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| VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19 MD |
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§ 29 Abs 1 Nr 5 AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 71 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004
Rückführung nicht verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach Rumänien; Entscheidung über Abschiebungshindernisse bei Folgeantrag - milo.bamf.de
AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; AsylG, § 29 Abs 1
Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Rumänien - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (21)
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ist zwar dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 101).Dabei ist die Vorlagefrage - im Gegensatz zu den Schlussanträgen des Generalanwalts (vgl. Generalanwalt, Schlussanträge vom 25.07.2018 - C-297/17 -, juris, Rn. 123) - in der doppelten Verneinung beantwortet worden, dass ein Hindernis nicht besteht, wenn kein Verstoß vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 101).
Dafür spricht auch, dass für die Fälle, in denen über den bereits im Rückführungsstaat gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt wird, es unionsrechtlich im Falle von Verstößen des Rückführungsstaates gegen Kapitel II und III der Richtlinie 2013/32/EU nur geboten ist, das Verfahren im Rückführungsstaat aufzunehmen, nicht aber im rückführenden Mitgliedstaat durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 100).
So kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen zunächst nur im Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 93).
Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).
Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).
- BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland …
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 21).Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).
Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16).
- BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Ob sie vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 9).Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.;… Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 83 und 90;… Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).
- VG Bremen, 02.02.2017 - 5 V 131/17
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Der Kläger verweist auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 02.02.2017 (5 V 131/17).Das Verwaltungsgericht Bremen ist in seiner Entscheidung seinerzeit nur zu der Einschätzung gelangt, dass in dem dortigen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes der Grad der Gewissheit über die Grundversorgung der Anerkannten nicht beantwortet werden konnte (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 13).
- BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener …
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Das Bundesamt darf sich nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 18).Das Bundesamt darf sich nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 18).
- BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl …
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 24). - EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 - Nr. 45603/05 - Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 98). - BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
EGMR-Entscheidungen
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Rn. 32 Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 62). - EGMR, 04.11.2014 - 29217/12
Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?
Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19
Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 - Nr. 45603/05 - Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 98). - BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17
Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs …
- BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an ablehnende …
- EGMR, 02.04.2013 - 27725/10
EGMR; Dublin II VO; Abschiebung nach Italien: Keine systemische Mängel
- BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
- BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich …
- BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner …
- EGMR, 18.06.2009 - 45603/05
BUDINA v. RUSSIA
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2018 - 3 L 293/18
Tagesaktuelle Berücksichtigung von Erkenntnismitteln - hier: Afghanistan
- BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers
- BVerwG, 17.04.2019 - 1 C 2.17
Teilaufhebung Aussetzungs- und Vorlagebeschluss EuGH (teilweise Klärung …
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
Anerkannter Flüchtling in Bulgarien
- VG Münster, 05.09.2024 - 2 K 26/24
Rumänien, internationaler Schutz in EU-Staat, Schwangerschaft, besonders …
Rn. 39 Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2022 - 11 A 861/N01.A - juris und vom 2. September 2022 - 11 A 1727/21.A -, juris; VG Magdeburg, Urteile vom 8. Juli 2019 - 8 A 81/19 - VG Aachen, Beschluss vom 21. September 2018 - 6 L 1144/18.A - VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 - 14 K 4762/18.A - VG Augsburg, Urteil vom 4. Mai 2018 - Au 4 K 17.34984 - VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 - An 17 K 18.50055 -, VG Hamburg, Urteil vom N01. März 2018 - 9 A 1006/18 - jeweils juris. - VG Hamburg, 05.03.2020 - 16 AE 384/20
Algerien: Dublin, Rumänien; Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf …
Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung der weit überwiegenden Anzahl anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 28.11.2019, AN 17 S 19.51025, juris Rn. 23; Beschl. v. 20.11.2019, AN 17 S 19.51066, juris Rn. 25-27; Beschl. v. 13.11.2019, AN 17 S 19.50869, juris Rn. 24-27; Urt. v. 17.4.2019, AN 17 K 18.50614, juris Rn. 31 f.; Beschl. v. 16.6.2019, AN 17 S 19.50331, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschl. v. 7.10.2019, W 8 S 19.50715, juris Rn. 14; VG Magdeburg, Urt. v. 8.7.2019, 8 A 81/19, juris Rn. 35-43; VG Regensburg, Urt. v. 17.4.2019, RO 6 K 17.52358, juris Rn. 47; VG Lüneburg, Teilurt. - VG Köln, 03.05.2021 - 25 K 1856/18 Rn. 38 VG Magdeburg, Urteil vom 08.07.2019 - 8 A 81/19 - juris, Rn. 28.
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