewertung dieses Vorteils auswirken (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).
All dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob schon ein vom Geschädigten (bisher) nicht genutztes Angebot eines Software-Updates anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 142 mwN).
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Rn. 63 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).Rn. 77 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).
Rn. 78 Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).
Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest;… siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 mwN).
Rn. 79 (bb) Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest;… NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).
- BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Rn. 64 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 mwN).Rn. 101 (1) Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13;… Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Dies setzt voraus, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f;… Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12).
Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15;… Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 mwN; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 mwN).
Wenn der nach § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommene Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, muss er die Umstände, insbesondere betreffend einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59, 63 f; siehe BGH…, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, ZIP 2023, 1695 Rn. 23; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f).
Im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs ist dementsprechend neben den Nutzungsvorteilen der erzielte marktgerechte Verkaufserlös im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 17; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 233/21 , juris Rn. 280 ).
- EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Rn. 77 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).
Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).
Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 mwN).
Rn. 79 (bb) Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 10/21
Darlegungserfordernisse bei Klage gegen Diesel-Fahrzeughersteller wegen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 140 ff; Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 127 ff) ausführlich zu hinter dem vorliegenden nicht zurückbleibendem Vortrag dargelegt, worauf ergänzend verwiesen wird.Es ist nach den dort näher ausgeführten Erwägungen des Senats nicht ausreichend, wenn unter gewissen Umständen Brandgefahr besteht, etwa wenn zu befürchten wäre, bei einer zu hohen AGR-Rate könne sich sogar wegen des nicht verbrannten Kraftstoffs, der sich zunächst im Diesel-Oxidations-Katalysator einlagere, in letzter Konsequenz das Fahrzeug entzünden; die Beklagte legt nicht dar, welche konkreten Umgebungstemperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung zwingend bedingen, um derartige Risiken auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 131 ff;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ).
Zumindest in Verbindung mit den hinzukommenden Nutzungen unter warmen Bedingungen, die mit gewisser Häufigkeit mit - insbesondere über einen erheblichen Zeitraum des Kalenderjahrs im (und um den) europäischen Sommer über einer nicht beschatteten Fahrbahn zu erwartenden - Außentemperaturen über 35 °C und somit wiederum eingeschränktem Betrieb der AGR einhergehen, ist der Senat danach davon überzeugt, dass die Abgasrückführung während des überwiegenden Teils der Gesamtnutzung reduziert wird (siehe Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 147 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 6/21, unveröffentlicht).
Damit sind - wegen typischerweise vorkommenden kurzfristigen Überschreitungen einer der für die Umschaltung jeweils hinreichenden Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Last oder Drehzahl - auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht mehr geminderte Kühlmittelsolltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittelsolltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid Emissionen führen würde ( siehe Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ).
Rn. 92 Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen entsprechendem Sach- und Streitstand (insbesondere nicht hinter dem vorliegenden zurückbleibendem Beklagtenvortrag) an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 152 ff; Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 151 ff;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 108 ff) verwiesen.
Dem steht auch entgegen, dass die Beklagte mit dem Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur gerade generell verzichtet (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 95 mwN; siehe dazu auch Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 160 ).
- BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21
"Dieselverfahren"; Gewährung von "kleinem" Schadenersatz
- EuGH, 17.12.2020 - C-693/18
Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH
- BGH, 06.11.2023 - VIa ZR 535/21
Deliktische Haftung des Motorherstellers in einem sog Dieselfall: Täuschung der …
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund …
- BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19
Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …
- BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20
Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit …
- OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen behaupteter …
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
Dieselskandal: Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den …
- BGH, 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22
Schadensersatz in einem sog. Dieselfall: Erforderlichkeit einer Anschlussberufung …
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
"VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig …
- BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20
Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach …
- BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20
Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung …
- BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22
Zur Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem …
- BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20
Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen …
- BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 468/21
Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers in einem sog. Dieselfall: Bemessung des …
- BGH, 16.04.2024 - VIa ZR 1080/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …
- BGH, 23.01.2024 - VIa ZR 165/23
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung …
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 213/21
Anspruch des Käufers eines Gebrauchtwagens auf Schadensersatz wegen unzulässiger …
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 13/20
Schadensersatzanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers im Dieselabgasskandal: …
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …
- BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20
Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …
- BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22
"Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH …
- EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
- BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16
Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss …
- BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen …
- OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster; …
- BGH, 10.01.2023 - VIII ZR 9/21
Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des …
