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Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 25.02.2021

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33510
OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21 (https://dejure.org/2021,33510)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.2021 - 6 W 8/21 (https://dejure.org/2021,33510)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 (https://dejure.org/2021,33510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Faktencheck-Hinweis

    § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
    Deliktische Unterlassungshaftung des Betreibers einer sozialen Plattform (hier: Facebook) für Rechtsverstöße im Rahmen eines Faktencheck-Hinweises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die deliktische Unterlassungshaftung des Betreibers einer sozialen Plattform für Rechtsverstöße im Rahmen eines Faktencheck-Hinweises richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, namentlich nach § 8 UWG, und unterliegt nicht der Privilegierung nach § 10 TMG, wenn der ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit des Hinweises auf einen "Faktencheck" bei Facebook

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Faktencheck zu Corona-Meldung bei Facebook - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendung allgemeiner Vorschriften im Rahmen der deliktischen Unterlassungshaftung des Betreibers einer sozialen Plattform bei Rechtsverstößen aufgrund eines Faktencheck-Hinweises

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    AEUV Art. 7; AEUV Art. 267; EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 26; UWG § 8; ZPO § 926; ZPO § 936
    Zuständigkeit --> Besonderer Deliktsgerichtsstand; Zuständigkeit --> Besonderer Vertragsgerichtsstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 272
  • MMR 2022, 901

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (33)

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Rn. 46 3. Die Beklagte hat mit dem Einstellen des angegriffenen Faktencheck-Hinweises auf Facebook und dessen Verknüpfung mit dem Beitrag der Klägerin eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens und im Übrigen auch zugunsten des Absatzes des fremden, nämlich für die Faktencheckbeiträge durch die Beklagte vergüteten und zudem in diesem Rahmen um Spenden werbenden Unternehmens "C" vorgenommen (siehe zu letzterem ausführlich Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 = GRUR-RR 2020, 429 [juris Rn. 65 ff]).

    Rn. 54 (1) Dass der geschäftlich handelnde Faktenprüfer, namentlich "C", in Wettbewerb zu dem vom Faktencheck betroffenen Unternehmen steht, hat der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und ausführlich begründet (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 73 ff]).

    Bei der - mit Rücksicht auf die Gesamtabwägung hinsichtlich der Frage, ob eine Äußerung einen Mitbewerber herabsetzt, gebotenen - Würdigung der Aussage sind nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch elektronische Verweisungen auf Äußerungen an anderer Stelle einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung dienen sollen (…vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 23 f - Coaching-Newsletter; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 84 ]).

    Sie ist grundsätzlich von demjenigen hinzunehmen, der sich selbst in die öffentliche Debatte begeben hat (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 90 ]).

    Dies ist seinerseits missverständlich, wenn der zum Gegenstand der Faktenprüfung gemachte Umstand nicht eine Behauptung der so gekennzeichneten Berichterstattung ist oder es sich bei dem Faktenprüfungsbericht insgesamt um eine wertende Stellungnahme handelt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 96 ] mwN), wie es beim vorliegenden "C"-Artikel der Fall ist.

    Rn. 83 Bei einem auf kurze Beiträge ausgelegten Medium wie Facebook ist nämlich nicht damit zu rechnen, dass die überwiegende Mehrzahl der Nutzer bzw. der durchschnittliche, lediglich situationsadäquat aufmerksame und gründliche Nutzer von Facebook beiden Links folgt, beide Beiträge zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 94 ]) und bemerkt, dass - wie ausgeführt - Beanstandung durch den Faktencheck-Hinweis nicht wenigstens u.a. auf der Identifikation einer Falschbehauptung in dem geprüften Beitrag beruht.

    Aufgrund dieser Position wird der Äußerung eines Faktenprüfers tendenziell eine höhere Glaubhaftigkeit beigemessen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 97 ]) und eine gewisse Wertschätzung entgegengebracht.

    Für den Staat gilt daher eine Neutralitätspflicht im publizistischen Wettbewerb: Er darf nicht bestimmte Meinungen oder Tendenzen durch Förderung begünstigen oder benachteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 98 ] mwN).

    Rn. 94 Dabei muss hier nicht abschließend erörtert werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben (…vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15), insbesondere in welchen Fällen die Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form die gebotenen Grenzen einhält (siehe dazu (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 , juris; offengelassen Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 99 ]).

