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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16.OVG, 7 D 10407/16.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16.OVG, 7 D 10407/16.OVG (https://dejure.org/2016,65593)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.09.2016 - 7 B 10406/16.OVG, 7 D 10407/16.OVG (https://dejure.org/2016,65593)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16.OVG, 7 D 10407/16.OVG (https://dejure.org/2016,65593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 45 AEUV, § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU
    Arbeitnehmerfreizügigkeit; unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff; unzureichende Mittel zur Existenzsicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Er ist nach objektiven Kriterien zu definieren und darf, da er den Anwendungsbereich einer von den Verträgen garantierten Grundfreiheit festlegt, nicht eng ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - Rs. C-53/81 - Levin, NJW 1983, 1249 [1249 f.]; Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche, Rn. 23 f., NZA 2004, 87 [88]; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 19; jeweils m.w.N.).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche, a.a.O., Rn. 24.; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 19; jeweils m.w.N.).

    Als Arbeitnehmer ist damit jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - Rs. C-53/81 - Levin, NJW 1983, 1249 [1250]; Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche, Rn. 26, NZA 2004, 87 [88]; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 19).

    Dabei hat allerdings weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung oder der Umstand, dass der Betreffende die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht, irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 20, 25 m.w.N.).

    Auch der Umstand, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nur wenige Arbeitsstunden geleistet werden, schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht zwangsläufig aus (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses neben Arbeitszeit und Vergütung beispielweise auch Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags oder auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigungsfähig (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 27).

    In dem durch den Europäischen Gerichtshof konkret zu Entscheidung stehenden Fall, in dem die dortige Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 5, 5 Stunden hatte, das Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen beinahe vier Jahre bestanden hat und auch die anderen zuvor genannten Aspekte erfüllt waren, sah das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handeln könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 27 f.).

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Danach kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder (von Anfang an) nicht vorliegen, mithin zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris, Rn. 15 unter Verweis auf BT-Drucks. 18/2581, S. 16).

    Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU, weil sodann ein Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade unabhängig vom weiteren Vorliegen einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris, Rn. 16).

    Der Antragstellerin steht jedoch weder ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU zu (a.) noch kann sie sich unter Berücksichtigung, dass für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts - wie für andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris, Rn. 11), aktuell auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU berufen (b.).

    Mithin müssen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG während eines zusammenhängenden Zeitraumes von fünf Jahren erfüllt worden sein, wobei diese Zeitspanne nicht der Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung oder Tatsacheninstanz sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris, Rn. 17, m.w.N.).

    Dabei kann es an dieser Stelle offen bleiben, ob die nach eigenem Vortrag seit 2012 bis zum Beginn des Sozialleistungsbezugs (ab 1. August 2014) erfolgte finanzielle Unterstützung durch die Eltern der Antragstellerin der Annahme ausreichender Existenzmittel entgegensteht und ob sich die seit dem 1. August 2014 in Anspruch genommenen Sozialleistungen als "unangemessen" im unionsrechtlichen Sinne darstellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris, Rn. 21).

    Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch zu entnehmen, dass die Voraussetzung der Existenzsicherung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris, Rn. 21, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH).

    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris, Rn. 21 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 - Brey, Rn. 67).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Er ist nach objektiven Kriterien zu definieren und darf, da er den Anwendungsbereich einer von den Verträgen garantierten Grundfreiheit festlegt, nicht eng ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - Rs. C-53/81 - Levin, NJW 1983, 1249 [1249 f.]; Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche, Rn. 23 f., NZA 2004, 87 [88]; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 19; jeweils m.w.N.).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche, a.a.O., Rn. 24.; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 19; jeweils m.w.N.).

    Als Arbeitnehmer ist damit jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - Rs. C-53/81 - Levin, NJW 1983, 1249 [1250]; Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche, Rn. 26, NZA 2004, 87 [88]; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 19).

    Solche Umstände stehen in keiner Beziehung zu den objektiven Kriterien, anhand derer der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu charakterisieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche, Rn. 28, NZA 2004, 87 [88]).