- BGH, 23.02.2022 - VII ZR 602/21
Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer …
- BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 159/22
Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines …
- BGH, 29.09.2021 - VII ZR 223/20
Anspruch auf Rückwabwicklung eines Kaufvertrages über einen Dieselgebrauchtwagen …
- BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20
Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines …
- BGH, 21.06.2022 - VI ZR 395/19
Äußerungsrechtlicher Rechtsstreit: Anspruch auf Unterlassung einer sich aus der …
- OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21
Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige …
- BGH, 02.06.2022 - III ZR 216/20
Beweiskraft des Tabestands bei nachgelassenem Schriftsatz
- BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21
Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der …
- BGH, 11.12.2023 - VIa ZR 1012/22
Revision im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen …
- OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21
Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz für einen Mercedes-Benz E 200 T CDI …
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 25/21
Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Kfz: Darlegungs- und …
- BGH, 31.07.2024 - VIa ZR 910/22
Haftung des Herstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen …
- BGH, 02.06.2022 - VII ZR 160/21
Dieselskandal: Feststellungsinteresse an Schadensersatzpflicht wegen etwaiger …
- BGH, 02.06.2022 - VII ZR 283/20
Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer …
- OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
Darlegung vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Dieselkauf
- OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung …
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
Bestimmtheit eines Antrags auf Nutzungsentschädigung in Dieselskandal-Fall
- BGH, 14.05.2024 - VIa ZR 1538/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 158/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem …
- OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit …
- BGH, 24.07.2024 - VIa ZR 842/22
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG Karlsruhe, 27.03.2024 - 6 U 99/23
Abgasskandal: Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugkäufers; Voraussetzungen …
- BGH, 27.02.2024 - VIa ZR 1736/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung …
- BGH, 18.06.2024 - VIa ZR 653/23
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …
- BGH, 11.06.2024 - VIa ZR 546/21
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 48/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz V 250 d mit einem …
- OLG München, 06.05.2024 - 21 U 3623/23
Kein Schadensersatzanspruch - auch nicht auf Differenzschaden - wegen …
- OLG Schleswig, 11.02.2022 - 1 U 64/21
Dieselskandal: Substantiierter Vortrag hinsichtlich unzulässiger …
- OLG Düsseldorf, 16.11.2021 - 6 U 6/21
Kaufvertrag über Zertifikate; Fristsetzung zur Vertragserfüllung; Ausgleich …
- BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08
Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig
- BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 83/23
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …
- OLG Karlsruhe, 12.02.2025 - 6 U 42/22 Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).
Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 mwN) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Dies ist hier mit Blick auf die wertende Abwägung, derer es zur Bestimmung der angemessenen Schadenshöhe bedarf, der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 39 ).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 mwN).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Rn. 61 aa) Ein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen läge zwar (entsprechend den bereits zum Thermofenster dargestellten Maßstäben) darin, wenn eine KSR nur bei erkanntem Prüfstandslauf aktiviert würde (siehe BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, MDR 2022, 1041 Rn. 33) und daher ausschließlich im Prüfstand die "Abgasreinigung" verstärken würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 25), sofern dies zudem grenzwertkausal wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - VIa ZR 1736/22, juris Rn. 9;… Urteil vom 11. Juni 2024 - VIa ZR 546/21, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ).
Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 mwN; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
Für eine nahezu ausschließliche Wirkung der KSR im Prüfstand bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, insbesondere etwa aufgrund von Auskünften des KBA (siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 102 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 ).
Rn. 63 (2) Im Übrigen ist die Annahme von Sittenwidrigkeit auch deshalb nicht schon durch die objektive Ausgestaltung der KSR indiziert, weil diese Funktion nach dem insoweit nicht erheblich widersprochenen Vortrag der Beklagten bei dem vorliegenden Fahrzeug nicht ausschlaggebend für die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im NEFZ ist (weshalb dieses vom KBA nicht in den die KSR betreffenden Rückruf einbezogen worden ist) und ihr positiver Umwelteffekt eintritt, ohne dass dieser für das Bestehen des NEFZ notwendig wäre ("Testing-Out […] weit überwiegend erfolgreich"; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 54 ).
Wie der Senat (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 56 mwN) bei auf dasselbe Gutachten gestütztem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit bereits ausgeführt hat, ist auch hinsichtlich der Kühlerjalousie, deren Stellung an die Kühlmittel-Solltemperatur geknüpft sein soll, schon nach dem Klagevorbringen davon auszugehen, dass die Kühlerjalousie unter gleichen Bedingungen sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenverkehr in gleicher Weise geöffnet bzw. geschlossen ist.
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
Damit sind - schon wegen typischerweise auch im Warmlauf vorkommender kurzfristiger Überschreitungen hoher Lasten oder Drehzahlen - auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht (mehr) geminderte Kühlmittel-Solltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Anwendung bzw. Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid-Emissionen führen würde (Senat, Urteil vom 27. November 2024, 6 U 68/21, unveröffentlicht; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ; siehe Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ).
Die Einzelheiten des Vortrags, mit dem sie ihre Sichtweise begründet, wonach die indirekte Kühlung durch die abgesenkte Kühlmittelsolltemperatur "praktisch keinen Effekt mehr" hätte, wenn der Motor "warm" sei, und ihr Nutzen auf bestimmte Betriebsumstände begrenzt sei, hat der Senat bereits an anderer Stelle gewürdigt (etwa Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN), worauf verwiesen wird.
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auf die Würdigung solchen, jedenfalls nicht hinter dem hier gehaltenen Parteivortrag zurückbleibenden Vorbringens durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ) wird Bezug genommen.
Rn. 106 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - wie der Senat bisher in vergleichbaren Fällen (lediglich ergänzend) ausgeführt hat (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 160 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 95 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ) - der Annahme eines Ausnahmefalls (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG) auch entgegensteht, dass die Beklagte mit dem Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur gerade generell verzichtet, also nach dem Update durchgängig die (womöglich den Motor schonende) Einstellung der Kühlmittelsolltemperatur auf 100 °C anwendet.