    Dadurch können die Reichweite der Werbung und auch die Verbreitung des Artikels der Klägerin erheblich eingeschränkt werden; dies ist letztlich sogar - wie die Beklagte im Beschwerdeverfahren bestätigt - eines der Ziele der Faktenprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 100 ]).

    Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Schutz des Artikels von "C" sich nicht mit vollem Gewicht auf den hier angegriffenen Kurzhinweis erstreckt, da "C" im Netzwerk der Beklagten nicht nur ihre inhaltliche publizistische Tätigkeit verfolgt, sondern als von der Beklagten beauftragte Faktenprüferin auftritt und dabei auch ihre Geschäftsinteressen wahrnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 ]).

    Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (vgl. Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]; Senat…, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 , juris Rn. 16 ).

    Jedenfalls aber gelten dann erhöhte Anforderungen für die Vermeidung von Missverständnissen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 104 ]), die im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - nicht eingehalten sind.

    Rn. 102 (e) Die Klägerin ist durch die Einschränkung der Verbreitung ihres Beitrags und insbesondere durch die von der Beklagten als Plattformbetreiberin übernommenen und unterstützten Kritik in ihren aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit und in ihrem nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Geltungsanspruch ihres Unternehmens und ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Betätigung betroffen (siehe Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 107 ]).

    Rn. 104 Dabei kann der Senat wie bisher (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 109 ];… Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 juris Rn. 17 ) dahinstehen lassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern.

    Unlautere Handlungen bei der konkreten Durchführung des Faktenchecks sind vom Inhalt einer generellen Zulässigkeit der oder Einwilligung in die Faktenprüfung jedenfalls im Zweifel nicht abgedeckt (siehe Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 105 ]).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (…BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (…vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf;… Köhler, aaO § 4 Rn. 1.13).

    Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (…BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten;… GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de; vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (…vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 9 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf;… GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de).

    Im Fall einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; vgl. BVerfGE 85, 1, 15).

    Ein tatsächlicher Gehalt tritt insbesondere hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Als Tatsachenbehauptung kann auch eine Äußerung zu qualifizieren sein, die auf Werturteilen beruht, wenn und soweit sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (…BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… GRUR 2016, 104 Rn. 24), insbesondere wenn sie nicht als (Rechts-)Meinung kenntlich gemacht ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Ob und inwieweit sich für den Adressaten in dem Werturteil zugleich ein substanzieller Tatsachenkern verkörpert, ist nach dem Kontext zu entscheiden, in dem der Vorwurf erhoben wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf;… GRUR 2016, 104 Rn. 24 mwN).

    Rn. 68 (2) Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus, wobei maßgebend ist, wie der angesprochene Verkehr die Äußerung nach Form und Inhalt im Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf;… Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 2.13 mwN).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (…BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de;… vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (…vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 9 - Hochleistungsmagneten;… GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de).

    Als Tatsachenbehauptung kann auch eine Äußerung zu qualifizieren sein, die auf Werturteilen beruht, wenn und soweit sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… GRUR 2016, 104 Rn. 24), insbesondere wenn sie nicht als (Rechts-)Meinung kenntlich gemacht ist (…vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter").

    Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn eine zum Zeitpunkt der Äußerung bewusst unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt (vgl. BVerfGE 99, 185, 197 mwN; BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… Bethge, aaO Art. 5 Rn. 28 mwN).

    Während wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; BVerfGE 99, 185, 197 mwN).

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Wettbewerbsverstoß: Meinungsfreiheit für eine Handwerksinnung; Beachtung des …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II;… GRUR 2016, 710 Rn. 38 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35, 40 - Verkürzter Versorgungsweg II;… Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 1.13).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II;… GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf;… Köhler, aaO § 4 Rn. 1.13).

    Von Bedeutung ist weiter das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht, bzw. in welchem Maß der Mitbewerber beeinträchtigt wird (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 mwN - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Umgekehrt ist der Schutz der Pressefreiheit umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen verfolgt (…vgl. BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 37 mwN - TIP der Woche; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20

    Faktenprüfungshinweis - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Insbesondere kann ein Presseunternehmen, das einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht hat, grundsätzlich nicht untersagen, dass dort ein Posting dieses Beitrags mit der Kennzeichnung als "Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft" verknüpft wird, wenn dieser Faktenprüfungs-Hinweis und ein damit verknüpfter Artikel des vom Netzwerkbetreiber beauftragten Faktenprüfers sachlich gehalten und weder unwahr noch missverständlich sind, nämlich der angesprochene Verkehr ihnen die Behauptung der Tatsache entnimmt, dass der geprüfte Beitrag falsche Informationen gebe, die auf zentrale tatsächliche Elemente des geprüften Beitrags zutrifft (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 , juris).

