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Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 27.10.2000

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - I-6 U 91/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5897
OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - I-6 U 91/00 (https://dejure.org/2001,5897)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2001 - I-6 U 91/00 (https://dejure.org/2001,5897)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. April 2001 - I-6 U 91/00 (https://dejure.org/2001,5897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtzeitige Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heilung von Einberufungsmängeln; Einberufung der Hauptversammlung; Stimmrecht; Aktionäre; Depotbescheinigung; Inhaberaktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2001, 2086
  • NZG 2001, 1036
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.11.1988 - II ZR 82/88

    Heilung eines nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses; Verlängerung der Frist …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 6 U 91/00
    Der Fristablauf wirkt damit rechtsändernd (vgl. BGH NJW 1989, 904, 905).

    Diese Verlängerung soll indes nur verhindern, dass ein Beschluss infolge Fristablaufs während des Prozesses wirksam wird, bevor durch Urteil seine Nichtigkeit festgestellt werden kann (vgl. BGH NJW 1989, 904, 905).

    Für ihre abweichende Auffassung können sich die Kläger weder auf die Rechtslage bei der Anfechtungsklage (…vgl. dazu Hüffer, § 246 AktG Rdnr. 22;… Geßler/Hüffer, § 246 AktG Rdnr. 35) noch auf die Rechtsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH NJW 1989, 904, 905) berufen.

    Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses unterliegt einer echten Klagefrist (§ 246 Abs. 1 AktG), die dem Anfechtungskläger Gelegenheit zur Vornahme von Prozesshandlungen geben soll und deren Versäumung ihn zwar materiellrechtlich mit seinen Anfechtungsgründen ausschließt, auf den rechtlichen Bestand des von Anfang an wirksamen Beschlusses jedoch keinen Einfluss hat (vgl. BGH NJW 1989, 904, 905).

  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 6 U 91/00
    Das Rechtsschutzbedürfnis ist nämlich ebenso wie das Feststellungsinteresse keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil schlechthin verwehrt wären (vgl. BGH NJW 1978, 2031, 2032;… Zöller/Greger, § 256 ZPO Rdnr. 7; beide m.w.N.).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97

    Zulässigkeit eines Teilurteils im aktienrechtlichen Nichtigkeits- bzw. …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 6 U 91/00
    Diese Erwägung wie auch die Identität des Rechtschutzzieles, die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann, gerichtlich klären zu lassen (vgl. BGH ZIP 1999, 580), rechtfertigen indes nur die einheitliche Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO, nicht jedoch eine generelle Gleichbehandlung in allen Fristbelangen.
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 173/91

    Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 6 U 91/00
    Im Falle einer Anfechtungsklage hätte ein solches Verhalten den Verlust der Anfechtungsbefugnis und die Abweisung der Klage als unbegründet zur Folge (vgl. BGH AG 1992, 448, 449;… Hüffer, § 245 AktG Rdnr. 26 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.02.1991 - 5 U 5/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 6 U 91/00
    Falls für die Nichtigkeitsklage andere Grundsätze gelten und bereits das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein sollten (so OLG Frankfurt am Main AG 1991, 208;… Hüffer, § 249 AktG Rdnr. 11), stünde dies einer Entscheidung in der Sache gleichwohl nicht entgegen.
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
    Nachdem Herr K. dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Nebenintervenient und Streithelfer der Kläger beigetreten war, wies der Senat deren Berufung durch Urteil vom 22. Februar 2001 mit der Begründung zurück, § 193 BGB finde bei der Berechnung der Heilungsfrist nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG keine Anwendung, so dass die Klage erst nach Fristablauf erhoben worden sei und eine eventuelle Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden könne ( 6 U 91/00).

    Gegenstand der Beanstandung waren auch hier im Wesentlichen die im Rechtsstreit 40 O 118/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 91/00 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel.