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 124 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 mwN).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 mwN).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 mwN).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 118 mwN).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Das gilt insbesondere für das vorliegende Fahrzeug, bei dem es nicht zu einer auf die KSR gestützten Rückrufanordnung gekommen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 mwN).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 mwN, zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 mwN …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ).
Rn. 157 Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
Rn. 158 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Rn. 160 Abgesehen davon legt die Beklagte auch nicht dar, inwiefern die Ausdehnung des Thermofensters nunmehr gerade nicht (mehr) die Nachteile für die Haltbarkeit des Fahrzeugs haben sollte, deren Vermeidung die ursprüngliche Ausgestaltung der Temperaturabhängigkeit gedient haben soll (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Eine nicht näher ausgeführte Erwähnung fortgeschrittener Erkenntnisse aus Forschung und dem Feldbetrieb der Motoren, etwa erheblicher Fortschritte bei der Untersuchung der Versottungsrisiken durch neue Erkenntnisse in der Verbrennungsanalyse, genügt dafür nicht (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken…, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. November 2024 - 24 U 891/22 , juris Rn. 150 ;… Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746/22 , juris Rn. 71 ) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 148 mwN).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den Zustand bei Veräußerung (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 mwN; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f mwN).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 257 ).
- OLG Karlsruhe, 09.04.2025 - 6 U 112/21
Darlegungslast des Fahrzeugkäufers in einem Dieselfall; Darlegung einer …
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 mwN) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 mwN).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Rn. 59 aa) Ein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen läge zwar (entsprechend den bereits zum Thermofenster dargestellten Maßstäben) darin, wenn eine KSR nur bei erkanntem Prüfstandslauf aktiviert würde (siehe BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, MDR 2022, 1041 Rn. 33) und daher ausschließlich im Prüfstand die "Abgasreinigung" verstärken würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 25), sofern dies zudem grenzwertkausal wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - VIa ZR 1736/22, juris Rn. 9;… Urteil vom 11. Juni 2024 - VIa ZR 546/21, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ).
Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 mwN; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
E vom 9. September 2020 (dazu Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 mwN) befasst, worauf in vollem Umfang Bezug genommen wird.
Für eine nahezu ausschließliche Wirkung der KSR im Prüfstand bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, insbesondere etwa aufgrund von Auskünften des KBA (siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 102 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 ).
Wie der Senat (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 56 mwN) bei auf dasselbe Gutachten gestütztem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit bereits ausgeführt hat, ist auch hinsichtlich der Kühlerjalousie, deren Stellung an die Kühlmittel-Solltemperatur geknüpft sein soll, schon nach dem Klagevorbringen davon auszugehen, dass die Kühlerjalousie unter gleichen Bedingungen sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenverkehr in gleicher Weise geöffnet bzw. geschlossen ist.
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
Damit sind - schon wegen typischerweise auch im Warmlauf vorkommender kurzfristiger Überschreitungen hoher Lasten oder Drehzahlen - auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht (mehr) geminderte Kühlmittel-Solltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Anwendung bzw. Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid-Emissionen führen würde (Senat, Urteil vom 27. November 2024, 6 U 68/21, unveröffentlicht; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ; siehe Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ).
Die Einzelheiten des Vortrags, mit dem sie ihre Sichtweise begründet, wonach die indirekte Kühlung durch die abgesenkte Kühlmittelsolltemperatur in ihrem Nutzen auf bestimmte Betriebsbedingungen begrenzt sei, hat der Senat bereits an anderer Stelle gewürdigt (etwa Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN), worauf verwiesen wird.
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auf die Würdigung solchen, jedenfalls nicht hinter dem hier gehaltenen Parteivortrag zurückbleibenden Vorbringens durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ) wird Bezug genommen.
Rn. 112 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - wie der Senat bei früheren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (lediglich ergänzend) ausgeführt hat (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 160 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 95 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ) - der Annahme eines Ausnahmefalls (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG) auch entgegensteht, dass die Beklagte mit dem Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur gerade generell verzichtet, also nach dem Update durchgängig die (womöglich den Motor schonende) Einstellung der Kühlmittelsolltemperatur auf 100 °C anwendet (offengelassen zuletzt etwa Senat…, Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , juris Rn. 100 ).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 138 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 mwN).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 mwN).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 mwN).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 118 mwN).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Das gilt insbesondere für das vorliegende Fahrzeug, bei dem es nicht zu einer auf die KSR gestützten Rückrufanordnung gekommen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 mwN).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 mwN, zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 mwN …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ).
Rn. 171 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
Rn. 173 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter -10 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (…im nord-osteuropäischen Winter selbst tagsüber (vgl. Senat Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , Rn. 244 ; Urteil vom 12.Februar 2025 - 6 U 111/21, unveröffentlicht; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat
…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 161 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken…, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. November 2024 - 24 U 891/22 , juris Rn. 150 ;… Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746/22 , juris Rn. 71 ) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 148 mwN).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 mwN; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f mwN).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 257 ).
- OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 115/21
Differenzschaden bei Erwerb eines Diesel-Kraftfahrzeugs mit Abschalteinrichtung; …
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 m.w.N.) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 m.w.N.).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Rn. 65 aa) Ein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen läge zwar (entsprechend den bereits zum Thermofenster dargestellten Maßstäben) darin, wenn eine KSR nur bei erkanntem Prüfstandslauf aktiviert würde (siehe BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, MDR 2022, 1041 Rn. 33) und daher ausschließlich im Prüfstand die "Abgasreinigung" verstärken würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 25), sofern dies zudem grenzwertkausal wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - VIa ZR 1736/22, juris Rn. 9;… Urteil vom 11. Juni 2024 - VIa ZR 546/21, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ).
Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
E vom 9. September 2020 (dazu Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 m.w.N.) befasst, worauf in vollem Umfang Bezug genommen wird.
Für eine nahezu ausschließliche Wirkung der KSR im Prüfstand bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, insbesondere etwa aufgrund von Auskünften des KBA (siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 102 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 m.w.N.; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 ).
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 m.w.N.; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
Damit sind - schon wegen typischerweise auch im Warmlauf vorkommender kurzfristiger Überschreitungen hoher Lasten oder Drehzahlen - auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht (mehr) geminderte Kühlmittel-Solltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Anwendung bzw. Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid-Emissionen führen würde (Senat, Urteil vom 27. November 2024, 6 U 68/21, unveröffentlicht; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ; siehe Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ).
Die Einzelheiten des Vortrags, mit dem sie ihre Sichtweise begründet, wonach die indirekte Kühlung durch die abgesenkte Kühlmittelsolltemperatur "praktisch keinen Effekt mehr" hätte, wenn der Motor "warm" sei, und in ihrem Nutzen auf bestimmte Betriebsbedingungen begrenzt sei, hat der Senat bereits an anderer Stelle gewürdigt (etwa Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 m.w.N.; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 m.w.N.), worauf verwiesen wird.
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 m.w.N.; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auf die Würdigung solchen, jedenfalls nicht hinter dem hier gehaltenen Parteivortrag zurückbleibenden Vorbringens durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ) wird Bezug genommen.
Rn. 117 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - wie der Senat bei früheren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (lediglich ergänzend) ausgeführt hat (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 160 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 95 m.w.N.; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ) - der Annahme eines Ausnahmefalls (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG) auch entgegensteht, dass die Beklagte mit dem Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur gerade generell verzichtet, also nach dem Update durchgängig die (womöglich den Motor schonende) Einstellung der Kühlmittelsolltemperatur auf 100 °C anwendet (offengelassen zuletzt etwa Senat…, Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , juris Rn. 100 ).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 142 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 m.w.N.).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 m.w.N.).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 m.w.N.).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 118 m.w.N.).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils m.w.N.; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 m.w.N.; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Das gilt insbesondere für das vorliegende Fahrzeug, bei dem es nicht zu einer auf die KSR gestützten Rückrufanordnung gekommen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 m.w.N.).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ).
Rn. 177 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
Rn. 179 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter -10 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (…im nord-osteuropäischen Winter selbst tagsüber (vgl. Senat Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , Rn. 244 ; Urteil vom 12.Februar 2025 - 6 U 111/21, unveröffentlicht; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat
…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 m.w.N.).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 161 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken…, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. November 2024 - 24 U 891/22 , juris Rn. 150 ;… Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746/22 , juris Rn. 71 ) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 148 m.w.N.).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 m.w.N.; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 257 ).
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 82/21 Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).
Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 mwN) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere ein mitunter angeführtes Gutachten von Dr. P vom 12. Februar 2020 enthält dazu keine Aussage und auch keinen Anhaltspunkt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 ;… Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , Rn. 51 ) und Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 mwN).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Insoweit gelten die an anderer Stelle gemachten Ausführungen des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 48 ) auch hier (siehe entsprechend auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 48/21 , juris Rn. 98 mwN).
Rn. 66 aa) Ein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen läge zwar (entsprechend den bereits zum Thermofenster dargestellten Maßstäben) darin, wenn eine KSR nur bei erkanntem Prüfstandslauf aktiviert würde (siehe BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, MDR 2022, 1041 Rn. 33) und daher ausschließlich im Prüfstand die "Abgasreinigung" verstärken würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 25), sofern dies zudem grenzwertkausal wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - VIa ZR 1736/22, juris Rn. 9;… Urteil vom 11. Juni 2024 - VIa ZR 546/21, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ).
Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 mwN; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
E vom 9. September 2020 (dazu Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 mwN) befasst, worauf in vollem Umfang Bezug genommen wird.
Für eine nahezu ausschließliche Wirkung der KSR im Prüfstand bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, insbesondere etwa aufgrund von Auskünften des KBA (siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 102 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 ).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden Funktionen ein anderes Element der Emissionskontrolle als einen hier nicht verbauten SCR-Katalysator betreffen könnten (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 58 ).
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
Damit sind - schon wegen typischerweise auch im Warmlauf vorkommender kurzfristiger Überschreitungen hoher Lasten oder Drehzahlen - auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht (mehr) geminderte Kühlmittel-Solltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Anwendung bzw. Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid-Emissionen führen würde (Senat, Urteil vom 27. November 2024, 6 U 68/21, unveröffentlicht; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ; siehe Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ).