    Rn. 94 Dabei muss hier nicht abschließend erörtert werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben (…vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15), insbesondere in welchen Fällen die Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form die gebotenen Grenzen einhält (siehe dazu (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 , juris; offengelassen Senat…, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 99 ]).

    Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (vgl. Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]; Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 , juris Rn. 16 ).

    Ebenfalls unschädlich ist, dass die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks, die den Rahmen für die hier inmitten stehende Betätigung von "C" als Faktenprüferin schafft, solche der Allgemeinheit dienenden Ziele letztlich aus der Motivation heraus verfolgt, eine Beeinträchtigung der Attraktivität ihres wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsmodells bei den Nutzern zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 , juris Rn. 16 ).

    Rn. 104 Dabei kann der Senat wie bisher (Senat…, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 , AfP 2020, 347 [juris Rn. 109 ]; Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 juris Rn. 17 ) dahinstehen lassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern.

    Allerdings ist zu beachten, dass zumindest ein annähernd gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich ist, soweit es darum geht, auf die Unrichtigkeiten in zentralen tatsächlicher Elemente einer Berichterstattung hinzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 , juris Rn. 17 ).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen: …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten;… GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de;… vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; BVerfGE 85, 1, 15).

    Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 9 - Hochleistungsmagneten;… GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf;… GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de).

    Entsprechendes gilt für ein auf Tatsachen gestütztes Werturteil (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; st. Rspr.).

  • BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Die Grundrechte entfalten aber eine mittelbare Drittwirkung im Lauterkeitsrecht und sind auch bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen (…vgl. Senat, aaO; siehe auch BGHZ 226, 67 Rn. 105 - Facebook).

    Dementsprechend ist auch die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem deutschlandweiten Nachfragemarkt für soziale Netzwerke höchstrichterlich bestätigt (vgl. BGHZ 226, 67 Rn. 36 ff - Facebook) und zu berücksichtigen.

    Je nach den Umständen, insbesondere wenn private Unternehmen - wie hier - in eine dominante Position rücken und die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staats im Ergebnis nahe- oder auch gleichkommen (BGHZ 226, 67 Rn. 105 - Facebook).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter - also natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) - gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich Diensteanbieter zu Eigen machen (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 mwN - Hotelbewertungsportal).

    Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 mwN - Hotelbewertungsportal;… GRUR 2020, 543 Rn. 16 mwN - Kundenbewertungen auf Amazon).

    Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 mwN - Hotelbewertungsportal).

    Zudem setzt zwar die Anwendung des privilegierenden Haftungsmaßstabs nach § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 TMG etwa im Fall eines Internet-Bewertungsportals voraus, dass dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen; verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 UWG gerechtfertigt sein (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 34 mwN - Hotelbewertungsportal).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (…BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; BVerfGE 85, 1, 15).

    Im Fall einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (…BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; vgl. BVerfGE 85, 1, 15).

    Dabei kann eine Äußerung auch als Tatsachenbehauptung einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten und daher den Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG genießen (vgl. nur BVerfGE 85, 1, 15;… Sachs/Bethge, GG, 9. Aufl., Art. 5 Rn. 27 mwN).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn eine zum Zeitpunkt der Äußerung bewusst unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt (vgl. BVerfGE 99, 185, 197 mwN;… BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter";… Bethge, aaO Art. 5 Rn. 28 mwN).

    Auch soweit der Schutzbereich der Meinungsfreiheit für eine auch wertende Elemente umfassende, insgesamt als Werturteil zu behandelnde Gesamtaussage, die aber über einen Tatsachenkern verfügt, eröffnet ist, fällt dessen Wahrheitsgehalt zumindest bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 99, 185, 197 mwN).

    Während wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (…vgl. nur BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; BVerfGE 99, 185, 197 mwN).