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin im Weiteren unterstellt, dass ihre Beschäftigung seit dem 26. Februar 2016 die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründet, kann sie sich dennoch nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, weil sich die Geltendmachung eines auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gestützten Freizügigkeitsrechts hier als rechtsmissbräuchlich darstellt und das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung findet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - O. und B., juris, Rn. 58 m.w.N.; Urteil vom 21. Juni 1988 - 39/86 - Lair, juris, Rn. 43).

    Der Nachweis eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element vorliegt, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - O. und B., juris, Rn. 58 m.w.N.).

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Er ist nach objektiven Kriterien zu definieren und darf, da er den Anwendungsbereich einer von den Verträgen garantierten Grundfreiheit festlegt, nicht eng ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - Rs. C-53/81 - Levin, NJW 1983, 1249 [1249 f.]; Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche, Rn. 23 f., NZA 2004, 87 [88]; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 19; jeweils m.w.N.).

    Als Arbeitnehmer ist damit jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - Rs. C-53/81 - Levin, NJW 1983, 1249 [1250]; Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche, Rn. 26, NZA 2004, 87 [88]; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 19).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Geht es doch mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG, der die Anforderungen an ausreichende Existenzmittel formuliert, gerade darum, nicht erwerbstätige Unionsbürger daran zu hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats - wie hier - zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 - Dano, juris, Rn. 76).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris, Rn. 21 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 - Brey, Rn. 67).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.1982 - 2 B 25/82

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Dies hat auch der Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beachten, jedenfalls sofern - wie hier - keine neuen entscheidungserheblichen Umstände zu Ungunsten der Antragstellerin zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und dem Erlass des Beschlusses entstanden oder bekannt geworden sind (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 B 25/82 - NJW 1982, 2834 f. sowie die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats seit seinem Beschluss vom 8. November 2007 - 7 D 10853/07.OVG - m.w.N., jüngst etwa seine Beschlüssen vom 4. Januar 2016 - 7 D 10088/15.OVG - und vom 27. Juli 2016 - 7 D 10550/16.OVG -).
  • BVerwG, 29.01.1993 - 8 C 32.92

    Wehrpflicht - Zurückstellung vom Wehrdienst - Berufschance

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Soweit auch die Kostenentscheidung mit der Begründung angegriffen wird, das Verwaltungsgericht habe insoweit eine unzutreffende Entscheidung getroffen, weil ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nr. 4 der Verfügung vom 4. März 2016 (befristetes Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung) nicht gestellt und dennoch mit der entsprechenden für sie nachteiligen Kostenfolge abweisend beschieden worden sei, kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit nach § 158 Abs. 1 VwGO zulässig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 32.92 -, juris, Rn. 10).
  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16
    Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin im Weiteren unterstellt, dass ihre Beschäftigung seit dem 26. Februar 2016 die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründet, kann sie sich dennoch nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, weil sich die Geltendmachung eines auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gestützten Freizügigkeitsrechts hier als rechtsmissbräuchlich darstellt und das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung findet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - O. und B., juris, Rn. 58 m.w.N.; Urteil vom 21. Juni 1988 - 39/86 - Lair, juris, Rn. 43).
  • BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 25/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus und ein (ua) darauf beruhendes Recht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 kann missbräuchlich sein, wenn EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck ausüben, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (vgl bereits EuGH vom 21.6.1988 - C-39/86 - Lair, EU:C:1988:322, Slg 1988, 3161 RdNr 43; EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 RdNr 36; vgl auch EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 68 unter Hinweis auf EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano, EU:C:2014:2358, SozR 4-6065 Art. 4 Nr. 3; zu Beispielen für ein missbräuchliches Berufen auf Rechte aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU im Aufenthaltsrecht OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.3.2017 - 18 B 274/17; OVG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - L 19 AS 1204/20

    Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro Gehalt für zehn Stunden Arbeit pro Monat