Die Einzelheiten des Vortrags, mit dem sie ihre Sichtweise begründet, wonach die indirekte Kühlung durch die abgesenkte Kühlmittelsolltemperatur außerhalb der Aktivierungsbedingungen entweder nur einen reduzierten Effekt habe oder mit erhöhten Risiken behaftet sei und in ihrem Nutzen auf bestimmte Betriebsbedingungen begrenzt sei, hat der Senat bereits an anderer Stelle gewürdigt (etwa Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN), worauf verwiesen wird.
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auf die Würdigung solchen, jedenfalls nicht hinter dem hier gehaltenen Parteivortrag zurückbleibenden Vorbringens durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ) wird Bezug genommen.
Rn. 116 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - wie der Senat bei früheren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (lediglich ergänzend) ausgeführt hat (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 160 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 95 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ) - der Annahme eines Ausnahmefalls (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG) auch entgegensteht, dass die Beklagte mit dem Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur gerade generell verzichtet, also nach dem Update durchgängig die (womöglich den Motor schonende) Einstellung der Kühlmittelsolltemperatur auf 100 °C anwendet (offengelassen zuletzt etwa Senat…, Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , juris Rn. 100 ).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 137 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 mwN).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 mwN).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 mwN).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 118 mwN).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Das gilt insbesondere für das vorliegende Fahrzeug, bei dem es nicht zu einer auf die KSR gestützten Rückrufanordnung gekommen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 mwN).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 mwN, zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 mwN …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ).
Rn. 165 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
Rn. 167 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter -10 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (im nord-osteuropäischen Winter selbst tagsüber;… vgl. Senat Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , Rn. 244 ; Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 111/21, unveröffentlicht; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ) zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 161 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken…, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. November 2024 - 24 U 891/22 , juris Rn. 150 ;… Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746/22 , juris Rn. 71 ) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 148 mwN).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 mwN; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f mwN).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 257 ).
- OLG Karlsruhe, 12.03.2025 - 6 U 165/21
Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Differenzschadensersatz für …
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 mwN) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 mwN).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Rn. 57 aa) Ein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen läge zwar (entsprechend den bereits zum Thermofenster dargestellten Maßstäben) darin, wenn eine KSR nur bei erkanntem Prüfstandslauf aktiviert würde (siehe BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, MDR 2022, 1041 Rn. 33) und daher ausschließlich im Prüfstand die "Abgasreinigung" verstärken würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 25), sofern dies zudem grenzwertkausal wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - VIa ZR 1736/22, juris Rn. 9;… Urteil vom 11. Juni 2024 - VIa ZR 546/21, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ).
Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 mwN; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
Für eine nahezu ausschließliche Wirkung der KSR im Prüfstand bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, insbesondere etwa aufgrund von Auskünften des KBA (siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 102 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 ).
Wie der Senat (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 56 mwN) bei auf dasselbe Gutachten gestütztem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit bereits ausgeführt hat, ist auch hinsichtlich der Kühlerjalousie, deren Stellung an die Kühlmittel-Solltemperatur geknüpft sein soll, schon nach dem Klagevorbringen davon auszugehen, dass die Kühlerjalousie unter gleichen Bedingungen sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenverkehr in gleicher Weise geöffnet bzw. geschlossen ist.
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
Damit sind - schon wegen typischerweise auch im Warmlauf vorkommender kurzfristiger Überschreitungen hoher Lasten oder Drehzahlen - auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht (mehr) geminderte Kühlmittel-Solltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Anwendung bzw. Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid-Emissionen führen würde (Senat, Urteil vom 27. November 2024, 6 U 68/21, unveröffentlicht; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ; siehe Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ).
Die Einzelheiten des Vortrags, mit dem sie ihre Sichtweise begründet, wonach die indirekte Kühlung durch die abgesenkte Kühlmittelsolltemperatur "praktisch keinen nennenswerten Effekt" hätte, wenn der Motor "warm" sei, und ihr Nutzen auf bestimmte Betriebsbedingungen begrenzt sei, hat der Senat bereits an anderer Stelle gewürdigt (etwa Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN), worauf verwiesen wird.
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auf die Würdigung solchen, jedenfalls nicht hinter dem hier gehaltenen Parteivortrag zurückbleibenden Vorbringens durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ) wird Bezug genommen.
Rn. 103 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - wie der Senat bisher in vergleichbaren Fällen (lediglich ergänzend) ausgeführt hat (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 160 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 95 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ) - der Annahme eines Ausnahmefalls (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG) auch entgegensteht, dass die Beklagte mit dem Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur gerade generell verzichtet, also nach dem Update durchgängig die (womöglich den Motor schonende) Einstellung der Kühlmittelsolltemperatur auf 100 °C anwendet.
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 121 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 mwN).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 mwN).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 mwN).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 118 mwN).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 mwN, zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 mwN …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ).