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen …

  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen …

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen …

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen …

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 136/13

    TIP der Woche - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: …

  • OLG Hamm, 20.08.2020 - 6 W 32/20

    Hohes Zeugenalter begründet Besorgnis des Beweismittelverlusts!

  • BGH, 22.02.2005 - KZR 2/04

    Sparberaterin II

  • OLG Karlsruhe, 25.04.2001 - 6 U 217/00

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Vertragsverstößen - Glaubhaftmachung …

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 193/18

    Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem …

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer …

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com - Gerichtliche Zuständigkeit bei Kartellverstoß: …

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 66/17

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die …

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2024 - 6 U 198/23

    Account-Sperre - Antrag eines Journalisten auf Erlass einer einstweiligen …

    Rn. 170 aa) Eine rügelose Einlassung hätte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Wirkung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO (…vgl. EuGH, Slg. I 1999, 2277 Rn. 52 - Mietz/Intership Yachting Sneek BV; Senat, GRUR-RR 2022, 272 ).

    Soweit im Anwendungsbereich von § 513 Abs. 2 ZPO eine vom Erstrichter bejahte Zuständigkeit auch nicht vom Berufungsbeklagten in Frage gestellt werden könnte (…vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rn. 20 mwN), gilt ebenfalls die zuvor dargestellte Einschränkung betreffend die internationale und damit einhergehende örtliche Zuständigkeit, die mithin auch im Berufungsverfahren zu prüfen ist (siehe Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272 ).

    Rn. 174 II. Für die Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs kann sich die internationale Zuständigkeit, die ungeachtet ihrer Rüge durch die Beklagte und Bejahung durch das Landgericht im Berufungsverfahren zu beachten ist (siehe oben), nur - weil eine Zuständigkeit nach anderen Vorschriften (etwa bei Qualifikation als vertragliche Ansprüche) aus den zuvor dargelegten Gründen ausscheidet - nach der Regelung in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ergeben, die auch eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen begründet (…zu Letzterem vgl. EuGH, Slg I 1998, 7091 Rn. 22 - van Uden; Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272 , MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11 mwN).Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO).

    Beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, das heißt auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht, so bilden eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage im Sinn von Art. 7 Nr. 2 Brüssel 1a-VO (…EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 33 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV;… vgl. BGH, GRUR 2021, 991 Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com;… NJW 2021, 2977 Rn. 20; zu alledem Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ; Beschluss vom 29. Juni 2022 - 6 W 7/22, unveröffentlicht; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht).

    Rn. 178 Entsprechend den damit bestätigten Erwägungen im Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (…GRUR 2019, 320 Rn. 24 - Hotelbuchungsplattform), der dies im Ergebnis noch unter Vorlage der Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union offengelassen hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht) bei der Abgrenzung zu Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO eine andere Beurteilung auch dann nicht angebracht, wenn der Kläger zu dem für die Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bereits vertragliche Beziehungen mit dem Unternehmen aufgenommen hat, aufgrund derer in Betracht kommen mag, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten durch die vertraglichen Bestimmungen gedeckt ist.

    Dass derartige auf die Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung gestützte Einwendungen den deliktischen Anspruch zu Fall bringen mögen, ist für dessen Qualifikation unerheblich, weil seine Entstehung sich zunächst unabhängig von den vertraglichen Beziehungen der Parteien beurteilt und die vertraglichen Einwendungen des Beklagten den Streitgegenstand nicht verändern (Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ; Beschluss vom 29. Juni 2022 - 6 W 7/22, unveröffentlicht; Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht; siehe auch Fiebig, GRUR-Prax 2021, 117; Thiede, NZG 2021, 127, 128; Brand/Gehann, NZKart 2021, 101, 102).

    Rn. 179 b) In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ) etwa davon aus, dass eine Äußerung, die in einem sozialen Netzwerk durch dessen Betreiber getätigt wird, den gesetzlichen Verbotstatbestand der Herabsetzung nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG unabhängig von den vertraglichen Beziehungen nach dem gesetzlichen Lauterkeitsrecht erfüllen und ein dagegen erhobener Anspruch daher in die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel 1a-VO fallen kann.

    Eine Verpflichtung zur Vorlage aus Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht schon deshalb nicht, weil die betreffenden Rechtsfragen nach der Auffassung des Senats, insbesondere betreffend die gegenständlichen Grenzen des deliktischen Gerichtsstands (vgl. bereits Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ) und die Bestimmung des Begehungsorts, durch die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet sind (…siehe EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 14 - C.I.L.F.I.T.).