    Gegenstand der Beanstandung sind auch hier im Wesentlichen die bereits in den Verfahren 31 O 43/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 61/01 Oberlandesgericht Düsseldorf, 40 O 118/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 91/00 Oberlandesgericht Düsseldorf und 35 O 68/00 Landgericht Düsseldorf/6 U 55/01 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel.

    Rn. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.

    In ähnlicher Weise wird die in den Sachen 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 geltend gemachte Nichtigkeit von Kapitalerhöhungen in dem Verfahren 35 O 92/00/6 U 56/01 und im vorliegenden Rechtsstreit zur Begründung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, die in letzterem Fall wiederum einer Entlastung des Vorstandes der Beklagten entgegenstehen soll, herangezogen.

    Das gilt insbesondere für die Angabe der Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung, vornehmlich der Hinterlegungsvoraussetzungen, in der Einberufung, die alleiniger Gegenstand der Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ist, darüber hinaus aber auch zur Begründung der Nichtigkeit der Wahlen von Aufsichtsräten und Abschlussprüfern und der daraus resultierenden weiteren Nichtigkeitsfolgen in den anderen Verfahren problematisiert wird.

    Rn. 59 40 O 118/99/6 U 91/00 erst kurz vor Schluss des Berufungsverfahrens als Nebenintervenient beigetreten, ohne neue Gesichtspunkte einzubringen.

    Die angeblich fehlerhafte Darstellung der Bedeutung des Sonnabends für die Berechnung der Hinterlegungsfrist haben die klagenden Aktionäre selbst in der Sache 40 O 118/99/6 U 91/00 gerügt, obwohl sich dort zwischen beiden Auffassungen keine Unterschiede ergaben, weil der fünfte Werktag vor der Hauptversammlung auf einen Sonnabend fiel.

    So werden die vier Kapitalerhöhungen, deren Nichtigkeit die Beklagte zur Rückerstattung von 92, 5 % ihres heutigen Grundkapitals an die Aktionäre verpflichten könnte und die durch neue Hauptversammlungsbeschlüsse - abgesehen von den dadurch entstehenden Kosten - schon wegen der zwischenzeitlich gesunkenen Aktienkurse nicht ohne wirtschaftliche Einbußen in gleicher Weise erneuert werden könnten, in den Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ausschließlich mit formellen, nicht erkennbar relevant gewordenen Beanstandungen der in den Einberufungen angegebenen Teilnahmebedingungen bekämpft.

    40 O 118/99/6 U 91/00.

    Rn. 70 Die Heilung etwaiger Einberufungsmängel konnte in allen diesen Fällen nur unter Inanspruchnahme der Rückwirkung nach § 270 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 1989, 904, 905), in der Sache 40 O 118/99/6 U 91/00 zusätzlich der - nach dem Urteil des Senats vom 5. April 2001 (6 U 91/00) allerdings nicht anwendbaren - Fristenregelung des § 193 BGB vermieden werden.

    Herr K. will schließlich "vor dem Termin vom 22. Februar 2001" in der Sache 6 U 91/00 sechs Aktien vom Kläger übernommen haben.

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.10.2000 - 6 U 91/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4972
OLG Köln, 27.10.2000 - 6 U 91/00 (https://dejure.org/2000,4972)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.10.2000 - 6 U 91/00 (https://dejure.org/2000,4972)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Oktober 2000 - 6 U 91/00 (https://dejure.org/2000,4972)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    MarkenG §§ 14 24 23 19
    Anzeigenwerbung für "EU-Neuwagen" - Erschöpfungseinwand - Wort-/Bildmarke des Herstellers in Werbeanzeige

  • Wolters Kluwer

    Automobilhersteller; Frei importiere PKW; Berufung; KFZ-Händler; Markenrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Anzeigenwerbung für EU-Neufahrzeuge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2001, 301
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 256/00

    "Vier Ringe über Audi"; Voraussetzungen der Erschöpfung einer Marke

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2001, 301).
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