Rn. 148 Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft ) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
Rn. 149 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 4 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Rn. 151 Abgesehen davon legt die Beklagte auch nicht dar, inwiefern die Ausdehnung des Thermofensters nunmehr gerade nicht (mehr) die Nachteile für die Haltbarkeit des Fahrzeugs haben sollte, deren Vermeidung die ursprüngliche Ausgestaltung der Temperaturabhängigkeit gedient haben soll (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Eine nicht näher ausgeführte Erwähnung fortgeschrittener Erkenntnisse aus Forschung und dem Feldbetrieb der Motoren, etwa erheblicher Fortschritte bei der Untersuchung der Versot-tungsrisiken durch neue Erkenntnisse in der Verbrennungsanalyse, genügt dafür nicht (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 161 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken…, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. November 2024 - 24 U 891/22 , juris Rn. 150 ;… Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746/22 , juris Rn. 71 ) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 148 mwN).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 mwN; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f mwN).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 257 ).
- OLG Karlsruhe, 23.12.2025 - 6 U 292/21
Dieselfall: Möglichkeit einer Anrechnung eines höheren Restwerts als Vorteil bei …
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 mwN) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere ein mitunter angeführtes Gutachten von Dr. P vom 12. Februar 2020 enthält dazu keine Aussage und auch keinen Anhaltspunkt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 ;… Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , Rn. 51 ) und Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 mwN).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Insoweit gelten die an anderer Stelle gemachten Ausführungen des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 48 ) auch hier (siehe entsprechend auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 48/21 , juris Rn. 98 mwN).
Rn. 53 aa) Ein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen läge zwar (entsprechend den bereits zum Thermofenster dargestellten Maßstäben) darin, wenn eine KSR nur bei erkanntem Prüfstandslauf aktiviert würde (siehe BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, MDR 2022, 1041 Rn. 33) und daher ausschließlich im Prüfstand die "Abgasreinigung" verstärken würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 25), sofern dies zudem grenzwertkausal wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - VIa ZR 1736/22, juris Rn. 9;… Urteil vom 11. Juni 2024 - VIa ZR 546/21, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ).
Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 mwN; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
E vom 9. September 2020 (dazu Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 mwN) befasst, worauf in vollem Umfang Bezug genommen wird.
Für eine nahezu ausschließliche Wirkung der KSR im Prüfstand bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, insbesondere etwa aufgrund von Auskünften des KBA (siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 102 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 ).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden Funktionen ein anderes Element der Emissionskontrolle als einen hier nicht verbauten SCR-Katalysator betreffen könnten (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 58 ).
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
Damit sind - schon wegen typischerweise auch im Warmlauf vorkommender kurzfristiger Überschreitungen hoher Lasten oder Drehzahlen - auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht (mehr) geminderte Kühlmittel-Solltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Anwendung bzw. Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid-Emissionen führen würde (Senat, Urteil vom 27. November 2024, 6 U 68/21, unveröffentlicht; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ; siehe Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ).
Die Einzelheiten des Vortrags, mit dem sie ihre Sichtweise begründet, wonach die indirekte Kühlung durch die abgesenkte Kühlmittelsolltemperatur außerhalb der Aktivierungsbedingungen entweder nur einen reduzierten Effekt habe oder mit erhöhten Risiken behaftet sei und in ihrem Nutzen auf bestimmte Betriebsbedingungen begrenzt sei, hat der Senat bereits an anderer Stelle gewürdigt (etwa Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN), worauf verwiesen wird.
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auf die Würdigung solchen, jedenfalls nicht hinter dem hier gehaltenen Parteivortrag zurückbleibenden Vorbringens durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ) wird Bezug genommen.
Rn. 97 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - wie der Senat bei früheren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (lediglich ergänzend) ausgeführt hat (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 160 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 95 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ) - der Annahme eines Ausnahmefalls (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG) auch entgegensteht, dass die Beklagte mit dem Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur gerade generell verzichtet, also nach dem Update durchgängig die (womöglich den Motor schonende) Einstellung der Kühlmittelsolltemperatur auf 100 °C anwendet (offengelassen zuletzt etwa Senat…, Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , juris Rn. 100 ).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 118 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 mwN).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 mwN).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 mwN).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 118 mwN).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Das gilt insbesondere für das vorliegende Fahrzeug, bei dem es nicht zu einer auf die KSR gestützten Rückrufanordnung gekommen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 mwN).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 mwN, zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 mwN …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ).
Rn. 146 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
Rn. 148 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (im nord-osteuropäischen Winter selbst tagsüber;… vgl. Senat Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , Rn. 244 ; Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 111/21, unveröffentlicht; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ) zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 161 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken…, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. November 2024 - 24 U 891/22 , juris Rn. 150 ;… Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746/22 , juris Rn. 71 ) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 mwN; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f mwN).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 257 ).
- OLG Karlsruhe, 27.11.2024 - 6 U 12/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz B 200 CDI mit einem …
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 m.w.N.) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere das angeführte Gutachten von Dr. P vom 12. Februar 2020 enthält dazu keine Aussage und auch keinen Anhaltspunkt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 ) und Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 m.w.N.).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Rn. 56 aa) Ein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen läge zwar (entsprechend den bereits zum Thermofenster dargestellten Maßstäben) darin, wenn eine KSR nur bei erkanntem Prüfstandslauf aktiviert würde (siehe BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, MDR 2022, 1041 Rn. 33) und daher ausschließlich im Prüfstand die "Abgasreinigung" verstärken würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 25), sofern dies zudem grenzwertkausal wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - VIa ZR 1736/22, juris Rn. 9;… Urteil vom 11. Juni 2024 - VIa ZR 546/21, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ).
Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
E vom 9. September 2020 (dazu Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 53 m.w.N.) befasst, worauf in vollem Umfang Bezug genommen wird.
Rn. 58 (2) Im Übrigen ist die Annahme von Sittenwidrigkeit auch deshalb nicht schon durch die objektive Ausgestaltung der KSR indiziert, weil diese Funktion nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten bei dem vorliegenden Fahrzeug nicht ausschlaggebend für die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im NEFZ ist (weshalb dieses vom KBA nicht in den die KSR betreffenden Rückruf einbezogen worden ist) und ihr positiver Umwelteffekt eintritt, ohne dass dieser für das Bestehen des NEFZ notwendig wäre ("Testing-Out [...] weit überwiegend erfolgreich"; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 54 ).
Wie der Senat (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 56 m.w.N.) bei auf dasselbe Gutachten gestütztem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit bereits ausgeführt hat, ist auch hinsichtlich der Kühlerjalousie, deren Stellung an die Kühlmittel-Solltemperatur geknüpft sein soll, schon nach dem Klagevorbringen davon auszugehen, dass die Kühlerjalousie unter gleichen Bedingungen sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenverkehr in gleicher Weise geöffnet bzw. geschlossen ist.
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 m.w.N.; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
Damit sind - schon wegen typischerweise auch im Warmlauf vorkommender kurzfristiger Überschreitungen hoher Lasten oder Drehzahlen - auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht (mehr) geminderte Kühlmittel-Solltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Anwendung bzw. Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid-Emissionen führen würde (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ; siehe Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ).
Die Einzelheiten des Vortrags, mit dem sie ihre Sichtweise begründet, wonach die indirekte Kühlung durch die abgesenkte Kühlmittelsolltemperatur "praktisch keinen Effekt mehr" hätte, wenn der Motor "warm" sei, und ihr Nutzen auf bestimmte Betriebsumstände begrenzt sei, hat der Senat bereits an anderer Stelle gewürdigt (etwa Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 m.w.N.; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 m.w.N.), worauf verwiesen wird.
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 m.w.N.; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auf die Würdigung solchen, jedenfalls nicht hinter dem hier gehaltenen Parteivortrag zurückbleibenden Vorbringens durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ) wird Bezug genommen.
Rn. 100 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - wie der Senat bisher in vergleichbaren Fällen (lediglich ergänzend) ausgeführt hat (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 160 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 95 m.w.N.; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ) - der Annahme eines Ausnahmefalls (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG) auch entgegensteht, dass die Beklagte mit dem Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur gerade generell verzichtet, also nach dem Update durchgängig die (womöglich den Motor schonende) Einstellung der Kühlmittelsolltemperatur auf 100 °C anwendet.
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 118 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 m.w.N.).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 m.w.N.).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 m.w.N.).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 118 m.w.N.).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils m.w.N.; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 m.w.N.; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Das gilt insbesondere für das vorliegende Fahrzeug, bei dem es nicht zu einer auf die KSR gestützten Rückrufanordnung gekommen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 m.w.N.).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Rn. 146 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d] iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Rn. 148 Abgesehen davon legt die Beklagte auch nicht dar, inwiefern die Ausdehnung des Thermofensters nunmehr gerade nicht (mehr) die Nachteile für die Haltbarkeit des Fahrzeugs haben sollte, deren Vermeidung die ursprüngliche Ausgestaltung der Temperaturabhängigkeit gedient haben soll (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Eine nicht näher ausgeführte Erwähnung fortgeschrittener Erkenntnisse aus Forschung und dem Feldbetrieb der Motoren, etwa erheblicher Fortschritte bei der Untersuchung der Versottungsrisiken durch neue Erkenntnisse in der Verbrennungsanalyse, genügt dafür nicht (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 m.w.N.).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 148 m.w.N.).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 m.w.N.; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ).
- OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI …
Andererseits weicht der Hilfsantrag hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom Hilfsantrag ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 m.w.N.) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Rn. 61 aa) Ein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen läge zwar (entsprechend den bereits zum Thermofenster dargestellten Maßstäben) darin, wenn eine KSR nur bei erkanntem Prüfstandslauf aktiviert würde (siehe BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, MDR 2022, 1041 Rn. 33) und daher ausschließlich im Prüfstand die "Abgasreinigung" verstärken würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 25), sofern dies zudem grenzwertkausal wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - VIa ZR 1736/22, juris Rn. 9;… Urteil vom 11. Juni 2024 - VIa ZR 546/21, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ).
Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
Rn. 63 (2) Im Übrigen ist die Annahme von Sittenwidrigkeit auch deshalb nicht schon durch die objektive Ausgestaltung der KSR indiziert, weil diese Funktion nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten bei dem vorliegenden Fahrzeug nicht ausschlaggebend für die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im NEFZ ist (weshalb dieses vom KBA nicht in den die KSR betreffenden Rückruf einbezogen worden ist) und ihr positiver Umwelteffekt eintritt, ohne dass dieser für das Bestehen des NEFZ notwendig wäre ("Testing-Out [...] weit überwiegend erfolgreich"; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 54 ).