    Da der Senat die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ab dem 25.01.2019 verneint, kann dahinstehen, ob die Berufung des Klägers auf ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU rechtsmißbräuchlich ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.10.2020 - C-181/19 m.w.N. und vom 12.03.2014 - C-456/12; LSG Hessen, Beschluss vom 09.10.2019 - L 4 SO 160/19 B ER; VGH Bayern, Beschlüsse vom 09.07.2019 - 10 CS 19.1165 und vom 27.11.2018 - 10 CS 18.2180; OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2017 - 18 B 274/17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 - 7 B 10406/16).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2022 - L 14 AS 1563/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Dementsprechend wird "dieses grundsätzliche Verbot missbräuchlicher Praktiken" (EuGH Große Kammer, Urt. v. 21.02.2006 - C-225/02 ("Halifax u. a."), Rn. 70 m. w. N.) auch im Bereich des Freizügigkeitsrechts angewandt (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 05.03.2019 - 9 B 56/19, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.03.2017 - 18 B 274/17, Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16).

    Selbst wenn man also zugunsten der Antragsteller unterstellte, dass die Beschäftigung des Antragstellers zu 1. (frühestens) seit dem 7. oder 18. Dezember 2021 die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründet hätte, kann er sich vorliegend nicht auf einen (nachwirkenden) Arbeitnehmerstatus berufen, weil sich die Geltendmachung eines auf § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU gestützten Freizügigkeitsrechts hier als rechtsmissbräuchlich darstellt und das Unionsrecht bei einer solch rechtsmissbräuchlichen Praktik keine Anwendung findet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16, Rn. 34).

    Mit der (behaupteten und insoweit lediglich unterstellten) Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. "F " liegt zur Überzeugung des Senats nur eine formale Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der Freizügigkeit vor, die dem Sinn und Zweck der Unionsbürgerrichtlinie nicht entspricht, sondern unter Umgehung der Vorgaben des FreizügG/EU bzw. der RL 2004/38/EG einzig das Ziel verfolgt, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und sich dadurch soziale Vorteile des Unionsrechts in Form des Erhalts der gewährten finanziellen Leistungen zu verschaffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.03.2017 - 18 B 274/17, Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16, Rn. 36).

    Im Übrigen führt es auch zu einem von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht geschützten völlig unangemessenen Sozialleistungsbezug im Sinne des zehnten Erwägungsgrunds der RL 2004/38 (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16, Rn. 43 ff.).

    Jedenfalls aber überwöge bei einer Folgenabwägung im Fall des Rechtsmissbrauchs das öffentliche Interesse, einen rechtsmissbräuchlichen und unangemessenen Sozialleistungsbezug zu beenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16, Rn. 12), bevor sich dieser verfestigt, das private Interesse der Antragsteller am fortlaufenden Sozialleistungsbezug.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 19 AS 1608/18

    SGB II-Ausschluss von EU-Ausländern bei Minijob

    Da der Senat die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin zu 1) verneint, kann dahinstehen, ob die Berufung der Klägerin zu 1) auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO 492/11 (EU) rechtsmißbräuchlich ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12.03.2014 - C-456/12; LSG Hessen, Beschluss vom 09.10.2019 - L 4 SO 160/19 B ER; VGH Bayern, Beschlüsse vom 09.07.2019 - 10 CS 19.1165 und vom 27.11.2018 - 10 CS 18.2180; OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2017 - 18 B 274/17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 - 7 B 10406/16), falls angenommen wird, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1) für den Zeugen eine Arbeitnehmereigenschaft begründete.
  • LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19

    Geringer ergänzender Sozialleistungsbezug begründet keinen Missbrauch des

    Der Nachweis eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16-; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Die vom Sozialgericht angeführten Entscheidungen aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (soweit veröffentlicht) waren denn auch davon gekennzeichnet, dass der ernsthafte Wille zur dauerhaften Arbeitsaufnahme vollständig fraglich erschien (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris, Rn. 11 - wobei die Missbräuchlichkeit in der Entscheidung letztlich offen blieb, da das Gericht schon den Arbeitnehmerstatus wegen des fehlenden Interesses an einer ernsthaften und kontinuierlichen Beschäftigung verneint hatte -) oder für den Zuzug familiäre Gründe maßgeblich waren und eine Erwerbstätigkeit immer nur in dem Maße aufgenommen wurde, wie dies für die Begründung des Freizügigkeitsrechts notwendig erschien (Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 -, juris, Rn. 8 ), beziehungsweise auf den Fortgang eines Verlustfeststellungsverfahrens abgestimmt war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 -, juris, Rn. 5).