    Die Beklagte kann im Fall eines Erlasses der einstweiligen Verfügung nach §§ 926, 936 ZPO die Anordnung einer Frist zur Erhebung einer solchen Hauptsacheklage erwirken (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ) oder auch sonst negative Feststellungsklage erheben (siehe BGH, NJW 1986, 1815;… BVerfG, NJW 2024, 745 Rn. 10 mwN), in deren Rahmen sich die Frage der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia VO in derselben Weise stellen würde (vgl. EuGH, GRUR 2013, 98 - Folien Fischer;… BGH, WuW 2013, 514 Rn. 13 f - Trägermaterial für Kartenformulare).

    Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 275 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) auch ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen, wenn die Veröffentlichung eines publizistisch tätigen Anspruchstellers durch einen vom Anspruchsgegner als Betreiber einer sozialen Internetplattform gezeigten Faktencheck-Hinweis eines von Letzterem beauftragten und geförderten Faktenprüfers betroffen ist.

    Rn. 202 Ob ein (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis auch zwischen dem Betroffenen und einem Betreiber der Plattform bestünde, sofern dieser den auf seiner Plattform eingestellten Beiträgen eigene Faktencheck-Hinweise hinzufügen würde (bejahend LG Karlsruhe, MMR 2022, 232, 233 f), hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 276 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) bisher offengelassen.

    Rn. 213 So kann es zwar liegen, wenn der Plattformbetreiber - neben der Verfolgung eigener Wettbewerbsziele - mit seiner geschäftlichen Handlung auch ein anderes Unternehmen, das er auf der Plattform in herausgehobener Stellung als "Faktenprüfer" auftreten lässt, in dessen Wettbewerb auf dem Markt der journalistischen Leistungen fördert (s.o.; vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 276 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht).

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2026 - 6 W 15/26

    Gigabit-Infrastrukturverordnung: Kein Netzausbau gegen den Eigentümerwillen

    Die Beklagte kann im Fall eines Erlasses der einstweiligen Verfügung nach §§ 926, 936 ZPO die Anordnung einer Frist zur Erhebung einer solchen Hauptsacheklage erwirken (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ) oder auch sonst negative Feststellungsklage erheben (siehe BGH, NJW 1986, 1815;… BVerfG, NJW 2024, 745 Rn. 10 mwN; zu alledem Senat…, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23 , juris Rn. 197 ).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22

    Apotheken-Onlinemarktplatz - Verkauf von Arzneimitteln: Zulässigkeit einer …

    Rn. 108 Diese folgt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen der deliktischen Natur der geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel la-VO (vgl. dazu ausführlich Senat, GRUR-RR 2022, 272 Rn. 26 ff. - Faktencheck-Hinweis) sowie wegen der Privilegierung der Widerklage, sofern diese - wie im Streitfall - auf denselben Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, aus Art. 8 Nr. 3 Brüssel la-VO.
  • LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22

    paternalistische Anmaßung - Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines …

    Rn. 18 1. Das erkennende Gericht ist zur Entscheidung international und örtlich zuständig, Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 26 ff.).

    Die Kammer unterstellt für die Zwecke des Eilverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass die vertragliche Anspruchsgrundlage dem im Vordergrund stehenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch nachgeordnet sein soll (vgl. zu der entsprechenden Konstellation OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 24).

    Hieran ändert das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nichts ( OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 43 ff.).

    Rn. 63 a) Ohne zur Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet zu sein, geht die Kammer davon aus, dass in vorliegender Konstellation das Gericht am Deliktsort des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO im Wege einer Annexkompetenz auch darüber entscheiden darf, ob eine Verletzungshandlung kraft vertraglicher Vereinbarung rechtswidrig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 31 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2025 - 6 W 50/25

    Herzliche Bilderecke - Wettbewerbsverhältnis zwischen einem auf einem sozialen …

    Eine rügelose Einlassung hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Wirkung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO (…vgl. EuGH, Slg. I 1999, 2277 Rn. 52 - Mietz/Intership Yachting Sneek BV; Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272 ;… Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23 , juris Rn. 170 ).

    Rn. 61 b) Für die dem Antrag zugrunde gelegten Verfügungsansprüche ergibt sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen begründet (…zu Letzterem vgl. EuGH, Slg I 1998, 7091 Rn. 22 - van Uden; Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272 , MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11 mwN).

    Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 275 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) auch ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen, wenn die Veröffentlichung eines publizistisch tätigen Anspruchstellers durch einen vom Anspruchsgegner als Betreiber einer sozialen Internetplattform gezeigten Faktencheck-Hinweis eines von Letzterem beauftragten und geförderten Faktenprüfers betroffen ist (zu alledem Senat…, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23 , juris Rn. 201 ).

    Ob ein (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis auch zwischen dem Betroffenen und einem Betreiber der Plattform bestünde, sofern dieser den auf seiner Plattform eingestellten Beiträgen eigene Faktencheck-Hinweise hinzufügen würde (bejahend LG Karlsruhe, MMR 2022, 232, 233 f), hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 276 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht;… Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23 , juris Rn. 202 f) bisher offengelassen.

  • LG Karlsruhe, 08.12.2022 - 13 O 17/22

    Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für apothekenpflichtige Arzneimittel

    Dies gilt im Hinblick auf die deliktische Natur des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ( OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2022, 272 Rn. 26 ff.) und die Privilegierung der Widerklage in Art. 8 Nr. 3 Brüssel Ia-VO.
  • LG Köln, 17.08.2022 - 28 O 41/21

    Facebook muss Hinweis auf Fehlinformation bei Artikel mit medizinischen …

    Die Beklagte verlässt somit aus Sicht des Rezipienten ihre neutrale Position als Hosting-Plattform, die lediglich ihre technische und digitale Infrastruktur mit dem Ziel bereitstellt, einen freien Meinungsaustausch anzustoßen, sondern sie greift einen bestimmten Beitrag heraus und kennzeichnet ihn als Falschinformation und damit als für die freie Diskussion weniger wertvoll (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2021, Az. 6 W 8/21, Rn. 42, juris).

    Es kann hier beispielhaft auf den Fall des OLG Karlsruhe im Beschluss vom 14.07.2021, Az. 6 W 8/21, Bezug genommen werden, in dem ein Artikel mit dem Hinweis "Fehlender Kontext" gekennzeichnet wurde, was nach der offenen Formulierung der Gemeinschaftsstandards nach Abschnitt IV., Ziffer 21 als Maßnahme ohne weiteres möglich erscheint.

  • OLG München, 09.04.2024 - 18 U 4603/22

    Personenbezogene Daten - Verarbeitung, Rechtsschutzbedürfnis, Anhörungsverfahren, …

    Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um einen Beitrag eines Drittnutzers (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21, Rn. 38/39).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 6 W 8/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6660
OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 6 W 8/21 (https://dejure.org/2021,6660)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2021 - 6 W 8/21 (https://dejure.org/2021,6660)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 6 W 8/21 (https://dejure.org/2021,6660)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 142/13

    Gezielte Behinderung der Mitbewerber durch Verteilung von Anti-Werbe-Aufklebern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 6 W 8/21
    Der Senat bemisst deshalb in ständiger langjähriger Rechtsprechung den Wert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei einer in sachlich und rechtlicher Hinsicht durchschnittlichen Streitigkeit nach Streitwerten, die eine angemessene Vergütung der daraus abzurechnenden anwaltlichen Dienstleistungen zu erwarten lassen, nämlich mit 20.000 EUR in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und mit 25.000 EUR in Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, 6 W 197/97 in MDR 1997, 1069; Beschluss vom 22.12.2014 - 6 U 142/13).
  • OLG Brandenburg, 08.07.1997 - 6 W 1/97

    Streitwert in Wettbewerbssachen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 6 W 8/21
    Der Senat bemisst deshalb in ständiger langjähriger Rechtsprechung den Wert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei einer in sachlich und rechtlicher Hinsicht durchschnittlichen Streitigkeit nach Streitwerten, die eine angemessene Vergütung der daraus abzurechnenden anwaltlichen Dienstleistungen zu erwarten lassen, nämlich mit 20.000 EUR in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und mit 25.000 EUR in Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, 6 W 197/97 in MDR 1997, 1069; Beschluss vom 22.12.2014 - 6 U 142/13).
  • OLG Brandenburg, 23.01.2024 - 6 W 124/23

    Gebührenstreitwert einer Unterlassungsklage?

    Die Festsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 6 W 8/21, juris Rn. 5 m.w.N.).
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