Wie der Senat (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 56 m.w.N.) bei auf dasselbe Gutachten gestütztem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit bereits ausgeführt hat, ist auch hinsichtlich der Kühlerjalousie, deren Stellung an die Kühlmittel-Solltemperatur geknüpft sein soll, schon nach dem Klagevorbringen davon auszugehen, dass die Kühlerjalousie unter gleichen Bedingungen sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenverkehr in gleicher Weise geöffnet bzw. geschlossen ist.
Danach war offenbar der obere Schwellenwert der Umgebungstemperaturen, die zu einer Anpassung führten, ursprünglich erheblich geringer als nach dem Update (vgl. bereits zu im Wesentlichen entsprechendem Vortrag Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 86 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 83 ).
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 m.w.N.; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
Damit sind auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht mehr geminderte Kühlmittelsolltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittelsolltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid Emissionen führen würde (siehe Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ).
All dies widerspricht schon nicht der Annahme, dass auch in den Situationen, in denen auf eine Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur verzichtet wird, namentlich bei warmem Motor, zumindest in gewissem (eingeschränktem) Umfang höhere Stickoxidemissionen entstehen, als wenn die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur auch über diese Betriebszustände aufrechterhalten würde (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN).
Auch dies erlaubt den Schluss, dass es - etwa nach nur kurzzeitiger, vorübergehender Überschreitung einer der genannten Bedingungen ohne ausgeprägten Einfluss auf die Motorerwärmung - zu Betriebssituationen kommt, in denen die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur deaktiviert wird und bleibt, bevor sie nach den Erläuterungen der Beklagten ihre emissionsmindernde Wirkung verloren hätte (siehe Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 ).
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auch insoweit bleibt es im Wesentlichen bei einer abstrakten Schilderung allgemeiner Wirkungszusammenhänge (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 127 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 m.w.N.).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 m.w.N.).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 mwN).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 118 mwN).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 m.w.N.; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Das gilt insbesondere für das vorliegende Fahrzeug, bei dem es nicht zu einer auf die KSR gestützten Rückrufanordnung gekommen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N.).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Rn. 155 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Rn. 157 Abgesehen davon legt die Beklagte auch nicht dar, inwiefern die Ausdehnung des Thermofensters nunmehr gerade nicht (mehr) die Nachteile für die Haltbarkeit des Fahrzeugs haben sollte, deren Vermeidung die ursprüngliche Ausgestaltung der Temperaturabhängigkeit gedient haben soll (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Eine nicht näher ausgeführte Erwähnung fortgeschrittener Erkenntnisse aus Forschung und dem Feldbetrieb der Motoren, etwa erheblicher Fortschritte bei der Untersuchung der Versottungsrisiken durch neue Erkenntnisse in der Verbrennungsanalyse, genügt dafür nicht (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund der Steuerung der KSR entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ).
Dass u.a. die von der Beklagten im Sommer 2017 im Zuge des sogenannten Dieselgipfels für ihre Diesel-Flotte umfangreich angebotenen freiwilligen Software-Updates zur Begründung der erst deutlich später eingereichten Klage angeführt werden, gibt keinen Anhaltspunkt für eine Vermutung, die klagende Partei habe bereits im Jahr 2017 diesen Umstand oder gar die objektiv den Schadensersatzanspruch vielmehr begründende Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gekannt oder auch nur ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen müssen (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ).
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 35/22
1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen …
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 mwN) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere ein mitunter angeführtes Gutachten von Dr. P vom 12. Februar 2020 enthält dazu keine Aussage und auch keinen Anhaltspunkt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 ;… Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , Rn. 51 ) und Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 mwN).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Insoweit gelten die an anderer Stelle gemachten Ausführungen des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 48 ) auch hier (siehe entsprechend auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 48/21 , juris Rn. 98 mwN).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 mwN; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 mwN, zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 mwN …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ).
Rn. 174 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
Rn. 176 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von oberhalb von 40 °C, namentlich im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ) zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 161 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken…, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. November 2024 - 24 U 891/22 , juris Rn. 150 ;… Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746/22 , juris Rn. 71 ) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 148 mwN).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 mwN; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f mwN).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 mwN; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 257 ).
- OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Erwerb eines Diesel-Kfz mit betriebsbedingter Abschalteinrichtung; Bewertung von …
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 m.w.N.) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 m.w.N.).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils m.w.N.; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ).
Rn. 149 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
Rn. 151 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von oberhalb von 40 °C, namentlich im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 m.w.N.).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 161 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken…, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. November 2024 - 24 U 891/22 , juris Rn. 150 ;… Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746/22 , juris Rn. 71 ) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 148 m.w.N.).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 50/23
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 77/22
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 - 6 U 48/24
Dieselskandal: Schadensersatzansprüche nach Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger …
- LG Karlsruhe, 25.11.2025 - 24 O 17/24
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Streit um Differenzschadensersatz und "kleinen Schadensersatz" wegen unzulässiger …
- OLG Saarbrücken, 16.01.2025 - 4 U 70/23
Differenzschadensersatz bei unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung; …
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