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 4095/22

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Rechtsmissbrauch; Freizügigkeitsrecht;

    vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen der Missbrauchsabsicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 40; vgl. auch Urteil der Kammer vom 10. September 2020 - 8 K 871/17 -, rechtskräftig, juris Rn. 31 ff.

    vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf Bay VGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 -, juris Rn. 76.

    Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 -, juris Rn. 76.

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 1598/22

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Rechtsmissbrauch; Freizügigkeitsrecht;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 17 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 -, juris.

    vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 -, juris Rn. 76.

    Soweit es in der insoweit übertragbaren Interessenlage des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b RL 2004/38/EG, der die Anforderungen an ausreichende Existenzmittel formuliert, darum geht, nicht erwerbstätige Unionsbürger daran zu hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats - wie hier - zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 -, juris Rn. 76, kann eine daraus erwachsene unangemessene Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit in Bezug auf den vorliegend zu abstrahierenden Einzelfall nicht erkannt werden.

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

    vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen der Missbrauchsabsicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 40; vgl. auch Urteil der Kammer vom 10. September 2020 - 8 K 871/17 -, rechtskräftig, juris Rn. 31.

    vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 -, juris Rn. 76.

    Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 -, juris Rn. 76.

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

    vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen der Missbrauchsabsicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 40; vgl. auch Urteil der Kammer vom 10. September 2020 - 8 K 871/17 -, rechtskräftig, juris Rn. 31.

    vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 -, juris Rn. 76.

    Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 -, juris Rn. 76.

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 19 C 16.1719

    Keine Erfolgsaussicht für Klage gegen Verlustfeststellung des

    Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit (vgl. OVG RhPf, B.v. 20.9.2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46).

    Unter Berücksichtigung der langjährigen, vollumfänglichen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen würde es eine unangemessene Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit bedeuten, wenn es gleichermaßen für sämtliche Unionsbürger in der Lage der Klägerin und ihrer Familie geöffnet und damit faktisch so etwas wie eine "Sozialleistungsfreizügigkeit" begründet würde (vgl. OVG RhPf, B.v. 20.9.2016, a.a.O.).

  • SG Wiesbaden, 22.10.2019 - S 34 AS 695/19
  • VG Mainz, 12.08.2022 - 4 K 569/21

    Inanspruchnahme der deutschen Sozialsysteme durch einen EU-Ausländer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 12 SO 327/22

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

  • VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21

    Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der "ausreichenden

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2021 - 13 LA 24/21

    Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung;

  • VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338

    Verlorenes Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 10 CS 18.2180

    Verlust des Freizügigkeitsrechts: rechtsmissbräuchlich begründete

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 12 SO 385/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege

  • VGH Bayern, 09.07.2019 - 10 CS 19.1165

    Die für sofort vollziehbar erklärte Verlustfeststellung in Bezug auf das

  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155

    Verlust des Freizügigkeitsrechts für Unionsbürger wegen unzureichender

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2022 - 13 ME 498/21

    Verlust der Freizügigkeitsberechtigung und Abschiebungsandrohung;

  • VG Hannover, 30.06.2020 - 12 B 1649/20

    Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; örtliche Zuständigkeit

  • VG Karlsruhe, 06.12.2021 - 2 K 5586/19

    Zum Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts britischer

  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2019 - 8 K 3298/17

    Freizügigkeitsrecht, Arbeitnehmer, Rechtsmissbräuchliches Verhalten,

  • VG Hannover, 03.05.2021 - 5 B 1675/21

    Ausweisung Jugendstrafe; faktischer Inländer; Kosovo; Schwangerschaft; Serbien;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - L 4 AS 122/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • VG Hannover, 07.05.2021 - 5 B 1639/21

    Ausweisungsinteresse; besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen;

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 13 ME 498/21

    Arbeitssuche; Erwerbsminderung; Freizügigkeitsberechtigung; nicht erwerbstätiger

  • VG Gelsenkirchen, 10.09.2020 - 8 K 871/17

    Rechtsmissbrauch; unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen

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